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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
(GüKVwV)



Vom 9. November 2012





Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Geltungsbereich



1
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Verwaltungsverfahren auf der Grundlage des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).


Erlaubnis- und Lizenzerteilungsverfahren


2
Unbeschadet gesellschafts- und gewerberechtlicher Vorschriften über den Sitz eines Unternehmens bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde im Sinne des § 3 Absatz 7 GüKG nach dem Ort der Niederlassung im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinn. Der Ort der Niederlassung ist der Ort, an dem das Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt. Für ein Unternehmen kann es im Inland nur eine örtlich zuständige Behörde geben.


3
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz hat der Anlage 1 inhaltlich zu entsprechen.


4
Einem Unternehmer im Sinne von Randnummer 8 darf die Erlaubnis oder Lizenz grundsätzlich erst erteilt werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister nachgewiesen ist.


Anhörungsverfahren



5
Im Rahmen der Durchführung der Anhörung nach § 3 Absatz 5a GüKG im Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz


a)
nutzen die Behörde und das Bundesamt für Güterverkehr automatisierte Verfahren über Telekommunikationsnetze, insbesondere die Netze von Bund und Ländern sowie ihren Verbund untereinander, für die Übermittlung der für die Aufgabenerfüllung jeweils erforderlichen Informationen;


b)
übermittelt die Behörde den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer folgende Angaben:


aa)
Name und Rechtsform des Unternehmens,


bb)
Anschrift des Ortes der Niederlassung,


cc)
bezüglich des Antrag stellenden Unternehmers (bei einer Gesellschaft bezüglich der vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft bezüglich des Vorstandes, bei einer Erbengemeinschaft bezüglich der Miterben, bei einem Minderjährigen bezüglich der gesetzlichen Vertreter) und bezüglich der Verkehrsleiter jeweils Vor- und Familienname und Stellung im Unternehmen sowie Geburtsdatum und gegebenenfalls Geburtsnamen sowie


dd)
Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder beglaubigten Kopien.


Die Datenübermittlung nach Buchstabe a richtet sich nach den Bestimmungen der Randnummern 39 bis 41.


Die Angaben nach Buchstabe b können in schriftlicher Form, als Durchschrift des Antrags nach Randnummer 3 oder per E-Mail oder Telefax übermittelt werden.


6
Sofern vor der Entscheidung über die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen der Erlaubnis oder zusätzlicher beglaubigter Kopien der Lizenz eine Anhörung nach § 3 Absatz 5a GüKG durchgeführt wird, teilt die Behörde den in Randnummer 5 Buchstabe b genannten Stellen den Namen, die Rechtsform des Unternehmens und die Anschrift des Niederlassungsortes sowie die Anzahl der beantragten Ausfertigungen oder Kopien mit.


7
Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz soll die Frist zur Stellungnahme in der Regel zwei Wochen nicht überschreiten.


Unternehmer



8
Unternehmer im Sinne des GüKG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenhandels- und Personengesellschaften, die ein Güterkraftverkehrsgewerbe betreiben, insbesondere


a)
eine einzelne natürliche Person,


b)
jeder Miterbe,


c)
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,


d)
eine offene Handelsgesellschaft,


e)
eine Kommanditgesellschaft oder


f)
eine Kapitalgesellschaft.


In den Fällen der Buchstaben b und c ist die Erlaubnis oder Lizenz mit den Namen aller Miterben oder Gesellschafter und dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ oder „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zu erteilen.


9
Nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bestehende natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenhandels- und Personengesellschaften sind Unternehmer, wenn eine Niederlassung in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist.


Verkehrsleiter



10
Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens liegt beim Verkehrsleiter. Die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:


a)
Weisungsbefugnis (gegebenenfalls Nachweis von Vollmachten),


b)
eine dem Grad der Verantwortung entsprechende Vergütung,


c)
ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,


d)
Verantwortlichkeit für Verkehrstätigkeiten des Unternehmens.


Die Aufgaben des Verkehrsleiters müssen aus dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis hervorgehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aufgaben in dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Vertrag geregelt sind.


11
Verkehrsleiter nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 – interner Verkehrsleiter – ist entweder der Unternehmer selbst oder eine natürliche Person, die maßgeblich arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden ist.


12
Neben der Benennung eines internen Verkehrsleiters kommt immer auch die Benennung eines Verkehrsleiters nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 – externer Verkehrsleiter – in Betracht. Externer Verkehrsleiter kann nur eine natürliche Person sein.


Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines externen Verkehrsleiters sind als Maßstäbe insbesondere anzuwenden:


a)
Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der den Mindestinhalt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 enthält;


b)
etwaige andere Tätigkeiten, die gegen eine tatsächliche und dauerhafte Leitung sprechen (siehe Randnummer 10).


13
Die zahlenmäßige Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt auch bei einem Verkehrsleiter, der externer Verkehrsleiter und zugleich fest angestellter (interner) Verkehrsleiter in einem anderen Unternehmen ist. Diese Grundsätze gelten ferner für Verkehrsleiter in verbundenen Unternehmen (Konzern mit mehreren Unternehmen).


14
Ist ein Verkehrsleiter bei mehreren Unternehmen tätig, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden niedergelassen sind, stimmt sich die Behörde, die einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz oder auf Erteilung weiterer Ausfertigungen oder beglaubigter Kopien bearbeitet, mit diesen Behörden ab, wenn dies für die Antragsprüfung erforderlich ist.


15
Die Anforderungen an den ständigen Aufenthalt des Verkehrsleiters gelten als erfüllt, wenn die Anforderungen des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt sind (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Bei Drittstaatsangehörigen ist seitens der Behörde vom Antragsteller ein Nachweis der Aufenthaltsberechtigung des Verkehrsleiters zu verlangen.


Fachliche Eignung



16
Die fachliche Eignung ist nachzuweisen:


a)
bei natürlichen Personen für den Antragsteller,


b)
für einen der vertretungsberechtigten Gesellschafter, wenn eine Gesellschaft den Antrag stellt,


c)
für einen gesetzlichen Vertreter, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist oder – bei natürlichen Personen – wenn er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.


Wird in einem Unternehmen ein Verkehrsleiter benannt, genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person. Der Nachweis wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erbracht.


Finanzielle Leistungsfähigkeit, Erteilung weiterer Ausfertigungen/beglaubigter Kopien



17
Die Höhe der nachzuweisenden finanziellen Leistungsfähigkeit wird durch die Zahl der für den Einsatz im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge bestimmt.


Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann als geführt, wenn der Unternehmer eine Bescheinigung gemäß der Anlage 2 sowie, falls für die Nachweisführung erforderlich, zusätzlich der Anlage 3 vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Unternehmer über das notwendige Eigenkapital verfügt. Andere geeignete Nachweise sind nicht ausgeschlossen.


18
Beantragt der Unternehmer nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz zusätzliche Ausfertigungen oder zusätzliche beglaubigte Kopien und verändert sich der Bestand an Kraftfahrzeugen des Unternehmers erheblich, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu überprüfen. Eine erhebliche Veränderung ist in der Regel bei einer Erhöhung des Bestandes entweder um über 50 Prozent oder um mehr als fünf Kraftfahrzeuge seit der letzten Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit gegeben.


Insolvenzverfahren



19
Soweit die Voraussetzungen des § 12 der Gewerbeordnung bei einem Unternehmer vorliegen, steht diese Regelung einer Rücknahme oder einem Widerruf der Erlaubnis oder Lizenz – einschließlich der Ausfertigungen und Kopien – wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit entgegen. Auch die Folgeerteilung einer Erlaubnis oder Lizenz kann in diesen Fällen nicht wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit versagt werden. Für die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen oder Kopien ist demgegenüber der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit notwendig.


Unterrichtungspflichten


20
Im Falle einer Ersterteilung wird die zuständige Berufsgenossenschaft über den Ausgang des Erteilungsverfahrens bezüglich einer Unternehmensgründung unterrichtet, um eine sich hieraus gegebenenfalls resultierende Beitragspflicht dieses Unternehmens zur gesetzlichen Unfallversicherung prüfen zu können. Die Übermittlung nach Satz 1 an das beim Bundesamt für Güterverkehr geführte Unternehmensregister erfolgt nach Maßgabe der Randnummern 39 und 41.


21
Wurde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt und ist die Ablehnung unanfechtbar geworden, so benachrichtigt die Behörde das Bundesamt für Justiz – Registerbehörde – (§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 153a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung (2. GZRVwV – Ausfüllanleitung).


Urkundenberichtigung und Sitzverlegung



22
Ändert sich nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz die Rechtsform des Unternehmens im Sinne der Randnummer 8 oder der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, erfolgt ein neues Erteilungsverfahren.


23
Ändert sich nach Erteilung der Erlaubnis oder Lizenz der Name des Einzelkaufmanns, der juristischen Person oder der Personengesellschaft oder die Anschrift der Niederlassung (Randnummer 2), so ist die Erlaubnis oder Lizenz sowie deren Ausfertigungen oder beglaubigten Kopien unverzüglich zu berichtigen. Das Datum der Erteilung und das Datum zur Gültigkeit bleiben bei der Berichtigung der Urkunde unverändert.


24
Wird der Niederlassungsort (Randnummer 2) eines Unternehmens in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt, übersendet die bisher zuständige Behörde die über den Unternehmer geführten Akten der Behörde des neuen Ortes der Niederlassung. Automatisierte Dateien sind von der bisher zuständigen Behörde unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu übermitteln. Wird hiervon abgesehen, sind die automatisierten Dateien auszudrucken und der Akte beizufügen. Die Dateien nach Satz 3 sind von der aktenübersendenden Behörde nach der Aktenübersendung unverzüglich zu löschen. Die Behörde des neuen Ortes der Niederlassung stellt Zug um Zug gegen Rückgabe der bisherigen Urkunden (Original und Ausfertigungen sowie beglaubigte Kopien) neue Urkunden aus. Die bisherigen Urkunden sind von der Behörde des neuen Ortes der Niederlassung ungültig zu machen und auf Antrag dem Unternehmer zurückzugeben.


25
Die zuständige Behörde des neuen Niederlassungsortes hat die Verlegung der Niederlassung, die Ausstellung neuer Urkunden sowie die Angaben über die für ungültig erklärten Urkunden dem Bundesamt für Güterverkehr gemäß Randnummern 39 und 41 anzuzeigen.


Verlust einer Urkunde
(Erlaubnis, Lizenz, Ausfertigung oder beglaubigte Kopie)



26
Dem Unternehmer ist eine Ersatzurkunde zu erteilen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Sie ist als Ersatzurkunde zu bezeichnen. In ihr ist die verlorene Urkunde für ungültig zu erklären. Der Unternehmer ist zu verpflichten, die ungültige Urkunde unverzüglich nach deren Wiederauffinden der Behörde zurückzugeben.


Nachweis des Erbrechts


27
Bei Anträgen nach § 8 Absatz 2 GüKG fordert die Behörde von den Erben die Vorlage eines Erbscheins. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn von den Erben an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Erachtet die Behörde die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen, ist nach Satz 1 zu verfahren.


Verfahren der Rücknahme oder des Widerrufs


28
Bei der Anhörung der in § 3 Absatz 5a GüKG genannten Stellen ist den in Randnummer 5 Buchstabe b genannten Stellen und dem Bundesamt für Güterverkehr der Name, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmens (Ort der Niederlassung) zu übermitteln. Soweit vor der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf von Ausfertigungen oder von beglaubigten Kopien eine Anhörung nach § 3 Absatz 5a GüKG durchgeführt wird, teilt die Behörde den in Randnummer 5 Buchstabe b genannten Stellen zusätzlich die Anzahl der Ausfertigungen oder beglaubigten Kopien mit, die zurückgenommen oder widerrufen werden sollen. Die Frist zur Stellungnahme soll in der Regel zwei Wochen betragen. Randnummer 5 gilt entsprechend.


29
Wurde die Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit unanfechtbar oder sofort vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen, so teilt die Behörde dies dem Bundesamt für Justiz – Registerbehörde – (§§ 149 ff. Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der jeweils geltenden Ausfüllanleitung mit. Eine Mitteilung an das Bundesamt für Justiz – Registerbehörde – ist außerdem in den Fällen des § 149 Absatz 2 Nummer 2, des § 151 Absatz 2 und des § 152 Absatz 1 und Absatz 3 der Gewerbeordnung zu machen.


30
Die Genehmigungen sind nach Unanfechtbarkeit des Rücknahme- oder Widerrufsbescheides oder nach Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids einzuziehen, ungültig zu machen und auf Antrag dem Unternehmer zurückzugeben.


Untersagung und Wiedergestattung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften



31
Die Adressaten einer Untersagungsverfügung können nur natürliche Personen sein.


32
Wird einem Unternehmen die Erlaubnis oder Lizenz wegen Unzuverlässigkeit entzogen und ist der Unternehmer gleichzeitig Verkehrsleiter, so ist neben dem Entzug der Genehmigung in der Regel auch die Untersagung der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b GüKG auszusprechen. Der Begriff der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte im Sinne des § 3 Absatz 5b GüKG entspricht dem Begriff der Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.


Bei der Anhörung nach § 3 Absatz 5b GüKG ist dem Bundesamt für Güterverkehr von der Behörde der Name, die Rechtsform und die Anschrift des Unternehmens (Ort der Niederlassung) sowie der Name der Person, gegen die sich die Untersagung richtet, zu übermitteln. Wurde die Untersagungsverfügung unanfechtbar oder sofort vollziehbar, so teilt die Behörde dies dem Bundesamt für Justiz – Registerbehörde – gemäß § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung nach den Vorschriften der jeweils geltenden Ausfüllanleitung mit.


33
Hinsichtlich des Verkehrsleiters ist Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu beachten. Bei Beginn und Abschluss eines Untersagungsverfahrens bezüglich des Verkehrsleiters informiert die zuständige Behörde andere Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsleiter tätig ist, soweit die Information über Beginn und Ende des Untersagungsverfahrens jeweils für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Randnummer 15).


34
Die Frage der Unzuverlässigkeit ist nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Verbindung mit § 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) und § 3 Absatz 2 GüKG zu beurteilen. Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer oder der Verkehrsleiter selbst Adressat des Strafurteils oder des Bußgeldbescheids ist.


Anhaltspunkte bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit können neben der Schwere der Verstöße die Zahl der Verstöße im Verhältnis zur Größe des Fuhrparks und der Zeitraum, in dem Verstöße begangen wurden, sein.


35
Die Wiedergestattung der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b GüKG setzt einen Antrag voraus. Die Wiedergestattung bedarf einer Ermessensentscheidung hinsichtlich des Einzelfalls, wobei die Grundsätze des Gewerberechts zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend ist eine positive Prognose in Hinblick auf die Zuverlässigkeit. Die Behörde trägt die Begründungslast für das Weiterbestehen der Unzuverlässigkeit.


Die Behörde teilt die Wiedergestattung der Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b GüKG dem Bundesamt für Justiz – Registerbehörde – gemäß § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung nach den Vorschriften der jeweils geltenden Ausfüllanleitung mit.


Fahrerbescheinigung



36
Die Gültigkeitsdauer der Fahrerbescheinigung richtet sich nach der kürzesten Gültigkeitsdauer der in § 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) genannten Unterlagen. Sie beträgt maximal fünf Jahre.


Eine Fahrerbescheinigung, die nach § 22 GüKGrKabotageV in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist, wird von der Behörde nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgefordert. Eine vorherige Rücknahme oder ein Widerruf ist nicht erforderlich.


Mitteilung von Bußgeldentscheidungen



37
Die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 1 GüKG übermittelt dem Bundesamt für Güterverkehr die in § 16 Absatz 1 Satz 1 GüKG genannten Daten, wenn es sich um ein abgeschlossenes Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach § 19 GüKG handelt, die in einem Unternehmen mit Niederlassung im Inland begangen wurde. Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes teilt sie außerdem dem Bundesamt für Justiz – Registerbehörde – (§ 149 Absatz 2 Nummer 3, § 153 a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) nach den Vorschriften der jeweils geltenden Ausfüllanleitung mit, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Ist das Bundesamt zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 2 oder Absatz 3 GüKG, erfolgt die Mitteilung an das Bundesamt für Justiz durch das Bundesamt für Güterverkehr.


Mitteilungen nach Satz 1 sind ausschließlich im automatisierten Verfahren zu übermitteln. Randnummern 39 und 41 gelten hinsichtlich der Übermittlung entsprechend.


38
Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl mitteilungspflichtige als auch nicht mitteilungspflichtige Teile, werden dem Bundesamt in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) nur die mitteilungspflichtigen Taten mit dem Hinweis übermittelt, dass sich die Geldbuße auch auf nicht mitteilungspflichtige Taten bezieht. In Fällen der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) sind nur die mitteilungspflichtigen Teile zu übermitteln.


Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren (§ 86 Absatz 1 und § 102 Absatz 2 OWiG) oder im Wiederaufnahmeverfahren (§ 85 Absatz 1 OWiG) aufgehoben, so wird die Eintragung von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 1 GüKG unverzüglich gelöscht.


Mitteilungen an die Verkehrsunternehmensdatei und Auskünfte aus der Verkehrsunternehmensdatei



39
Die Daten nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV) sind von der Behörde im Rahmen von automatisierten Verfahren an die vom Bundesamt für Güterverkehr betriebene Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 GüKG zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt unverzüglich (in der Regel arbeitstäglich) durch Datenfernübertragung.


40
Auskünfte aus der Verkehrsunternehmensdatei nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 VUDat-DV werden vom Bundesamt im Rahmen von automatisierten Verfahren an die auskunftsberechtigten Stellen übermittelt, wenn dies für deren Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.


41
Die Datenübermittlung nach den Randnummern 39 bis 40 ist nach den organisatorisch-technischen Leitlinien gemäß § 7 Absatz 1 VUDat-DV durchzuführen.


Die mitteilungspflichtigen und auskunftsberechtigten Stellen beantragen die Teilnahme am Datenübermittlungsverfahren schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr.


Nationale Kontaktstelle, Europäischer Informationsaustausch



42
Mitteilungen und Anfragen nach § 17 GüKG von den zuständigen Landesbehörden an das Bundesamt sowie Mitteilungen nach § 17 GüKG vom Bundesamt für Güterverkehr an die zuständigen Landesbehörden sind im Rahmen von automatisierten Verfahren zu übermitteln. Das Nähere regeln die vom Bundesamt für Güterverkehr mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Durchführungsbestimmungen zur Datenübermittlung.


43
Wurde einer Person wegen einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung oder einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines schwersten Verstoßes im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nach § 3 Absatz 5b GüKG oder § 25a des Personenbeförderungsgesetzes die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit bestandskräftig untersagt oder wurde ihr die Führung von Kraftverkehrsgeschäften auf Antrag wiedergestattet, hat die zuständige Landesbehörde dem Bundesamt für den Zweck des § 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG folgende Daten zu übermitteln:


a)
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Betroffenen,


b)
die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen und


c)
den Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft sowie den Grund der Entscheidung.


Randnummer 41 gilt hinsichtlich der Übermittlung entsprechend.


Hinweise zur Datenspeicherung und -übermittlung



44
Der Unternehmer und der Verkehrsleiter sowie die vertretungsberechtigten Personen sind in geeigneter Weise zu informieren, welche ihrer personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Im Antragsformular (Anlage 1) sind entsprechende Hinweise aufgenommen. Wird das Antragsformular nicht verwendet, wird empfohlen, dem Antragsteller das als Anlage 4 dieser Verwaltungsvorschrift beigefügte Hinweisblatt auszuhändigen. Die Datenschutzbestimmungen sind auch bei Änderungen zur Kenntnis zu geben.


Überwachung, Risikoeinstufung, Erfassung von Verstößen


45
Zur Überwachung der Kraftverkehrsunternehmen gemäß § 11 GBZugV sind bei den Unternehmen, die als Unternehmen mit erhöhtem Risiko eingestuft werden, gezielte Kontrollen vorzunehmen. Für die Einstufung des Risikos ist das durch die Länder eingeführte Risikoeinstufungssystem maßgeblich.


46
Die zuständigen Behörden speichern die Verstöße nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Sofern diese nicht in einem bundesweiten Register eingetragen werden (insbesondere Gewerbezentralregister), sind diese in die Unternehmensakte aufzunehmen. Die Daten sind im Einzelfall jeweils zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung automatisch zu löschen. Den zuständigen Behörden steht es frei, in welcher Form diese Unternehmensakte geführt wird. Es ist zu gewährleisten, dass die Angaben stets auf dem aktuellen Stand sind, anderen zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden können (zum Beispiel bei getrennten Aufsichts- und Genehmigungsbehörden), wenn dies für deren Aufgabenerfüllung jeweils erforderlich ist und für die Risikoeinstufung nach Randnummer 44 verfügbar sind.


§ 11 der Gewerbeordnung ist zu beachten.


Schlussbestimmungen



47
Bei den Anlage 1 bis 4 sind drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte Abweichungen zulässig.


48
Ab dem 1. Januar 2013 erfolgt die Datenübermittlung zwischen den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der nationalen Kontaktstelle ausschließlich im automatisierten Verfahren.


49
Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


Inkrafttreten/Außerkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 8. April 2009 (BAnz. S. 1476) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 9. November 2012



Die Bundeskanzlerin



Dr. Angela Merkel



Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Peter Ramsauer


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Lizenz

Anlage 2: Bescheinigung

Anlage 3: Zusatzbescheinigung

Anlage 4: Hinweise zum Datenschutz