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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung



Vom 9. Juli 2002



1.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die nach Djibouti entsandten Beamtinnen und Beamten einen Zusatzurlaub (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.


2.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die in das mazedonische Grenzgebiet Tetovo/Erebino entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 einen Zusatzurlaub (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Heimaturlaubsverordnung) von zwölf Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.


Berlin, den 9. Juli 2002

D I 3 – 211 412/26



Bundesministerium des Innern

Im Auftrag



GMBl 2002, S. 478