Logo jurisLogo Bundesregierung

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative



Vom 08. Dezember 2009


Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 % unter das Niveau von 1990 zu senken, wenn die Europäische Union im Rahmen eines internationalen Klimaschutzabkommens ihre Emissionen um 30 % im selben Zeitraum reduziert. Zur Erreichung dieses Ziels hat das Kabinett am 5. Dezember 2007 das „Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm der Bundesregierung“ (IEKP) beschlossen.

Die Förderprogramme der Klimaschutzinitiative dienen dazu, ergänzende Anreize zum IEKP zu setzen und die Potenziale zur Emissionsminderung durch die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung regenerativer Wärme kostengünstig und breitenwirksam zu erschließen. Dazu sollen bestehende Hemmnisse und Informationsdefizite abgebaut, die Marktdurchdringung vorhandener, hocheffizienter Technologien unterstützt und Modellprojekte öffentlichkeitswirksam verbreitet werden.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert nach dieser Richtlinie

1.
die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Teilkonzepten sowie die beratende Begleitung bei der Umsetzung („Klimaschutzmanager“),
2.
die Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung mit geringer Wirtschaftlichkeitsschwelle und
3.
Modellprojekte mit dem Leitbild der CO2-Neutralität

in nicht gewinnorientierten sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen.

Das Förderprogramm soll Multiplikatorwirkung entfalten. Es zielt deshalb auf Einrichtungen mit hoher gesellschaftlicher Vorbildfunktion und Öffentlichkeitswirkung. Im Mittelpunkt stehen die Bereiche Kommunen, Kirchen, Bildung und Kultur. Eine große Breitenwirkung wird darüber hinaus durch eine ausgewogene regionale Verteilung der Fördermittel angestrebt.

Die Fördersätze werden jährlich überprüft, der Marktentwicklung, dem Förderbedarf sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln angepasst. Dabei wird sowohl die Wirksamkeit der Förderung als auch die Fördereffizienz berücksichtigt.



2

2.1

2.1.1

Gefördert wird die Erstellung von Klimaschutzkonzepten, die alle klimarelevanten Bereiche umfassen, sowie von Teilkonzepten, die sich auf wichtige Schwerpunktbereiche oder -maßnahmen beziehen (zum Beispiel Wärmenutzungskonzepte) und als Baustein für ein Klimaschutzkonzept dienen können.

Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte müssen Energie- und CO2-Bilanzen, Potenzialabschätzungen, Minderungsziele, Maßnahmenkataloge und Zeitpläne zur Minderung von Treibhausgasemissionen enthalten. Die Konzepte sind unter Beteiligung der relevanten Akteure zu erstellen und sollen ein signifikantes Einsparpotenzial aufzeigen. Sie sind regional öffentlichkeitswirksam zu verbreiten.

Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie. Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des Projekts anfallenden Sach- und Personalausgaben von fachkundigen Dritten. Der maximale Förderzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.


2.1.2

Gefördert wird die beratende Begleitung bei der Umsetzung („Klimaschutzmanager“) von Klimaschutzkonzepten oder ausgewählten Teilkonzepten, bei denen der Aufgabenumfang und die Komplexität eine beratende Begleitung rechtfertigen.

Förderfähig sind auch Leistungen, um erprobte Energiesparmodelle (wie zum Beispiel so genannte fifty/fifty-Modelle) an Schulen und Kindertagesstätten zu realisieren.

Beratungs- und Begleitungsleistungen können u. a. inhaltliche Zuarbeiten, fachliche Unterstützung, Informations-, Schulungs- und Vernetzungsaktivitäten sowie Beratung zur Inanspruchnahme von Förderprogrammen für die Umsetzung der Maßnahmen umfassen.

Voraussetzungen für die Förderung sind ein Klimaschutzkonzept oder Teilkonzept, das nicht älter als drei Jahre ist sowie ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums über die Umsetzung der Konzepte und den Aufbau eines Klimaschutz-Controllingsystems. Bei erprobten Energiesparmodellen an Schulen und Kindertagesstätten ist nur ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums erforderlich.

Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben sachkundiger Dritter oder von Fachpersonal, das im Rahmen des Projektes zusätzlich eingestellt wird („Klimaschutzmanager“). Der Förderzeitraum für Klimaschutzkonzepte beträgt maximal drei Jahre und für Teilkonzepte maximal zwei Jahre.

Die Umsetzung der Konzepte und notwendigen Investitionen liegt in der Verantwortung der Antragsteller.


2.1.3

Die unter 2.1.1 und 2.1.2 genannten Förderprojekte sollen sich auf größere Einheiten beziehen, um Klimaschutzpotenziale breit und effizient, auch hinsichtlich des Fördermitteleinsatzes, zu erschließen. Anhaltspunkte für eine geeignete Projektgröße sind die Gemeindegröße (ab cirka 10.000 Einwohner), die Anzahl oder Größe der betrachteten Liegenschaften (ab cirka 10 Gebäuden oder 10.000 m2 Bruttogeschossfläche). Um eine geeignete Projektgröße für die Antragstellung zu erreichen, können sich mehrere antragsberechtigte Einrichtungen zusammenschließen und das Vorhaben gemeinsam durchführen.


2.2

Gefördert werden Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhaltigen Reduzierung von Treibhausgasemissionen führen. Gegenstand der Förderung ist

-
der Einbau hocheffizienter Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung der Innen-, Hallen-, Außen- und Straßenbeleuchtung,
-
der Einbau hocheffizienter Heizungspumpen sowie
-
die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen im Bestand von Nichtwohngebäuden.

Ausgenommen sind Gebäude zur medizinischen Versorgung und Sakralgebäude. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Anlagen und Gebäude im Eigentum des Antragstellers befinden.

Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie. Förderfähig sind alle Ausgaben der Investitionen und der Installation durch qualifiziertes Fachpersonal. Die Vorhaben müssen ein Mindestfördervolumen von 3.000 € aufweisen. Der maximale Förderzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.

Nicht förderfähig sind Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen sowie Eigenleistungen, laufende Ausgaben und Instandhaltungsarbeiten bestehender Anlagen.


2.3
2.3.1

Gefördert wird die Erstellung von Konzepten für einzelne Modellprojekte (Vorplanungsphase) in verschiedenen klimarelevanten Bereichen unter den in Ziffer 2.3.3 dieser Richtlinie genannten Anforderungen.

Im Regelfall erfolgt die Förderung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des Projekts zusätzlich anfallenden Sach- und Personalausgaben für sachkundige Dritter. Es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie.


2.3.2

Gefördert wird die Umsetzung von einzelnen Modellprojekten in verschiedenen klimarelevanten Bereichen.

Zuwendungsfähig sind die nachgewiesenen Mehrausgaben für den Klimaschutz (Bemessungsgrundlage). Die maximale Förderhöhe beträgt 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie. Entscheidungskriterien für die Höhe der Förderung sind die vermiedenen Treibhausgasemissionen über die Nutzungsdauer (bis zu 30 Jahre), ein Orientierungswert von 40 € pro vermiedene Tonne CO2-Äquivalent pro Jahr, der Modellcharakter und die Multiplikatorwirkung.



2.3.3

Modellprojekte mit dem Leitbild der CO2-Neutralität zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Ausstoß von Treibhausgasen weitgehend vermeiden und in vorbildlicher, innovativer Weise die Anwendung verfügbarer hocheffizienter Technologien und erneuerbarer Energien demonstrieren. Förderfähig sind auch Modellprojekte, die durch Verhaltensänderungen in überdurchschnittlichem Maße zur Minderung von Treibhausgasemissionen führen.

Im Gebäudebereich wird ausschließlich die klimaschützende Sanierung von Nichtwohngebäuden im Bestand wie zum Beispiel Verwaltungsbauten, Schulen, Schulsport- und Schwimmhallen, Kindertagesstätten oder Kultureinrichtungen gefördert. Nicht förderfähig sind Maßnahmen an Neubauten, Gebäuden zur medizinischen Versorgung und an Sakralgebäuden.

In der Regel müssen entweder mindestens 70 % der CO2-Emissionen reduziert oder die Höchstwerte der endenergiebezogenen CO2-Emissionen für einen entsprechenden Neubau nach Energieeinsparverordnung 2009 um mindestens 45 % unterschritten werden. Mindestens die Hälfte der Einsparungen muss durch verfügbare Effizienztechnologien und Energieeinsparmaßnahmen erreicht werden. In begründeten Einzelfällen (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden) sind Ausnahmen zulässig.

Der Einsatz und die Erprobung von neuen Systemen, Materialien und Technologien in der Sanierung des Gebäudebestands fallen in den Anwendungsbereich des Förderprogramms „Energieoptimiertes Bauen (EnOB)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi).

Modellprojekte müssen außerdem einen integrierten Planungsprozess und Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen. Eine regionale Öffentlichkeitsarbeit ist Bestandteil eines Modellprojekts.



3  

3.1

Antragsberechtigt sind folgende Einrichtungen:

a)
Gemeinden und Landkreise sowie die von diesen gebildeten Verbände und sonstigen Zusammenschlüsse (= kommunale Antragsteller),
b)
öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Schulen, Kindertagesstätten sowie Kinder- und Jugendsportvereinen,
c)
öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Hochschulen,
d)
Kirchen.

Nicht antragsberechtigt sind der Bund und dessen Einrichtungen sowie die Länder für die nicht unter b) und c) fallenden Einrichtungen.


3.2

Kulturelle Einrichtungen in privater oder gemeinnütziger Trägerschaft in der Regel mit gesamtstaatlicher Bedeutung sind nur antragsberechtigt für Modellprojekte nach Ziffer 2.3 dieser Richtlinie.

Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die zu 100 % in kommunaler Trägerschaft stehen, können Anträge ausschließlich einreichen für

-
Nicht-Wohngebäude oder Anlagen, die für öffentliche Zwecke genutzt und nicht gewinnorientiert bewirtschaftet werden,
-
die Bereiche „Klimafreundliche Abwasser- oder Abfallentsorgung“ sowie „Klimafreundlicher Verkehr“.

3.3

Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach Abnahme der Leistung.

Die Antragsteller müssen über eine ausreichende Kapazität zur Durchführung von Vorhaben verfügen und dürfen in dem beantragten Themenfeld nicht gewinnorientiert tätig sein.

Eine angemessene Eigenmittelbeteiligung ist erforderlich. Antragsteller, die keine ausreichenden Eigenmittel bereitstellen können und für die eine Kreditfinanzierung nicht zugelassen ist, können in besonders begründeten Einzelfällen eine höhere Förderung erhalten. Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese auszuweisen. Sofern die beihilfenrechtliche Zulässigkeit der Förderung allerdings auf der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (vgl. Ziffer 4.2 dieser Richtlinie) beruht, sind die dort vorgesehenen Förderhöchstsätze einzuhalten.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 897 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.



4

4.1

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der hierzu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden; §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden Anwendung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.


4.2

Wenn Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag einzustufen sind, erfolgt die Förderung nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, EU-ABl. 2008, L 214/3) oder der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen („De-minimis“-Verordnung; zu finden in: ABl. EU 2006, L 379/5).

Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten (zum Begriff der Unternehmen in Schwierigkeiten siehe die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, zu finden in: ABl. EU 2004, C 244/2, bzw. im Falle einer Anwendung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Art. 1 Abs. 7). Ausgeschlossen ist zudem die Gewährung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen ist (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, EU-ABl. 1999, L83/1).


4.3

Eine Kumulierung mit Zuschussförderungen und Förderkrediten ist zugelassen, sofern die Summe der Finanzierungsmittel nicht 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der klimaschutzbedingten Maßnahme übersteigt. Eine Kumulierung mit Förderungen im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes ist nicht zulässig. Es gelten ggf. beihilferechtliche Einschränkungen nach Ziffer 4.2 dieser Richtlinie.

Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Wärme bei Modellprojekten nach Ziffer 2.3.2 dieser Richtlinie, die nach dem Marktanreizprogramm (MAP) eine Zuschussförderung erhalten, werden entsprechend den maximal kumulierbaren Fördersätzen des MAP gefördert. Maßnahmen zur Stromerzeugung, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) gefördert werden, sind nicht förderfähig.


4.4

Projektskizzen und -anträge sind an den Projektträger Jülich (PtJ), Geschäftsbereich Umwelt, Klimaschutzinitiative, Forschungszentrum Jülich GmbH, Zimmerstraße 26-27, 10969 Berlin, zu richten.

Kontakt:

Tel: 030 / 20 199 577

Fax: 0 30 / 20 199 3100

E-Mail: ptj-ksi@fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative-kommunen abgerufen werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ (www.kp.dlr.de/profi/easy) empfohlen. Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger auf den Antragsformularen auf Ausgabenbasis „easy-AZA“ in schriftlicher und elektronischer Form zuzuleiten. Anträge sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Vorhaben dürfen vor Erhalt des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Eine Auftragsvergabe gilt als Vorhabensbeginn.

Für die Umsetzung von Modellprojekten (Ziffer 2.3.2 dieser Richtlinie) gilt das Stichtagsprinzip. Aussagekräftige Projektskizzen sind beim Projektträger bis zum Bewertungsstichtag - jeweils am 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres - einzureichen.

Die Antragsteller müssen andere öffentliche Förderungen ausweisen. Dabei wird insbesondere auf die Programme anderer Bundesressorts wie zum Beispiel das Förderkonzept „Energieoptimiertes Bauen“ und energieeffiziente Stadt“ des BMWi sowie den Wettbewerb „Energieeffiziente Stadt“ des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) verwiesen.

Ausführliche Erläuterungen zum Antragsverfahren, den formellen und materiellen Anforderungen an einen Förderantrag, Berechnungsgrundsätzen und Berichtsanforderungen enthalten die Merkblätter zu den einzelnen Fördertatbeständen.


4.5

Die eingegangenen Skizzen und Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses bewertet. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird bei der Bewertung und Auswahl der Klimaschutzkonzepte und Teilkonzepte beteiligt. Die Bewertung und Auswahl der Modellprojekte erfolgt nach dem Stichtagsprinzip (vgl. Ziffer 4.4) und im Einvernehmen mit dem BMVBS und dem BMWi. Die Anträge für Modellprojekte werden mit den Bundesministerien frühkoordiniert.

Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BMU nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung.



5

Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und auch anderen Ausschüssen Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt.

Die Antragsteller verpflichten sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung aktiv zu unterstützen. BMU kann ggf. Pressemitteilungen über das bewilligte Fördervorhaben herausgeben. Die Antragsteller stellen die angeforderten Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung, damit diese ggf. im Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können. Ausgewählte Vorhaben können nach vorheriger Absprache mit den Antragstellern in Fachveranstaltungen präsentiert werden, ggf. werden Pressetermine vor Ort durchgeführt.

Die Antragsteller verpflichten sich, geeignete Berichte zur Dokumentation der Umsetzung des Förderprojekts und die zur Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe der Informationen oder Unterlagen an ein vom BMU beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte bzw. Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten.

Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende, stichprobenartige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahme durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Antragsteller gebührenfrei.



6  

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.



Berlin, 08. Dezember 2009.


Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit

Im Auftrag

Franzjosef Schafhausen