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Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG)

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Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG)



hier:


Durchführungshinweise

- RdSchr. d. BMI v. 9.12.2013 - D 4 - 30301/73#1 -





Am 04.09.2013 ist das Gesetz zur Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten in Kraft getreten. Aus diesem Anlass werden die folgenden Hinweise gegeben.





1.
Allgemeines

Das Altersgeld stellt für freiwillig ausscheidende Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten hinsichtlich ihrer Alterssicherung eine Alternative zur obligatorischen Nachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) dar, die insofern bei einem Ausscheiden aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als der gesetzlicher Regelfall bestehen bleibt. Sofern der Gewährung von Altersgeld keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, kann die oder der Betroffene zwischen Altersgeld und Nachversicherung wählen. Soweit die Wahl zugunsten des Altersgelds getroffen wird, ist eine Nachversicherung ausgeschlossen, da kein unversorgtes Ausscheiden als Voraussetzung für die Durchführung einer Nachversicherung mehr vorliegt (§ 8 Absatz 2 SGB VI).



Altersgeldberechtigte sind nicht beihilfeberechtigt.



Sie sind ferner keine Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) (§ 1 Absatz 4 AltGG).





2.
Anspruch
1.
Grundsätzliches

Anspruch auf Altersgeld haben Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, sofern sie auf ihren Antrag hin entlassen worden sind (§ 1 Absatz 1 AltGG). Vor dem Wirksamwerden der Entlassung müssen die Betroffenen eine Erklärung, die zu den Akten zu nehmen ist, über die Inanspruchnahme von Altersgeld abgegeben haben. Sie sind daher unmittelbar nach Eingang ihres Antrages auf Entlassung auf die Erforderlichkeit der Abgabe dieser Erklärung hinzuweisen. Sie sind ebenfalls darüber zu informieren, dass eine Nachversicherung in der GRV für die zurückgelegte Dienstzeit bei der Wahl des Altersgelds nicht durchgeführt wird. Wurde bereits eine Nachversicherung in der GRV oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. infolge einer Entlassung auf Antrag bis einschließlich 03.09.2013 oder infolge unterlassener Erklärung bei einer Entlassung auf Antrag ab dem 04.09.2013) durchgeführt, entsteht kein Anspruch auf Altersgeld (§ 3 Absatz 6 AltGG). Die Nachversicherung kann nicht zugunsten eines Altersgeldanspruchs rückgängig gemacht werden.



Der Anspruch auf Altersgeld entsteht nicht, wenn die oder der Betroffene auf die Entlassung besteht, obwohl zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 1 Absatz 1 AltGG). Das Bestehen derartiger Gründe ist der oder dem Betroffenen unmittelbar nach Kenntnis des Dienstherrn vom Antrag auf Entlassung und von den entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründen mitzuteilen.



Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 3 Absatz 2 AltGG).



2.
Ruhen des Anspruchs

Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze der GRV erreicht wird (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AltGG).



Bei Eintreten der in § 3 Absatz 3 Satz 2 AltGG genannten Voraussetzungen kann eine vorzeitige Beendigung des Ruhens beantragt werden. Die in § 3 Absatz 3 Satz 2 AltGG genannten Voraussetzungen liegen im Regelfall vor, wenn die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente an die Betroffenen erfolgt.



Der Bezug einer entsprechenden Rente aus der GRV ist jedoch nicht Voraussetzung für die Beendigung des Ruhens. Sofern eine Rente infolge der Nichterfüllung der in der GRV geforderten arbeitsbiographischen Anforderungen (z.B. ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente u.a. daran gebunden, dass die oder der Betroffene in den letzten fünf Jahren drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war) nicht bezogen werden kann, ist das Vorliegens der persönlichen (gesundheitlichen) Voraussetzungen ggf. durch einen Amtsarzt festzustellen (§ 3 Absatz 4 AltGG). Die Prüfungsmaßstäbe orientieren sich an den gesundheitlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer entsprechenden Rente nach dem SGB VI.





3.
Wartezeit

Ein Altersgeldanspruch setzt weiterhin voraus, dass die oder der Betroffene mindestens sieben Jahre altersgeldfähige Dienstzeit, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, zurückgelegt hat (§ 3 Absatz 1 Satz 1 AltGG).



Beispiel:

Eine Landesbeamtin mit einer beim Land zurückgelegten Dienstzeit von 17 Jahren wird zum 01.04.2010 bei BMI zur (Bundes-) Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Anspruch auf Altersgeld infolge einer Entlassung auf eigenen Antrag entsteht mit Ablauf des 31.03.2015.



Als im Bundesdienst zurückgelegt gilt die Zeit, in der die Dienstleistungsverpflichtung durch die Beamtin oder den Beamten gegenüber einem Dienstherrn i.S.d. § 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) (Bund und sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) tatsächlich erfüllt wurde. Das Gleiche gilt für Richterinnen und Richter im Bundesdienst und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.



Beispiel:

Das Beamtenverhältnis bei einer Bundesbehörde wurde mit Wirkung vom 01.11.2006 (erstmalig) begründet. Vom 01.04.2009 bis 30.09.2013 wurde der Beamte zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation unter Anerkennung des dienstlichen Interesses ohne Dienstbezüge beurlaubt. Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf eigenen Antrag soll mit Ablauf des 31.12.2013 erfolgen. Die Zeit der Beurlaubung ist zwar gem. § 6 Absatz 1 Satz 3 AltGG i.V.m. § 6 Absatz 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG altersgeldfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 AltGG. Zur Erfüllung der Wartezeit kann sie aber nicht herangezogen werden, da die Zeit nicht im Bundesdienst i.S.d. § 3 Absatz 1 S. 1 AltGG zurückgelegt worden ist



Als Wartezeit dürfen nur die in § 6 Absatz 1 bis 4 AltGG genannten Zeiten berücksichtigt werden (siehe auch 4. Altersgeldfähige Dienstzeit). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden zur Erfüllung der Wartezeit nicht im tatsächlichen ausgeübten Umfang, sondern in vollem Umfang berücksichtigt (§ 3 Absatz 1 Satz 2 AltGG).



Beispiel:

Zweijährige Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der regulären wöchentlichen Arbeitszeit. Als Wartezeit anzuerkennende Zeit: zwei Jahre.



In den Fällen, in denen bereits Versorgungsbezüge nach dem BeamtVG oder dem SVG infolge einer (voraussichtlich befristeten und daher vorübergehenden) Versetzung in den Ruhestand gewährt wurden (einstweiliger Ruhestand und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit), entsteht ein Anspruch auf Altersgeld nur, wenn die Entlassung frühestens fünf Jahren nach einer erfolgten Wiederberufung wirksam wird (§ 3 Absatz 5 AltGG). Daneben müssen die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein (siehe 2. Anspruch).





4.
Altersgeldfähige Dienstbezüge

Altersgeldfähige Dienstbezüge sind das der oder dem Betroffenen am Tag vor Wirksamwerden der Entlassung zustehende Grundgehalt, sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist sowie Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz, soweit sie ruhegehaltfähig wären (§ 5 Absatz 1 AltGG). Sie sind um den Faktor 0,9901 zu vermindern.



Infolge des Wegfalls der Alimentationsverpflichtung ist die Gewährung eines ehebezogenen (wie im Übrigen auch eines kinderbezogenen) Anteils am Familienzuschlag nicht mehr geboten.



Bei am Tag vor Wirksamwerden der Entlassung bestehender Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder einer Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind die vollen Dienstbezüge zugrundezulegen (§ 5 Absatz 2 AltGG).



Die Bezüge von Betroffenen, die sich bei Wirksamwerden der Entlassung auf eigenen Antrag in einem Amt befunden hat, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder keiner Laufbahn angehörte, sind nur dann altersgeldfähig, wenn sie am Tag vor Wirksamwerden der Entlassung mindestens zwei Jahre bezogen wurden; ansonsten sind nur die Bezüge aus dem zuvor bekleideten Amt altersgeldfähig. Insoweit gilt § 5 Absatz 3 BeamtVG bzw. § 18 Absatz 1 SVG entsprechend (§ 5 Absatz 3 AltGG).





5.
Altersgeldfähige Dienstzeit

Als altersgeldfähige Dienstzeit werden die in einem Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten anerkannt (§ 6 Absatz 1 Satz 1 AltGG). Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SVG maßgeblich (§ 6 Absatz 1 Satz 2 AltGG).



Bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die Maßgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG zu beachten (§ 6 Absatz 1 Satz 3 AltGG).



Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sowie Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind in ihrem jeweiligen Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigten (§ 6 Absatz 1 Satz 4 AltGG). Dies gilt für alle in § 6 AltGG genannten altersgeldfähigen Dienstzeiten.



Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis sowie die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegten Dienstzeiten gleich (§ 6 Absatz 2 Satz 1 AltGG).



Der Wehrdienstzeit stehen die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegten Dienstzeiten sowie die Zeiten in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit gleich (§ 6 Absatz 2 Satz 2 AltGG).



Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten auch die im berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst zurückgelegten Zeiten als altersgeldfähige Dienstzeit; für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gelten auch im Beamten oder Richterverhältnis zurückgelegten Zeiten sowie unter den Voraussetzungen der §§ 24a, 24b SVG im Dienst der Nationalen Volksarmee geleistete Zeiten als altersgeldfähig (§ 6 Absatz 3 AltGG).



Nicht altersgeldfähig sind Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Alterssicherung, z.B. durch Nachversicherung oder in Form eines Altersgeldanspruchs oder altersgeldähnlichen Anspruchs, erworben wurden. Altersgeldähnliche Ansprüche sind insbesondere die dem Altersgeld des Bundes entsprechenden Leistungen der Länder. Weiterhin sind Zeiten nach den §§ 12a, 12b BeamtVG / §§ 24a, 24b SVG nicht altersgeldfähig (§ 6 Absatz 4, 5 AltGG).



Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a Absatz 1 Satz 2 BeamtVG bzw. § 63c Absatz 1 SVG können nach näherer Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 3 BeamtVG bzw. § 25 Absatz 2 Satz 3 SVG bis zum Doppelten als altersgeldfähig anerkannt werden.





6.
Ermittlung des Altersgelds

Auf der Grundlage der ermittelten altersgeldfähigen Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der Rundungs- und Berechnungsvorschriften des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BeamtVG bzw. des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4 SVG zunächst der Altersgeldsatz zu bestimmen (§ 7 Absatz 1 AltGG).



Danach beträgt das Altersgeld 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit, höchstens jedoch 71,75 Prozent. Der so ermittelte und ggf. begrenzte Wert ist anschließend mit 0,85 zu multiplizieren. Das Ergebnis stellt den Altersgeldsatz dar.



Zur Ermittlung des Altersgelds sind die altersgeldfähigen Dienstbezüge mit dem Altersgeldsatz zu vervielfältigen. Anschließend sind eventuell erforderliche Abschläge und/oder Verminderungen nach § 7 Absatz 2 bzw. Absatz 3 AltGG vorzunehmen. Hinsichtlich der Ermittlung der Abschlagshöhe wird auf die Bestimmungen zur Ermittlung eines Versorgungsabschlags nach dem BeamtVG bzw. SVG verwiesen.



Die Abschläge nach § 7 Absatz 2 AltGG mindern den Anspruch dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die zusätzliche Verminderung nach § 7 Absatz 3 AltGG wirkt dagegen nur vorübergehend; sie entfällt mit Erreichen der Regelaltersgrenze.



Ein Mindestaltersgeld, vergleichbar dem Mindestruhegehalt (§ 14 Absatz 4 BeamtVG bzw. § 26 Absatz 7 SVG), wird nicht gewährt. Gleichwohl darf das Altersgeld im Zeitpunkt des Beginns der Zahlung nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich bei einer Nachversicherung für die Zeit einer versicherungsfreien Beschäftigung ergeben hätte (§ 7 Absatz 5 AltGG). Gegebenenfalls ist das Altersgeld von Amts wegen auf den entsprechenden Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung anzuheben.



Zur Bestimmung der Höhe des jeweiligen Rentenanspruchs aus der Zeit der versicherungsfreien Tätigkeit sind die Unterlagen über die Dienstbezüge zur Ermittlung des Nachversicherungsanspruches bis zum Eintritt des Altersgeldfalles aufzuheben.





7.
Dynamisierung

Die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge erhöhen oder vermindern sich entsprechend einer allgemeinen Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge nach § 70 BeamtVG. Die Erhöhung oder Verminderung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 7 Absatz 4 AltGG).





8.
Zuschläge für Kindererziehungszeiten

Die Regelungen der §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG bzw. der §§ 70, 71 und 73 SVG gelten auch für die Berechnung des Altersgelds (§ 8 AltGG).



Die jeweils maßgeblichen Zeiten sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als diese Zeiten altersgeldfähig sind. Die zur Berechnung der Zuschläge maßgeblichen Zeiten sind altersgeldfähig im Sinne der Vorschrift, soweit die Betroffenen während der Erziehungszeiten in dem auf eigenen Antrag beendeten, zum Altersgeld berechtigenden Beamtenverhältnis standen. Kindererziehungszeiten in vorhergehenden, ggf. ebenfalls zum Altersgeld berechtigenden Beamtenverhältnissen sind nicht zu berücksichtigen.



Der Berechnung zugrunde zu legen sind statt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die altersgeldfähigen Dienstbezüge, statt des Ruhegehaltes das Altersgeld und statt des Höchstruhegehaltsatzes gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 26 Absatz 1 Satz 1 SVG der unter Berücksichtigung des Faktors 0,85 maximal erreichbare Altersgeldsatz.





9.
Festsetzung und Zahlung

Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Entlassung sind gegenüber den Betroffenen, die Altersgeld in Anspruch nehmen möchten, die altersgeldfähigen Dienstzeiten sowie die altersgeldfähigen Dienstbezüge festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen (§ 10 Absatz 1 AltGG).



In den Festsetzungsbescheid sind auch Aussagen zur Dynamisierung aufzunehmen.



Die Leistungsgewährung erfolgt auf schriftlichen Antrag (§ 10 Absatz 2 AltGG).



Zum beantragten Zeitpunkt der Beendigung des Ruhens des Anspruches auf Altersgeld (siehe 2. Anspruch) erfolgt die Festsetzung des Altersgelds unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände (z. B. Abschlag wegen vorzeitiger Beendigung des Ruhens, Anhebung nach § 7 Absatz 5) und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage.



Die Antragstellung wirkt auf den Beginn des Monats des Eingangs des Antrages bei der Behörde zurück. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 AltGG gestellt werden, gelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese Voraussetzungen vorlagen.



In Fällen der Beendigung des Ruhens des Altersgeldanspruchs vor Erreichen der Regelaltersgrenze infolge einer Erwerbsminderung (§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 AltGG) ist die Gewährung des Altersgelds auf längstens drei Jahre, im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalles, zu befristen (§ 3 Absatz 4 Satz 2 AltGG). Eine nach Ablauf der Befristung erneut zu beantragende Verlängerung der Gewährung ist ebenfalls zu befristen. Die Befristung endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach
§ 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 SGB VI, spätestens jedoch nach einer dreimaligen Befristung von insgesamt neun Jahren. Nach Erreichen der genannten Regelaltersgrenze erfolgt die Gewährung unbefristet.



Eine Befristung findet nicht statt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; davon ist regelmäßig bei Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente auszugehen.





10.
Hinterbliebenenversorgung

Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst das Altersgeld für den Sterbemonat, das Witwenaltersgeld, die Witwenabfindung und das Waisenaltersgeld (§ 9 Absatz 1 AltGG).



Das Altersgeld für den Sterbemonat ist von Amts wegen in voller Höhe zu zahlen.



Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte verstorben ist. Der Anspruch ist antragsgebunden (§ 10 Absatz 2 AltGG). Sobald die Dienstbehörde Kenntnis vom Tod der oder des Altersgeldberechtigten erlangt, soll daher den Witwen- oder Waisenaltersgeldberechtigten ein Antrag auf Hinterbliebenenaltersgeld zugesandt werden, sofern deren Anschrift bekannt ist. Eine Ermittlung weiterer eventuell vorhandener Hinterbliebener ist nicht durchzuführen.



Die Antragsstellung wirkt nur auf den Beginn des Monats des Antragseingangs zurück (§ 10 Absatz 3 Satz 1 AltGG). Eine weitergehende Rückwirkung auf den Beginn des Anspruches auf Witwen- oder Waisenaltersgeld für den Fall, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der oder des Altersgeldberechtigten eingegangen ist, findet nicht statt.



Verstirbt die oder der Altersgeldberechtigte vor dem erstmaligen Bezug eines Altersgelds, ist vor der Festsetzung des Hinterbliebenenaltersgelds eine fiktive Festsetzung des Altersgelds unter Zugrundelegung der tatsächlichen Bedingungen durchzuführen.



Beispiel 1:

Die Altersgeldberechtigte verstirbt vor einem erstmaligen Bezug des Altersgelds. Das der Bemessung des Hinterbliebenenaltersgelds zugrunde zu legende Altersgeld ist unter Berücksichtigung eines Abschlages nach § 7 Absatz 2 AltGG festzusetzen. Eine zusätzliche Minderung nach § 7 Absatz 3 AltGG erfolgt nicht.



Beispiel 2:

Beim Tod einer Altersgeldberechtigten, die zum Zeitpunkt ihres Versterbens ein nach § 7 Absatz 3 AltGG gemindertes Altersgeld bezog, ist das der Bemessung des Hinterbliebenenaltersgelds zugrundezulegende Altersgeld um den Abschlag nach § 3 Absatz 3 Satz 2 AltGG, aber nicht zusätzlich nach § 7 Absatz 3 AltGG zu mindern.



Witwenaltersgeldberechtigt ist die überlebende Ehe- oder Lebenspartnerin oder der überlebende Ehe- oder Lebenspartner einer oder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten. Die §§ 1a und 28 BeamtVG bzw. die §§ 1 Absatz 3 und 44a SVG sind entsprechend anzuwenden.



Witwenaltersgeld steht nicht zu, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der oder dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, es liegt keine Versorgungsehe vor (§ 9 Absatz 3 Satz 3 AltGG i.V.m. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BeamtVG in entsprechender Anwendung).



Witwenaltersgeld steht weiterhin nicht zu, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach der erstmaligen Gewährung von Altersgeld geschlossen wurde und die oder der Altersgeldberechtigte zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Verpartnerung die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bereits vollendet hat. (In diesen Fällen steht auch kein Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 22 Absatz 1 BeamtVG zu.)



Der Anspruch auf Witwenaltersgeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine neue Ehe bzw. Lebenspartnerschaft eingegangen wird.



Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des (ggf. fiktiven und ggf. nach § 7 Absatz 5 angehobenen) Altersgelds (§ 9 Absatz 3 AltGG). Unter entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 BeamtVG ist ggf. eine Kürzung des Witwenaltersgelds aufgrund eines hohen Altersunterschiedes durchzuführen.



Die Witwenabfindung nach § 9 Absatz 4 AltGG ist antragsgebunden. Sie setzt jedoch nicht eine beantragte oder laufende Zahlung eines Witwenaltersgelds voraus. Die Witwenabfindung ist auf Grundlage des im Monat der Wiederheirat oder Wiederverpartnerung (bei nicht laufender Zahlung fiktiv) zustehenden Witwenaltersgelds zu ermitteln. Die Ermittlung muss die Regelungen der §§ 13 bis 15 AltGG (ggf. mit fiktiven Werten) berücksichtigen.



Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des (ggf. fiktiven) Altersgelds (§ 9 Absatz 5 AltGG). Halbwaisen steht ein Waisenaltersgeld nach dem Satz für Vollwaisen zu, wenn der verbliebene Elternteil des Kindes der oder des verstorbenen Altersgeldberechtigten nicht zum Bezug eines Witwenaltersgelds berechtigt ist. Eine bloß unterlassene Beantragung des Witwenaltersgelds führt nicht zur Zahlung des erhöhten Waisenaltersgeldsatzes. Ergeben sich für eine Waise Waisenaltersgeldansprüche aus Dienstverhältnissen mehrerer Personen, wird nur der höhere Betrag gezahlt
(§ 9 Absatz 5 Satz 3 AltGG i.V.m. § 24 Absatz 3 BeamtVG).



Unter den weiteren Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 23 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG steht kein Waisenaltersgeld zu, wenn die Annahme als Kind nach erstmaliger Gewährung des Altersgelds erfolgte.



Die Regelungen des § 25 BeamtVG (anteilige Kürzung beim Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenansprüche) gelten sinngemäß für das Altersgeld. Als Höchstbetrag ist das dem Hinterbliebenenaltersgeld zugrundegelegte Altersgeld zu berücksichtigen.



Die Tatbestände des Erlöschens nach § 61 Absatz 1 BeamtVG bzw. § 59 Absatz 1 SVG gelten für die Hinterbliebenenaltersgeldempfänger sinngemäß (§ 9 Absatz 7 AltGG). Liegen die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 61 Absatz 2 BeamtVG bzw. § 59 Absatz 2 SVG vor, ist das Mindestvollwaisengeld im Sinne des
§ 14 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 24 Absatz 1 BeamtVG zu berücksichtigen.



Ein Entzug der Hinterbliebenenaltersgeldbezüge ist unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 64 BeamtVG bzw. § 56 Absatz 2 SVG möglich (§ 9 Absatz 7 AltGG).





11.
Ruhensregelungen
1.
Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen

Beim Zusammentreffen von Altersgeld oder Witwen- oder Waisenaltersgeld mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist eine Anrechnung durchzuführen (§ 11 AltGG). Hinsichtlich der anzurechnenden Einkunftsarten wird auf § 53 Absatz 7 BeamtVG bzw. § 53 Absatz 5 SVG verwiesen.



Altersgeld bzw. Witwen- oder Waisenaltersgeld wird nur insoweit gewährt, als es zusammen mit dem anzurechnenden Einkommen die in § 11 Absatz 2 AltGG bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Der übersteigende Teil ruht.



Die Höchstgrenzen nach § 11 Absatz 2 AltGG orientieren sich an den Regelungen des BeamtVG.



Eine Anrechnung nach § 11 AltGG ist ungeachtet der Art der Einkünfte nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 bzw. § 235 Absatz 2 SGB VI durchzuführen.



2.
Zusammentreffen mit Renten

Für Fälle des Zusammentreffens von Altersgeld oder Witwen- oder Waisenaltersgeld mit Renten enthält § 13 AltGG eine Ruhensregelung. Rentenansprüche, die erst nach der den Anspruch auf Altersgeld begründenden Entlassung aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis erworben wurden, sind von der Anrechnung ausgenommen. Im Übrigen wird hinsichtlich der anzurechnenden Renten auf § 55 Absatz 1, 3 und 8 BeamtVG bzw. § 55a Absatz 1, 3 und 7 SVG verwiesen.



Altersgeld bzw. Witwen- oder Waisenaltersgeld wird nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den anzurechnenden Renten die in entsprechender Anwendung des § 55 Absatz 2 BeamtVG bzw. des § 55a Absatz 2 SVG sich ergebende Höchstgrenze nicht übersteigt. Der übersteigende Teil ruht.



Die Maßgaben des § 13 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 AltGG sind bei der Ermittlung der Höchstgrenze zu beachten. Als maßgebliche Dienstzeit (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BeamtVG bzw. § 55a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b SVG entsprechend) ist die Zeit von der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme von Zeiten im Sinne des § 12a BeamtVG bzw. § 24a SVG zugrundezulegen.



Wurden Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhältnis oder in ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat berufen und sind sie aus diesem Dienstverhältnis in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten, so ist § 13 Absatz 1 AltGG nicht anzuwenden (§ 13 Absatz 2 AltGG).



3.
Zusammentreffen mit zwischen- oder überstaatlicher Versorgung

Auch beim Zusammentreffen von Altersgeld oder Witwen- oder Waisenaltersgeld mit einer Versorgung infolge einer zwischen- oder überstaatlichen Verwendung des Altersgeldberechtigten ist eine Anrechnung vorzunehmen (§ 14 AltGG). Versorgungsansprüche, die erst nach der den Anspruch auf Altersgeld begründenden Entlassung aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis erworben wurden, sind von der Anrechnung ausgenommen.



Altersgeld bzw. Witwen- oder Waisenaltersgeld wird nur insoweit gewährt, als es zusammen mit der zu berücksichtigenden Versorgung die in § 56 Absatz 2 BeamtVG bzw. § 55b Absatz 3 SVG bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Der unter Beachtung des Mindestkürzungssatzes in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 55b Absatz 1 Satz 1 SVG zu bestimmende übersteigende Teil ruht.



Im Übrigen gelten die Regelungen über die Verrentung eines Kapitalbetrages und über die Begrenzung des Kürzungsbetrages durch die zustehende internationale Versorgung entsprechend.



Bei der Ermittlung der Höchstgrenze bleibt die Zeit nach Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Beamten- bzw. Wehrdienstverhältnisses unberücksichtigt.





12.
Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt

Ein aus einem weiteren Beamtenverhältnis zum Dienstherrn Bund zustehendes Mindestruhegehalt führt – zur Vermeidung einer Überversorgung – zum vollständigen Ruhen des Altersgelds (§ 12 AltGG), da die Zeit, für die Mindestversorgung gewährt wird, immer auch die Zeit umfasst, für die bereits eine Alterssicherungsleistung in Form von Altersgeld zusteht.



Ein teilweiser Belass des Altersgelds ist infolge der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses und der damit verbundenen Pflicht zur Anerkennung jeglicher Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung der zuletzt zustehenden Dienstbezüge nicht möglich. Jeglicher Mindestbelass würde im Vergleich zu Nur-Beamten, die in einem entsprechenden Zeitumfang in einem Dienstverhältnis standen, zu einer Überversorgung führen.





13.
Versorgungsausgleich

Die Beantragung einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis mit der Folge der Gewährung von Altersgeld lässt den Versorgungsausgleich unberührt (§ 15 AltGG).



Mithin ist das Altersgeld um den in sinngemäßer Anwendung der § 57 Absatz 2 und 3 BeamtVG bzw. § 55c Absatz 2 und 3 SVG errechneten Betrag zu kürzen. Dabei tritt an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand der Zeitpunkt, in dem das Ruhen des Altersgelds nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 endet.



Wurde die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits vor Entlassung aus dem Dienstverhältnis rechtskräftig, so können – wie auch im Fall der Nachversicherung – die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorliegen. Eine Abänderung richtet sich dann nach den §§ 225, 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).



Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Abänderung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen unterbleibt.





14.
Zuständigkeiten, Anzeigepflichten, Rückforderung

Sowohl die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge (§ 10 Absatz 1 AltGG) als auch die Festsetzung des Alters- und Hinterbliebenenaltersgelds nach Antragseingang obliegt der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.



Die Anzeigepflichten nach § 62 BeamtVG gelten auch für Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldempfängerinnen und -empfänger (§ 10 Absatz 5 AltGG).



Überzahlungen von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld sind unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 52 BeamtVG zurückzufordern (§ 10 Absatz 5 AltGG).





15.
Auskunft

Die für die Festsetzung des Altersgelds zuständigen Behörden haben auch die Auskünfte zum Anspruch auf Altersgeld zu erteilen (§ 10 Absatz 7 AltGG).



Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die Höhe des jeweiligen Altersgeldanspruchs sowie die im Fall einer (fiktiven) Nachversicherung dem Rentenversicherungsträger zu meldenden Daten. Die zur Ermittlung der Nachversicherung nach § 181 SGB VI maßgeblichen Bezüge teilt die mit der Besoldung des jeweiligen Antragsstellers betraute Dienststelle mit. Eine Berechnung der Rentenanwartschaften im Vergleich zu der zu erwartenden Höhe des Altersgelds erfolgt nicht. Entsprechende Informationen können sich die Betroffenen anderweitig (z. B. über eine Rentenberatung oder einen Rentenversicherungsträger) beschaffen. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass gegebenenfalls eine betragsmäßige Anhebung des Altersgelds auf die Höhe des Rentenanspruchs erfolgt, die sich bei einer Nachversicherung für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung ergeben hätte (siehe 6. Ermittlung des Altersgelds).





16.
Evaluation

Die für die nach § 17 AltGG durchzuführende Evaluation zu erhebenden Kriterien werden in einem gesonderten Rundschreiben bekanntgegeben. Bis dahin bitte ich etwaige Fälle für eine spätere Auswertung zu notieren.





Oberste Dienstbehörden



Abteilung Z und B

- im Hause -



nachrichtlich:

Vereinigungen und Verbände



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