Logo jurisLogo Bundesregierung

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften;
hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG



Bezug

1.

Rundschreiben des BMI vom 12. Mai 2009, D 3 – 221 020/54
(GMBl 2009, S. 643)

2.

Rundschreiben des BMI vom 19. Oktober 2009, D 3 – 221 020/54
(GMBl 2009, S. 1634)

3.

Rundschreiben des BMI vom 24. August 2011, D 3 – 221 020/54
(GMBl 2011, S. 678)

4.

Rundschreiben des BMI vom 18. April 2012, D 3 – 221 020/60
(GMBl 2012, S. 482)

5.

Rundschreiben des BMI vom 4. Juli 2012, D 3 – 221 020/60 # 0
(GMBl 2012, S. 632)



- Bek. d. BMI v. 7.12.2012 – D 3 – 221 020/60 # 1 -





Inhaltsverzeichnis



I.

Vorbemerkungen

5

II.

Zu den einzelnen Vorschriften

5

1.

Bemessung des Grundgehaltes in der BBesO A (§ 27 BBesG)

5

1.1

Bemessung nach Stufen (§ 27 Absatz 1 BBesG)

5

1.2

Einstieg in die Grundgehaltstabelle/Stufenfestsetzung (§ 27 Absatz 2 BBesG)

5

1.2.1

Stufenfestsetzung bei Ernennung von Beamtinnen und Beamten (§ 27 Absatz 2 i. V. m. § 28 Absatz 1 BBesG)

6

1.2.2

Stufenfestsetzung bei Ernennung von Soldatinnen und Soldaten (§ 27 Absatz 2 i. V. m. § 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG)

7

1.3

Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes

9

1.3.1

Aufstieg nach Erfahrungszeiten (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BBesG)

9

1.3.2

Regelmäßige Stufenlaufzeiten (§ 27 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 BBesG)

9

1.3.3

Verzögerung des Stufenaufstiegs durch Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge (§ 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG)

10

1.4

Besondere Regelungen für Soldatinnen und Soldaten (§ 27 Absatz 3 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BBesG)

11

1.5

Verbleiben in der Stufe (§ 27 Absatz 5 BBesG)

13

1.6

Nachgeholter Stufenaufstieg (§ 27 Absatz 6 BBesG)

16

1.7

Leistungsstufe (§ 27 Absatz 7 BBesG)

19

1.8

Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 27 Absatz 5 bis 7 BBesG(§ 27 Absatz 8 Satz 1 BBesG)

19

1.9

Beamtinnen und Beamte in der Probezeit (§ 27 Absatz 9 BBesG)

20

1.10

Folgen der Dienstenthebung für das Aufsteigen im Grundgehalt (§ 27 Absatz 10 BBesG)

20

2.

Berücksichtigungsfähige Zeiten (§ 28 BBesG)

21

2.1

Berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Stufenfestsetzung von Beamtinnen und Beamten (§ 28 Absatz 1 BBesG)

21

2.1.1

Anzuerkennende Zeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 1 BBesG)

22

2.1.1.1

Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG)

22

2.1.1.2

Zeiten eines Wehr-, Freiwilligen-, Entwicklungs- oder Zivildienstes (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBesG)

25

2.1.1.3

Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)

27

2.1.1.4

Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BBesG)

30

2.1.2

Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG)

30

2.1.2.1

Zeiten der Kinderbetreuung (§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BBesG)

30

2.1.2.2

Zeiten der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger (§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBesG)

34

2.1.3

Förderliche Zeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG)

36

2.1.4

Unterbrechungszeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 5 BBesG)

37

2.1.5

Laufbahnen mit besonderen Anforderungen (§ 28 Absatz 1 Satz 4 BBesG)

38

2.1.6

Berücksichtigung sonstiger Qualifikationen (§ 28 Absatz 1 Satz 6 BBesG)

39

2.1.7

Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Satz 3 und 6 BBesG(§ 28 Absatz 1 Satz 7 BBesG)

40

2.2

Zeiten, die den Stufenaufstieg nicht verzögern (§ 28 Absatz 2 BBesG)

40

2.2.1

Zeiten einer Kinderbetreuung (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 BBesG)

40

2.2.2

Zeiten der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 BBesG)

41

2.2.3

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 28 Absatz 2 Nummer 2 BBesG)

41

2.2.4

Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 28 Absatz 2 Nummer 3 BBesG)

42

2.2.5

Zeiten nach dem Eignungsübungsgesetz (§ 28 Absatz 2 Nummer 4 BBesG)

42

2.2.6

Zeiten im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis (§ 28 Absatz 2 Nummer 5 BBesG)

42

2.3

Anrechnung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach altem Recht (§ 28 Absatz 3 BBesG)

43

3.

Bemessung des Grundgehaltes in der BBesO R (§ 38 BBesG)

43

3.1

§ 38 Absatz 1 und 2 BBesG

43

3.2

§ 38 Absatz 3 BBesG

44

4.

Auslandszuschlag (§ 53 Absatz 4 BBesG)

44

5.

Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten (§ 72 BBesG)

45

Anlage 1

(zu Nummer 1.2)

46

Anlage 2

(zu Nummer 1.3.3)

49





I.
Vorbemerkungen
Das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Fachkräftegewinnungsgesetz) vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) ist in wesentlichen Teilen am 22. März 2012 in Kraft getreten. Es enthält in Artikel 1 neben den Änderungen in § 40 BBesG und dem neuen § 82 BBesG (siehe dazu die im Bezug unter Nummer 4 und 5 genannten Rundschreiben) auch Änderungen bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten (§§ 27, 28) und zum Auslandszuschlag (§ 53), zu deren Durchführung ich nachstehende Hinweise gebe. Ergänzend werden die noch gültigen Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28 und 38 BBesG aus dem im Bezug unter Nummer 2 genannten Rundschreiben (teilweise bereits aufgehoben durch das im Bezug unter Nummer 5 genannte Rundschreiben) übernommen und an die Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz angepasst. Die Durchführungshinweise in Nummer 1 bis 3 (§§ 27, 28 und 38 BBesG) sowie die Anlagen 1a und 1b des im Bezug unter Nummer 2 genannten Rundschreibens werden aufgehoben.




II.
Zu den einzelnen Vorschriften
1.
Bemessung des Grundgehaltes in der BBesO A (§ 27 BBesG)
1.1
Bemessung nach Stufen (§ 27 Absatz 1 BBesG)
Für die aufsteigenden Gehälter der Bundesbesoldungsordnung A sind die Grundgehaltssätze (Anlage IV des BBesG) in Stufen ausgebracht, die sich nach bestimmten Dienstzeiten bemessen, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden (Erfahrungszeiten).


1.2
Einstieg in die Grundgehaltstabelle/Stufenfestsetzung (§ 27 Absatz 2 BBesG)
Der Einstieg in die Grundgehaltstabelle richtet sich nach Erfahrungszeiten.
Mit der Stufenfestsetzung wird die individuelle Stufe und Erfahrungszeit in der maßgeblichen Besoldungsgruppe bestimmt. Die Stufenfestsetzung erfolgt bei der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge beim Bund in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, also bei der Ernennung von Bewerberinnen und Bewerbern in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A als Beamtin, Beamter, Soldatin oder Soldat. Eine Stufenfestsetzung ist außerdem in den Fällen des § 27 Absatz 2 Satz 4 BBesG vorzunehmen.
Keine Stufenfestsetzung findet statt
 bei Versetzungen, Übernahmen und Übertritten innerhalb des Dienstes des Bundes (z. B. bei Versetzungen von und zu bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder den Postnachfolgeunternehmen),
 beim Aufstieg nach § 35 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sowie nach § 54 Absatz 1 und 2 BLV i. V. m. §§ 33 bis 33b BLV a. F. oder der Zulassung zu einer höheren Laufbahn nach den §§ 24 und 27 BLV sowie nach § 54 Absatz 4 BLV i. V. m. § 5a BLV a. F. oder einem Laufbahnwechsel nach § 42 BLV.
Die Stufenfestsetzung erfolgt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme, der Übertritt oder die statusrechtliche Änderung wirksam wird. Sie ist der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen (§ 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 BBesG).
Ein Muster eines Stufenfestsetzungsbescheides ist als Anlage 1 beigefügt. Sofern hierfür Bedarf gesehen wird, kann das Muster abgeändert werden. Es wird empfohlen, den Stufenfestsetzungsbescheid gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Eine förmliche Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht erforderlich.


1.2.1
Stufenfestsetzung bei Ernennung von Beamtinnen und Beamten (§ 27 Absatz 2 i. V. m. § 28 Absatz 1 BBesG)
Für die Stufenfestsetzung bei der erstmaligen Ernennung von Beamtinnen und Beamten ist zu prüfen, ob berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 BBesG vorliegen.
Ein Grundgehalt der Stufe 1 wird festgesetzt, wenn keine nach § 28 Absatz 1 BBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorliegen.


Beispiel:

Ein Bewerber wird nach erfolgreicher Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mit Wirkung vom 15. Oktober 2012 zum Regierungssekretär (BesGr. A 6) ernannt. Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Absatz 1 BBesG liegen nicht vor. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 wird für ihn ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, in der er eine Erfahrungszeit von zwei Jahren zurückzulegen hat.



Werden Zeiten nach § 28 Absatz 1 BBesG als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt, wird das Grundgehalt so festgesetzt, als ob die Erfahrungszeiten in einem Dienstverhältnis erbracht worden sind. Für die konkrete Stufenzuordnung sind die Erfahrungszeiten des § 27 Absatz 3 BBesG maßgebend.


Beispiele:

Ein Bewerber wird mit Wirkung vom 1. November 2012 zum Regierungsrat ernannt. Er war nach seinem Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2012 als Tarifbeschäftigter beim Bund beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. November 2012 wird für ihn aufgrund einer anrechenbaren Erfahrungszeit von insgesamt einem Jahr und zehn Monaten ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, in der er bereits eine Erfahrungszeit von einem Jahr und zehn Monaten zurückgelegt hat.

Eine Bewerberin wird mit Wirkung vom 15. Dezember 2012 zur Regierungsrätin ernannt. Sie war nach dem Vorbereitungsdienst in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2012 in der Privatwirtschaft beschäftigt. Diese Zeiten sollen ihr nach der Entscheidung der Einstellungsbehörde als Erfahrungszeiten anerkannt werden. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 wird für sie aufgrund einer Erfahrungszeit von insgesamt drei Jahren und fünf Monaten ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt, in der sie bereits eine Erfahrungszeit von einem Jahr und fünf Monaten zurückgelegt hat.

Zu den Einzelheiten berücksichtigungsfähiger Zeiten im Sinne des § 28 Absatz 1 BBesG wird auf die Erläuterungen zu Nummer 2.1 verwiesen.


1.2.2
Stufenfestsetzung bei Ernennung von Soldatinnen und Soldaten (§ 27 Absatz 2 i. V. m. § 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG)
Bei der erstmaligen Ernennung von Soldatinnen und Soldaten ist bei der Stufenfestsetzung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 27 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 (siehe Nummer 1.4) oder Satz 4 BBesG vorliegen.
Ein Grundgehalt der Stufe 1 wird festgesetzt, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG setzt voraus, dass die erstmalige Ernennung in einen Dienstgrad oberhalb des untersten Mannschaftsdienstgrades (z. B. Grenadier, Flieger, Matrose) erfolgt. Der Dienstgrad Gefreiter (BesGr. A 3) ist wegen der zusätzlich gewährten Amtszulage nach Anlage IX BBesG bereits ein höherer Dienstgrad.
Um eine erstmalige Ernennung im Sinne der Vorschrift handelt es sich bei einer erstmaligen Ernennung in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat. Das gilt unabhängig davon, ob die Ernennung im unmittelbaren Anschluss an den Grundwehrdienst erfolgt oder zuvor ein Dienstverhältnis als Eignungsübende oder Eignungsübender, ein besonderes Wehrdienstverhältnis nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder in einem früheren Zeitraum ein Wehrdienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bestanden hat.


Beispiel:

Ein Soldat auf Zeit wird nach seiner zweijährigen Verpflichtungszeit aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Er absolviert ein Studium der Ingenieurwissenschaften und tritt nach erfolgreichem Abschluss im Dienstgrad Hauptmann (BesGr. A 11) erneut in das Soldatenverhältnis ein.



Erfolgt die erstmalige Ernennung in einem höheren Dienstgrad und ist die oder der Ernannte zu diesem Zeitpunkt bereits älter als 21 Jahre, werden Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung bereits zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem die oder der Betroffene das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für die Stufenfestsetzung wird damit unterstellt, dass die Ernennung bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt ist.


Beispiel:

Eine Soldatin mit abgeschlossener Berufsausbildung als Maschinenschlosserin, die am 23. November 1986 geboren wurde, wird mit Wirkung vom 1. September 2012 als Soldatin auf Zeit im Dienstgrad Unteroffizier (BesGr. A 5) ernannt. Das 21. Lebensjahr hatte sie am 22. November 2007 vollendet.

Wäre die Ernennung zum Ersten des Monats mit Vollendung des 21. Lebensjahres (also zum 1. November 2007) erfolgt, hätte sie zum Zeitpunkt der Ernennung zum 1. September 2012 ein Grundgehalt der Stufe 3 mit einer Erfahrungszeit von sieben Monaten erreicht (Beginn der Erfahrungszeit am 1. November 2007; Stufe 2 nach zwei Jahren zum 1. November 2009; Stufe 3 nach zwei Jahren und drei Monaten zum 1. Februar 2012).

Mit Wirkung vom 1. September 2012 wird damit für die Soldatin ein Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt, in der sie bereits eine Erfahrungszeit von sieben Monaten zurückgelegt hat.



1.3
Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes
1.3.1
Aufstieg nach Erfahrungszeiten (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BBesG)
Der Aufstieg in die jeweils nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). Zeiten nach § 28 Absatz 2 BBesG (siehe Nummer 2.2) werden dabei wie Dienstzeiten behandelt, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden.
Die in der jeweiligen Stufe absolvierte Dienstzeit gilt als anforderungsgerecht erbracht, soweit nicht eine Entscheidung nach § 27 Absatz 5 BBesG über das Verbleiben in der Stufe ergeht (siehe Nummer 1.5).


1.3.2
Regelmäßige Stufenlaufzeiten (§ 27 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 BBesG)
Ausgehend von dem nach § 27 Absatz 2 BBesG festgesetzten Beginn der Stufe 1 steigt das Grundgehalt nach § 27 Absatz 3 Satz 1 BBesG grundsätzlich nach

zwei Jahren

in Stufe 1

jeweils drei Jahren

in den Stufen 2 bis 4

jeweils vier Jahren

in den Stufen 5 bis 7.

Abweichend von dieser Regelung betragen die Stufenlaufzeiten für Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des einfachen Dienstes (Besoldungsgruppen A 2 bis A 6) in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre (§ 27 Absatz 3 Satz 2 BBesG).
Zu den für Soldatinnen und Soldaten geltenden besonderen Stufenregelungen wird auf die Erläuterungen zu Nummer 1.4 verwiesen.
Für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die dem Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) unterfallen, sind während einer Überleitungsphase besondere Regelungen zu den Stufenlaufzeiten vorgesehen (vgl. § 3 BesÜG). Zu den Einzelheiten wird auf das im Bezug unter Nummer 1 genannte Rundschreiben verwiesen.


1.3.3
Verzögerung des Stufenaufstiegs durch Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge (§ 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG)
Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, verzögern gemäß § 27 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG den weiteren Stufenaufstieg. Sie führen also dazu, dass die bis dahin erreichte Erfahrungszeit angehalten wird. Ab dem Zeitpunkt, zu dem wieder ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, läuft die Erfahrungszeit weiter.


Beispiel:

Ein Beamter lässt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2010 für drei Jahre beurlauben, ohne dass die besonderen Voraussetzungen, wie etwa Elternzeit, vorliegen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung hatte er mit einer Erfahrungszeit von fünf Jahren und vier Monaten das Grundgehalt der Stufe 3 erreicht. Mit dem Ende der Beurlaubung am 1. Januar 2013 läuft die Erfahrungszeit der Stufe 3 weiter.



Die den Aufstieg verzögernden Zeiten ohne Dienstbezüge sind auf volle Monate abzurunden (§ 27 Absatz 3 Satz 4 BBesG). Zu den Einzelheiten wird auf das im Bezug unter Nummer 3 genannte Rundschreiben verwiesen.
Nicht zu einer Verzögerung des Stufenaufstiegs führen die in § 28 Absatz 2 BBesG abschließend aufgeführten Zeiten (§ 27 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 BBesG). Hierzu gehören etwa Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahre für jedes Kind, Zeiten der tatsächlichen Pflege von nahen Angehörigen bis zu drei Jahre oder Zeiten einer Beurlaubung aus dienstlichen Gründen. Die in § 28 Absatz 2 BBesG genannten Zeiten werden also wie Erfahrungszeiten gewertet und bei den Stufenlaufzeiten berücksichtigt. Zu den Zeiten im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu Nummer 2.2 verwiesen.
Wenn Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, zu einer Verzögerung des Stufenaufstiegs führen, sollte dies der oder dem Betroffenen bei Wiederaufnahme des Dienstes schriftlich mitgeteilt werden. Ein entsprechendes Muster für die Mitteilung ist als Anlage 2 beigefügt.


1.4
Besondere Regelungen für Soldatinnen und Soldaten (§ 27 Absatz 3 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BBesG)
Für Soldatinnen und Soldaten berücksichtigen sowohl § 27 Absatz 3 Satz 2 BBesG als auch § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 4 BBesG die besonderen Karriereverläufe der Soldatinnen und Soldaten.
§ 27 Absatz 3 Satz 2 BBesG verkürzt die Stufenlaufzeit in Stufe 2 für Soldatinnen und Soldaten auf zwei Jahre und drei Monate (statt drei Jahre).
Die Regelung des § 27 Absatz 4 BBesG enthält in den Sätzen 1 bis 3 weitere, das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes betreffende Regelungen für Soldatinnen und Soldaten.
Nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 BBesG sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten erst ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.


Beispiel:

Ein Soldat, geboren am 23. November 1992, wird zum 1. Oktober 2012 in das Soldatenverhältnis mit Dienstbezügen ernannt. Er vollendet das 21. Lebensjahr am 22. November 2013. Die Erfahrungszeit für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 beginnt am 1. November 2013.



Mit der im Fachkräftegewinnungsgesetz vorgenommenen Ergänzung in § 27 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG wird klargestellt, dass Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG) auch bei der ersten Stufenfestsetzung von Soldaten Berücksichtigung finden. Weil die besonderen Regelungen zur Stufenfestsetzung im Soldatenverhältnis vorgehen, ist eine solche Berücksichtigung jedoch nur möglich, wenn
a)
die Soldatin oder der Soldat nach Vollendung des 21. Lebensjahres und
b)
im untersten Dienstgrad ernannt wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitraum die Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erbracht wurden. Diese Zeiten können nur insoweit berücksichtigt werden, wie dadurch die Stufenlaufzeit (fiktiv) frühestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt.
Für Soldatinnen und Soldaten, die in einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, können Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nicht zusätzlich berücksichtigt werden, da die Zeit ab Vollendung des 21. Lebensjahres nach § 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG für diesen Personenkreis bereits pauschal als Erfahrungszeit angerechnet wird (keine Mehrfachanrechnung von Zeiten).


Beispiel:

Eine Soldatin auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem sie das 22. Lebensjahr vollendet, erstmalig zur Sanitätssoldatin (kein höherer Dienstgrad) ernannt. Sie weist nach, ab ihrem 18. Lebensjahr ihren Sohn zwei Jahre betreut zu haben. Da die Kinderbetreuungszeiten hinsichtlich der Stufenentwicklung erst für Zeiträume ab Vollendung des 21. Lebensjahres zu berücksichtigen sind, wird zum Ersten des Monats, in dem sie ernannt wird, das Grundgehalt der Stufe 1 mit einer darin bereits zurückgelegten Erfahrungszeit von einem Jahr festgesetzt. Wäre sie mit Vollendung des 23. Lebensjahres erstmalig ernannt worden, wären zwei Jahre als Erfahrungszeiten anzuerkennen und das Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen.



Für Soldatinnen und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 21. März 2012 eingestellt wurden, wird auf die Erläuterungen zu § 72 BBesG (Nummer 5) verwiesen.
§ 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 BBesG verlängert die Erfahrungszeiten nach § 27 Absatz 3 BBesG um jeweils zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zusteht (Satz 2) oder mit Erreichen der Stufe 4 (Satz 3).


Beispiel:

Ein Soldat, geboren am 23. November 1989, wird zum 1. Oktober 2009 in das Soldatenverhältnis als Angehöriger der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ernannt. Da er das 21. Lebensjahr am 22. November 2010 vollendete, begann die Erfahrungszeit für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 am 1. November 2010. Am 1. April 2012 wird er in den Dienstgrad Oberfähnrich (BesGr. A 8 mit Amtszulage) befördert. Er befindet sich zu diesem Zeitpunkt in Stufe 1, in der er bereits eine Erfahrungszeit von einem Jahr und fünf Monaten zurückgelegt hat. Die Erfahrungszeiten dieser und der folgenden Stufen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 BBesG verlängern sich nach § 27 Absatz 4 Satz 2 BBesG jeweils um zwölf Monate. Der weitere Aufstieg in die Stufe 2 erfolgt nach drei Jahren, also zum 1. November 2013. Die weiteren Aufstiege vollziehen sich nach drei Jahren und drei Monaten in Stufe 2, jeweils vier Jahren in Stufe 3 und Stufe 4 und nach jeweils fünf Jahren in den Stufen 5 bis 7.

Abwandlung:

Der im vorigen Beispiel genannte Soldat ist Angehöriger der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes. Am 1. Februar 2018 steigt er im Dienstgrad des Oberfeldwebels (BesGr. A 7 mit Amtszulage) in die Stufe 4 auf. Die Erfahrungszeiten dieser und der folgenden Stufen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 BBesG verlängern sich nach § 27 Absatz 4 Satz 3 BBesG jeweils um zwölf Monate. Demnach erfolgt der weitere Aufstieg nach vier Jahren in Stufe 4 und nach jeweils fünf Jahren in den Stufen 5 bis 7.



Der Anspruch auf ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 entsteht mit dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung in einen Dienstgrad, der der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet ist. Für den Fall, dass eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt, ist für die Anwendung von § 27 Absatz 4 Satz 2 BBesG der Tag maßgeblich, der in der Planstelleneinweisung bestimmt ist.

Beispiel:

Ein Soldat im Dienstgrad Oberfeldwebel (BesGr. A 7 Stufe 2 mit Aufstieg in Stufe 3 zum 1. April 2020) wird am 1. Mai 2020 zum Hauptfeldwebel (BesGr. A 8) befördert und rückwirkend zum 1. Februar 2020 in die Planstelle der BesGr. A 8 eingewiesen. Der Anspruch auf ein Grundgehalt der BesGr. A 8 entsteht am 1. Februar 2020 (Zeitpunkt der Planstelleneinweisung). Da sich der Soldat zu diesem Zeitpunkt noch in der Stufe 2 befand, verlängert sich nach § 27 Absatz 4 Satz 2 BBesG die Stufenlaufzeit der Stufe 2 um zwölf Monate. Der Aufstieg in die Stufe 3 erfolgt also nicht wie in der BesGr. A 7 zum 1. April 2020, sondern zum 1. April 2021.



1.5
Verbleiben in der Stufe (§ 27 Absatz 5 BBesG)
§ 27 Absatz 5 BBesG regelt das Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes bei nicht anforderungsgerechten Leistungen abschließend.
Die jeweilige Dienstbehörde trägt die Verantwortung für eine dem Leistungsprinzip entsprechende Durchführung. Hierbei bedarf es eines engen Zusammenspiels zwischen der personalbearbeitenden Stelle und den für die Leistungseinschätzung zuständigen Vorgesetzten (in der Regel sind die Vorgesetzten für die Leistungsbeurteilung zuständig; fallen Vorgesetztenstatus und Beurteilungszuständigkeit auseinander, kommt es insoweit auf die Zuständigkeit für die Leistungsbewertung an). Die personalbearbeitende Stelle hat Kenntnis von den Stichtagen, zu denen für die Betroffenen ein Stufenaufstieg in Betracht kommt. Sie verfügt zudem über die dienstlichen Beurteilungen. Die Vorgesetzten haben das aktuelle Leistungsbild im Blick.
Das Regel-/Ausnahmeverhältnis von § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 BBesG („Wird festgestellt …“) ist so gestaltet, dass der Aufstieg in den Stufen den Regelfall, das Festhalten in der jeweiligen Erfahrungsstufe den Ausnahmefall darstellt.
Ob im Einzelfall der Stufenaufstieg versagt werden kann, ist von der Leistung in der jeweiligen Stufe abhängig. Der Maßstab für „anforderungsgerechte“ Leistungen ergibt sich aus dem Beurteilungssystem der jeweiligen Behörde.
Sehen die Vorgesetzten Anhaltspunkte für eine den Stufenaufstieg gefährdende Minderleistung, ist zunächst – ggf. durch Nachfrage bei der personalbearbeitenden Stelle – der Zeitpunkt für den nächstmöglichen Stufenaufstieg zu klären. Sodann hat der Vorgesetzte ein Personalführungsgespräch mit der oder dem Betroffenen zu führen. In diesem Gespräch sind die jeweiligen Leistungsdefizite sowie die Möglichkeiten zu ihrer Behebung zu besprechen. Dabei ist auf die Gefährdung des Stufenaufstiegs hinzuweisen (§ 27 Absatz 5 Satz 4 BBesG). Die Durchführung des Gesprächs sowie der im Rahmen dieses Gesprächs erteilte Hinweis auf die Gefährdung des Stufenaufstiegs sind zur Personalakte zu nehmen.
Die Dienststelle weist die Vorgesetzten auf ihre Pflichten im Rahmen dieses Verfahrens hin. Dabei kann sie die Vorgesetzten mit einer Aufstellung zu den Stichtagen der nächstmöglichen Stufenaufstiege im jeweiligen Bereich unterstützen. Eine solche Vorab-Unterrichtung über die Aufstiegszeitpunkte kann entbehrlich sein, wenn aufgrund eines langjährigen, konstanten Leistungsbildes oder einer entsprechend guten Leistungsbewertung in der letzten Regelbeurteilung ein verbleibensrelevanter Leistungsabfall nicht erwartet wird. Hier reicht es aus, wenn die Dienststelle in allgemeiner Form die Vorgesetzten auf ihre Verpflichtung hinweist, bei Leistungsabfällen initiativ zu werden.
Eine Unterrichtung der Vorgesetzten über den Stichtag der nächstmöglichen Stufenaufstiege bietet sich jedoch an, wenn für die Betreffenden ein entsprechend stabiles Leistungsbild nicht aktenkundig ist. Die Unterrichtung sollte in einem solchen Fall im Zeitraum von zwölf bis sechs Monaten vor dem möglichen Stufenaufstieg erfolgen.
Die durch die Dienststelle zu treffende Entscheidung zum Verbleiben in der Stufe (§ 27 Absatz 5 Satz 1 BBesG) kann nur auf eine Leistungseinschätzung gestützt werden, die nicht älter als zwölf Monate ist (§ 27 Absatz 5 Satz 3 BBesG). Folgende Fallgestaltungen kommen in Betracht:
 Liegt eine zum Stichtag des Stufenaufstiegs aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ggf. im Zusammenhang mit einer weiteren Beurteilung zu früheren Zeiträumen der Stufenlaufzeit, und bescheinigt die Beurteilung für den Stufenzeitraum eine nicht anforderungsgerechte Leistung, kann die Entscheidung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 BBesG direkt auf die Beurteilung gestützt werden.
 Ist absehbar, dass zum Stichtag keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegen wird, holt die personalbearbeitende Stelle, die durch den o. a. Gesprächsvermerk des Vorgesetzten vorunterrichtet ist, eine aktuelle Leistungseinschätzung ein. Die entsprechende Anforderung ist rechtzeitig vor dem Stichtag zu übermitteln.
Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 BBesG ist den Betroffenen mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Absatz 8 Satz 2 und 3 BBesG). Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen.


Beispiel:

(…)

Ihre dienstlichen Leistungen entsprechen nicht den mit Ihrem Amt verbundenen Anforderungen. Dies ergibt sich aus Ihrer dienstlichen Leistungseinschätzung vom … und … (z. B. Personalgesprächen, die mit Ihnen aus diesem Anlass geführt wurden).

Sie verbleiben bis zur Feststellung, dass Ihre Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, in der bisherigen Stufe … Ihres Grundgehaltes.

(…)

Rechtsbehelfsbelehrung:

(…)



1.6
Nachgeholter Stufenaufstieg (§ 27 Absatz 6 BBesG)
Soll der unterbliebene Aufstieg nach § 27 Absatz 6 Satz 1 BBesG nachgeholt werden, ist zuvor die Leistung erneut festzustellen. Das Gesetz trifft keine Vorgabe, in welchem Zeitraum eine Überprüfung der Leistungen zu erfolgen hat. Es dürfte angemessen sein, nach einem Jahr zu prüfen, ob die Leistungen inzwischen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen
Der nachgeholte Aufstieg erfolgt zum ersten Tag des Monats, in dem die Entscheidung nach § 27 Absatz 6 Satz 1 BBesG erfolgt. Mit dem Aufstieg beginnt die Erfahrungszeit für diese Stufe. Ein Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes führt also – anders als nach der Regelung des § 27 Absatz 3 Satz 3 und 4 BBesG a. F. – nicht zu einer verkürzten Erfahrungszeit in der nächsten Stufe.


Beispiel:

Der Beamte, dessen Stufenaufstieg in Stufe 4 zum 1. Februar 2012 möglich gewesen wäre, ist aufgrund nicht anforderungsgerechter Leistungen in der Stufe 3 verblieben. Am 12. Februar 2013 wird in einer erneuten Leistungseinschätzung festgestellt, dass er wieder anforderungsrechte Leistungen erbracht hat. Mit Wirkung vom 1. Februar 2013 steigt er in die nächsthöhere Stufe 4 auf.



Der Stufenaufstieg ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben – wie auch in den Fällen des § 27 Absatz 5 BBesG – keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Absatz 8 Satz 2 und 3 BBesG). Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen.


Beispiel:

(…)

Ihre dienstlichen Leistungen entsprechen nunmehr den mit Ihrem Amt verbundenen Anforderungen. Dies ergibt sich aus Ihrer dienstlichen Leistungseinschätzung vom …

Gemäß § 27 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 8 BBesG steigen Sie mit Wirkung vom 1. … (M., J. der Feststellung anforderungsgerechter Leistungen) in die Stufe ... auf.

(…)

Rechtsbehelfsbelehrung:

(…)



§ 27 Absatz 6 Satz 2 BBesG eröffnet die Möglichkeit, dass bei einer erheblichen überdurchschnittlichen Leistungssteigerung in der Folgezeit wieder zu der Stufe und Erfahrungszeit aufgeschlossen werden kann, die ohne das vorherige Verbleiben erreicht worden wäre. Diese Möglichkeit zum Ausgleich zeitweiser Minderleistungen soll die Personalführung unterstützen. Auf die Entscheidung nach § 27 Absatz 6 Satz 2 BBesG besteht ein Anspruch, eine Antragsstellung ist insoweit nicht erforderlich.
Leistungen, die die Anforderungen erheblich übersteigen, sind regelmäßig solche, die mit einer quotierten Beurteilungsnote bewertet werden oder die
– entsprechend der Beurteilungspraxis der jeweiligen Behörde – als eindeutig überdurchschnittlich bewertet werden. Es obliegt der Verantwortung der Dienststellen darüber zu bestimmen, ob die Feststellung überdurchschnittlicher Leistungen für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 6 Satz 2 BBesG vorgezogen wird oder innerhalb eines regulären Beurteilungsdurchgangs erfolgt.
Der Zeitraum des Verbleibens in der bisherigen Stufe des Grundgehaltes kann in dem Maße ausgeglichen werden, wie die Betroffenen erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Ist etwa eine Betroffene oder ein Betroffener wegen nicht anforderungsgerechter Leistungen erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren in die nächsthöhere Stufe aufgestiegen und werden nunmehr für einen Zeitraum von ebenfalls zwei Jahren erheblich überdurchschnittliche Leistungen festgestellt, werden diese zwei Jahre auf die individuelle Erfahrungslaufzeit angerechnet, so dass die durch das frühere Verbleiben eingetretene Verzögerung für die Zukunft ausgeglichen wird. Die für die Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden (§ 27 Absatz 6 Satz 3 BBesG). Die Anrechnung erfolgt jeweils zum Ersten des Monats, in dem die entsprechende Feststellung vorgenommen wurde (§ 27 Absatz 6 Satz 4 BBesG).


Beispiel:

Ein Beamter, dessen Stufenaufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 zum 1. November 2010 angestanden hätte, ist wegen nicht anforderungsgerechter Leistungen vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 in der Stufe 3 des Grundgehaltes verblieben. Zum 1. November 2012 ist er in die nächsthöhere Stufe 4 aufgestiegen, nachdem ihm in einer erneuten Leistungseinschätzung wieder anforderungsrechte Leistungen attestiert wurden. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe 5 würde bei anforderungsgerechten Leistungen zum 1. November 2015, in die Stufe 6 zum 1. November 2019 erfolgen.

Am 15. April 2015 werden ihm für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2015 Leistungen attestiert, die die Anforderungen erheblich übersteigen. Hierauf wird festgestellt, dass ihm diese 24 Monate auf seine Erfahrungszeit angerechnet werden. Mit der Feststellung steigt er mit Wirkung vom 1. April 2015 von Stufe 4 in Stufe 5 auf. Der Aufstieg in Stufe 6 erfolgt bei weiteren anforderungsgerechten Leistungen zum 1. November 2017, also so, als ob der frühere Verbleib in Stufe 3 für die Dauer von 24 Monaten nicht stattgefunden hätte.



Den Betroffenen ist die Entscheidung der sich bei einer Anrechnung nach § 27 Absatz 6 Satz 2 und 3 BBesG ergebenden Zuordnung nach Stufe und Erfahrungszeit schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Absatz 8 Satz 2 und 3 BBesG). Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen.


Beispiel:

(…)

Ihre dienstlichen Leistungen sind durch die Beurteilung/Leistungseinschätzung vom … für den Zeitraum … bis … als erheblich über dem Durchschnitt liegend beurteilt worden.

Die Dauer Ihrer überdurchschnittlichen Leistungen hebt ab dem Zeitpunkt dieser Feststellung die Wirkung Ihres früheren Verbleibens in der Stufe im Zeitraum vom … bis … auf.

Gemäß § 27 Absatz 6 Satz 2 i. V. m. Absatz 8 BBesG steigen Sie mit Wirkung vom 1. …. (M., J. der Feststellung überdurchschnittlicher Leistungen) in die Stufe … auf, in der Sie eine Erfahrungszeit von … (z. B. zwei Jahren und sieben Monaten) zurückgelegt haben.

(…)

Rechtsbehelfsbelehrung:

(…)



1.7
Leistungsstufe (§ 27 Absatz 7 BBesG)
§ 27 Absatz 7 BBesG übernimmt mit den notwendigen Änderungen, die sich aus der Abkehr vom Besoldungsdienstalter ergeben, die Regelungen zur Leistungsstufe des § 27 Absatz 3 BBesG a. F.
Die Vergabe der Leistungsstufe erfolgt für dauerhaft herausragende Leistungen und bewirkt, dass die Begünstigten vorzeitig das Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe erhalten.
Nähere Regelungen zur Leistungsstufe enthält die Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170).
Zum Verfahren von Leistungsstufen während der Besoldungsüberleitung wird auf das im Bezug unter Nummer 1 genannte Rundschreiben verwiesen.


1.8
Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 27 Absatz 5 bis 7 BBesG (§ 27 Absatz 8 Satz 1 BBesG)
Zuständig für die Entscheidungen ist die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 27 Absatz 8 Satz 1 BBesG). Im Falle der Entscheidung nach § 27 Absatz 5 und 6 BBesG (Verbleiben in den Stufen, nachgeholter Stufenaufstieg) hat die jeweils oberste Dienstbehörde festzulegen, welche Organisationseinheit im eigenen Bereich und in den jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden für die Entscheidung zuständig ist. Dies werden in der Regel die jeweiligen Behördenleitungen sein, die ihrerseits den internen Verfahrensablauf bestimmen können.
Für die Entscheidung nach § 27 Absatz 7 BBesG enthält § 9 der Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170) nähere Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten. Die dezentrale Wahrnehmung von Führungsverantwortung zur Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort bleibt erhalten.


1.9
Beamtinnen und Beamte in der Probezeit (§ 27 Absatz 9 BBesG)
Für Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit vor der Verbeamtung auf Lebenszeit befinden, bestimmt sich während der Dauer der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Erfahrungszeit für das Aufsteigen in Stufen abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 BBesG nur nach der Dienstzeit. Im Vordergrund steht die Entscheidung über die Bewährung. Die Vorschrift des § 27 Absatz 9 BBesG verhindert, dass besoldungsrechtliche Entscheidungen die laufbahnrechtliche Prüfung der Bewährung präjudizieren. Nach Feststellung der Bewährung zum Ende der Probezeit erfolgen alle weiteren Stufenaufstiege nur bei Vorliegen anforderungsgerechter Leistungen.


1.10
Folgen der Dienstenthebung für das Aufsteigen im Grundgehalt (§ 27 Absatz 10 BBesG)
In den Fällen, in denen Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen oder Soldaten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben werden (§ 38 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes; § 126 der Wehrdisziplinarordnung), findet für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung kein Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes statt. Im Ergebnis wirkt dies wie ein Verbleiben in der bisherigen Stufe des Grundgehaltes.
Führt ein Disziplinarverfahren später nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der oder des Betroffenen oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, ist die oder der Betroffene in Bezug auf die Besoldung so zu stellen, als ob der Aufstieg nicht unterblieben wäre. Die Beträge, die aufgrund von Stufenaufstiegen nach § 27 Absatz 3 oder 4 BBesG gezahlt worden wären, die jedoch infolge des Verbleibens in der Stufe des Grundgehaltes im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nicht gezahlt wurden, sind nachzuzahlen.


2.
Berücksichtigungsfähige Zeiten (§ 28 BBesG)
2.1
Berücksichtigungsfähige Zeiten bei der Stufenfestsetzung von Beamtinnen und Beamten (§ 28 Absatz 1 BBesG)
Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung bei Beamtinnen und Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 BBesG anzuerkennen sind oder anerkannt werden können.
Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des § 28 Absatz 1 BBesG vor, wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt (keine Mehrfachanrechnung von Zeiten). Der Umfang der Berücksichtigung richtet sich nach dem im Einzelfall günstigeren Tatbestand.


Beispiele:

Vor seiner Einstellung hat ein Beamter für zwei Jahre eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden in der Privatwirtschaft ausgeübt, die teilweise (1 Jahr) als förderlich für die spätere Verwendung anerkannt wird (§ 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG). Im selben Zeitraum hat er zudem sein Kind betreut (§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BBesG). Es werden zwei Jahre als Erfahrungszeiten anerkannt; dabei wird für die Ermittlung des Umfangs der zu berücksichtigenden Erfahrungszeit der für den Beamten günstigere Tatbestand nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BBesG zugrunde gelegt.

Ein Soldat wurde mit 25 Jahren erstmals als Soldat auf Zeit in einem höherem Dienstgrad eingestellt, so dass seine Stufe und die darin zurückgelegte Erfahrungszeit so festgesetzt werden, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde (§ 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG). Zwischen dem 23. und 24. Lebensjahr hat er seine Mutter gepflegt. Bei der Einstellung als Beamter wird die Erfahrungsstufe nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG festgesetzt. Die Pflegezeiten können nicht zusätzlich anerkannt werden, da dieser Zeitraum bereits bei der Einstellung als Soldat auf Zeit nach § 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt wurde.



Die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BBesG berücksichtigten Zeiten werden auf volle Monate aufgerundet (§ 28 Absatz 1 Satz 8 BBesG). Zu den Einzelheiten wird auf das im Bezug unter Nummer 3 genannte Rundschreiben verwiesen.


2.1.1
Anzuerkennende Zeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 1 BBesG)
§ 28 Absatz 1 Satz 1 BBesG zählt Zeiten auf, die zwingend anzuerkennen sind:


2.1.1.1
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG)
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG gehören hierzu Zeiten, in denen eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 BBesG oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden ausgeübt wurde. Für Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG (siehe Nummer 2.1.1.3).
Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn sie ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit bzw. Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht, unabhängig von der konkreten Fachrichtung und Funktion. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation.
Nicht gleichwertig sind hingegen die in einer niedrigeren Laufbahngruppe erbrachten Dienstzeiten.


Beispiel:

Ein Beamter (BesGr. A 12) wird vom Land zum Bund versetzt. Beim Land hatte er den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst absolviert. Dienstzeiten, die er in Ämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (BesGr. A 9 bis A 13) erbracht hat, sind als gleichwertige Zeiten i. S .d. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG anzurechnen.



In einer niedrigeren Laufbahngruppe erbrachte Dienstzeiten können aber als förderliche Zeiten im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG anerkannt werden (siehe Nummer 2.1.3).
Wurde eine vorherige Tätigkeit im Rahmen eines tariflichen Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt, bietet die seinerzeitige tarifrechtliche Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Bewerberin oder des Bewerbers wichtige Anhaltspunkte dafür, ob eine vorherige Tätigkeit als gleichwertig einzustufen ist.
Für die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen des ehemaligen BAT/MTArb zu Entgeltgruppen sind die tariflichen Wertentscheidungen zugrunde zu legen, d. h.
 bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund die Wertentscheidungen in Anlage 4 TVÜ-Bund,
 bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem Bundesland, das Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder ist, die Wertentscheidungen in Anlage 4 TVÜ-Länder und
 bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, die Wertentscheidungen in Anlage 3 TVÜ-VKA.
Dies gilt auch
 für Tarifbeschäftigte, die als Angestellte oder Arbeiterinnen bzw. Arbeiter in den TVöD bzw. TV-L nach Anlage 2 TVÜ-Bund, Anlage 2 TVÜ-Länder oder Anlage 1 TVÜ-VKA übergeleitet wurden und
 für Tarifbeschäftigte, die in einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gestanden haben, der den TVöD oder TV-L (noch) nicht anwendet (z. B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Länder Berlin und Hessen).
Fehlt es an einer Entgeltgruppe im Sinne des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages, muss die Bewertung in sinngemäßer Anwendung der vorgenannten Überleitungsregelungen erfolgen und fiktiv eine Entgeltgruppe ermittelt werden.


Daraus ergeben sich folgende Vergleichbarkeiten der Entgeltgruppen der Tarifbeschäftigten zu den Laufbahnen:

Laufbahn einfacher Dienst (BesGr.: A 2 bis A 6)

Entgeltgruppen

1

bis

4


Laufbahn mittlerer Dienst (BesGr.: A 6 bis A 9)

Entgeltgruppen

5

bis

8

1

Laufbahn gehobener Dienst (BesGr.: A 9 bis A 13)

Entgeltgruppen

9

bis

12


Laufbahn höherer Dienst (BesGr.: A 13 bis A 16)

Entgeltgruppen

13

bis

15

.



Beispiel:

Die mit der BAT II a bzw. E 13 vergütete Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Universitätslehrstuhl ist einer Tätigkeit in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes gleichwertig.



Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.
Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist dann zu bejahen, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. Auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (siehe BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04; anders noch die BBesGVwV 1997, Nummer 28.2.3). Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen in der Regel erfüllt sein.

Beispiele:

Eine Bewerberin, die zur Regierungsrätin ernannt werden soll, war bislang (ausschließlich) als Juristische Dezernentin bei der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg beschäftigt, und zwar mit einem Umfang von 15 Wochenstunden. Eine hauptberufliche Tätigkeit ist zu bejahen.



Ein nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eingestellter Tarifbeschäftigter ist mit einem Stundenumfang von 15 Wochenstunden beim Bund beschäftigt. Daneben betreibt er ca. 25 Stunden in der Woche ein Ingenieurbüro. Die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit als Tarifbeschäftigter ist hier zu verneinen, weil sie nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt (ob die freiberufliche Tätigkeit im Ingenieurbüro nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG als „förderlich“ anerkannt werden kann, ist gesondert zu prüfen).

Von der Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG ausgenommen sind Ausbildungszeiten, d. h. auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.

Beispiel:

Ein Bewerber, der zum Regierungsrat ernannt werden soll, hat nach Abschluss seines universitären Informatikstudiums als Tarifbeschäftigter vier Jahre hauptberuflich als IT-Kraft beim Bund gearbeitet. Die Befähigung für den höheren technischen Dienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflicher Tätigkeit erworben (vgl. § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b BBG i. V. m. § 21 Absatz 1 Satz 1 BLV). Mit Wirkung der Ernennung zum Regierungsrat am 1. September 2009 werden bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von den insgesamt vier Jahren hauptberuflicher Tätigkeit ein Jahr und sechs Monate als Erfahrungszeit anerkannt und aufgrund dieser Erfahrungszeit ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, in der er bereits eine Erfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten zurückgelegt hat.

2.1.1.2
Zeiten eines Wehr-, Freiwilligen-, Entwicklungs- oder Zivildienstes (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBesG)
Nach der Neufassung der Vorschrift sind Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurden, als Erfahrungszeiten anzuerkennen.
Daher sind anzuerkennen:
a)
Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (nach den §§ 5 und 6b des Wehrpflichtgesetzes),
b)
freiwilliger Wehrdienst (nach dem Siebten Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes),
c)
Wehrübungen/Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (nach dem Wehrpflichtgesetz oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes),
d)
Zivildienst (nach dem Zivildienstgesetz – ZDG, umfasst auch den wehrpflichtbefreienden anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 ZDG),
e)
Bundesfreiwilligendienst (nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz),
f)
Entwicklungsdienst (nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz) und
g)
Freiwilliges soziales und ökologisches Jahr (nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz).
Diese Zeiten sind anerkennungsfähig, wenn der einzelne Dienst für eine Dauer von mindestens vier Monaten geleistet wurde. Der Höchstumfang der Anerkennung beträgt 24 Monate, auch wenn verschiedene Dienste geleistet wurden, die jeweils für sich die Mindestschwelle von vier Monaten überschreiten. Nach dem Wegfall des Verweises auf das Arbeitsplatzschutzgesetz kommt es insbesondere nicht mehr darauf an, ob sich die oder der Betroffene bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung beworben hat. Eine gesonderte Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten (Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst) ist für ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ausgeschlossen, da der Wehrdienst bereits auf die Dienstzeit von ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie ehemaligen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit angerechnet wird (§ 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes). Damit sind diese Zeiten bereits mit der Anwendung des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG abgegolten.
Das Wehrdienstverhältnis während einer Eignungsübung nach § 87 des Soldatengesetzes und das Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatzweiterverwendungsgesetzes begründen jeweils per Gesetz die Rechtstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Solche Zeiten werden nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG anerkannt, da dies die Spezialregelung für ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ist.
Die Berücksichtigung von Zeiten eines in der DDR oder im Ausland geleisteten Wehrdienstes ist nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BBesG ausgeschlossen. Für diese Zeiten ist eine Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG zu prüfen.


2.1.1.3
 Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist eine Spezialregelung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG, die in diesen Fällen nicht anzuwenden ist (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG: „Zeiten … außerhalb eines Soldatenverhältnisses, …“). Betroffen sind nur Soldatenverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2009 begründet wurden. Für die Anerkennung von Dienstzeiten als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit, die vor dem 1. Juli 2009 begonnen haben, gilt § 82 BBesG. Zu dessen Anwendung wird auf das im Bezug unter Nummer 5 genannte Rundschreiben verwiesen.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden.
Als im Soldatenverhältnis erreichte Stufe im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist ausschließlich eine Stufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Davon zu unterscheiden sind die Stufen, die im Rahmen der Überleitung von Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG erreicht werden, da für sie versorgungsrechtliche Übergangsregelungen maßgeblich sind. Daher können Bezügemitteilungen, die Übergangsgebührnisse und damit versorgungsrechtliche Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ausweisen, nicht als Grundlage für die Feststellung der erreichten Stufe nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG herangezogen werden. Liegt in diesen Fällen die letzte Bezügemitteilung vor Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses nicht vor, ist im Zweifel die bei Beendigung des Soldatenverhältnisses erreichte Stufe und Erfahrungszeit bei der für das frühere Soldatenverhältnis zuständigen Besoldungsstelle zu erfragen.

Beispiel:

Ein Soldat auf Zeit, geboren am 15. Juli 1990, wird mit Ablauf des 31. August 2014 nach einer Dienstzeit von vier Jahren aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung hatte er die Stufe 2 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von einem Jahr und zwei Monaten erreicht, da als Erfahrungszeiten nach § 27 Absatz 4 Satz 1 BBesG erst Zeiten ab Vollendung des 21. Lebensjahres, also ab 1. Juli 2011 gelten (siehe Nummer 1.4).Mit Wirkung der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. März 2017 wird nach § 27 Absatz 2 i. V. m. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG für ihn ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt, in der er bereits eine Erfahrungszeit von einem Jahr und zwei Monaten zurückgelegt hat.

Befanden sich ehemalige Soldatinnen oder Soldaten zum Zeitpunkt des Ausscheidens in einem von § 27 Absatz 4 Satz 2 oder 3 BBesG angeordneten Verlängerungszeitraum, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der jeweils nächsthöheren Stufe, deren Dauer sich dann – ohne eine nochmalige Berücksichtigung der konkreten Dauer der letzten Erfahrungsstufe im Soldatenverhältnis – nach § 27 Absatz 3 BBesG bestimmt.


Beispiel:

Eine Soldatin auf Zeit befindet sich beim Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis in Stufe 4, in der sie eine Erfahrungszeit von drei Jahren und sechs Monaten zurückgelegt hat. Mit Wirkung der Ernennung in das Beamtenverhältnis wird ein Grundgehalt der Stufe 5 festgesetzt.



Hat die ehemalige Soldatin bzw. der ehemalige Soldat zwischen dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und dem Eintritt in das Beamtenverhältnis weitere Erfahrungszeiten zurückgelegt, ist die Entwicklung der Stufen in der Weise nachzuzeichnen, wie sie im Fall eines unmittelbaren Eintritts in das Beamtenverhältnis abgelaufen wäre.


Beispiel:

Ein Soldat auf Zeit wird mit Ablauf des 31. August 2013 nach einer Dienstzeit von vier Jahren entlassen. Zu diesem Zeitpunkt hat er die Stufe 2 erreicht und zwei Jahre in dieser Stufe absolviert. Vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 ist er als Tarifbeschäftigter beim Bund tätig. Er wird nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in ein Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Bei der Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 BBesG findet für die Berücksichtigung der im Soldatenverhältnis erbrachten Zeiten § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG und für die als Tarifbeschäftigter erbrachten, als gleichwertig eingestuften hauptberuflichen Zeiten § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG Anwendung. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 wird ein Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt, in der er bereits eine Erfahrungszeit von drei Monaten zurückgelegt hat (zwei Jahre in Stufe 2 zuzüglich ein Jahr und drei Monate als Tarifbeschäftigter). Der Aufstieg in Stufe 4 kann daher nach zwei Jahren und neun Monaten erfolgen.



Zeiten eines Soldatenverhältnisses bei der Nationalen Volksarmee können nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG berücksichtigt werden, da diese Vorschrift auf „Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung“ abstellt. Die Soldatenlaufbahnverordnung gilt nur für den Bereich der Bundeswehr. Für diese Zeiten ist eine Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG zu prüfen.


2.1.1.4
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BBesG)
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BBesG werden Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Erfahrungszeiten anerkannt. Voraussetzung ist, dass eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Das Vorliegen einer Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz muss durch die zuständigen Rehabilitierungsbehörden festgestellt worden sein.


2.1.2
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG)
Mit der Neuregelung wird die Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erleichtert. Während bisher Voraussetzung für die Anerkennung war, dass diese Zeiten im Rahmen von hauptberuflichen Tätigkeiten erbracht wurden, können jetzt grundsätzlich alle entsprechenden Vordienstzeiten anerkannt werden.


2.1.2.1
 Zeiten der Kinderbetreuung (§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BBesG)
a)
Kinder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BBesG sind leibliche Kinder und angenommene Kinder sowie Kinder, für die die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger oder der während dieser Zeit mit ihr oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner einen vorrangigen Kindergeldanspruch hatte (z. B. Kinder des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, Pflegekinder, Enkelkinder).
Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete minderjährige Kinder. Behinderte volljährige Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie wegen der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen.
Kinderbetreuung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BBesG ist eine höchstpersönliche Leistung für ein in häuslicher Gemeinschaft mit der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges Kind. Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Vorschrift liegen deshalb nicht vor, wenn die Betreuung eines Kindes überwiegend Dritten überlassen ist (z. B. ständige Unterbringung bei den Großeltern oder in einem Internat). Eine zeitweilige Beteiligung Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem Kindergarten, während einer Urlaubsreise oder im Falle einer zeitweisen Betreuung durch einen Mitsorgeberechtigten) ist dagegen unschädlich.


Beispiel:

Eine Beamtin lebt mit ihrem drei Jahre alten Kind in häuslicher Gemeinschaft. Vor ihrer Einstellung verbrachte das Kind einen Nachmittag in der Woche und jedes zweite Wochenende bei seinem nicht mit der Beamtin zusammenlebenden Vater in dessen Wohnung. Die zeitweilige Betreuung des Kindes durch den Vater steht einer Anerkennung als Kinderbetreuungszeiten der Beamtin nicht entgegen.



Die Kinderbetreuung ist gegeben bei Zeiten der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
b)
Eine Teilzeitbeschäftigung neben der Kinderbetreuung ist unschädlich, soweit sie einen Umfang von 30 Wochenstunden nicht überschreitet. Dies entspricht dem möglichen Beschäftigungsumfang im Rahmen der Elternzeit (siehe § 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG, für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder § 15 Absatz 4 Satz 1 BErzGG).


Beispiel:

Vor seiner Einstellung hat ein Beamter für drei Jahre eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) in der Privatwirtschaft ausgeübt, die nicht als förderlich für die spätere Verwendung anerkannt wird (§ 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG). Obwohl er mit seinem acht Jahre alten Kind in dieser Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, kommt eine Anerkennung als Kinderbetreuungszeit wegen des Arbeitsumfangs nicht in Betracht.

Kinderbetreuungszeiten während eines Studiums oder einer Berufsausbildung können in dem Umfang anerkannt werden, in dem sich der angestrebte Abschluss verzögert (vgl. BT-Drs. 17/7142, S. 23). Ob und inwiefern eine Verzögerung eingetreten ist, ist anhand eines Vergleichs der Regelstudien- oder Regelausbildungszeit mit deren tatsächlicher Dauer zu bestimmen. Sofern eine Überschreitung der Regelstudienzeit oder regulären Ausbildungszeit vorliegt, wird angenommen, dass die Kinderbetreuung dafür ursächlich war. Auch wenn im Ergebnis keine Verzögerung eingetreten ist, können Kinderbetreuungszeiten anerkannt werden, wenn eine Beurlaubung vom Studium (einschließlich Teilzeitstudium) oder von der Ausbildung (einschließlich Teilzeitausbildung) erfolgt ist. Sofern die sonstigen Voraussetzungen einer Kinderbetreuung nach Buchstabe a vorliegen, werden die Zeiten einer Kinderbetreuung auch dann anerkannt, wenn keine Unterbrechung der Ausbildung oder des Studiums erfolgt ist. Dies entspricht der Wertung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nach dem ein Elterngeldanspruch auch während einer Ausbildung und eines Studiums bestehen kann.


Beispiel:

Ein Beamter studierte vor seiner Einstellung Medizin. Als er im dritten Semester war, wurde sein Kind geboren, das seitdem in seinem Haushalt lebt und das er wochentags (nach dem Kindergarten) am Nachmittag und Abend, am Wochenende und in den Semesterferien mit dessen ebenfalls studierender Mutter betreute. Er absolvierte Studium und Praktisches Jahr in der Regelstudien- bzw. Regelausbildungszeit. Anzuerkennen sind Kinderbetreuungszeiten von drei Jahren.



Zeiten ohne Beschäftigung mit oder ohne Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch können als Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nach Buchstabe a vorliegen. Dies entspricht auch der Wertung dieser Zeiten nach den allgemeinen Vorschriften (Elterngeldanspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).


Beispiel:

Eine Beamtin hat während ihrer vor der Einstellung liegenden Beschäftigung in der Privatwirtschaft ein Kind bekommen. Während des Mutterschutzes lief ihr befristeter Arbeitsvertrag aus. Sie blieb mit ihrem Kind zuhause, bis das Kind zwei Jahre alt war und sie eingestellt wurde. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BBesG sind zwei Jahre als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.



c)
Als Nachweis der Kinderbetreuungszeiten dient regelmäßig:
 eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 16 Absatz 1 Satz 6 BEEG),
 ein Bescheid über die Gewährung von Elterngeld, für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder ein Bescheid über die Gewährung von Erziehungsgeld,
 ein Bewilligungsbescheid der personalverwaltenden Stelle (z. B. bei Elternzeit während des Studiums eine Bescheinigung der Hochschule über die Beurlaubung).
Als Nachweis über das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind dient regelmäßig ein Kindergeldbescheid.
Kann die Beamtin oder der Beamte keine Bescheinigung oder sonstigen hinreichenden Nachweis über die Erfüllung des Tatbestands vorlegen, ist eine entsprechende schriftliche dienstliche Erklärung abzugeben. Darin ist insbesondere glaubhaft darzulegen, wo das Kind wohnte, wer es betreute und ob, gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang, eine Beschäftigung ausgeübt wurde.
Erbringt die Beamtin oder der Beamte trotz Aufforderung des Dienstherrn keine geeigneten Nachweise zur Glaubhaftmachung und verweigert sie oder er endgültig die Abgabe einer schriftlichen dienstlichen Erklärung, können Kinderbetreuungszeiten nicht anerkannt werden.
d)
Für jedes Kind kann eine Kinderbetreuungszeit von insgesamt drei Jahren in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine andere Betreuungsperson für dieses Kind ebenfalls Betreuungszeiten in Anspruch nimmt.


Beispiele:

Eine Beamtin betreut vor ihrer Einstellung zwei Jahre vorrangig ihr Kind. Als sie eingestellt wird, nimmt der Vater des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden in der Privatwirtschaft auf und übt diese aus, bis er fünf Jahre später als Beamter eingestellt wird. Als Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BBesG werden für die Beamtin zwei Jahre und für den Beamten drei Jahre anerkannt.

Eine Beamtin betreut ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr zuhause. Anschließend lebt sie mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, die ebenfalls Beamtin wird, und mit ihrem Kind in häuslicher Gemeinschaft. Für einen Zeitraum von zwei Jahren absolviert die Mutter des Kindes eine Ausbildung, ihre Lebenspartnerin betreut in der Zeit das Kind, in der sich dessen Mutter der Ausbildung widmet. Am Nachmittag und Abend, am Wochenende und in den Ferien betreut die Mutter meistens selbst ihr Kind. Als Kinderbetreuungszeit anzuerkennen sind für die Mutter des Kindes drei Jahre und für ihre Lebenspartnerin zwei Jahre.



Gleichzeitig erbrachte Kinderbetreuungszeiten für mehrere Kinder (z. B. bei Mehrlingsgeburten) können nicht mehrfach angerechnet werden (vgl. Nummer 2). Kinderbetreuungszeiten für mehrere gleichzeitig oder kurz hintereinander geborene Kinder können aber aneinandergereiht werden, wenn die Kinder insgesamt über einen längeren Zeitraum betreut werden (auf diese Weise sind für Zwillinge Kinderbetreuungszeiten von bis zu sechs Jahren anerkennungsfähig).
e)
Für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 21. März 2012 eingestellt wurden, wird auch auf die Erläuterungen zu § 72 BBesG (Nummer 5) verwiesen.


2.1.2.2
 Zeiten der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger (§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBesG)
Nahe Angehörige im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBesG sind neben Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern auch eingetragene Lebenspartner und deren Eltern. Als „Kinder“ kann hier der gleiche Personenkreis wie bei der Kinderbetreuung berücksichtigt werden (vgl. Nummer 2.1.2.1).
Pflegebedürftig sind nahe Angehörige, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Dies ist durch ein ärztliches Gutachten, eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einen entsprechenden Nachweis bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen nachzuweisen.
Pflegezeiten im Sinne der Vorschrift liegen nicht vor, wenn die Pflege eines nahen Angehörigen überwiegend Dritten überlassen ist (z. B. ständige Unterbringung in einem Pflegeheim). Für die weiteren Voraussetzungen gelten die Ausführungen in Nummer 2.1.2.1 Buchstabe b und d entsprechend.
Als Nachweis der tatsächlichen Pflege können eine Bescheinigung über eine Beurlaubung oder andere Dokumente vorgelegt werden. Andernfalls sind die im Rahmen der Pflege vorgenommenen Tätigkeiten in einer schriftlichen dienstlichen Erklärung detailliert glaubhaft zu machen.
Betreuung und Pflege sind selbstständige Tatbestände. Dies bedeutet, dass für ein Kind gegebenenfalls drei Jahre als Betreuung und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals drei Jahre als tatsächliche Pflegezeiten anerkannt werden können. Zeiten in demselben Zeitraum können nicht mehrfach angerechnet werden.


Beispiele:

Vor seiner Einstellung widmete sich ein Beamter vorrangig der Betreuung und Pflege seines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes vom zweiten bis zum neunten Lebensjahr. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BBesG sind bei seiner Einstellung als Beamter jeweils drei Jahre, d. h. insgesamt sechs Jahre, als Erfahrungszeiten anzuerkennen.

Vor seiner Einstellung widmete sich ein Beamter vorrangig der Betreuung und Pflege seines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes vom zweiten bis zum fünften Lebensjahr. Nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 BBesG sind bei seiner Einstellung als Beamter drei Jahre als Erfahrungszeiten anzuerkennen.



Für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 21. März 2012 eingestellt wurden, wird auch auf die Erläuterungen zu § 72 BBesG (Nummer 5) verwiesen.


2.1.3
Förderliche Zeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG)
Nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind.
Für die Anrechnung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG kommen in erster Linie Zeiten einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes in Betracht. Soweit Zeiten im öffentlichen Dienst nicht als gleichwertige Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG anerkannt werden können (siehe Nummer 2.1.1.1), ist eine Berücksichtigung dieser Zeiten als förderliche Zeiten zu prüfen.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt worden ist. Für das Erfordernis der Hauptberuflichkeit gilt das unter Nummer 2.1.1.1 Ausgeführte.
Die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten hat bei den künftig ausgeübten Tätigkeiten anzuknüpfen. Als förderliche Zeiten kommen insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind.


Beispiele:

Die hauptberuflichen Beschäftigungszeiten eines (juristischen) Referenten beim kommunalen Spitzenverband „Deutscher Städtetag“ sind in der Regel für die Tätigkeit im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes förderlich.

Die nach Abschluss eines entsprechenden FH-Studiums in einem landschaftsarchitektonischen Planungsbüro erbrachten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten sind in der Regel für eine entsprechende fachliche Tätigkeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes förderlich.



Bei der Entscheidung über die Förderlichkeit hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 28 Absatz 1 Satz 7 BBesG, siehe Nummer 2.1.7) einen Beurteilungsspielraum.
Von der Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG ausgenommen sind Ausbildungszeiten, d. h. auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind (siehe Nummer 2.1.1.1).
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Zeiten erfolgt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Auch sofern das Vorliegen hauptberuflicher förderlicher Zeiten zu bejahen ist, besteht demnach grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass diese Zeiten bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt werden. Bei der Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden wird. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass die entscheidende Stelle die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst.
Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind.
Nach der Vorschrift ist sowohl eine vollständige als auch eine nur teilweise Anerkennung möglich. Eine nur teilweise Anerkennung ist etwa zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Hingegen ist der Beschäftigungsumfang, etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung, oder die Inanspruchnahme von Unterbrechungszeiten im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 5 BBesG (siehe Nummer 2.1.4) grundsätzlich nicht in die Ermessenentscheidung einzubeziehen.


2.1.4
Unterbrechungszeiten (§ 28 Absatz 1 Satz 5 BBesG)
Hauptberufliche Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 3 BBesG, die durch die in § 28 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 BBesG genannten Zeiten unterbrochen worden sind, sind nicht um diese Unterbrechungszeiten zu vermindern.
Bei der Anerkennung hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 3 BBesG führt also der Umstand, dass diese beispielsweise durch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient (§ 28 Absatz 2 Nummer 2 BBesG) unterbrochen worden sind, nicht zur Verminderung des Umfangs gleichwertiger bzw. förderlicher hauptberuflicher Zeiten.


Beispiel:

Eine Bewerberin, die zur Regierungsrätin ernannt werden soll, war von Januar 2008 bis Juni 2012 (vier Jahre sechs Monate) beim Land Berlin als Beamtin beschäftigt. Von Januar 2010 bis Dezember 2011 war sie im dienstlichen Interesse ohne Bezüge beurlaubt. Bei einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit können vier Jahre und sechs Monate als Erfahrungszeiten anerkannt werden.



Eine unschädliche Unterbrechung durch die in § 28 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 BBesG genannten Zeiten liegt nicht nur dann vor, wenn die dort genannten Zeiten von Zeiten aktiver Berufstätigkeit umrahmt werden, sondern auch dann, wenn diese Zeiten sich an Zeiten aktiver Berufstätigkeit anschließen. Voraussetzung ist allerdings jeweils, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis fortbesteht.


2.1.5
Laufbahnen mit besonderen Anforderungen (§ 28 Absatz 1 Satz 4 BBesG)
In einzelnen Bereichen gibt es spezielle laufbahnrechtliche Anforderungen für die Zulassung zu einer Laufbahn. Besondere Anforderungen an die Zulassung zur Laufbahn stellt etwa § 26 Absatz 3 des Patentgesetzes, der für die Einstellung als technisches Mitglied beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) eine berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik fordert. In solchen Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 3 BBesG abgewichen werden, so dass Zeiten, die die allgemeinen Zulassungsanforderungen übersteigen, als Erfahrungszeiten anerkannt werden können (im Falle der Einstellung als technisches Mitglied beim DPMA können von den geforderten und tatsächlich erbrachten fünf Jahren also zwei Jahre und sechs Monate angerechnet werden).


2.1.6
Berücksichtigung sonstiger Qualifikationen (§ 28 Absatz 1 Satz 6 BBesG)
In besonderen Einzelfällen können Zeiten, die für eine zusätzliche Qualifikation aufgewandt wurden, bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 BBesG berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Qualifikation ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen.


Beispiele:

Eine Bewerberin hat nach Erwerb der Laufbahnbefähigung im Rahmen eines Stipendiums habilitiert.

Ein Bewerber hat nach seinem Studienabschluss als Zusatzqualifikation die Prüfung zum Steuerberater erfolgreich abgeschlossen.

Ein Bewerber bringt einen zusätzlichen Bachelorabschluss für eine besonders nachgefragte Sprache mit.

Eine Bewerberin für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes verfügt neben der laufbahnrechtlich geforderten Berufsausbildung über einen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin.



Das Gesetz nennt das Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfs als Hauptanwendungsfall für einen besonderen Einzelfall. Dies setzt voraus, dass der Personalbedarf anderenfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden kann.
Soweit die Qualifikation im Rahmen einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG oder im Rahmen einer hauptberuflichen förderlichen Tätigkeit im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG erworben wurde, können diese Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 6 BBesG nicht nochmals berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die hauptberuflichen Zeiten bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt werden können, weil sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.


2.1.7
Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 28 Absatz 1 Satz 3 und 6 BBesG (§ 28 Absatz 1 Satz 7 BBesG)
Um eine einheitliche Praxis zu ermöglichen, obliegt die (Ermessens-)
Entscheidung über die Anrechnung von hauptberuflichen förderlichen Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG und von zusätzlichen Qualifikationen nach § 28 Absatz 1 Satz 6 BBesG der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.


2.2
Zeiten, die den Stufenaufstieg nicht verzögern (§ 28 Absatz 2 BBesG)
§ 28 Absatz 2 BBesG zählt abschließend Zeiten auf, in denen keine Dienstbezüge bezogen werden, die gleichwohl – insoweit abweichend zu § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG – das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht verzögern. Die in § 28 Absatz 2 BBesG aufgeführten Zeiten werden danach wie Erfahrungszeiten behandelt und bei den Stufenlaufzeiten berücksichtigt. Nach § 27 Absatz 3 Satz 4 BBesG sind Unterbrechungszeiten auf ganze Monate abzurunden. Zeiten ohne Dienstbezüge von weniger als einem Monat verzögern daher den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht. Einer Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 BBesG bedarf es in solchen Fällen nicht.
Folgende Zeiten ohne Dienstbezüge verzögern das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht:


2.2.1
Zeiten einer Kinderbetreuung (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 BBesG)
Als Zeiten ohne Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht Zeiten einer Elternzeit nach den Vorschriften für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger (§ 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ggf. i. V. m. § 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten) und Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung (z. B. § 92 Absatz 1 BBG, § 28 Absatz 5 Soldatengesetz (SG), § 48a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a DRiG). Im Übrigen wird auf Nummer 2.1.2.1 verwiesen.


Beispiele:

Eine Bundesbeamtin nimmt für ihre im August 2009 geborene Tochter drei Jahre lang Elternzeit in Anspruch. Im Jahre 2015 lässt sie sich zur Betreuung ihrer Tochter für ein Jahr nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 BBG beurlauben. Diese Zeit der Beurlaubung führt zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, da der Dreijahreszeitraum für dasselbe Kind bereits berücksichtigt wurde.

Lässt sich in Abwandlung des obigen Beispiels nicht die Bundesbeamtin, sondern ihr ebenfalls im Bundesdienst stehender verbeamteter Ehemann im Jahre 2015 zur Betreuung der gemeinsamen Tochter beurlauben, so führt dies für einen Zeitraum von drei Jahren bei ihm nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.



2.2.2
Zeiten der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 BBesG)
Zeiten ohne Dienstbezüge, die abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht verzögern, sind auch Zeiten einer Beurlaubung zur tatsächlichen Pflege naher Angehöriger entsprechend den Vorschriften für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger (§ 92 Absatz 1 BBG, § 28 Absatz 5 SG, § 48a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a DRiG). Im Übrigen wird auf Nummer 2.1.2.2 verwiesen.


2.2.3
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 28 Absatz 2 Nummer 2 BBesG)
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, wenn sie nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dienen. Solche gesetzlichen Bestimmungen stellen etwa § 4 Absatz 3 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes oder § 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dar.
Eine Verzögerung im Stufenaufstieg findet ebenfalls nicht statt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Das Anerkenntnis kann auch nach dem Ende der Beurlaubung wirksam abgegeben werden.


In den Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), ggf. i. V. m. § 16 oder § 16a ArbPlSchG oder § 78 des Zivildienstgesetzes, und nach § 7 des Eignungsübungsgesetzes sind nicht § 28 Absatz 2 Nummer 2 BBesG, sondern § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 BBesG als speziellere Regelungen anzuwenden (wegen der Einzelheiten wird auf die Nummern 2.2.4 und 2.2.5 verwiesen).
2.2.4
 Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 28 Absatz 2 Nummer 3 BBesG)
Da es sich um Verzögerungszeiten innerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses handelt, ist § 9 Absatz 7 ArbPlSchG (für Richterinnen und Richter i. V. m. § 9 Absatz 11 ArbPlSchG) und § 16 ArbPlSchG einschlägig.


2.2.5
Zeiten nach dem Eignungsübungsgesetz (§ 28 Absatz 2 Nummer 4 BBesG)
Zeiten im Sinne von § 28 Absatz 2 Nummer 4 BBesG sind Zeiten einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldatinnen und Soldaten (Eignungsübung). Die Regelung vollzieht die Schutzvorschrift des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes nach.


2.2.6
Zeiten im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis (§ 28 Absatz 2 Nummer 5 BBesG)
Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis ruht das bisherige Beamtenverhältnis (§ 40 Absatz 3 BBG). Während dieser Zeit wird keine Besoldung im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 BBesG gezahlt. Diese Zeiten führen nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses und Rückkehr in das frühere Beamtenverhältnis nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.


2.3
Anrechnung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach altem Recht (§ 28 Absatz 3 BBesG)
§ 28 Absatz 3 BBesG enthält eine Anrechnungsregelung für Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten. Soweit die entsprechenden Zeiten bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt wurden, sind sie auf die Zeiten nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 BBesG anzurechnen. Diese Zeiten werden also nicht doppelt in die Anrechnung einbezogen.

Beispiel:

Eine vor dem 1. Juli 2009 im Bundesdienst stehende Beamtin des höheren Dienstes hat zwischen ihrem 36. und 38. Lebensjahr für ihre Tochter Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch genommen, ohne dass diese Zeiten zu einem Hinausschieben ihres Besoldungsdienstalters nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung führten. Damit sind zwei Jahre Kinderbetreuungszeit nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 BBesG für dieses Kind „verbraucht“. Lässt sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zur Betreuung ihrer Tochter nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 BBG für drei Jahre ohne Dienstbezüge beurlauben, führt hiervon nur ein Jahr nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg. Die weiteren zwei Jahre ohne Dienstbezüge verzögern hingegen den Stufenaufstieg gemäß § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG.

Abwandlung:

Hätte die Beamtin vor ihrem 35. Lebensjahr drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen, so wäre diese Kinderbetreuungszeit nicht für eine Berücksichtigung beim Besoldungsdienstalter „verbraucht“. Lässt sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals für zwei Jahre nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 BBG zur Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlauben, führen diese zwei Jahre nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 BBesG nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.



3.
Bemessung des Grundgehaltes in der BBesO R (§ 38 BBesG)
3.1
 § 38 Absatz 1 und 2 BBesG
§ 38 BBesG orientiert sich an der Systematik des § 27 BBesG, zugleich werden dabei die richterliche Unabhängigkeit sowie die besondere verfassungsmäßige Stellung der Justiz berücksichtigt. Für die Stufenfestsetzung bei der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge beim Bund in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Anwendung des § 27 Absatz 2 BBesG. Insoweit wird auf Nummer 1.2 verwiesen.


3.2
 § 38 Absatz 3 BBesG
Hinsichtlich der bei der erstmaligen Stufenfestsetzung bei einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt nach § 38 Absatz 2 BBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten sind die Regelungen der §§ 28 und 30 BBesG entsprechend anzuwenden. Insoweit wird auf Nummer 2. verwiesen.
Als für die Verwendung förderliche Zeiten im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 3 BBesG sind regelmäßig auch Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Notarin oder Notar oder als Assessorin oder Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar anzusehen sowie auch in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes zu vermitteln (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 DRiG).


4.
Auslandszuschlag (§ 53 Absatz 4 BBesG)
Nach der Vorschrift besteht der Anspruch auf den Auslandszuschlag für Kinder, die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr fort. Dies gilt auch dann, wenn der Kindergeldanspruch nach § 63 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes nach höchstens vier Monaten endet. Die Regelung trägt den Besonderheiten des Auslandsdienstes im Hinblick auf unterschiedliche Schulabschlusstermine und Verzögerungen Rechnung, die bei der Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse eintreten können.
Bei einer in die Wohnung aufgenommenen Person ist nur dann von einer alimentationsrelevanten Mehrbelastung auszugehen, wenn keine ausreichenden anderweitigen Mittel wie Erwerbseinkommen oder Renteneinkünfte zur Verfügung stehen. Die neu in das Gesetz aufgenommene Eigenmittelgrenze verweist auf die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen nach dem Sozialgesetzbuch (derzeit: 400 Euro, ab 1. Januar 2013: 450 Euro) und ersetzt die bisher in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 BBesG a. F. geregelte Eigenmittelgrenze.


5.
Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten (§ 72 BBesG)
Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 eingestellt worden sind, haben die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2012 die Neufestsetzung ihrer Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG in der ab 22. März 2012 geltenden Fassung zu beantragen. Eine neue Stufenfestsetzung gilt rückwirkend ab 1. März 2012.




Die Durchführungshinweise werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.





Im Auftrag

Christians





Oberste Bundesbehörden

Deutsche Bundesbank

Nur per E-Mail


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Stufenfestsetzungsbescheid (Muster)

Anlage 2: Mitteilung über Auswirkungen von Zeiten ohne Dienstbezüge auf den Stufenaufstieg (Muster)