Logo jurisLogo Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel
(AVV Schnellwarnsystem – AVV SWS)



Vom 8. September 2016



Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 39, S. 770





Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:





Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen



§ 1
Zweck der Verwaltungsvorschrift



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift soll



1.
einheitliche Verfahren der Nutzung des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 7) sicherstellen,


2.
sicherstellen, dass für Meldungen nach


a)
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1),


b)
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3) und


c)
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1)


die Verfahren nach Nummer 1 angewandt werden.


§ 2
Adressaten



Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an



1.
die nach § 38 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) zuständigen Behörden,


2.
die nach § 38 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr,


3.
die zuständigen Behörden der nach Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Europäischen Kommission bezeichneten und zugelassenen Grenzkontrollstellen,


4.
die zuständigen Behörden der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung benannten Eingangsorte und nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in der jeweils geltenden Fassung benannten Einfuhrorte,


5.
die nach § 31 Absatz 7 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 38 Absatz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständigen Behörden,


6.
die nach § 4 Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) zuständigen Behörden sowie


7.
das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).


§ 3
Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind:



1.
Befundland: das Land, in dem die amtliche oder eine andere Probenahme des betroffenen Lebensmittels, Lebensmittelbedarfsgegenstandes oder Futtermittels erfolgt ist und für das das entsprechende Gutachten oder der Analysebericht erstellt wurde oder – im Falle einer Meldung auf Grund von betrieblichen Eigenkontrollen – das Land, in dem der meldende Unternehmer seinen Sitz hat. Im Falle der Probenahme durch Angehörige der Bundeswehr gilt der Geschäftsbereich des BMVg als Befundland.


2.
Sitzland: das Land, in dem ein Lebensmittelunternehmer, ein Unternehmer nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) oder ein Futtermittelunternehmer,


a)
der ein Erzeugnis herstellt (Sitzland des Herstellers),


b)
der ein Erzeugnis erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringt (Sitzland des Inverkehrbringers) oder


c)
unter dessen Namen oder Firma ein Lebensmittel vermarktet wird (Sitzland des verantwortlichen Unternehmers)


seinen Sitz hat.


3.
Nachricht: jede Art von in das Schnellwarnsystem eingestellter Information, die mit der Sicherheit von Lebensmitteln, Lebensmittelbedarfsgegenständen oder Futtermitteln in Verbindung steht und keine Warn-, Informations- oder Grenzzurückweisungsmeldung ist, aber dennoch als bedeutsam für die Lebensmittel-, Lebensmittelbedarfsgegenstände- oder Futtermittelüberwachung aller am Netz beteiligten Staaten eingestuft wird.


4.
ARfD-Wert: die akute Referenzdosis gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414 EWG der Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


5.
ADI-Wert: die vertretbare Tagesdosis gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.


(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 in der jeweils geltenden Fassung sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.



§ 4
Kontaktstellen



Kontaktstellen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind



1.
das BVL als nationale Kontaktstelle, die die Aufgaben als Kontaktstelle im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 für den Mitgliedstaat Deutschland als Netzmitglied wahrnimmt,


2.
die in den Ländern für die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldungen zuständigen Stellen als Länderkontaktstellen; als Länderkontaktstelle gilt auch die durch das BMVg für seinen Geschäftsbereich benannte Kontaktstelle (Kontaktstelle des BMVg).


§ 5
Erreichbarkeit der Kontaktstellen



(1) Die Länder teilen der nationalen Kontaktstelle die jeweiligen Länderkontaktstellen und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen mit. Das BMVg teilt der nationalen Kontaktstelle die Kontaktstelle des BMVg mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 und 2 umfassen auch die Angabe der Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, unter der die Länderkontaktstellen, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder die Kontaktstelle des BMVg während der Dienstzeiten zu erreichen sind.



(2) Änderungen der Kontaktdaten sind der nationalen Kontaktstelle durch die Länder bzw. durch das BMVg unverzüglich mitzuteilen.



(3) Die Länder und das BMVg stellen sicher, dass die Erreichbarkeit ihrer Kontaktstellen und der zuständigen Behörden nach § 2 Nummer 1 bis 6 auch außerhalb der Dienstzeiten gewährleistet ist. Die Länderkontaktstellen teilen der nationalen Kontaktstelle mit, unter welcher Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ihre Erreichbarkeit außerhalb der Dienstzeiten für die Fälle, bei denen ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, sichergestellt ist.



(4) Die nationale Kontaktstelle unterrichtet die Länderkontaktstellen über die Mitteilungen nach Absatz 1 bis 3. Sie übermittelt den Länderkontaktstellen sowie den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen ihre Rufnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zur Erreichbarkeit während und außerhalb der Dienstzeiten.





Abschnitt 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik
Deutschland an die Kommission



§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel
und Lebensmittelbedarfsgegenstände



(1) Die zuständige Behörde des Befundlandes erstellt den Entwurf der Meldung mit den dort verfügbaren Informationen und übermittelt diesen an die zuständige Länderkontaktstelle des Befundlandes. Von dort wird der Entwurf der Meldung unter Beteiligung der Länderkontaktstellen weiterer betroffener Länder an die Länderkontaktstelle des Sitzlandes nach Absatz 2 weitergeleitet.



(2) Die Meldung an die nationale Kontaktstelle erfolgt durch die Länderkontaktstelle



1.
des Sitzlandes des Herstellers des betroffenen Erzeugnisses,


2.
des Sitzlandes des Inverkehrbringers des betroffenen Erzeugnisses, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in Deutschland hat, oder


3.
des Sitzlandes des verantwortlichen Unternehmers im Falle eines vorverpackt vertriebenen Lebensmittels, welches ausschließlich für diesen im Rahmen einer Lohnherstellung produziert wurde.


Sofern nach Satz 1 kein Sitzland festgestellt werden kann, meldet die Länderkontaktstelle des Befundlandes an die nationale Kontaktstelle.



(3) Folgemeldungen werden in den betroffenen Ländern oder im Geschäftsbereich des BMVg erstellt und über die Länderkontaktstellen oder die Kontaktstelle des BMVg an die nationale Kontaktstelle übermittelt, wobei andere betroffene Länderkontaktstellen nachrichtlich informiert werden.



(4) Ist eine unverzügliche Meldung an die nationale Kontaktstelle geboten, kann die Meldung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch durch die Länderkontaktstelle des Befundlandes oder eines anderen betroffenen Landes im Benehmen mit der Länderkontaktstelle des Sitzlandes erfolgen. Die betroffenen Länderkontaktstellen sind hierüber unverzüglich zu informieren.



(5) Abweichend von Absatz 1 bis 4 können Grenzkontrollstellen im Einvernehmen mit der für sie zuständigen Länderkontaktstelle über TRACES (Trade Control and Expert System) direkt an die nationale Kontaktstelle melden.



(6) Erlangt die nationale Kontaktstelle aus anderen Quellen zusätzliche Informationen zu einer bereits an die Kommissionskontaktstelle übermittelten Meldung, die für die Netzmitglieder von Interesse sein könnten, oder die aus der Recherchetätigkeit der gemeinsamen Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“ hervorgegangen sind und für die keine andere zuständige Kontaktstelle festgestellt werden kann, so stellt die nationale Kontaktstelle diese den betroffenen Netzmitgliedern als Folgemeldung zur Verfügung.



§ 7
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel



(1) Meldungen an die nationale Kontaktstelle erfolgen durch die Länderkontaktstelle des Befundlandes. Eventuelle Folgemeldungen werden in den betroffenen Ländern oder im Geschäftsbereich des BMVg erstellt und über die Länderkontaktstellen an die nationale Kontaktstelle übermittelt. Andere betroffene Länderkontaktstellen werden nachrichtlich informiert.



(2) Abweichend von Absatz 1 können Grenzkontrollstellen im Einvernehmen mit der für sie zuständigen Länderkontaktstelle über TRACES direkt an die nationale Kontaktstelle melden.



(3) § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.



§ 8
Erstellung und Übermittlung
des Entwurfs einer Meldung



(1) Zur Vorbereitung der Erstellung einer Meldung über das interaktive RASFF (iRASFF) werden den Länderkontaktstellen von der nationalen Kontaktstelle geeignete Formulare mit Erläuterungen zum Ausfüllen zur Verfügung gestellt.



(2) Die meldende Länderkontaktstelle übermittelt den Entwurf einer Meldung unter Berücksichtigung der Meldekriterien nach den §§ 12, 13 und 14 an die nationale Kontaktstelle und benachrichtigt die Kontaktstellen anderer betroffener Länder über die Einstellung des Entwurfs. Die Länderkontaktstelle macht der nationalen Kontaktstelle bei Erstmeldungen einen Vorschlag, ob diese als Warnmeldung oder als Informationsmeldung oder als Nachricht eingestuft werden soll. Bei Einstellung einer Meldung außerhalb der regulären Dienstzeiten, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, ist diese der nationalen Kontaktstelle sowie den betroffenen Länderkontaktstellen unverzüglich telefonisch anzukündigen.



(3) Bei der Übermittlung einer Meldung durch die meldende Länderkontaktstelle ist das von der Europäischen Kommission vorgegebene Meldesystem iRASFF zu verwenden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt die Information per E-Mail oder Telefax. Weitere Dokumente (z. B. Vertriebslisten im vorgegebenen Vertriebslistenformat, Gesundheitszertifikate, Gutachten oder Analyseberichte, aussagekräftige Fotografien, Warenetiketten oder sonstige Papiere, die zur Identifizierung der Ware dienen können) sind der Meldung soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung verfügbar sind, beizufügen.



(4) Sollte im Einzelfall eine Meldung gemäß den Vorgaben nach Absatz 3 nicht möglich sein, kann die Weitergabe telefonisch erfolgen. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend.



§ 9
Prüfung und Bearbeitung der Meldung
durch die nationale Kontaktstelle



(1) Vor der Übermittlung einer Meldung an die Europäische Kommission wird der eingegangene Entwurf einer Meldung durch die nationale Kontaktstelle auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit geprüft. Eine Änderung des nach § 8 übermittelten Entwurfs kann entweder in Abstimmung mit der Länderkontaktstelle durch die nationale Kontaktstelle oder durch Übersendung eines neuen Entwurfs durch die Länderkontaktstelle erfolgen.



(2) Die nationale Kontaktstelle kann mehrere Folgemeldungen zusammenfassen und der Europäischen Kommission in angemessenen Zeitabständen übermitteln. Über diese Vorgehensweise sind die Länderkontaktstellen beim Absenden der Sammelmeldung zu unterrichten.



§ 10
Meldung durch die nationale Kontaktstelle



(1) Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Europäischen Kommission die Meldung zusammen mit einem Vorschlag, ob diese als Warnmeldung, Informationsmeldung, Grenzzurückweisungsmeldung, Nachricht oder Folgemeldung eingestellt werden soll.



(2) Die Meldung an die Europäische Kommission erfolgt nachrichtlich an die Länderkontaktstelle, die den Entwurf der Meldung übermittelt hat. Im Falle einer als Warnmeldung eingestuften Information erfolgt ebenfalls eine nachrichtliche Information an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Soweit sich die Meldung auf



1.
eine erhöhte Radioaktivität,


2.
ein genetisch verändertes Lebensmittel oder Futtermittel oder


3.
ein Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigung der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war,


bezieht, erfolgt die Meldung an die Europäische Kommission auch nachrichtlich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB).



(3) § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 8 Absatz 4 gelten entsprechend.



§ 11
Unterrichtung des betroffenen Unternehmers
und Information der Öffentlichkeit



(1) Die zuständige Behörde stellt die zeitnahe Unterrichtung des Unternehmers sicher, dessen Erzeugnis Gegenstand einer Meldung ist.



(2) Erfolgt im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Sachverhalt eine Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von einer Information der Öffentlichkeit durch den Unternehmer, so ist diese Information unverzüglich über die Länderkontaktstelle der nationalen Kontaktstelle sowie den anderen Länderkontaktstellen zu übermitteln. Die nationale Kontaktstelle unterrichtet unverzüglich das BMEL und die Europäische Kommission.



§ 12
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln



(1) Meldungen zu Lebensmitteln sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmitteln ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.



(2) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei



1.
Lebensmitteln,


a)
die Stoffe enthalten, die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht verboten sind,


b)
die Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Abbau- bzw. Stoffwechselprodukte enthalten, die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht verboten sind und für die ein nach der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder nach nationalen Vorschriften festgelegter Referenzwert für Maßnahmen erreicht wurde,


c)
die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte enthalten, für die ein ARfD-Wert festgelegt ist, der bei Verzehr des Lebensmittels überschritten wird,


d)
die Stoffe enthalten, die krebserzeugend (International Agency for Research on Cancer (IARC) Gruppe 1, 2A und 2B), erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind und eine nach dem Recht der Europäischen Union geregelte Höchstmenge oder, soweit nicht vorhanden, eine nach nationalem Recht geregelte Höchstmenge überschreiten,


2.
Lebensmitteln, bei denen Pilze oder Pilztoxine, Bakterien oder von ihnen gebildete Toxine, Algentoxine, Parasiten, pflanzliche Toxine, Stoffwechselprodukte, Viren nach Art, Zahl oder Menge oder Prionen nachgewiesen wurden, die unter Berücksichtigung der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu erwartenden Verwendung des Lebensmittels durch den Verbraucher geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen,


3.
Lebensmitteln, deren maximale kumulierte Radioaktivität von Cs-134 und Cs-137 die in nationalen Vorschriften oder die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstwerte überschreitet,


4.
Lebensmitteln, die aus nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, solche enthalten oder aus ihnen hergestellt wurden, sofern das Vorliegen eines ernsten Risikos für die menschliche Gesundheit von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgestellt wurde,


5.
Lebensmitteln, bei denen die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, nicht angegeben sind (Allergenkennzeichnung),


6.
Lebensmitteln, von denen ein physikalisches Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht, insbesondere durch Fremdbestandteile.


(3) Ob ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei



1.
Lebensmitteln,


a)
die andere als die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Stoffe enthalten, die eine nach dem Recht der Europäischen Union geregelte Höchstmenge oder, soweit nicht vorhanden, eine nach nationalem Recht geregelte Höchstmenge überschreiten,


b)
die Stoffe enthalten, die entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung verwendet wurden,


c)
bei denen unbeabsichtigte Einträge von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, nachgewiesen wurden,


d)
die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte enthalten, für die kein ARfD-Wert, aber ein ADI-Wert festgelegt ist, der bei Verzehr des Lebensmittels überschritten wird,


e)
die Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Abbau- bzw. Stoffwechselprodukte enthalten, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Rückstandshöchstmengen überschreiten,


2.
Lebensmitteln, die in Bezug auf ihre mikrobiologische Beschaffenheit nicht die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Lebensmittelsicherheitskriterien erfüllen,


3.
Lebensmitteln, von denen ein physikalisches Risiko für die menschliche Gesundheit ausgehen könnte, insbesondere durch Fremdbestandteile,


4.
Lebensmitteln tierischer Herkunft, die nur aus zulassungspflichtigen Betrieben stammen dürfen, jedoch von nicht zugelassenen Betrieben stammen,


5.
Lebensmitteln, bei denen vorgeschriebene Untersuchungen auf ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden,


6.
diätetischen Lebensmitteln, die vorgeschriebene Inhaltsstoffe nicht in den erforderlichen Mengen enthalten,


7.
Lebensmitteln, die durch den Kontakt mit Lebensmittelbedarfsgegenständen nachteilig verändert worden sind, so dass sie nicht mehr sicher sind,


8.
Lebensmitteln, deren Deklaration oder Aufmachung dazu führen kann, dass es bei entsprechender Verwendung zu einer gesundheitsschädigenden Wirkung kommen kann,


9.
kühlpflichtigen verzehrfertigen Lebensmitteln, bei denen die Kühlkette in einer Weise unterbrochen wurde, dass eine nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels zu erwarten ist,


10.
nicht zugelassenen neuartigen Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, für die eine ungünstige, ergebnislose oder keine Stellungnahme der EFSA vorliegt,


11.
nicht zugelassenen genetisch veränderten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, für die eine ungünstige, ergebnislose oder keine Stellungnahme der EFSA vorliegt.


(4) Das BfR erstellt und aktualisiert zur Beurteilung von Lebensmitteln nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 einen Kriterienkatalog und macht diesen den nach § 2 zuständigen Behörden zugänglich.



(5) Abweichend von Absatz 1 werden Meldungen zu Lebensmitteln, die nachweislich nicht über einen eng begrenzten regionalen Bereich hinaus in den Verkehr gelangt sind, in der Regel nicht in das Schnellwarnsystem eingestellt. In Ausnahmefällen entscheidet die nationale Kontaktstelle im Einvernehmen mit der Länderkontaktstelle des Sitzlandes, ob eine Information der Europäischen Kommission sowie der übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen einer Informationsmeldung zur Kenntnisnahme erfolgen soll.



(6) Die Entscheidung, ob eine Meldung in das Schnellwarnsystem einzustellen ist, erfolgt durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Entscheidungshilfen nach den Absätzen 1 bis 5. In Zweifelsfällen kann die Länderkontaktstelle das Benehmen mit der nationalen Kontaktstelle herstellen. Soweit erforderlich beteiligt die nationale Kontaktstelle das BfR.



(7) Die Meldung über die Zurückweisung von Lebensmitteln bei der Einfuhruntersuchung oder an den Eingangsorten und Einfuhrorten ist bei Erfüllung der Meldekriterien nach Absatz 1 in das Schnellwarnsystem einzustellen.



§ 13
Kriterien für Meldungen zu
Lebensmittelbedarfsgegenständen



(1) Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Lebensmittelbedarfsgegenständen ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht.



(2) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,



1.
bei denen Stoffe verwendet worden sind, die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht verboten sind,


2.
die an Lebensmittel Stoffe abgeben, die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht verboten sind,


3.
die an Lebensmittel Stoffe abgeben, die krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind und eine nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht geregelte Höchstmenge überschreiten,


4.
die andere als in Nummer 2 oder 3 genannte Stoffe an Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden,


5.
die an Lebensmittel Stoffe abgeben, durch die überdeckt wird, dass das Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr geeignet ist.


(3) Ob ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei Lebensmittelbedarfsgegenständen,



1.
die Stoffe enthalten, die entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung verwendet wurden,


2.
bei deren Herstellung Stoffe verwendet wurden, die die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht festgelegten Reinheitskriterien nicht erfüllen,


3.
bei denen nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht festgelegte spezifische Migrationsgrenzwerte oder andere Höchstgehalte überschritten werden,


4.
die eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 herbeiführen,


5.
die über keine angemessene Kennzeichnung verfügen, um nicht essbare Teile zu identifizieren,


6.
die mit einem Verwertungsverfahren hergestellt wurden, das entgegen einer nach dem Recht der Europäischen Union bestehenden Zulassungspflicht ohne Zulassung angewandt wurde.


(4) Das BfR erstellt und aktualisiert zur Beurteilung von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 3 und 4 einen Kriterienkatalog und macht diesen den zuständigen Behörden zugänglich.



(5) § 12 Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend.



§ 14
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln



(1) Meldungen zu Futtermitteln sind in das Schnellwarnsystem einzustellen, wenn von den Futtermitteln ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit, oder ein ernstes Risiko für die tierische Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.



(2) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei Futtermitteln, die



1.
unerwünschte Stoffe enthalten, deren Gehalt den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höchstgehalt überschreiten,


2.
Pestizidrückstände enthalten, deren Gehalt den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalt überschreiten,


3.
Verschleppungen von nicht zugelassenen oder entgegen den Zulassungsbedingungen eingesetzten Tierarzneimitteln enthalten oder


4.
sonstige unerwünschte Stoffe oder für die Zieltierart oder Kategorie nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten,


soweit die in Nummer 1 bis 4 bezeichneten Stoffe krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend sind sowie nachweisbar in vom Tier stammende Lebensmittel übergehen können.



(3) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt darüber hinaus bei Futtermitteln vor, die Bakterien der Gattung Salmonella enthalten, oder bei denen aufgrund der nachgewiesen Art, Zahl oder Menge anderer pathogener Mikroorganismen davon ausgegangen werden muss, dass die vom Tier stammenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit gefährden können.



(4) Ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder ein ernstes Risiko für die Tiergesundheit oder die Umwelt liegt bei Futtermitteln vor, die aus nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bestehen oder solche enthalten, sofern das Vorliegen eines Risikos für die menschliche Gesundheit oder eines ernsten Risikos für die Tiergesundheit oder die Umwelt von der EFSA festgestellt wurde.



(5) Ob ein unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit, oder ein ernstes Risiko für die tierische Gesundheit oder die Umwelt vorliegt, ist insbesondere zu prüfen bei



1.
Futtermitteln, die in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen unerwünschte Stoffe enthalten, deren Gehalt den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,


2.
Futtermitteln, die in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen Pestizidrückstände enthalten, deren Gehalt den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,


3.
Futtermitteln, die verbotene Materialien nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung enthalten,


4.
Futtermitteln, die in anderen als in Absatz 2 bezeichneten Fällen Verschleppungen von nicht zugelassenen oder außerhalb der Zulassungsbedingungen eingesetzten Tierarzneimittel enthalten,


5.
Futtermitteln, die Stoffe enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht an die betreffende Tierart verfüttert werden dürfen,


6.
Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht an bestimmte Tierarten verfüttert werden dürfen,


7.
Futtermitteln, die aus nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bestehen oder solche enthalten, für die eine ungünstige, ergebnislose oder keine Stellungnahme der EFSA vorliegt,


8.
Futtermitteln, die in anderen als in Absatz 2 bezeichneten Fällen Futtermittelzusatzstoffe enthalten, die nicht für die Zieltierart oder -kategorie zugelassen sind, und die einen in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt infolge von unvermeidbarer Verschleppung überschreiten,


9.
Futtermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, deren Gehalt den im Rahmen seiner Zulassung festgesetzten Höchstgehalt überschreiten.


(6) Das BfR erstellt und aktualisiert für Stoffe nach Absatz 2 einen Kriterienkatalog unter Berücksichtigung des Übergangs eines Stoffes aus dem Futter in tierische Gewebe oder in Sekrete (carry over) in Prozent der Stoffaufnahme (carry over-Rate) und macht diesen den zuständigen Behörden zugänglich.



(7) § 12 Absatz 5, 6 und 7 gilt entsprechend.



§ 15
Mitteilung über die Einleitung
verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr



Sofern verstärkte Kontrollen nach Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG einzuleiten sind, erfolgt eine entsprechende Mitteilung



1.
im Falle von Meldungen nach § 6 Absatz 5 durch die Grenzkontrollstelle über TRACES an die nationale Kontaktstelle,


2.
im Falle von Marktkontrollen durch das zuständige Land über die Meldung an die nationale Kontaktstelle.




Abschnitt 3
Verfahren bei Meldungen von der Europäischen
Kommission an die Bundesrepublik Deutschland



§ 16
Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung



(1) Die eingehenden Meldungen werden von der nationalen Kontaktstelle in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft:



Kategorie 1: Warnmeldungen, von denen Deutschland betroffen ist,



Kategorie 2: alle anderen Meldungen, von denen Deutschland betroffen ist,



Kategorie 3: Warnmeldungen, die nicht unter Kategorie 1 fallen,



Kategorie 4: Grenzzurückweisungsmeldungen,



Kategorie 5: alle sonstigen Meldungen,



Kategorie 6: Rücknahme einer Meldung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011.



Die Einstufung wird jeweils kenntlich gemacht.



(2) Die nationale Kontaktstelle prüft die eingehenden Meldungen auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Die wesentlichen Inhalte fremdsprachiger Meldungen der Kategorien 1 und 2 werden von der nationalen Kontaktstelle zusammengefasst in deutscher Sprache wiedergegeben. Die nationale Kontaktstelle weist außerdem auf festgestellte Auffälligkeiten hin und benennt die von der jeweiligen Meldung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Länder.



(3) Die durch die Europäische Kommission übermittelten Meldungen werden von der nationalen Kontaktstelle den betroffenen Länderkontaktstellen sowie den Grenzkontrollstellen auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so findet das Verfahren des § 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Anwendung. Meldungen der Kategorien 1 und 2 werden von der nationalen Kontaktstelle unverzüglich den Länderkontaktstellen mitgeteilt.



(4) Wird eine Meldung nach § 16 Absatz 3, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht, außerhalb der regulären Dienstzeiten von der Europäischen Kommission übersandt, sind die betroffenen Länderkontaktstellen nach § 5 Absatz 3 unverzüglich durch die nationale Kontaktstelle telefonisch zu informieren.



(5) Betrifft eine eingehende Meldung Erzeugnisse in Deutschland ansässiger Unternehmer, so stellt die zuständige Behörde des Sitzlandes die zeitnahe Unterrichtung der betroffenen Unternehmer sicher.



(6) Die nationale Kontaktstelle sendet die Meldungen nachrichtlich an:



1.
das BMEL,


2.
das BfR,


3.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und


4.
das BMVg.


In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Meldung auch an das BMUB, bei Risiken mikrobiologischer Art auch an das Robert Koch-Institut (RKI) gesandt. Darüber hinaus wird bei Meldungen zu Infektionserregern in Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) benachrichtigt, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei Meldungen zu Lebensmitteln, die möglicherweise als Arzneimittel eingestuft werden können, so genannte „Borderlineprodukte“, sowie das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ) auf Anfrage zu bestimmten Sachverhalten. Sofern hierbei personenbezogene Daten betroffen sind, sind diese in anonymisierter Form zu übermitteln.



(7) Die nationale Kontaktstelle fasst die Meldungen zu Tagesberichten zusammen und stellt diese den nachfolgend bezeichneten Stellen zur Verfügung:



1.
den Länderkontaktstellen,


2.
dem BMEL,


3.
dem BAFA,


4.
dem BfR,


5.
dem RKI und


6.
dem GMLZ.


§ 16 Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.





Abschnitt 4
Schlussbestimmungen



§ 17
Schulungen



Die Länder stellen die Schulung der mit der Erstellung der Meldungen befassten Personen sicher. Die nationale Kontaktstelle erstellt im Benehmen mit den Ländern für diese Schulungen ein Schulungskonzept.



§ 18
Außerkrafttreten



Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem – AVV SWS) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245, S. 17096) in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2010 (BAnz. Nr. 18, S. 406) tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift außer Kraft.



§ 19
Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 8. September 2016

AZ: 312-22010/0023





Die Bundeskanzlerin



Angela Merkel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft



Christian Schmidt