Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes (Kantinenrichtlinien)
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Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes
(Kantinenrichtlinien)
Konsolidierte Fassung gültig ab 1. September 2011
Die Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes (Kantinenrichtlinien) vom 7. Juli 1954 (GMBl. S. 374), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 4. Juli 2011 (GMBl. S. 566), erhalten folgende Fassung:
Nr. 1
Bei den Dienststellen des Bundes mit ungeteilter Arbeitszeit können Kantinen für die Bediensteten eingerichtet werden. Die Arbeitszeit gilt auch dann als ungeteilt, wenn die Einnahme einer Mahlzeit in der Kantine durch eine angemessene Pause ermöglicht wird. Die Personalvertretung ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beteiligen.
Nr. 2
(1) Die Kantine kann entweder als behördeneigene Einrichtung nach § 26 der Bundeshaushaltsordnung geführt oder einem Pächter, der sie auf eigene Rechnung führt, übertragen werden. Ob von einem Pächter Pacht verlangt wird, hängt von den Umständen, besonders der Höhe des Umsatzes und des zu erwartenden Überschusses ab.
(2) Ist nach den räumlichen Verhältnissen die Einrichtung einer Kantine nicht möglich oder bei kleineren Dienststellen nicht vertretbar und ist auch die regelmäßige Benutzung der Kantine einer benachbarten Dienststelle nicht möglich, so kann eine den Vorschriften dieser Richtlinien entsprechende Beköstigung der Bediensteten vertraglich sichergestellt werden.
Nr. 3
In der Kantine sollen nach Möglichkeit mindestens zwei Essen bereitgestellt werden. Das Essen hat ernährungsphysiologischen Anforderungen an eine Mittagsmahlzeit zu genügen und muss die DGE-Qualitätsstandards für die Betriebsverpflegung einhalten. Es ist darüber zu wachen, dass ein gutes, ausreichendes und zugleich preiswertes Essen verabreicht wird. Daneben kann die Kantine Getränke, Nahrungs- und Genussmittel führen. In den Kantinen dürfen nur solche Waren verkauft werden, die nach Art und Menge für einen alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch durch die Bediensteten bestimmt sind.
Nr. 4
Die bauliche Gestaltung (Belüftung, Entlüftung, Beleuchtung, Beheizung usw.) muß den gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen entsprechen. Die Küche soll rationell und einwandfrei ausgestattet sein.
Nr. 5
(1) Der Bund trägt die Kosten
- 1.
- für die Einrichtung der Kantine einschließlich aller Nebenräume, der Speiseräume und der zur Kantine gehörenden Erfrischungsräume mit dem erforderlichen Mobiliar sowie die der Unterhaltung und des Ersatzes dieser Gegenstände;
- 2.
- für die erstmalige Ausstattung der Kantine mit Geräten (Küchenmaschinen, Koch- und Eßgeschirr, Bestecke, Küchenwäsche und dergl.) und für die Ergänzung der Ausstattung, die durch eine notwendige Ausdehnung des Kantinenbetriebs bedingt ist;
- 3.
- der Unterhaltung und des Ersatzes der Ausstattungsgegenstände mit einem Einzelanschaffungswert von mehr als 300,– DM.
(2) Die Kantine trägt die Kosten der Unterhaltung und des Ersatzes der übrigen Ausstattungsgegenstände.
Die Ausstattungsgegenstände bleiben auch dann Eigentum des Bundes, wenn die Kantine durch einen Pächter geführt wird; dieser hat auch für die von ihm beschafften Ersatzstücke das Eigentum dem Bund zu übertragen.
(3) Die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der Schutzkleidung für das Kantinenpersonal trägt der Bund.
Nr. 6
(1) Die Kantinenräume sind Diensträume. Zu den Kantinenräumen gehören neben Küchen-, Vorrats- und Lagerräumen, Speisesaal und Erfrischungsräumen auch Aufenthalts- und Duschräume sowie Toiletten für das Kantinenpersonal und die dazu gehörenden Flure, Treppen und Vorplätze, nicht aber Räume, die einem Pächter zu Wohnzwecken überlassen sind. In Zweifelsfällen bestimmt die hausverwaltende Dienststelle, welche Räume im einzelnen zu den Kantinenräumen zählen.
(2) Von einer Miete für die Kantinenräume und von Vergütungen für deren Beleuchtung und Heizung kann abgesehen werden. Ebenso können Feuerungsmaterial, Gas, elektrischer Strom und Wasser zur Bereitung der von der Kantine ausgegebenen Speisen und Getränke unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die hierdurch erzielten Ersparnisse sollen der Verbilligung der Speisen und Getränke dienen.
Bei verpachteten Kantinen ist der Verbrauch von Energie und Wasser zu überprüfen.
(3) Für die Reinigung der Kantinenräume gilt folgendes:
- 1.
- Die Kosten der Reinigung der Kantinenräume sind aus Kantinenmitteln zu bestreiten. Die Kosten können vom Bund übernommen werden, soweit einzelne Kantinenräume (z.B. Speisesaal) in größerem Umfange auch für dienstliche Zwecke genutzt werden.
- 2.
- Die Fenster der Kantinenräume können bei der üblichen Fensterreinigung zu Lasten des Bundes gereinigt werden.
Nr. 7
(1) Die Kosten des Kantinenpersonals sind stets aus Kantinenmitteln zu bestreiten. Die Beaufsichtigung der Kantinen gehören zu den Aufgaben der Verwaltung; die Personalkosten trägt der Bund.
Werden bei behördeneigenen Kantinen durch Geschäftsführung und Buchhaltung Verwaltungskräfte insgesamt nur in unwesentlichem Ausmaß gebunden (insgesamt bis zu etwa 5 Arbeitsstunden wöchentlich), so trägt die Personalkosten hierfür der Bund. Ist die gesamte Arbeitsbelastung höher, so sind die Personalkosten anteilig aus Kantinenmitteln zu bestreiten.
(2) Die Zahlung einer Umsatzvergütung an das Verkaufspersonal behördeneigener Kantinen sowie von Nebenvergütungen an die mit Verwaltungsaufgaben dieser Kantinen beauftragten Beamten und Angestellten ist nicht statthaft.
Nr. 8
Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen des Bedienungspersonals trägt ebenso wie die Kosten der nach dem Bundesseuchengesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen (Erst- und Wiederholungsuntersuchungen) des Küchenpersonals der Bund.
Nr. 9
(1) Durch den Kantinenbetrieb soll weder ein Gewinn noch ein Verlust für den Bund entstehen.
(2) Der Pächter ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres seinen Jahresabschluß (Bilanz und Verlust- und Gewinnrechnung oder Einnahmeüberschußrechnung) der Dienststelle vorzulegen. Dieser steht das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Geschäfts- und Buchführung zu nehmen und die Warenbestände zu überprüfen.
(3) Die Dienststelle hat sich diese Rechte vertraglich zu sichern.
Nr. 10
Diese Richtlinien gelten nicht für die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost.
Nr. 11
Diese Richtlinien treten am 1. November 1974 in Kraft.