Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/83 betreffend VI: Allgemeines Außenwirtschaftsrecht Auslegung der Begriffe"Gebietsansässige" und "Gebietsfremde" (natürliche Personen) nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AWG
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Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 7/83
betreffend VI: Allgemeines Außenwirtschaftsrecht
Auslegung der Begriffe "Gebietsansässige"
und "Gebietsfremde" (natürliche Personen)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AWG
Vom 9. Februar 1983
A. Allgemeines
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG ist eine natürliche Person dann Gebietsansässige, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet hat. Sie ist hingegen Gebietsfremde, wenn ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten liegt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG). Bei mehrfachem Wohnsitz (z. B. bei "Doppelansässigkeit") oder in anderen Zweifelsfällen ist maßgebend, wo der Schwerpunkt der Lebensführung liegt. Die Staatsangehörigkeit einer Person ist demnach nicht entscheidend. Zur Erläuterung der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" können die §§ 8 und 9 der Abgabenordnung – AO – (BGBl. 1976 I S. 613) herangezogen werden (früher §§ 13 und 14 Abs. 1 Satz 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. 10. 1934 (RGBl. I. S. 925) – vgl. amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 AWG).
B. Einzelheiten
- I.
- Gebietsansässige
- 1.
- Eine Person hat ihren Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß sie sie beibehalten und benutzen wird.Natürliche Personen werden in der Regel ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet haben und aus diesem Grunde als Gebietsansässige anzusehen sein, wenn sie im Wirtschaftsgebiet eine Wohnung innehaben, die sie beibehalten und mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzen werden, sich im Wirtschaftsgebiet aufhalten, nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze im Melderegister registriert sind und wenn siea) ein Gewerbe im Wirtschaftsgebiet betreiben oderb) mit einem gebietsansässigen Arbeitgeber einen unbefristeten oder länger als ein Jahr laufenden Dienstvertrag abgeschlossen haben oderc) nach § 1 Einkommensteuergesetz unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
- 2.
- Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist stets nach einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzunehmen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwekken genommen wird und nicht länger als 1 Jahr dauert.Natürliche Personen werden in der Regel ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet haben und aus diesem Grunde als Gebietsansässige anzusehen sein, wenn sie sich, ohne eine Wohnung innezuhaben, im Wirtschaftsgebiet aufhalten und wenn entweder eine der unter Nr. 1 a) – c) genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Dauer des Aufenthalts im Wirtschaftsgebiet bereits die im voranstehenden Absatz genannten Fristen überschreitet.
- 3.
- Als Gebietsansässige sind in der Regel die im Wirtschaftsgebiet wohnenden Angehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren im Wirtschaftsgebiet wohnenden Familienangehörigen anzusehen.
- 4.
- Ausländische Studenten und Gastprofessoren sind dann als Gebietsansässige anzusehen, wenn ihr Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet auf einen längeren als einjährigen Zeitraum hin angelegt ist.
- 5.
- Als Gebietsansässige sind in der Regel die Personen zu betrachten, die in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden sind, wenn sie nicht schon wegen ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Wirtschaftsgebiet als Gebietsansässige zu behandeln sind.
- 6.
- Als Gebietsansässige sind auch die Mitglieder der im Ausland stationierten Truppeneinheiten der Bundeswehr und des zivilen Gefolges sowie ihre Familienangehörigen anzusehen.
- II.
- Gebietsfremde
- 1.
- Natürliche Personen, bei denen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind als Gebietsfremde anzusehen.
- 2.
- Als Gebietsfremde sind in der Regel die Mitglieder der im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppeneinheiten und des zivilen Gefolges sowie ihre Familienangehörigen anzusehen.
- 3.
- Deutsche Staatsangehörige mit Behördenauftrag oder Dienststellung in einem fremden Wirtschaftsgebiet sind in der Regel als Gebietsfremde anzusehen, wenn sie ihrer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ein fremden Wirtschaftsgebiet verlegt haben.Das gleiche gilt für deutsche Staatsangehörige, die sich im Auftrag eines privaten Arbeitgebers in einem fremden Wirtschaftsgebiet befinden und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dorthin verlegt haben.Bonn, den 9. Februar 1983V A 4 – 48 04 49/4 –
