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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene - AVV LmH)

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Bekanntmachung
der Neufassung der AVV Lebensmittelhygiene



Vom 9. November 2009

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.07.2022 (BAnz AT 19.07.2022 B2)







Auf Grund des Artikels 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts vom 14. Juli 2009 (BAnz. S. 2432) wird nachstehend der Wortlaut der AVV Lebensmittelhygiene in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:



1.
die am 26. September 2007 in Kraft getretene AVV Lebensmittelhygiene vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a vom 25. September 2007),


2.
den am 18. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten allgemeinen Verwaltungsvorschrift.




Berlin, 9. November 2009





Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner





Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
(AVV Lebensmittelhygiene – AVV LmH)





Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen



§ 1
Geltungsbereich



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die amtliche Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln nach § 38 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, zuständigen Behörden und die in diesem Rahmen mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragten Laboratorien.





Abschnitt 2
Zulassung oder Genehmigung von Betrieben, Überprüfung von zugelassenen Betrieben



§ 2
Zulassung oder Genehmigung von Betrieben



(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass sie im Vorfeld der Zulassung eines Betriebes nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, regelmäßig rechtzeitig und angemessen beteiligt wird. Für die Erweiterung der Zulassung gilt Satz 1 entsprechend.



(2) Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung der Zulassungsfähigkeit eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist, erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Aufgabe nach Satz 1 ist von Beamten oder Angestellten wahrzunehmen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus erforderlichenfalls andere Sachverständige, wie zum Beispiel maschinentechnische Sachverständige, bei der Beurteilung nach Satz 1 hinzuziehen.



(3) Bei der Prüfung eines Zulassungsantrages für einen Betrieb, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, sind insbesondere der dem Antrag nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung beizufügende Betriebsspiegel und der Entwurf eines maßstabsgetreuen Betriebsplans oder, im Falle handwerklich strukturierter Betriebe, die Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist, einzubeziehen. Im Falle der Zulassung von Milchverarbeitungsbetrieben ist der Lebensmittelunternehmer, sofern nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Hitzebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen erfolgt, darüber zu informieren, dass Anlagen für die Hitzebehandlung geeignet sind, die zum Beispiel vom Institut für Chemie und Technologie der Milch der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel, Standort Kiel, oder dem Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Zentralinstituts für Ernährungs- und Lebensmittelforschung, Weihenstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind. Im Fall der Zulassung von Schlachtbetrieben fordert die zuständige Behörde die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) an und bewertet diese Angaben im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrags.



(4) Die zuständige Behörde hat bei der Besichtigung an Ort und Stelle im Rahmen der Zulassung von Betrieben nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung im Falle eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, die Hinweise zur Auslegung der für die Zulassung von Betrieben maßgeblichen, in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelten Anforderungen nach Anlage 1 in die Beurteilung einzubeziehen und, soweit angemessen, bei der Feststellung der Zulassungsfähigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus können von der zuständigen Behörde bei der Prüfung auf Zulassungsfähigkeit eines Betriebes nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erstellte und nach Abschnitt 5 geprüfte Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis einbezogen werden.



(5) Die Zulassung wird bezogen auf den Betrieb nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie im Fall eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, bezogen auf die Tierart oder Tierarten und die jeweiligen Tätigkeiten erteilt. Die zuständige Behörde hat im Falle eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, die Zulassung unter Vergabe einer Zulassungsnummer zu erteilen. Die Zulassungsnummer muss aus den Buchstaben der amtlichen Abkürzung des Landes, in dem der Betrieb gelegen ist und einer 5-stelligen Nummer bestehen. Bei Großmärkten kann die Zulassungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verkaufen oder herstellen. Die Zulassungsnummer kann durch Codes ergänzt werden, die die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs näher bestimmen. Satz 3 gilt nicht für Zulassungsnummern, die vor Inkrafttreten dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift erteilt worden sind. Im Falle von Packstellen nach Artikel 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarkungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) kann abweichend von Satz 3 die nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erteilte Packstellen-Kennnummer als Zulassungsnummer erteilt werden. Abweichend von Satz 3 ist im Falle einer Zulassung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in der Zulassungsnummer an Stelle der Abkürzung des Landes der Buchstabe „Y“ vorzusehen.



(6) Die zuständige Behörde soll im Zulassungsbescheid auf die sich aus Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 ergebenden Pflichten des Lebensmittelunternehmers hinweisen, insbesondere darauf, dass die zuständige Behörde mindestens von einem Wechsel in der Verantwortlichkeit, von grundlegenden baulichen oder anderen, die Einrichtung betreffenden Veränderungen oder wesentlichen Änderungen in den Produktionsbereichen zu unterrichten ist.



(7) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) unverzüglich die Zulassung sowie den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung unter Angabe des Betriebes und soweit vergeben der Zulassungsnummer, im Falle eines Betriebes in einem Großmarkt unter Angabe des Betriebes oder der Gruppe von Betrieben und soweit vergeben unter Angabe der Zulassungsnummer und der entsprechenden Unternummer zum Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 5 mit.



(8) Die zuständige Behörde hat Sammelstellen und Gerbereien die Genehmigung zur Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von Speisegelatine nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 5 und die Genehmigung zur Abgabe von Rohstoffen für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Kollagen nach Abschnitt XV Kapitel I Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unter Vergabe einer Genehmigungsnummer zu erteilen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Absatz 7 gilt entsprechend, sofern die Betriebe in eine Mitteilung an das Bundesamt und eine Veröffentlichung durch das Bundesamt eingewilligt haben.



§ 3
Überprüfung von zugelassenen Betrieben



(1) Die bei der Überwachung zugelassener Betriebe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist, und Artikel 3 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, festgestellten Mängel sind, sofern sie nicht kurzfristig behoben werden, der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Behörde mitzuteilen.



(2) Im Falle der Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gilt § 2 Absatz 7 entsprechend. Soweit die Zulassung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt wird, gilt zusätzlich § 2 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.



§ 4
(weggefallen)



§ 5
Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr



Im Falle der Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gilt § 2 Absatz 7 entsprechend. Soweit die Zulassung nach § 9 Absatz 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung unter Vergabe einer Zulassungsnummer erteilt wird, gilt zusätzlich § 2 Absatz 5 Satz 3 entsprechend.



Abschnitt 3
Amtliche Bescheinigungen, Rückstandsüberwachung



§ 6
Amtliche Bescheinigungen

(1) Die Bescheinigungsbefugten nach Artikel 88 bis 91 der Verordnung (EU) 2017/625, dürfen nur bescheinigen, was innerhalb ihrer persönlichen Kenntnis und ihrer Zuständigkeit liegt. Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Bescheinigung ausstellen,



1.
die unvollständig ist,


2.
die Durchstreichungen, Einschiebungen oder Änderungen enthält, die die Bescheinigungsbefugten nicht selbst vorgenommen, mit ihrem Siegel versehen und paraphiert haben,


3.
die unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen oder Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält,


4.
die aus mehreren nicht zusammenhängenden Blättern besteht oder


5.
für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr unter ihrer Aufsicht sind.


Für jede Sendung darf nur eine Originalbescheinigung ausgestellt werden.



(2) Bevor die Bescheinigungsbefugten eine Bescheinigung auf der Grundlage einer oder mehrerer Vorbescheinigungen ausstellen, müssen den Bescheinigungsbefugten diese Bescheinigungen vollständig vorliegen. Dabei ist bei der Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus mehreren Herkunftsbetrieben auf die vollständige Auflistung dieser Betriebe zu achten.



(3) Unbeschadet des Absatz 1 oder abweichend von Absatz 2 dürfen die Bescheinigungsbefugten eine Bescheinigung auch dann ausstellen, wenn ihnen die darin enthaltenen Angaben amtlich bekannt sind.



(4) Die Bescheinigungsbefugten haben, wenn objektive Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, die zuständige Behörde zu unterrichten. Die zuständige Behörde muss jederzeit in der Lage sein, die Bescheinigungen den jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen, beispielsweise durch Vorhalten einer Unterschriftsprobe.



§ 7
Rückstandsuntersuchungen



(1) Werden Proben zur Rückstandsuntersuchung nach § 10 Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung entnommen, ist die Identität der Tiere festzustellen und zu dokumentieren.



(2) Werden bei der Rückstandsuntersuchung nach Absatz 1 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung nachgewiesen, deren Anwendung verboten ist, oder sind zulässige Höchstmengen überschritten, sind der für den Erzeugerbetrieb zuständigen Behörde unverzüglich folgende Angaben mitzuteilen:



1.
alle zur Identifizierung des Tieres und seines Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes notwendigen Angaben und


2.
genaue Angaben zur Untersuchung und deren Ergebnisse.


(3) Ordnet die zuständige Behörde im Rahmen der Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) unter Beachtung der Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 die Untersuchung einer statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren an, hat sie diese nach Anlage 2 zu bestimmen.





Abschnitt 4
Grundsätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für
das Inverkehrbringen von Fleisch



§ 8
(weggefallen)





§ 9
Untersuchungszeiten und Organisation der Fleischuntersuchung



(1) Der zeitliche Aufwand für die Durchführung der in Artikel 18 bis 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 beschriebenen Untersuchungsgänge pro Schlachtkörper und den dazugehörigen Nebenprodukten der Schlachtung bemisst sich am Ergebnis der Auswertung der relevanten Informationen zum Schlachttier, die durch den Lebensmittelunternehmer zur Verfügung gestellt werden, sowie an den organisatorischen, baulichen und personellen Gegebenheiten des jeweiligen Schlachthofes. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben können für den jeweiligen Schlachtbetrieb Untersuchungszeiten für die Untersuchungsgänge pro Schlachtkörper und die dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung durch die zuständige Behörde festgelegt werden. Sofern eine Bewertung der Umstände des Einzelfalles nach Satz 1 nicht erfolgt, können als zeitliche Richtwerte für die Durchführung der Untersuchungsgänge mittels Inaugenscheinnahme, Durchtasten und Anschneiden pro Schlachtkörper und dazugehörige Nebenprodukte der Schlachtung folgende Zeiten herangezogen werden:



1)
Rinder (über 6 Wochen alt) und Einhufer 300 Sekunden,


2)
Rinder (unter 6 Wochen alt) 180 Sekunden,


3)
Hausschweine 50 Sekunden,


4)
Schafe und Ziegen ohne Untersuchung des Kopfes,


a)
Schlachtkörpergewicht bis 10 kg 30 Sekunden,


b)
Schlachtkörpergewicht über 10 kg 40 Sekunden.


Die Untersuchungszeiten beziehen sich auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden. Die angegebenen Untersuchungszeiten gelten bei den entsprechenden Farmwildarten für die Durchführung der Fleischuntersuchung nach Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 entsprechend. Im Falle der Fleischuntersuchung bei jungen Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Besichtigung gemäß den Artikeln 18 und 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist nicht von den Untersuchungszeiten nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 auszugehen.



(2) Für die Durchführung der Fleischuntersuchung bei Geflügel nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sowie bei in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren nach Artikel 26 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist pro Tierkörper und den dazugehörigen Organen von folgenden zeitlichen Richtwerten für die Durchführung der Untersuchungsgänge auszugehen:



1.

Geflügel






a)
 

Schlachtkörpergewicht bis 1,5 kg

2,5 Sekunden,






b)
 

Schlachtkörpergewicht über 1,5 kg

angemessene Zeit,




2.

in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentiere

angemessene Zeit.



Die Untersuchungszeit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann bei der Organisation der Untersuchung von Fleisch von Geflügel nur dann unterschritten werden, wenn durch betriebseigene personelle oder technische Maßnahmen der Anteil veränderter geschlachteter Tiere vor der Zuführung zur Untersuchung durch Aussortierung so weit reduziert wird, dass in der jeweils vorgesehenen Untersuchungszeit die vorgeschriebene Untersuchung unter Beachtung der physiologischen Wahrnehmungsgrenzen des Untersuchungspersonals durchgeführt werden kann.



(3) Für die Durchführung der Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild nach Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 ist pro Tierkörper und dazugehörige Organe eine angemessene Zeit aufzuwenden.



(4) Ein zusätzlicher Zeitaufwand (zum Beispiel für Wegstrecken, Reinigung und Desinfektion, Messerwechsel, Wahrnehmung von Aufsichtspflichten) ist bei der Ablauforganisation unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls in den Schlachthöfen zu berücksichtigen.



(5) Es sollten bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufgewendet werden. Bei der Verwendung von Ersatzproben nach Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte die angegebene Untersuchungszeit verdoppelt werden.



(6) Die für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 3 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitaufwandes nach Absatz 2 insgesamt aufzuwendende Zeit sollte je Untersucher 8 Stunden täglich nicht überschreiten.



(7) Im Rahmen der Organisation der Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung sollte die zuständige Behörde für jeden Betrieb eine Übersicht einschließlich Grundriss des Untersuchungsbereichs erstellen, die Angaben enthält



1.
zur maximalen Untersuchungsleistung (Stück pro Stunde),


2.
zur Art und Förderleistung/-geschwindigkeit des Transportsystems,


3.
zum Personaleinsatz (einschließlich Positionierung im Untersuchungsbereich) und


4.
zur elektronischen Erfassung der Befunddaten (einschließlich Position der Eingabestation); die elektronische Erfassung der Befunddaten ist obligatorisch einzurichten ab einer Untersuchungsleistung pro Stunde von 200 Schweinen oder 40 Rindern.


§ 10
Spezifische Kontrollen, Labortests



(1) Der amtliche Tierarzt hat im Rahmen der Prüfung der Anwendung HACCP-gestützter Verfahren durch Lebensmittelunternehmer, die einen Schlachthof betreiben, nach Anlage 3 Nummer 3 festzustellen, ob nach Anhang II Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ein Verfahren angewendet wird, das sicherstellt, dass alle Tiere sauber sind, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden.



(2) Zur Prüfung des Geschlechtsgeruchs sind Tierkörper von Schweinen im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Anlage 3a zu untersuchen.



(3) Labortests nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 auf Krankheitserreger, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind, insbesondere Campylobacter, Listerien, Salmonellen und verotoxinbildende Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Proben (Poolproben) zusammengefasst werden.



(4) Labortests nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 und nach Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128) sind nach Anlage 4 durchzuführen. Im Rahmen der bakteriologischen Untersuchung nach Anlage 4 Nummer 2 ist auch eine Untersuchung auf Hemmstoffe nach Anlage 4 Nummer 2.9 durchzuführen. Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe sind mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend zu untersuchen.



(5) Unbeschadet der Labortests nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 hat die zuständige Behörde im Falle des begründeten Verdachts Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsuntersuchung auf eine für die Beurteilung des Bestandes ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.



§ 11
(weggefallen)





§ 12
Aufzeichnungen und Angaben für die Erstellung von Statistiken



(1) Über die amtlichen Untersuchungen und die sonstigen Überwachungstätigkeiten nach Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/627 sind systematische Aufzeichnungen, vorzugsweise in elektronischer Form oder in Form von Tagebüchern, zu führen, die spätestens für jedes Kalenderjahr oder in kürzeren Intervallen abzuschließen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind. Die Intervalle der Aufzeichnungsmitteilungen richten sich nach den Bestimmungen der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung. Über die zu amtlichen Untersuchungen angemeldeten Schlachttiere sowie angemeldete Fleischsendungen aus einem anderen Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Drittländern, die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen sowie die daraufhin getroffenen Anordnungen sind unverzüglich systematische Aufzeichnungen anzufertigen. Untersucher, denen von mehreren zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen übertragen worden sind, haben für jeden Bereich gesonderte Aufzeichnungen zu führen.



(2) Die nach dem Erhebungskatalog nach § 2 Satz 1 der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vorgegebenen Daten sind zu erfassen.





Abschnitt 5
Verfahren für die Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004



§ 13
Benennung der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden



Die Koordinierung



1.
bei der Herstellung des Benehmens mit den zuständigen Behörden im Rahmen der Ausarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis durch die Lebensmittelwirtschaft nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004


und


2.
der Prüfung der in Nummer 1 genannten Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004


erfolgt für die in Anlage 5 genannten Leitlinienbereiche durch die Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden in dem jeweils benannten Land (Koordinierungsstelle).



§ 14
Verfahren zur Prüfung der Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004



(1) Die Koordinierungsstelle prüft die jeweilige von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle vorgelegte Leitlinie und erarbeitet den Entwurf einer Stellungnahme. Sie entscheidet im Benehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Länder, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut), dem Bundesamt und dem Friedrich-Loeffler-Institut über die Fassung der Stellungnahme. Hierzu übermittelt sie ihnen den Entwurf einer Stellungnahme mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Begründete Einwände seitens der in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Satz 2 gegenüber dem Entwurf sollen von der Koordinierungsstelle zum Anlass genommen werden, eine Überarbeitung des Entwurfs durch die Koordinierungsstelle zu prüfen. Die Koordinierungsstelle übermittelt den in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Satz 2 den Entwurf zur Endabstimmung. Die Entscheidung über die Fassung der Stellungnahme, zu der das Benehmen hergestellt worden ist, obliegt der Koordinierungsstelle.



(2) Die Koordinierungsstelle übersendet der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle und nachrichtlich den in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von 120 Tagen die nach dem Verfahren des Absatzes 1 erstellte Stellungnahme.



(3) Die Koordinierungsstelle prüft die von der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle übermittelte überarbeitete Leitlinie daraufhin, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllt. Wenn die Anforderungen erfüllt sind, übermittelt das Bundesministerium der Europäischen Kommission die Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis, bei der von einer Vereinbarkeit mit den Artikeln 3, 4, 5 und 8 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgegangen wird und teilt dies der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle mit. Das Bundesministerium veranlasst die Einstellung der Leitlinie in das FIS-VL nach § 19 Absatz 1 der AVV Rahmen-Überwachung.



(4) Im Falle einer festgestellten Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 teilt die Koordinierungsstelle der wirtschaftsseitigen Koordinierungsstelle innerhalb von 30 Tagen das Prüfergebnis mit, verbunden mit der Bitte um ein Einigungsgespräch. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nachrichtlich über das Prüfergebnis nach Satz 1. Die in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden können ihr Interesse an der Teilnahme an dem Einigungsgespräch gegenüber der Koordinierungsstelle bekunden. In der Regel können die anderen Länder mit höchstens zwei und die Behörden des Bundes mit jeweils einer Person an dem Einigungsgespräch teilnehmen. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Einigungsgespräches.



(5) Sofern das Einigungsgespräch Einigung über alle erhobenen Einsprüche erbringt und die überarbeitete Leitlinie übermittelt worden ist, prüft die Koordinierungsstelle die überarbeitete Leitlinie innerhalb von 30 Tagen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Gesichtspunkte, die Prüfgegenstand nach Absatz 3 Satz 1 sind. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden über das Prüfergebnis nach Satz 2. Die Einigung gilt als hergestellt, wenn die Koordinierungsstelle der überarbeiteten Leitlinie zustimmt oder innerhalb von 30 Tagen nicht widerspricht und begründend Stellung nimmt.



(6) Sofern das Einigungsgespräch keine Einigung über alle erhobenen Einsprüche erbringt und die im Sinne einer erzielten Teil-Einigung überarbeitete Leitlinie übermittelt worden ist, prüft die Koordinierungsstelle die insoweit überarbeitete Leitlinie innerhalb von 60 Tagen. Hierzu übermittelt sie den in die Herstellung des Benehmens nach Absatz 1 Satz 2 Einzubeziehenden die auf Grund des Einigungsgespräches überarbeitete Leitlinie sowie einen Vorschlag für eine Stellungnahme, beispielsweise Zustimmung, Ablehnung, weitere Abstimmung in Arbeitsgremien der Länder, gegebenenfalls Beteiligung der betroffenen Wirtschaftsverbände. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die wirtschaftsseitige Koordinierungsstelle über das Prüfergebnis nach Satz 2. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme hat die Koordinierungsstelle eingehend zu begründen, welche der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht erfüllt ist.



§ 15
Verfahren zur Prüfung der Leitlinien nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004



(1) Für die Erarbeitung des Entwurfs einer Stellungnahme zu einer von dem Normenausschuss des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN) vorgelegten Leitlinie, die Herstellung des Benehmens über diesen Entwurf und die Entscheidung über die Fassung der gemeinsamen Stellungnahme gilt § 14 Absatz 1 entsprechend.



(2) Für die Übersendung der gemeinsamen Stellungnahme innerhalb der auf dem Norm-Entwurf angegebenen Frist von 120 Tagen an den Normenausschuss des DIN gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.



(3) Die Koordinierungsstelle prüft die von dem Normenausschuss übermittelte überarbeitete Leitlinie (Manuskript zur Norm-Veröffentlichung) daraufhin, ob sie die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfüllt. Die Koordinierungsstelle teilt dem zuständigen Normenausschuss innerhalb von 30 Tagen das Prüfergebnis mit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Koordinierungsstelle der überarbeiteten Leitlinie zustimmt oder innerhalb von 30 Tagen nicht widerspricht und begründend Stellung nimmt. Die Koordinierungsstelle unterrichtet die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in die Herstellung des Benehmens Einzubeziehenden nachrichtlich über das Prüfergebnis nach Satz 2.



(4) Werden im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 seitens der Koordinierungsstelle keine Einsprüche hinsichtlich der Eignung der Leitlinie nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, übermittelt das Bundesministerium der Europäischen Kommission die DIN-Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis, bei der von einer Vereinbarkeit mit den Artikeln 3, 4, 5 und 8 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgegangen wird und teilt dies dem zuständigen Normenausschuss mit. Das Bundesministerium veranlasst einen Veröffentlichungshinweis zur Leitlinie in dem FIS-VL nach § 19 Absatz 1 der AVV Rahmen-Überwachung.



(5) Werden im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 seitens der Koordinierungsstelle Einsprüche hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhoben, über die auch ein Schlichtungsverfahren des DIN keine Einigung erbringt, unterbleibt die Übermittlung der DIN-Norm als Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Europäische Kommission.





Abschnitt 6
Berücksichtigung bestimmter Leitlinien bei der Durchführung der Überwachung



§ 16
Probenahmehäufigkeiten bei der Herstellung kleiner Mengen Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005



(1) Die Genehmigung nach Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung kann Betrieben, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, auch in Fällen erteilt werden, in denen der Lebensmittelunternehmer eine die Durchführung der für die Genehmigung der Ausnahme erforderlichen Risikoanalyse betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anwendet und dies dokumentiert. Die Genehmigung nach Satz 1 sollte auf Betriebe beschränkt werden, die



1.
Hackfleisch in einer Menge von nicht mehr als 2,5 Tonnen und


2.
Fleischzubereitungen in einer Menge von nicht mehr als 5 Tonnen


wöchentlich herstellen.



(2) Bei der Prüfung des Antrags auf eine Genehmigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen, ob



1.
die Risikoanalyse angemessen vorgenommen worden ist,


2.
im Risikomanagement geeignete und ausreichende Maßnahmen


a)
in der Herstellungshygiene und bei der Auswahl oder der Herkunft der zur Herstellung verwendeten Rohstoffe angewendet und


b)
der Kontrolle der unter Buchstabe a bezeichneten Maßnahmen durchgeführt


werden. Bei der Prüfung des Antrags auf eine Genehmigung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Falle eines Lebensmittelunternehmens mit mehr als einem Betrieb zusätzlich berücksichtigen, dass bereits für einen anderen Betrieb dieses Lebensmittelunternehmens eine Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.





Abschnitt 7



§ 17
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)





Anlagen

Anlage 1

Hinweise zur Auslegung der für die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen, zubereiten, behandeln, verarbeiten oder in den Verkehr bringen maßgeblichen, in den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 geregelten Anforderungen



Anlage 1.1

Allgemeine Anforderungen an die Zulassung von Betrieben



Anlage 1.2

Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Fleisch gewonnen oder behandelt wird oder Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, Hackfleisch oder Separatorenfleisch hergestellt oder behandelt werden



Anlage 1.3

Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Milcherzeugnisse hergestellt oder behandelt werden



Anlage 1.4

Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Fischereifahrzeugen und Betrieben, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden



Anlage 1.5

Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Flüssigei gewonnen oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden



Anlage 1a

Anforderungen an die Genehmigung von Sammelstellen und Gerbereien



Anlage 2

Bestimmung der Stichprobengröße für statistisch repräsentative Rückstandsuntersuchungen



Anlage 3

Einteilung und Erfassung der Ausprägung der Veränderungen an Eingeweiden bei Mastschweinen im Rahmen der Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004



Anlage 4

Methoden zur Untersuchung von Fleisch



Anlage 5

Benennung der Koordinierungsstelle der zuständigen Behörden für die Leitlinienbereiche




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1.1: Allgemeine Anforderungen an die Zulassung von Betrieben

Anlage 1.2: Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Fleisch gewonnen oder behandelt wird oder Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, Hackfleisch oder Separatorenfleisch hergestellt oder behandelt werden

Anlage 1.3: Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Milcherzeugnisse hergestellt oder behandelt werden

Anlage 1.4: Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Fischereifahrzeugen und Betrieben, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden

Anlage 1.5: Spezifische Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Flüssigei gewonnen oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden

Anlage 1a: Anforderungen an die Genehmigung von Sammelstellen und Gerbereien

Anlage 2: Bestimmung der Stichprobengröße für statistisch repräsentative Rückstandsuntersuchungen

Anlage 3: Überprüfung der Sauberkeit von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel, die zur Schlachtung angeliefert werden

Anlage 3a: Feststellung von ausgeprägtem Geschlechtsgeruch bei Schweinen

Anlage 4: Methoden zur Untersuchung von Fleisch

Anlage 5: Benennung der koordinierungsstelle der zuständigen Behörden für die Leitlinienbereiche