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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Infektionsschutzgesetz über die Zusammenarbeit der Gesundheitsämter und der Sanitätsdienststellen der Bundeswehr

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Infektionsschutzgesetz
über die Zusammenarbeit der Gesundheitsämter
und der Sanitätsdienststellen der Bundeswehr
(Verwaltungsvorschrift IfSG-Bundeswehr - IfSGBw-VwV)
vom 9. Januar 2002
(BAnz. S. 1188)



Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 70 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



§ 1
Umfang der Zusammenarbeit



Die Gesundheitsämter und die zuständigen Stellen der Bundeswehr (Standortärzte) arbeiten bei der Prävention und der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zusammen und benachrichtigen sich gegenseitig von dem Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit und unterstützen sich bei den Ermittlungen.



§ 2
Gegenseitige Benachrichtigung



(1) Die gegenseitige Benachrichtigung erfolgt in jedem Fall, für den eine namentliche Meldepflicht nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes oder auf Grund einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 15 des Infektionsschutzgesetzes an das Gesundheitsamt besteht, für jede Woche schriftlich durch Übersendung einer zahlenmäßigen Übersicht. Die Meldepflichten des Standortarztes an das Gesundheitsamt nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.



(2) Für besondere Fälle gelten die §§ 4 bis 8.



(3) Die Gesundheitsämter und Standortärzte benachrichtigen sich außerdem unverzüglich gegenseitig, sobald Ermittlungen nach § 25 Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes im jeweils anderen Bereich erforderlich werden. Dabei sind die bisherigen Ermittlungsergebnisse und die Personen, bei denen weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen, anzugeben. Die Stelle, von der die Benachrichtigung ausging, ist über die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen zu unterrichten, soweit die Ergebnisse für die Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben bedeutsam sind.



§ 3
Örtliche Zuständigkeit



(1) Die örtlich zuständigen Standortärzte werden durch die Gesundheitsämter benachrichtigt, in deren Bereich die Fälle jeweils auftreten. Die Standortärzte teilen den für ihr Gebiet zuständigen Gesundheitsämtern zu diesem Zweck ihren Dienstbereich mit.



(2) Die Standortärzte benachrichtigen die örtlich zuständigen Gesundheitsämter.



§ 4
Benachrichtigung in besonderen Fällen



(1) Die gegenseitige Benachrichtigung bei Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod an Botulismus, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Pest, Poliomyelitis, Rückfallfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber sowie Meningokokken-Meningitis und -sepsis erfolgt unverzüglich fernmündlich oder fernschriftlich und alsbald schriftlich. Die Benachrichtigung hat für jeden einzelnen Fall insbesondere Angaben über Zeitpunkt sowie Ort und Ortsteil oder militärische Unterkunft zu enthalten. Das Ergebnis der epidemiologischen Ermittlungen und die Angaben über die eingeleiteten Maßnahmen werden vermerkt und - falls erforderlich - alsbald ergänzt.



(2) Die Standortärzte übermitteln darüber hinaus die in Absatz 1 genannten Fälle im Bereich der Bundeswehr unverzüglich dem Bundesministerium der Verteidigung.



§ 5
Benachrichtigung bei gehäuftem Auftreten



Die Gesundheitsämter und die Standortärzte benachrichtigen sich unverzüglich formlos über ein gehäuftes Auftreten von in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern. Sie geben sich in diesen Fällen die Zahl der Erkrankungen, der Verdachts- und Todesfälle, den Ort, das Ergebnis der epidemiologischen Ermittlungen und die eingeleiteten Maßnahmen gegenseitig bekannt. Liegt das Ergebnis der epidemiologischen Ermittlung noch nicht vor, so wird es unverzüglich nach erlangter Kenntnis mitgeteilt, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten aufeinander abgestimmt werden können.



§ 6
Sondervorschriften für Tuberkulose



(1) Wird ein an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose erkrankter Soldat aus der Bundeswehr entlassen oder länger als einen Monat beurlaubt, so benachrichtigt darüber der Standortarzt das für die zukünftige Wohnung zuständige Gesundheitsamt durch Einzelmeldung.



(2) Wird bei einem Soldaten oder Zivilbediensteten der Bundeswehr, der außerhalb der Unterkünfte oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr untergebracht ist, eine behandlungsbedürftige Tuberkulose festgestellt, so benachrichtigt darüber das Gesundheitsamt durch Einzelmeldung den für den Dienstort des Soldaten oder Zivilbediensteten zuständigen Standortarzt. Dies gilt auch, wenn die oben genannten Soldaten oder Zivilpersonen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen.



§ 7
Sondervorschriften für den Lebensmittelbereich



Ist ein im Lebensmittelbereich tätiger Soldat oder Zivilbediensteter der Bundeswehr, der außerhalb einer Unterkunft oder sonstigen Einrichtung der Bundeswehr untergebracht ist, an Cholera, Typhus abdominalis, Paratyphus, einer infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig oder werden bei ihm Choleravibrionen, enterohämorrhagische Escherichia coli, Hepatitisvirus A oder E, Salmonellen oder Shigellen nachgewiesen, so benachrichtigt das Gesundheitsamt über die ihm gemeldeten Fälle schriftlich formlos den für den Dienstort des Soldaten oder Bundeswehrzivilbediensteten zuständigen Standortarzt.



§ 8
Benachrichtigung in weiteren besonderen Fällen



Die Gesundheitsämter und die Standortärzte benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich in anonymisierter Form über das Auftreten

a) einer bedrohlichen Krankheit oder

b)
von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannt sind.


§ 9
Benachrichtigung bei Infektionen
durch Arzneimittel



Der der zuständigen Stelle der Bundeswehr außerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Gesundheitsamtes gemeldete Fall, bei dem der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist, ist von der zuständigen Stelle der Bundeswehr unverzüglich der nach § 77 Arzneimittelgesetz jeweils zuständigen Bundesoberbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung muss, soweit ermittelbar, alle notwendigen Angaben, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers und die Chargenbezeichnung, bei Impfungen zusätzlich den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung enthalten. Über den gemeldeten Patienten sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben.



§ 10
Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag der vierten auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderwoche in Kraft.

Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 1985 (GMBl. 1985 S. 427, berichtigt S. 462) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.