Erlass über die Errichtung eines" Beirates für Umwelt und Sport" beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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Erlass
über die Errichtung eines „ Beirates für Umwelt und Sport“ beim
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15.06.2011 (GMBl 2011, 499 )
- (1)
- Es wird ein „Beirat für Umwelt und Sport“ beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildet.
- (2)
- Der Beirat hat die Aufgabe,
- 1.
- neue Entwicklungen im natur- und landschaftsbezogenen Sport und Trends in der Sportindustrie zu beobachten, deren Auswirkungen auf Natur und Land-schaft zu analysieren, entsprechende Untersuchungen anzuregen und zu bewerten,
- 2.
- die Auswirkungen des Sports auf die Umwelt und die Umweltverträglichkeit von Sportstätten und -geräten zu erfassen, entsprechende Untersuchungen anzuregen und zu bewerten,
- 3.
- Steuerungsinstrumente für eine natur- und umweltverträgliche Sportausübung und möglichst vorausschauende Lösungen von Konflikten im Bereich der Sportausübung aufzuzeigen,
- 4.
- zu aktuellen Themen kurzfristig Stellungnahmen zu erarbeiten und
- 5.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in diesen Fragen zu beraten und entsprechenden Forschungsbedarf zu ermitteln sowie aktuelle Forschungsergebnisse zu bewerten.
- (3)
- Auf der Grundlage seiner Untersuchungen und Bewertungen soll der Beirat auch Handlungsempfehlungen erarbeiten.
- (1)
- Dem Beirat gehören Sachverständige für Fragen der Natur- und Umweltauswirkungen des Sports an.Er besteht aus 12 Mitgliedern.
- (2)
- Die Mitglieder werden durch das BMU berufen und abberufen.Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Ehrenamt.Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
- (3)
- Die Mitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber dem BMU ihr Ausscheiden aus dem Beirat erklären.
- (1)
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und bis zu drei stellvertretende Vorsitzende.
- (2)
- Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirates.Im Falle seiner Verhinderung wird er von seinen Stellvertretern in der bei der Wahl festgelegten Reihenfolge vertreten.
- (1)
- Zur Vorbereitung der Arbeit des Beirates kann das BMU im Benehmen mit der/dem Vorsitzenden des Beirates Projektgruppen bilden.Sie haben die Aufgabe, abgegrenzte Fragen, die ihnen vom BMU oder vom Beirat gestellt werden, zu beraten.Eine Projektgruppe soll nicht mehr als fünf Personen umfassen.
- (2)
- Zu Mitgliedern einer Projektgruppe beruft das BMU im Benehmen mit der/dem Vorsitzenden Mitglieder des Beirates und erforderlichenfalls sonstige sachverständige Personen. Im Übrigen finden die Absätze 2 und 3 des § 2 entsprechende Anwendung.
- (3)
- Das Ergebnis der Beratungen der Projektgruppen ist dem Beirat vorzulegen. Mit der Vorlage des abschließenden Beratungsergebnisses an den Beirat endet die Mitgliedschaft in den Projektgruppen und hören diese auf zu bestehen.
- (4)
- Die Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in).Die/Der Vorsitzende soll nach Möglichkeit dem Beirat angehören.
- (1)
- Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
- (2)
- Der Beirat und die Projektgruppen werden durch das BMU im Benehmen mit der/dem Vorsitzenden des Beirates bzw. der jeweiligen Projektgruppe zu ihren Sitzungen mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einberufen.Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.Tagungsorte sind Berlin oder Bonn; das BMU kann in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden des Beirates auch einen anderen Tagungsort festlegen.
- (3)
- Im Beirat und in den Projektgruppen kann über Anträge außerhalb der Tagesordnung nur beraten werden, wenn sie dem BMU zwei Wochen vorher schriftlich zugegangen oder alle anwesenden Mitglieder mit der Beratung einverstanden sind.
- (4)
- Die Sitzungen des Beirates und der Projektgruppen sind nicht öffentlich.
- (1)
- Der Beirat und die Projektgruppen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.Liegt eine Beschlussfähigkeit nicht vor, ist erneut einzuladen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dann ungeachtet der Zahl der Anwesenden Beschlüsse gefasst werden können.
- (2)
- Der Beirat und die Projektgruppen beschließen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- (3)
- Ein Beschluss der Mitglieder des Beirates und der Projektgruppen kann auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, falls kein Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Vorlage diesem Verfahren schriftlich gegenüber dem BMU widerspricht.
§ 7
Teilnahme von Nichtmitgliedern an Sitzungen
- (1)
- Das BMU, seine Beauftragten sowie die vom BMU benannten Vertreter des Bundesamtes für Naturschutz und des Umweltbundesamtes sind berechtigt, an allen Sitzungen des Beirates und der Projektgruppen teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.
- (2)
- Das Bundesministerium des Innern ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates und der Projektgruppen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- (3)
- Das BMU kann zu den Sitzungen des Beirates und der Projektgruppen im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden weitere Personen, insbesondere der jeweils beteiligten Bundesressorts, mit beratender Stimme hinzuziehen.
Der Beirat teilt dem BMU die Ergebnisse seiner Beratungen in Form von Gutachten oder in anderer geeigneter Form schriftlich mit. Dabei sollen wichtige Meinungsunterschiede dargelegt werden, wenn keine einheitliche Meinung erzielt wird.
- (1)
- Über die Ergebnisse jeder Sitzung des Beirates und der Projektgruppen ist zeitnah eine Niederschrift durch einen vom BMU zu bestimmenden Schriftführer zu fertigen.Sie ist von der/dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- (2)
- Die Niederschrift muss mindestens enthalten
- -
- die Namen der Teilnehmer
- -
- die behandelten Beratungsgegenstände
- -
- eine knappe Darstellung der Ergebnisse der Beratungen.
- (3)
- Die Niederschrift wird den Mitgliedern vom BMU übersandt. Werden innerhalb von drei Wochen nach Absendung schriftlich Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, wird hierüber in der nächsten Sitzung beschlossen.
Auf Antrag kann über die Beratungen des Beirates oder der Projektgruppen und ihre Ergebnisse Verschwiegenheit vereinbart werden.
Veröffentlichungen über die Arbeit der genannten Gremien erfolgen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden durch das BMU.
- (1)
- Die Tätigkeit im Beirat und in den Projektgruppen ist ehrenamtlich.
- (2)
- Die Mitglieder des Beirates erhalten auf Antrag Abfindungen nach den Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.
- (3)
- Sachverständige Personen im Sinne von § 4 Absatz 2 stehen hinsichtlich der Abfindungsregelung den Beiratsmitgliedern gleich.
Die laufenden Geschäfte des Beirates und der Projektgruppen werden vom zuständigen Fachreferat des BMU geführt.
Bonn, 8. Mai 2000,
N II 3 - 00067/1
Jürgen Trittin Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
