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Dienstunfähigkeit; hier: Neufassung der Vorschriften über die Dienstunfähigkeit in §§ 44 bis 49 BBG

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Dienstunfähigkeit


hier:

Neufassung der Vorschriften über die Dienstunfähigkeit in
§§ 44 bis 49 BBG



RdSchr. d. BMI v. 9. März 2009 - D 1 - 210 142/18 -



Die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit sind in §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, Artikel 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes) neu gefasst worden. Die Neufassung setzt die Beschlüsse des Rechnungsprüfungsausschusses zur Vermeidung von Frühpensionierungen um.


Im Jahr 2007 erfolgten 431 von 5.120 Versorgungszugängen wegen Dienstunfähigkeit. Das entspricht einem Anteil von 8,4 %. Ziel ist es, die Versorgungszugänge wegen Dienstunfähigkeit in der Bundesverwaltung weiter zu reduzieren und dadurch die personellen Ressourcen besser zu nutzen.


Das neue BBG stärkt den Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“. Danach sind alle rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung von Frühpensionierungen und zur Reaktivierung auszuschöpfen.


Dieses Rundschreiben informiert über die gesetzlichen Regelungen der anderweitigen Verwendung und der Reaktivierung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.


1. Anderweitige Verwendung


1.1 Umfassende Prüfpflicht


Zeichnet sich eine Dienstunfähigkeit ab, ist die oder der Dienstvorgesetzte von Amts wegen verpflichtet, umfassend die Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung zu prüfen. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (bisher nur Sollvorschrift). Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ist mit der Prüfung von Amts wegen nicht vereinbar. Deshalb ist das Antragsrecht entfallen. Es bleibt die Möglichkeit des Einzelnen, in eigener Sache einen formlosen Antrag z. B. auf Überprüfung der Dienstfähigkeit zu stellen.


Die Prüfpflicht gilt grundsätzlich auch im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 49 Abs. 3 BBG) sowie bei Entlassungen allein aus gesundheitlichen Gründen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBG). Nur § 44 Abs. 4 BBG ist im Beamtenverhältnis auf Probe nicht anzuwenden.


Zur Polizeidienstunfähigkeit bestehen gesonderte Erlasse.


1.2 Ärztliche Gutachten zur Weiterverwendung


Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob und welche Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in Betracht kommen und ob die gesundheitlichen Anforderungen für das neue Amt vorliegen (§ 47 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 BBG). Prüfungsinhalt ist auch, ob die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 BBG) und ob zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit geeignete und zumutbare gesundheitliche und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden können.


Hierzu ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Die ärztliche Untersuchung nach §§ 44 bis 47 BBG kann einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Daneben kann auch eine Ärztin oder ein Arzt damit beauftragt werden, wenn sie oder er von der obersten Dienstbehörde als Gutachterin oder Gutachter zugelassen worden ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG).


Für die Erstellung des Gutachtens kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugelassen werden. Wird von dieser zusätzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Bitte um ein ärztliches Gutachten an die


Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Dezernat V.3/Koordinierungsstelle Sozialmedizinischer Dienst

44781 Bochum


zu richten. Der Ansprechpartner bei der Koordinierungsstelle des Sozialmedizinischen Dienstes und eine Übersicht über die sozialmedizinischen Dienststellen ergeben sich aus dem Rundschreiben vom 2. Oktober 2008, - D 1 – 210 142/41 -.


Bei der Auswahl der Gutachter wird durch den Sozialmedizinischen Dienst berücksichtigt, dass eine Untersuchung möglichst in Wohnortnähe erfolgen kann. Wenn der Gesundheitszustand dazu Anlass gibt, können mehrere Gutachten eingeholt werden. Dies übernimmt der Sozialmedizinische Dienst, der auch die sozialmedizinische Beurteilung zusammenfasst. Die Gutachtenkosten werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.


Die Begutachtung im Bereich des Polizeivollzugsdienstes des Bundes erfolgt durch den Polizeiärztlichen Dienst.


Bei der Formulierung des Untersuchungsauftrags ist das Rundschreiben zu den ärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit vom 3. Dezember 2003, - D I 1 – M 223 100 – 1/3a zu beachten. Beamtinnen und Beamte haben die Pflicht, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob sie dauernd dienstfähig sind (§ 44 Abs. 6 1. Halbsatz BBG). Es besteht zudem eine Verpflichtung, an Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BBG). Die Teilnahmepflicht ist neu in das BBG aufgenommen worden. Sie resultiert aus der Gesunderhaltungspflicht (vgl. § 61 Abs. 1 BBG). Auf diese Pflicht ist hinzuweisen

(§ 46 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 BBG). Voraussetzung für den Hinweis ist, dass nach der ärztlichen Begutachtung Aussicht auf Wiederherstellung der vollen oder zumindest begrenzten Dienstfähigkeit besteht. Dieser Hinweis ist erst auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens sinnvoll. Beabsichtigte Rehabilitationsmaßnahmen müssen mit der Beamtin oder dem Beamten so früh wie möglich erörtert werden.


Sofern keine anderen Ansprüche (z. B. Beihilfeansprüche) bestehen, sind die Rehabilitationskosten durch den Dienstherrn zu tragen (§ 46 Abs. 4 Satz 4 BBG). Die Rehabilitationskosten sind dem jeweiligen Personalhaushalt zuzurechnen. Der Dienstherr hat die Aufgaben eines Rehabilitationsträgers entsprechend dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.


1.3 Vorrang anderweitiger Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG vor Verwendung nach § 44 Abs. 3 oder 4 BBG


Auf welchem Dienstposten die Beamtin oder der Beamte verwendet werden kann, hängt von ihrer bzw. seiner Zustimmung ab. Bei Zustimmung kommt z. B. auch eine Verwendung bei einem anderen Dienstherrn in Betracht. Folgende Möglichkeiten erfordern keine Zustimmung:


Verwendungen nach § 44 Abs. 2 BBG sind vor einer Versetzung in den Ruhestand zu prüfen, da das BBG zwingend vom Vorrang einer anderweitigen Verwendung ausgeht. Das sind folgende Fälle:


·
Die Beamtin oder der Beamte verbleibt im Bereich desselben Dienstherrn im selben statusrechtlichen Amt, wird aber auf einen gleichwertigen Dienstposten umgesetzt.

·
Die Beamtin oder der Beamte wird im Bereich desselben Dienstherrn in einem anderen statusrechtlichen Amt derselben Laufbahn weiterbeschäftigt. Das Amt muss mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden sein (§ 44 Abs. 2 BBG).

·
Die Beamtin oder der Beamte wird im Bereich desselben Dienstherrn in einem anderen statusrechtlichen Amt einer anderen Laufbahn weiterbeschäftigt. Das Amt muss mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden sein (§ 44 Abs. 2 BBG).

Scheidet eine Weiterbeschäftigung auf einem gleichwertigen Dienstposten in demselben oder einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn aus, sind Verwendungen nach § 44 Abs. 3 oder 4 BBG zu prüfen. Da in diesen Fällen das Recht auf amtsgemäße Beschäftigung aus dem Beamtenverhältnis beeinträchtigt wird, ist die Weiterbeschäftigung von weiteren Voraussetzungen abhängig und steht im Ermessen der Dienststelle. Neben der Unmöglichkeit der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG muss die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar sein. An die Zumutbarkeit sind zum Schutz der Beamtinnen und Beamten hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorbildung und die bisherige Tätigkeit sind zu berücksichtigen. In folgenden Fällen hat die Dienststelle Ermessen:


·
Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in demselben statusrechtlichen Amt auf einem geringerwertigen Dienstposten (§ 44 Abs. 3 BBG). Die geringerwertige Tätigkeit ist anders als bisher nicht mehr auf dieselbe Laufbahngruppe begrenzt.

·
Die Beamtin oder der Beamte wird in einem anderen statusrechtlichen Amt einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn mit geringerem Endgrundgehalt weiterbeschäftigt (§ 44 Abs. 4 Satz 1 BBG). Das Endgrundgehalt muss dabei mindestens dem Endgrundgehalt des Amtes vor dem bisherigen Amt entsprechen (§ 44 Abs. 4 Satz 2 BBG). Diese Möglichkeit wurde neu eingeführt und ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet.

Die Beamtin oder der Beamte muss voraussichtlich den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Erfolgt eine anderweitige Verwendung nach einem Laufbahnwechsel und liegt keine Befähigung für die andere Laufbahn vor, besteht die Pflicht, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 44 Abs. 5 BBG). Bis zur Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes bleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.


Nach Übertragung eines anderen statusrechtlichen Amtes eventuell zustehende Ausgleichszulagen wegen der Verringerung von Dienstbezügen (Grundgehalt, Amts- oder Stellenzulagen) richten sich nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG):


·
Bis zum 30. Juni 2009 gilt § 13 BBesG (Ausgleichszulagen) sowohl für den Verlust von Grundgehalt und Amtszulagen als auch für den Verlust von Stellenzulagen.
·
 
·
Zum 1. Juli 2009, mit dem Inkrafttreten der besoldungsrechtlichen Regelungen zur Neugestaltung der Ausgleichszulagen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (Artikel 2 DNeuG), richten sich Ausgleichsansprüche bei Verleihung eines anderen Amtes künftig nach § 19a BBesG (Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes). Danach erfolgt der Ausgleich nicht mehr durch Zahlung einer Ausgleichszulage, sondern durch Weitergewährung von Grundgehalt und Amtszulagen nach dem bisherigen Amt. Für den Verlust von Stellenzulagen ist weiterhin § 13 BBesG (Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen) einschlägig, der durch das DNeuG neu gestaltet wurde.

1.4 Vorrang der anderweitigen Verwendung vor der begrenzten Dienstfähigkeit


Kommt eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten nach § 44 Abs. 2 oder Abs. 3 BBG

nicht in Betracht, ist eine eingeschränkte Verwendung in demselben Amt in begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 BBG zu prüfen. Die anderweitige Verwendung hat Vorrang vor der begrenzten Dienstfähigkeit. Ist nur eine Verwendung nach § 44 Abs. 4 BBG möglich, besteht kein Vorrang der anderweitigen vor der eingeschränkten Verwendung in begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BBG).


Zu den Einzelheiten der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 45 BBG wird auf das gesonderte Rundschreiben vom 2. März 2009 verwiesen, - D 1 – 210 142/37.


1.5 Versetzung in den Ruhestand


Ist keine anderweitige Verwendung möglich und liegen auch die Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit nicht vor, gilt Folgendes:


·
Bei Dienstunfähigkeit teilt die Dienststelle der Beamtin oder dem Beamten mit, aus welchen Gründen die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BBG).
·
 
·
Erhebt die Beamtin oder der Beamte innerhalb eines Monats keine Einwendungen, verfügt die Stelle, die nach § 12 Abs. 1 BBG für die Ernennung zuständig wäre, im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Versetzung in den Ruhestand (§ 47 Abs. 2 Satz 2 BBG). Im Bericht an die oberste Dienstbehörde ist darzustellen, aus welchen Gründen eine Weiterverwendung nicht möglich ist.
·
 
·
Erhebt die Beamtin oder der Beamte gegen die beabsichtigte Feststellung Einwendungen, entscheidet in einem förmlichen Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abschließend. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BBG). Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt worden ist (§ 47 Abs. 4 Satz 1 BBG).


2.1 Regelmäßige Überprüfung der fortbestehenden Dienstunfähigkeit


Der Dienstherr ist grundsätzlich anders als bisher ausdrücklich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der zeitliche Abstand der Überprüfung sollte in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn aufgrund des Krankheitsbildes (z. B. unheilbare Erkrankung) feststeht, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen ist.

Es besteht eine Verpflichtung, sich zur Prüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 46 Abs. 7 Satz 1 BBG, siehe oben Nr. 1.2).


2.2 Keine Altersgrenzen für Reaktivierung


Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist altersunabhängig. Bisher konnte ab dem vollendeten 63. bzw. 55. Lebensjahr und nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand keine Wiederberufung mehr erfolgen. Diese Altersgrenzen für die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis sind entfallen.


2.3 Prüfung bei Reaktivierung


Wie bei drohender Dienstunfähigkeit ist zu entscheiden, ob eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung), gegebenenfalls nach einer Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen, erfolgen kann. Ein Hinweis auf die Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Maßnahmen erfolgt bei der regelmäßigen Prüfung nach Nr. 2.1, wenn aufgrund eines ärztlichen Gutachtens Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vorliegen. In Bezug auf die Rehabilitationsmaßnahmen gelten § 46 Abs. 4 Satz 1 und Sätze 3 und 4 BBG (siehe oben Nr. 1.2).


Die Reaktivierung ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen möglich wie die anderweitige Verwendung (§ 46 Abs. 1 und 2 BBG). Zu diesem Zweck sind Beamtinnen und Beamte (wie bisher) verpflichtet, gegebenenfalls an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung teilzunehmen (§ 46 Abs. 3 BBG). Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit ist eine Reaktivierung möglich (§ 46 Abs. 6 BBG).


Die Prüfung erfolgt wie bei der drohenden Dienstunfähigkeit (Nr. 1.3. und Nr. 1.4.). Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Beamtin oder der Beamte kann nicht in einem anderen Amt einer anderen Laufbahn desselben Dienstherrn mit geringerem Endgrundgehalt weiterbeschäftigt werden, da § 46 BBG dies nicht vorsieht.



Folgende Rundschreiben werden hiermit aufgehoben:

·
Rundschreiben zur beruflichen Rehabilitation vom 22. Januar 1998 – D I 3 – 213 490/15
·
Rundschreiben zu den ärztlichen Gutachten vom 18. Februar 2003 - D I 1 – M 223 100 – 1/3a, 25. April 2002 - D I 1 – M 223 100-1/3, 6. Juli 2005 - D I 1 – M 223 100 – 1/3b, 8. März 2007 - D I 1 210 142/18 und 22. August 2007 – D I 1 – 210 142/41.


Oberste Bundesbehörden

- gem. Verteiler-


nachrichtlich:


Für das Beamtenrecht zuständige

oberste Landesbehörden

- gem. Verteiler -


Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

- gem. Verteiler-