Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Förderprogramm"Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze"
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Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“
vom 8. März 2005 1)
- 1.
- 1.1
- Der Europäische Ministerrat betont, dass es besonderer Anstrengungen hinsichtlich der Regelungen der EU über staatliche Beihilfen für Investitionen in schiffbauliche Innovationen bedarf: „Auf diesem Gebiet sollten die besonderen Gegebenheiten der Schiffbauindustrie berücksichtigt werden, um die Durchführung von praxisgerechten und wirksamen Programmen zu ermöglichen, die die Führungsposition der europäischen Schiffbauindustrie im Technologiebereich erhalten“. Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, „im Einklang mit der gesamten Gemeinschaftspolitik geeignete Schritte zu unternehmen, damit der europäische Schiffbausektor seine Herausforderungen bewältigen kann“ 2). Mit dem Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ wird dieser Aufforderung gefolgt und die Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Schiffbauindustrie durch die Förderung schiffbaulicher Innovationen unterstützt.
- 1.2
- Der Schiffbau unterscheidet sich von anderen Wirtschaftszweigen durch bestimmte Merkmale,
wie z. B.
- kleine Produktionsserien oder Einzelfertigung von Schiffsbauten,
- Größe, Wert und Komplexität der hergestellten Einheiten,
- die im Allgemeinen kommerzielle Nutzung von Prototypen.
Die Risiken technischer oder wirtschaftlicher Fehlschläge sind im Schiffbau besonders hoch und bestehen bei jeder Innovationsmaßnahme. Schiffbauliche Innovationen stehen immer unter dem Zwang, dass sie jeweils schon beim ersten Schiff, bei dem sie zur Anwendung kommen, erfolgreich sein müssen. Mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Innovationshilfen sind deshalb notwendige Anreize dafür, dass in berechtigten Fällen die mit der industriellen Anwendung von Innovationen verbundenen Risiken von den Werften eingegangen und getragen werden. - 1.3
- Aufgrund ihrer Wettbewerbssituation auf dem Weltschiffbaumarkt erhalten deutsche Werften bevorzugt Aufträge, bei denen es sich um Schiffsbauten mit besonders hohen Risiken handelt. Dabei müssen die Werften ein großes Maß an Flexibilität zeigen, um sowohl im Entwurf als auch während der Produktion innovativen kundenspezifischen Anforderungen nachkommen zu können. Für die deutschen Werften ist diese Flexibilität einerseits ein unverzichtbares, Aufträge sicherndes Wettbewerbselement, andererseits aber, z.B. wegen niedriger Kapitalausstattung, ein existenzbedrohendes Risiko, das durch die vorgesehene Innovationsförderung nur teilweise gedeckt werden kann. Eine Lösung dieses Problems würde durch eine verbesserte Struktur der deutschen Schiffbauindustrie erreicht, in der technische und wirtschaftliche Risiken leichter getragen werden können. Mit dem Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ soll deshalb der notwendige Strukturwandel in der deutschen Schiffbauindustrie unterstützt werden.
- 2.
- 2.1
- Zur Förderung industrieller Anwendungen innovativer Produkte und Verfahren beim Neubau, Umbau und bei der Reparatur von Schiffen auf deutschen Werften (im Folgenden: Innovationsförderung) werden Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO, veröffentlicht im GMBl. vom 15. 5. 2001) aus Haushaltsmitteln des Bundes gewährt.
- 2.2
- Die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Innovationsförderung ergeben sich aus der Anwendung der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (Mitteilung Nr. C(2003)5274 der Europäischen Kommission, ABl. C 317 vom 30. 12. 2003, S. 11). Auf die Mitteilung der Kommission wird entsprechend Bezug genommen3.
- 2.3
- Ein Rechtsanspruch auf Innovationsförderung besteht nicht. Der erforderlichenfalls im Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit 3) Ziffer 3.3.1 Nr. 15 der Mitteilung der Kommission bestimmt: Beihilfen für Innovationsmaßnahmen bestehender Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauwerften können bis zu einer Höchstintensität von 20 % brutto für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern
- a)
- sie sich auf die industrielle Anwendung innovativer Produkte und Verfahren beziehen, d.h. technisch neuer oderwesentlich verbesserter Produkte und Verfahren verglichen mit dem Stand der Technik in diesem Industriezweig in der Gemeinschaft, wobei das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags gegeben sein muss;
- b)
- die Beihilfe auf die Förderung der Aufwendungen für Investitionen, Entwurfs-, Ingenieur- und Testtätigkeiten beschränkt ist, die sich direkt und ausschließlich auf den innovativen Teil des Vorhabens beziehen. Ausnahms weise kommen zusätzliche Produktionskosten in Betracht, die zur Erprobung der technischen Innovation unbedingt erforderlich und auf den nötigen Mindestbetrag beschränkt sind.
der Durchführung des Förderprogramms Beauftragte 4) entscheidet in quartalsbezogenen Intervallen über die Vergabe von jeweils maximal 25 Prozent der für das Jahr verfügbaren Fördermittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Anträge mit strukturverbessernden Auswirkungen können vorrangig bedient werden. In einem Intervall nicht berücksichtigte Förderanträge können in folgenden Intervallen erneut für eine Innovationsförderung in Frage kommen. Gegen Entscheidungen des Beauftragten steht der gesetzliche Weg der verwaltungsrechtlichen Nachprüfung offen. - 2.4
- Maßgeblich für die zu treffenden Entscheidungen über die Gewährung von Innovationsförderung sind die Zweckbestimmung des Förderprogramms gemäß Ziffer 1 sowie der Grundsatz der sparsamen Verwendung der Mittel zur Förderung eines höchstmöglichen Innovationsvolumens. Der Beauftragte entscheidet über die Gewährung von Innovationsförderung auf der Grundlage der gemäß Ziffer 8.3 einzureichenden Antragsunterlagen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
- 2.5
- Die Gewährung von Innovationsförderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
- 3.
- 3.1
- Innovationen im Sinne dieser Richtlinie sind industrielle Anwendungen von Ergebnissen der Forschung und Entwicklung (Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder vorwettbewerbliche Entwicklung), aber auch Anwendungen neuer Ideen oder von in anderen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft schon genutzten, bisher im Schiffbau nicht üblichen Konzepten, Produkten oder Verfahren, bei denen Risiken technischer oder wirtschaftlicher Fehlschläge gegeben sind.
- 3.2
- Innovationen liegen vor, wenn aus ihrer industriellen Anwendung signifikante Vorteile gezogen werden können. Signifikante Vorteile aus schiffbaulichen Innovationen sind
- a)
- nachweisbare Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit eines Schiffes oder
- b)
- nachweisbare Verbesserungen des schiffbaulichen Produktionsprozesses auf der Werft.
- 3.3
- Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind industrielle Anwendungen innovativer Konzepte, Produkte und Verfahren, die gemessen am technischen Stand der Schiffbauindustrie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union neu sind.
- 3.4
- Förderfähige schiffbauliche Innovationen sind
- a)
- neue Typschiffe: Entwicklung, Entwurf und Konstruktion des ersten Schiffes einer potenziellen Serie neuer Schiffe oder eines Schiffes, dessen neues Gesamtkonzept geeignet ist, bei weiteren Schiffsbauten umgesetzt zu werden (Nachhaltigkeit der schiffbaulichen Innovation) und sofern dabei neue Komponenten oder neue Verfahren zur Anwendung kommen;
- b)
- neue Komponenten und Systeme eines Schiffes: Industrielle Anwendung einzelner innovativer Produkte einschließlich ihrer Implementierung in Schiffsbauten;
- c)
- neue Verfahren im Schiffbau: Entwicklung und Einführung von innovativen Prozessen und Verfahren für Planung, Entwurf und Konstruktion, Fertigung und Logistik.
Eine Mehrfachförderung von Komponenten oder Verfahren ist ausgeschlossen. - 4.
- 4.1
- Förderfähig sind nur die Aufwendungen, die sich aus der Planung, Vorbereitung und Durchführung von konkreten Schiffbauaufträgen ergeben. Förderfähige Aufwendungen umfassen sowohl auf der Werft entstehende Entwicklungs- und Fertigungskosten als auch die Kosten für Zulieferungen von Dritten, z. B. Systemzulieferunternehmen, Lieferanten schlüsselfertiger Anlagen, Unterauftragnehmern, sofern sie sich direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des Schiffbauauftrages beziehen.
- 4.2
- Beim Bau eines neuen Typschiffs, für das gemäss Ziffer 3.4 a) Innovationsförderung gewährt werden kann, sind förderfähig
- a)
- Aufwendungen für Entwurf und Konstruktion (Design), im Einzelnen die Kosten für
- -
- die Entwicklung des Schiffskonzeptes (Vorentwurf);
- -
- den konzeptionellen Schiffsentwurf (Projektentwicklung, Grundentwurf);
- -
- den funktionalen Schiffsentwurf (Basisplanung, Basiskonstruktion);
- -
- die Erstellung der Detailkonstruktion;
- -
- die Durchführung von Studien, die Erprobung, die Erstellung von Modellen und Versuchseinrichtungen und vergleichbare Kosten, die bei der Entwicklung und dem Entwurf eines neuen Schiffes anfallen;
- -
- die Fertigungsplanung (Arbeitsvorbereitung);
- -
- die Erprobung von Komponenten und die Probefahrt des Prototyps.
Kosten für standardisierte Entwurfselemente, die gleichartig von Vorgängertypen übernommen werden, sind auszuschließen. - b)
- Aufwendungen für erhöhte Personal- und Gemeinkosten des Typschiffs (Lernkurve), wie erforderliche zusätzliche Fertigungskosten zur Erreichung der vollen Funktionstüchtigkeit des neuen Typschiffs aufgrund der technischen Herausforderungen und Risiken der Innovation. Sie sind auf den Betrag zu beschränken, der über die Produktionskosten der Schiffsbauten der nachfolgenden Serie oder weiterer Nachbauten hinaus geht und zugleich für die Erprobung der schiffbaulichen Innovation notwendig ist. Es können bis zu 10 % der Personalkosten und Gemeinkosten des Baus eines neuen Typschiffs gefördert werden, wenn die zusätzlichen Produktionskosten über 3 % der Gesamtkosten des neuen Typschiffs betragen.
- 4.3
- Bei der industriellen Anwendung neuer Komponenten und Systeme, für die gemäß Ziffer 3.4 b) Innovationsförderung gewährt werden kann, sind folgende sich direkt und ausschließlich auf die innovativen Teile des Schiffbauauftrages beziehende Aufwendungen förderfähig:
- a)
- Aufwendungen für Entwurf, Konstruktion und Entwicklung;
- b)
- Aufwendungen für die Erprobung der innovativen Produkte und die Erstellung von Modellen und Versuchseinrichtungen;
- c)
- Aufwendungen für Material und Bauteile;
- d)
- ausnahmsweise Aufwendungen für die Fertigung und Installation einer neuen Komponente oder eines neuen Systems, die zur Feststellung der vollen Funktionstüchtigkeit der technischen Innovation unbedingt erforderlich und auf den nötigen Mindestbetrag beschränkt sind.
- 4.4
- Bei der industriellen Anwendung neuer Verfahren, für die gemäss Ziffer 3.4 c) Innovationsförderung gewährt werden kann, sind folgende sich direkt und ausschließlich auf das neue Verfahren beziehenden Aufwendungen förderfähig:
- a)
- Aufwendungen für die Konzeption und Entwicklung;
- b)
- Aufwendungen für Material und Ausrüstungsgegenstände;
- c)
- gegebenenfalls Aufwendungen für die Erprobung des neuen Verfahrens;
- d)
- Aufwendungen für Machbarkeitsstudien, sofern diese innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung auf Innovationsförderung durchgeführt wurden.
- 5.
- Innovationsförderung können bestehende Schiffbau-, Schiffsreparatur- bzw. Schiffsumbauwerften (im Folgenden: Antragsteller) erhalten, die Sitz und Fertigungsstätte in der Bundesrepublik Deutschland haben und den Schiffbauauftrag oder Teile davon, bei denen förderfähige schiffbauliche Innovationen zur Anwendung kommen, in der Bundesrepublik Deutschland ausführen.
- 6.
- 6.1
- Industrielle Anwendungen schiffbaulicher Innovationen sind unter der Voraussetzung förderfähig, dass sie der Realisierung mindestens eines konkreten Auftrages zum Neubau, Umbau oder zur Reparatur eines Schiffes (im Folgenden: Schiffbauauftrag) dienen. Auch die Innovationsförderung industrieller Anwendungen innovativer Verfahren, für die neue oder wesentlich veränderte Produktionsanlagen, Designmethoden und –werkzeuge erforderlich sind, setzt voraus, dass diese für die Durchführung mindestens eines konkreten Schiffbauauftrages genutzt werden. Im Weiteren sind für die Zulässigkeit von Innovationsförderungen die Begriffsbestimmungen in den Rahmenbestimmungen über Beihilfen an den Schiffbau der Europäischen Kommission maßgeblich. Auf die Mitteilung der Kommission wird entsprechend Bezug genommen. 5)
- 6.2
- Innovationsförderung kann nur gewährt werden, wenn ein Finanzierungskonzept vorliegt, aus dem sich ergibt, dass die Gesamtfinanzierung des Schiffbauauftrages hinreichend gesichert ist.
- 6.3
- Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Innovationsförderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben.
- 7.
- 7.1
- Innovationsförderungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung (Projektförderung) als bedingt rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Mit der Rückzahlung ist zu beginnen, wenn der von der Anwendung der geförderten Innovation erwartete Vorteil im Sinne von Ziffer 3 im Wesentlichen erreicht wurde. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Erfolg eingetreten ist, wenn die geförderte Innovation vom Antragsteller erneut genutzt wird. In den Zuwendungsverträgen sind die Bedingungen für die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Zuschusses sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Fälligkeit einzelfallbezogen zu bestimmen.
- 7.2
- Die Innovationsförderung darf nicht höher sein als 20 % brutto der unter Ziffer 4 aufgeführten förderfähigen Aufwendungen für industrielle Anwendungen schiffbaulicher Innovationen. Ein Anspruch auf den Förder-Höchstsatz besteht nicht; die Höhe der Innovationsförderung innerhalb der Höchstgrenze bestimmt sich nach der Verfügbarkeit von veranschlagten Haushaltsmitteln. Die bedingte Rückzahlbarkeit der Zuschüsse bleibt dabei unberücksichtigt. Die Höchstgrenze der Innovationsförderung darf nicht durch Kumulierung verschiedener zulässiger staatlicher Förderungen überschritten werden.
- 8.
- 8.1
- Anträge auf Innovationsförderung sind von den Zuwendungsempfängern schriftlich an den Beauftragten 6) zu richten. Kopien der Anträge (einschließlich Anlagen) sind gleichzeitig dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsgruppe des Koordinators für die Maritime Wirtschaft/Referat Schiffbau und Meerestechnik 7), zu übersenden.
- 8.2
- Anträge auf Innovationsförderung sind vor dem Abschluss der jeweiligen Schiffbauverträge zu stellen, bei denen zu fördernde schiffbauliche Innovationen angewendet werden. Mit der Durchführung dieser Schiffbauaufträge darf bei der Beantragung von Innovationsförderung noch nicht begonnen worden sein.
- 8.3
- Den Anträgen sind beizufügen:
- a)
- die Reedereianfrage oder vergleichbare Belege über die Vorbereitung (Anbahnung) eines Schiffbauauftrages oder der Vertrag über den Schiffbauauftrag, der Nachweis der hinreichend abgesicherten Finanzierung (Finanzierungskonzept) sowie eine Versicherung, dass die Umstände und Einzelheiten des Schiffbauauftrages darin vollständig wiedergegeben und insbesondere keine Nebenabreden getroffen worden sind;
- b)
- eine Darstellung des vorgesehenen zeitlichen Ablaufes der Vorbereitung und/oder Durchführung des Schiffbauauftrages sowie eine Erklärung über den Ort der Auftragsdurchführung;
- c)
- eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet worden ist sowie dass keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben wurde;
- d)
- eine Versicherung, dass dem Antragsteller die in Ziffer 10 aufgeführten Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch sowie die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind;
- e)
- das Formblatt A ( Anlage 1 ) mit einer aussagekräftigen und differenzierten Beschreibung der schiffbaulichen Innovationen, der damit zu erreichenden signifikanten Vorteile für den Auftraggeber und/oder die ausführende Werft sowie der mit der Innovation verbundenen Risiken eines technischen oder wirtschaftlichen Fehlschlags (gegebenenfalls sind dem Formblatt A zusätzliche Nachweise, dass die unter Ziffer 3 definierten Innovationsmerkmale erfüllt sind, als Anlagen beizufügen);
- f)
- die aktuelle und hinreichend begründete Bestätigung eines unabhängigen und in den Bereichen schiffbaulicher Forschung und Entwicklung und Innovation, fortschrittlicher Produktionstechniken sowie modernen Schiffsdesigns als sachverständig ausgewiesenen Gutachters darüber,
- -
- dass die zur Förderung beantragte schiffbauliche Innovation die Kriterien für ihre Förderfähigkeit gemäß Ziffer 3 erfüllt (qualitative Prüfung), und
- -
- dass die förderfähigen Aufwendungen gemäß Ziffer 4 ausgewiesen wurden und sich ausschließlich auf die schiffbauliche Innovation beziehen (quantitative Prüfung).
Außerdem soll das Gutachten eindeutige Kriterien für die Bestimmung des Innovationserfolges herausarbeiten, an denen die zu vereinbarenden Rückzahlungsbedingungen festgemacht werden können. Für die Erteilung des Auftrages für das Gutachten durch den Antragsteller muss sowohl hinsichtlich der formulierten Auftragstellung als auch der Auswahl des Gutachters die schriftliche Zustimmung des Beauftragten eingeholt werden.Der Antragsteller unterbreitet dazu bereits in der Phase der Vorbereitung seines Antrages auf Innovationsförderung dem Beauftragten einen entsprechenden formlosen Vorschlag. - g)
- das Formblatt B ( Anlage 2 ) mit einer differenzierten Aufstellung der gemäß Ziffer 4 förderfähigen Aufwendungen für die schiffbaulichen Innovationen sowie die Erklärung, dass beim Antragsteller ein den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechender Nachweis der aufgeführten förderfähigen Kosten vorliegt (gegebenenfalls sind dem Formblatt B zusätzliche Nachweise über die gemäß Ziffer 4 förderfähigen Aufwendungen für Innovationen, z.B. Investitionspläne für im Falle der Anwendung neuer Verfahren notwendige neue Produktionsanlagen, als Anlagen beizufügen);
- h)
- eine Versicherung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit alle Informationen zuzuleiten, die für die von der Europäischen Kommission verlangte Berichterstattung über die Durchführung der Innovationsförderung benötigt werden.
- 8.4
- Erfüllt eine schiffbauliche Innovation die Zuwendungsvoraussetzungen und ist eine Entscheidung über die Förderung der Innovation gemäß Ziffer 2.4 getroffen worden, schließt der Beauftragte mit dem Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag ab, sofern die Höhe der zu gewährenden Innovationsförderung 150 Euro pro cgt (gewichtete Bruttoraumzahl) des Schiffes des zugrunde liegenden Schiffbauauftrages oder insgesamt 5 Mio. Euro im Falle der Förderung eines innovativen Verfahrens nicht überschreitet. Wenn dieser Zuwendungsvertrag bereits vor dem Abschluss des entsprechenden Schiffbauvertrages abgeschlossen wird, so ist er unter den Vorbehalt des tatsächlichen Zustandekommens des Auftrages zu stellen.
- 8.5
- Werden die Grenzen der Ziffer 8.4 überschritten wird entsprechend EU-rechtlichen Vorschriften durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege einer Einzelnotifizierung die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt. Nach deren Vorliegen wird dem Beauftragten das Verfahren zur weiteren Durchführung der Innovationsförderung zurück überwiesen.
- 8.6
- Zwei Drittel der Zuwendungen einer gewährten Innovationsförderung dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden; frühestens dürfen sie jedoch nach dem Abschluss des Schiffbauauftrages ausgezahlt werden. Das verbleibende Drittel der gewährten Innovationsförderung wird nach der Erfüllung des Schiffbauauftrages ausgezahlt. Der Zuwendungsempfänger erbringt zuvor den Verwendungsnachweis gemäß Ziffer 9 und die Bestätigung, dass die förderfähigen Aufwendungen für die Anwendung innovativer Produkte und Verfahren nachweislich mindestens in der beantragten Höhe angefallen sind. Bei geringeren förderfähigen Aufwendungen wird der noch auszuzahlende Anteil der Innovationsförderung entsprechend gekürzt.
- 8.7
- Falls der Schiffbauauftrag annulliert oder das Projekt aufgegeben wird, müssen alle geleisteten Zahlungen erstattet werden. Falls das Vorhaben nicht vollendet wird, sind gezahlte Fördermittel, die noch nicht für förderfähige Innovationen eingesetzt wurden, ebenfalls zurück zu erstatten. Die zu erstattenden Fördermittel sind dabei vom Tag ihrer Auszahlung an den Zuwendungsempfänger zu verzinsen. Der hierfür anzuwendende Zinssatz wäre der „reference and discount rate“, der auf der website der Kommission veröffentlicht wird 8).
- 8.8
- Wird nach dem Abschluss des Zuwendungsvertrages über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren (einschließlich Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren) beantragt, entfällt die Innovationsförderung mit sofortiger Wirkung, es sei denn, die Fortsetzung des Schiffbauauftrages wird durch formelle Fortsetzungserklärung des Insolvenz-, Vergleichs- oder Konkursverwalters sichergestellt.
- 8.9
- Ansprüche, die sich aus dem Zuwendungsvertrag ergeben, können weder abgetreten noch verpfändet werden.
- 9.
- 9.1
- Die Verwendung der Innovationsförderung ist vom Zuwendungsempfänger dem Beauftragten innerhalb eines Monats nach Erfüllung des Schiffbauauftrages nachzuweisen. Dabei ist in einem Sachbericht die Durchführung des Schiffbauauftrages unter besonderer Berücksichtigung der geförderten schiffbaulichen Innovationen durch Vorlage von Belegen oder sonstigen Dokumenten darzulegen. Die entstandenen Aufwendungen für innovative Maßnahmen sind darzustellen.
- 9.2
- Vom Beauftragten ist das Formblatt C ( Anlage 3 ) mit zusammengefassten Informationen über die geförderte schiffbauliche Innovation an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übergeben.
- 10.
- Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037, geändert durch das Sechste Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 - BGBl. I S. 2106) sind alle im Zusammenhang mit der Innovationsförderung hinsichtlich der Fördervoraussetzungen und der Verwendung der Fördermittel gemachten Angaben über die wirtschaftlichen, betrieblichen und rechtlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber einschließlich der in weiteren nachgereichten Unterlagen gemachten Angaben. Hierzu gehören auch Angaben über die Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens sowie die Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung und § 284 Abgabenordnung 1977. Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Innovationsförderung (§ 4 Subventionsgesetzes). Nach § 3 des Subventionsgesetzes trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichen Tatsachen erstreckende Offenbarungspflicht.
- 11.
- Für die Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Innovationsförderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Änderung oder Aufhebung von Zuwendungsverträgen sowie für die Rückforderung gewährter Innovationsförderungen gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO, sowie die §§ 48 bis 49 a und 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Für die Gestaltung der Regelung über die Rückforderung sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Leistungsstörungen anzuwenden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
- 12.
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 8. März 2005 in Kraft und ist - wie die zugrunde liegenden Rahmenbestimmungen der Europäischen Kommission für Beihilfen an den Schiffbau - bis zum 31. Dezember 2006, längsten jedoch auf sechs Jahre nach der Zustimmung der Kommission befristet.
Berlin, den 8. März 2005
2) SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 27. November 2003 zum Beitrag der Industriepolitik zur Wettbewerbsfähigkeit Europas (ABl. C 317 vom 30. 12. 2003, S. 2), Abschnitt „Schiffbau“
3) Ziffer 3.3.1 Nr. 15 der Mitteilung der Kommission bestimmt: Beihilfen für Innovationsmaßnahmen bestehender Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauwerften können bis zu einer Höchstintensität von 20 % brutto für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern
a) sie sich auf die industrielle Anwendung innovativer Produkte und Verfahren beziehen, d.h. technisch neuer oder wesentlich verbesserter Produkte und Verfahren verglichen mit dem Stand der Technik in diesem Industriezweig in der Gemeinschaft, wobei das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags gegeben sein muss;
b) die Beihilfe auf die Förderung der Aufwendungen für Investitionen, Entwurfs-, Ingenieur- und Testtätigkeiten beschränkt ist, die sich direkt und ausschließlich auf den innovativen Teil des Vorhabens beziehen. Ausnahmsweise kommen zusätzliche Produktionskosten in Betracht, die zur Erprobung der technischen Innovation unbedingt erforderlich und auf den nötigen Mindestbetrag beschränkt sind.
4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat das zu seinem Geschäftsbereich gehörende Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn, Frankfurter Str. 29-35, beauftragt.
5) Mitteilung Nr. C(2003)5274 der Kommission über Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 317 vom 30. 12. 2003, S. 11), Ziffer 10
6) Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referat 413, Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn (Telefon: 06196/908-0, Telefax: 06196/908-800, E-mail: poststelle@bafa.bund.de)
