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Anordnung über die Übertragung der Zeichnungsbefugnis bei Beschwerden und Anträgen auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in truppendienstlichen Angelegenheiten - Neufassung -

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VMBl 1998 S. 91


Anordnung
über die Übertragung der Zeichnungsbefugnis
bei Beschwerden und Anträgen auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in truppendienstlichen Angelegenheiten

- Neufassung -



Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 21 Abs. 3 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (VMBl S. 369), geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Beteiligungsgesetzes vom 16. Januar 1991 (VMBl S. 70), ordne ich an:



1.
Entscheidungen über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten unterzeichnet:
1.1
der Minister oder sein Vertreter,
wenn Betroffener der Beschwerde (§ 4 Abs. 3 Satz 3 WBO)
-
der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr,
-
der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder
-
der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr
ist;

1.2
der Referatsleiter PSZ III 5 im Bundesministerium der Verteidigung,
-
wenn die Beschwerden nach Nummer 1.1 unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind,
-
wenn der Amtschef des Personalstammamtes der Bundeswehr, der Amtschef des Personalamtes der Bundeswehr oder der Leiter einer Stammdienststelle Betroffener einer Beschwerde in Angelegenheiten des besonderen Aufgabenbereichs ist, in dem sie dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen,
-
in den sonstigen Beschwerdefällen, in denen der Bundesminister der Verteidigung zu entscheiden hat.

1.3
Der Referatsleiter PSZ III 5 legt den Beschwerdebescheid seinem Vorgesetzten zur Unterzeichnung vor, wenn dies nach der Bedeutung der Sache geboten ist.

2.
Hat der Beschwerdeführer in truppendienstlichen Angelegenheiten nach § 21 WBO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt, unterzeichnet die Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht:

2.1
der Minister oder sein Vertreter,
wenn es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen, Entscheidungen oder Unterlassungen des Bundesministers der Verteidigung mit Ausnahme der in Nummern 2.2 und 2.3 genannten Fälle handelt;

2.2
der Abteilungsleiter PSZ,
wenn sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen, Entscheidungen oder Unterlassungen der Abteilung PSZ richtet;

2.3
der Referatsleiter PSZ III 5,

2.3.1
wenn es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung über Beschwerden oder weitere Beschwerden in den Fällen der Nummern 1.1 und 1.2 handelt;

2.3.2
wenn die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der Nummern 2.1 und 2.2 nach dessen Einschätzung unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind.

2.4
Der Referatsleiter PSZ III 5 legt die Stellungnahme zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung seinem Vorgesetzten zur Unterzeichnung vor, wenn dies nach der Bedeutung der Sache geboten ist.

3.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 21. Januar 1986 (VMBl S. 68), zuletzt geändert durch Anordnung vom 16. Juli 1997 *), außer Kraft.

Bonn, den 8. Dezember 1997


Der Bundesminister der Verteidigung

In Vertretung
Dr. Wichert


Federführung: R I 5 - Az 25-05-10/-00