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Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Durchführung von Bauverfahren gemäß § 6 Satz 2 Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG)

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Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
zur Durchführung von Bauverfahren
gemäß § 6 Satz 2 Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG)
vom 9.9.2013



Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2020



Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 45, S. 978



Vorbemerkung:



Mit der nachfolgenden Verwaltungsvorschrift wird gem. § 6 Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG) das Ziel verfolgt, Verfahrensabläufe für die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen der Wissenschaftseinrichtungen i. S. von § 2 WissFG zu vereinfachen und zu beschleunigen und dabei zugleich die wirtschaftliche, zweckentsprechende und qualitätsorientierte Mittelverwendung sicherzustellen.



Soweit § 6 WissFG sowie die nachfolgende Verwaltungsvorschrift keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen vorsehen, bleiben die in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den Verwaltungsvorschriften (VV) zur BHO verankerten Regelungen für die Bewilligung, Verausgabung und für den Verwendungsnachweis der Zuwendungsmittel, insbesondere die Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) mit den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 BHO (ZBau) unberührt.



Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bekennt sich bei den von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Zuwendungsbaumaßnahmen unabhängig von einer Beteiligung der Bundesbauverwaltung zu den baupolitischen Anforderungen des Bundes. Zu den wesentlichen baupolitischen Anforderungen des Bundes gehören die Ziele des über den Lebenszyklus eines Gebäudes betrachteten nachhaltigen sowie energieeffizienten Planens und Bauens, die städtebauliche und architektonische Entwurfsqualität, die Nutzungsqualität, die funktionale und technische Qualität sowie die Durchführung von Planungswettbewerben, soweit die Besonderheiten der Baumaßnahme dem nicht entgegenstehen. Ferner ist die Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen des Bundes sicherzustellen.



Vor diesem Hintergrund erlässt das BMBF für seinen Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie nach Anhörung des Bundesrechnungshofes die nachfolgende Verwaltungsvorschrift nach § 6 Satz 2 WissFG über die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen für die Wissenschaftseinrichtungen i. S. von § 2 WissFG.



1.
Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung


1.1
Abweichend von VV Nr. 6.1 S. 1 zu § 44 BHO darf von einer Beteiligung der fachlich zuständigen staatlichen Bauverwaltung abgesehen werden, wenn die für eine Zuwendungsbaumaßnahme (Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten) der Wissenschaftseinrichtungen i. S. von § 2 WissFG vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern zusammen den Betrag von 6 Mio. € nicht übersteigen und die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 gegeben sind.


1.2
Von einer zwingenden Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung kann unter der Voraussetzung abgesehen werden, dass die jeweilige Wissenschaftseinrichtung über hinreichenden quantitativen und qualitativen eigenen baufachlichen Sachverstand und ein adäquates internes Controlling verfügt und insoweit eine wirtschaftliche, zweckentsprechende und qualitätsorientierte Mittelverwendung, die Einhaltung der baupolitischen Anforderungen des Bundes und vergaberechtlichen Anforderungen unterstellt werden kann. Bei der Controlling-Instanz der Wissenschaftseinrichtung muss es sich um eine von der für die Baumaßnahme operativ verantwortlichen Arbeitseinheit organisatorisch getrennte sowie von der Leitungsebene der Wissenschaftseinrichtung weisungsunabhängige Einheit handeln. Sie muss über einen für ihre Aufgaben adäquaten Bausachverstand verfügen. Auch soweit sich die Wissenschaftseinrichtung unter Beachtung dieser Maßgaben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben externer Dritter bedient, verbleibt die Gesamtverantwortung bei ihr. Die Controlling-Instanz prüft stichprobenweise die Bauunterlagen und die Bauausführung nach Maßgabe von Anhang 11 RZBau. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, trifft der Zuwendungsgeber im Einvernehmen mit dem BMI.


1.3
Sind die Voraussetzungen i. S. von Ziffer 1.2 nicht gegeben, ist nach VV Nr. 6.1 S. 1 zu § 44 BHO und den RZBau zu verfahren. Gleiches gilt, wenn die Wissenschaftseinrichtung bei einer Baumaßnahme mit einer Gesamtzuwendung von bis zu 6 Mio. € die staatliche Bauverwaltung im Einvernehmen mit dieser entsprechend den RZBau einbeziehen möchte.


2.
Vereinfachung der Verfahren bei Gesamtzuwendungen über 6 Mio. €


2.1
Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1.2 vorliegen, wird die Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung auf die baufachliche Prüfung der Bauunterlagen (Nummer 7 ZBau) sowie die Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 9 ZBau) nebst Zwischennachweisen, soweit der Zuwendungsbescheid dies vorsieht, begrenzt.


2.2
Nach Feststellung der Förderbereitschaft koordiniert der Zuwendungsgeber die weiteren Beteiligten gemäß lfd. Nr. 3 der Verfahrensregeln zur ZBau und führt die Klärungen herbei, die über untenstehende Ziffer 3 hinausgehen.


2.3
Der Zuwendungsempfänger legt der staatlichen Bauverwaltung zur Durchführung des baufachlichen Prüfungsverfahrens (Nummer 7 ZBau) folgende Antrags- und Bauunterlagen vor, soweit in den Klärungen nach 2.2 keine anderen Festlegungen getroffen worden sind:


Erläuterung der Baumaßnahme (Darstellung der Bedarfsanforderungen, bauliches Konzept, Bericht über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen bzw. der Variantenuntersuchung (z. B. Neubau, Sanierung, ÖPP, Miete, Kauf); Darstellung hinsichtlich der Umsetzung der baupolitischen Anforderungen des Bundes), Schätzung der nach Fertigstellung entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen (Baunutzungskosten),


Plan zur Visualisierung (Darstellung des Projekts anhand eines Lage- oder Übersichtsplans),


Stellenplan im Sinne eines personellen Mengengerüstes und ein Raumbedarfsplan (Flächenermittlung in der Regel auf der Grundlage von Standardwerten), ein Organisationsplan, (bei Bedarf kann die Bauverwaltung bei der Aufstellung und der Festlegung des Stellen- und Raumbedarfsplans fachlich beraten),


Flächenbilanz als Soll/Ist-Vergleich (Gegenüberstellung der genehmigten und geplanten Nutzflächen),


Kostenermittlung (z. B. auf der Grundlage von Orientierungs- oder Richtwerten oder Planungs- und Kostendaten); ggf. einschl. der Kosten für einen Planungswettbewerb,


Grobterminplan für die Baumaßnahme.


2.4
Der vom Zuwendungsempfänger eigenverantwortlich zu erstellende vorhabenbezogene Stellenplan im Sinne eines personellen Mengengerüstes und der Raumbedarfsplan sind Voraussetzung und Grundlage für die Aufstellung der Bauunterlage und die baufachliche Prüfung.


2.5
Die staatliche Bauverwaltung erstellt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der vollständigen und prüffähigen Antrags- und Bauunterlagen einen Prüfvermerk mit baufachlicher Stellungnahme (Muster 1 RZBau) und fügt diesen dem Antrag hinzu (vgl. Nummer 7.3 ZBau). Der Zuwendungsempfänger ist dafür verantwortlich, dass die Antrags- und Bauunterlagen vollständig und prüffähig der staatlichen Bauverwaltung vorgelegt werden (vgl. Ziffer 2.3). Die staatliche Bauverwaltung prüft die vorgelegten Unterlagen nach Eingang auf Vollständigkeit und Prüffähigkeit und informiert Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber unverzüglich über das Ergebnis ihrer formalen Antragsprüfung und die noch vorzulegenden Unterlagen. Wird durch die staatliche Bauverwaltung festgestellt, dass unvollständige oder nicht prüffähige Unterlagen vorliegen, so gilt die Frist für die Erstellung des Prüfvermerks nicht. Soweit ein Prüfvermerk mit baufachlicher Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen innerhalb der Frist von einem Monat nicht vorliegt, führt die Wissenschaftseinrichtung die Maßnahme in entsprechender Anwendung der ZBau in eigener Verantwortung unter Beteiligung ihrer internen Controlling-Instanz durch, sofern nicht das für die Wissenschaftseinrichtung zuständige Bundesministerium in alleiniger Zuständigkeit ein abweichendes Vorgehen festlegt. Ziffer 1.2 S. 5 gilt entsprechend.


Die staatliche Bauverwaltung leitet die Antrags- und Bauunterlagen mit dem Prüfvermerk (Muster 1 RZBau) und dem Kostenprüfblatt (Anhang 7 RZBau) sowie den baufachlichen Auflagen und Bedingungen dem BMI zur abschließenden baufachlichen Stellungnahme, bzw. bei Delegation unmittelbar dem koordinierenden Zuwendungsgeber und nachrichtlich dem BMI zu. In der abschließenden baufachlichen Stellungnahme ist anzugeben, welche Dienststelle der baudurchführenden Ebene die Prüfung des Verwendungsnachweises durchführt. In Ausnahmefällen kann auch die Fachaufsicht diese Aufgabe wahrnehmen.


2.6
Der Zuwendungsgeber erteilt den Bescheid zur Mittelfreigabe innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des durch die staatliche Bauverwaltung erstellten Prüfvermerks mit baufachlicher Stellungnahme.


2.7.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme erstellt der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis und legt diesen der fachlich zuständigen, in der Regel baudurchführenden Ebene zur Prüfung vor (Nummer 9 ZBau). Die Prüfung entfällt, wenn zu den Antrags- und Bauunterlagen kein Prüfvermerk mit baufachlicher Stellungnahme vorgelegen hat. In diesem Fall prüft die Controlling-Instanz der Wissenschaftseinrichtung den Verwendungsnachweis nach Maßgabe von Anhang 11 RZBau.


2.8
Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung wird in den Gesamtverwendungsnachweis des Zuwendungsempfängers übernommen. Das Prüfungsrecht des Zuwendungsgebers bleibt unberührt.


3.
Die Zuwendungsgeber informieren das BMI zum Zwecke einer frühzeitigen Ressourcen- und Terminplanung jährlich in geeigneter Weise über die geplanten Baumaßnahmen, spätestens zum Ende des Vorjahres. Auf dieser Basis wird das BMI bei der Bundesbauverwaltung entsprechende Personalkapazitäten bereitstellen lassen.


4.
Sonderregelungen in den Bewirtschaftungsgrundsätzen der Wissenschaftseinrichtung gem. § 2 Ziffer 3 WissFG bleiben unberührt.


Berlin, den 26. Oktober 2020  

2020-39600



Bundesministerium für Bildung und Forschung



Im Auftrag

Christian Luft