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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2011 Ausfuhr; bestehende Waffenembargos

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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2011
Ausfuhr; bestehende Waffenembargos


Vom 9. August 2011



Der Rat der Europäischen Union hat mit dem Beschluss 2011/ 357/GASP vom 20. Juni 2011 ein Waffenembargo gegen Belarus (Weißrussland) verhängt. Außerdem hat der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss 2011/423/GASP vom 18. Juli 2011 (AB1. L 188 vom 19.7.2011, S. 20) unter Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP vom 30. Mai 2005 (ABl. L 139 vom 2.6.2005, S. 25) die Fortsetzung des Waffenembargos gegen Sudan und Südsudan beschlossen. Der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2011 vom 24. Mai 2011 (BAnz. S. 2011) wird daher wie folgt gefasst:


1.
Waffenembargos beinhalten Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigem Rüstungsmaterial im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL). Für die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in Staaten bzw. an Personen und Organisationen werden aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Beschlüssen der Europäischen Union bzw. Entscheidungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in der Regel keine Genehmigungen erteilt. Waffenembargos bestehen gegen folgende Staaten:

a)
Waffenembargos aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder von Gemeinsamen Standpunkten oder Beschlüssen des Rates der Europäischen Union
Belarus (Weißrussland)
Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste)
Demokratische Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Eritrea
Guinea
Irak
Iran
Libanon
Liberia
Libyen
Myanmar (Birma)
Simbabwe
Somalia
Sudan
Südsudan
Syrien

b)
Waffenembargos aufgrund sonstiger Beschlüsse des Rates der Europäischen Union
China

c)
Waffenembargos aufgrund von Beschlüssen der OSZE
Armenien Aserbaidschan

Neben den Waffenembargos gegen Staaten haben die Vereinten Nationen in den Sicherheitsratsresolutionen 1373 (2001) und 1390 (2002) und die Europäische Union in Gemeinsamen Standpunkten vom 27. Dezember 2001 (2001/930/GASP, ABI. L 344 vom 28.12.2001, S. 90, 2001/931/GASP, ABI. L 344 vom 28.12.2001, S. 93) sowie vom 27. Mai 2002 (2002/402/GASP, ABI. L 139 vom 29.5.2002, S. 4) Waffenembargos zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus beschlossen. Die Waffenembargos richten sich gegen

-
die durch den Sanktionsausschuss nach Resolution 1988 (2011) oder Resolution 1989 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gelisteten Personen und Organisationen sowie
-
die im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP genannten Personen und Organisationen.

Der Kreis der von Waffenembargos betroffenen Staaten bzw. Personen und Organisationen kann sich jederzeit ändern. Die Ausführer sind gehalten, sich über Änderungen zu informieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, Telefon: 0 61 96-9 08-0, Telefax: 0 61 96-9 08-8 00, www.bafa.de, erteilt entsprechende Auskünfte.

2.
Unabhängig von bestehenden Waffenembargos bedarf die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste immer einer behördlichen Genehmigung. Die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern kann im Falle einer militärischen Endverwendung Beschränkungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (ABI. L 134 vom 25.5.2009, S. 1) unterliegen, wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder c besteht.


Berlin, den 9. August 2011

V B 2 - 48 03 00/5



Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie


Im Auftrag



Wendling