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Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie –

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Funkrichtlinie Digitalfunk BOS
– Anerkennungsrichtlinie –



Vom 7. Juli 2021



Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 44/45, S. 999



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.6.2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2230) m. W. v. 7.12.2018, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) gemäß § 57 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes folgende „Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie“.



Die „Funkrichtlinie Digitalfunk BOS – Anerkennungsrichtlinie“ tritt mit Wirkung vom 14.8.2021 in Kraft.



Gleichzeitig tritt die „Funkrichtlinie Digitalfunk BOS“ in der Fassung vom 15. Juni 2006 (Bek. d. BMI v. 15.6.2006 – B I 4 670 001/1 – GMBl Nr. 36/2006, S. 714) außer Kraft.



§ 1 Geltungsbereich



Diese Richtlinie gilt ausschließlich für den Digitalfunk BOS, der durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) betrieben wird.



§ 2 Zuständige Behörden



(1)
Die im Sinne dieser Richtlinie zuständigen Behörden sind das BMI als zuständige oberste Bundesbehörde sowie die zuständigen obersten Landesbehörden.


(2)
Die zuständigen Behörden können die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten an Stellen ihrer Geschäftsbereiche übertragen. Machen die zuständigen Behörden hiervon Gebrauch, informieren sie sich hierüber gegenseitig.


(3)
Das BMI vertritt die Belange der BOS gegenüber der Bundesnetzagentur in allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung im Digitalfunk BOS. Das BMI stellt dazu das Benehmen mit der BDBOS her.


§ 3 Regelungsumfang



Das BMI legt in dieser Richtlinie im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden und das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am Digitalfunk BOS fest.



§ 4 Berechtigte zur Teilnahme am Digitalfunk BOS



(1)
Berechtigte sind:


1.
die Polizeien des Bundes und der Länder;


2.
die öffentlichen Feuerwehren; sowie die nach Landesrecht angeordneten oder anerkannten Werkfeuerwehren


3.
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW);


4.
die Bundeszollverwaltung;


5.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder;


6.
die Katastrophenschutz- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder.


(2)
Berechtigte mit Anerkennungsverfahren sind:


1.
sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können;


2.
öffentliche Einrichtungen des Brand- und Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen, soweit sie Katastrophenschutz- oder Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;


3.
die rechtlich bestimmten Träger der Notfallrettung und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe „Rettungsdienste“ von den Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden;


4.
weitere Behörden und Organisationen mit hoheitlichen Befugnissen und Verwaltungshelfer, für die die Notwendigkeit besteht, dauerhaft mit einem der Berechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 oder Absatz 2 Nr. 1 bis 3 über den Digitalfunk BOS zusammenzuarbeiten.


(3)
Die BDBOS und die für den Betrieb des Digitalfunks BOS nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen sind zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigt, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendig ist.


(4)
Berechtigte nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bedürfen einer gesonderten Anerkennung. Anträge hierfür sind je nach landes- oder bundesrechtlicher Zuständigkeit im Einzelfall schriftlich bei der zuständigen obersten Bundes- bzw. Landesbehörde zu stellen. Diese entscheidet in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 über die Anerkennung der Berechtigung. In Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, sofern eine landesrechtliche Zuständigkeit gegeben ist, legt sie im Falle einer Zustimmung den Antrag dem BMI zur Entscheidung vor.


(5)
Die Anerkennung der Berechtigung gemäß Absatz 2 Nr. 4 erfolgt durch das BMI im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bei Vorliegen folgender Bedingungen:


1.
Bestätigung der BDBOS, dass die technischen und betrieblichen Strukturen eine ausreichende Kapazität für die Aufnahme eines zusätzlichen Nutzers bieten und


2.
Bestätigung des BMI, dass die organisatorischen Strukturen und die Steuerungsfähigkeit gewahrt bleiben.


(6)
Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Berechtigung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. In den Fällen des Absatz 5 erfolgt die Mitteilung durch das BMI über die zuständige oberste Landesbehörde. Eine Ablehnung erfolgt unter Angabe von Gründen.


(7)
Die Anerkennung der Berechtigung ist auf den gesetzlichen bzw. anerkannten Verwendungszweck begrenzt; sie kann zeitlich befristet und auf funktionale beziehungsweise organisatorische Teile der Antragsteller beschränkt werden. Auflagen und Bedingungen sind möglich. Die Anerkennung wird unter der Bedingung erteilt, dass der Antragsteller die betrieblichen Regelungen der zuständigen Stelle anerkennt.


(8)
Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Berechtigungen zur Teilnahme am Digitalfunk BOS nach der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS in der Fassung vom 15. Juni 2006 in Verbindung mit der BOS-Funkrichtlinie (für den Analogfunk) in der Fassung vom 7. September 2009 gelten fort.


(9)
Aus einer Anerkennung als Berechtigter nach der BOS-Funkrichtlinie (für den Analogfunk) ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Anerkennung als Berechtigter nach dieser Richtlinie.


(10)
Die anerkennende Stelle widerruft die Anerkennung der Berechtigung, falls die Gründe, die zu einer Anerkennung geführt haben, entfallen. In den Fällen des Abs. 5 ist das Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde herzustellen. Der Widerruf erfolgt schriftlich gegenüber dem Berechtigten. Nach Absatz 2 anerkannte Berechtigte sind verpflichtet, der anerkennenden Stelle wesentliche Änderungen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung führen können, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 5 Nutzung in besonderen Fällen



Aus besonderem Anlass oder aufgrund eines besonderen Auftrags eines Berechtigten nach § 4 Absatz 1 kann anderen die anlassbezogene und zeitlich befristete Mitnutzung des Digitalfunk BOS gestattet werden. Die Gestattung erfolgt auf Antrag durch das BMI beziehungsweise die oberste Landesbehörde oder eine von diesen benannte Behörde.



Berlin, den 7. Juli 2021


CI5 – 17205/3#4




Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer