Betr.: Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2.BesÜV);Hinweise zur Durchführung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
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BMI vom 7. Juni 1993 – D II 4 – 221 731/1
Oberste Bundesbehörden
nachrichtlich:
Für das Besoldungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Länder
Betr.: Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV)
Bezug: Mein Rundschreiben vom 14. April 1993 - D II 4 - 221 731/1
Zur Frage der Besoldung von Anwärtern und Beamten auf Probe im Beitrittsgebiet gebe ich folgende Hinweise:
I. Anwärter
- 1.
- Anwärter aus dem Beitrittsgebiet, die im bisherigen Bundesgebiet (z.B. im Partnerland) zum Beamten auf Widerruf ernannt und dort ausgebildet werden, erhalten Anwärterbezüge gem. § 59 BBesG.
- 2.
- Anwärter, die im Beitrittsgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt werden und deren Ausbildunga) ausschließlich im Beitrittsgebiet erfolgt, erhalten Anwärterbezüge gem. § 3 Abs. 2 der 2. BesÜV,b) im bisherigen Bundesgebiet oder zum Teil im bisherigen Bundesgebiet und zum Teil im Beitrittsgebiet erfolgt, erhalten Anwärterbezüge gem. § 3 Abs. 2 der 2. BesÜV sowie ggf. einen Zuschuß bei vorübergehender Verwendung im bisherigen Bundesgebiet gem. § 6 der 2. BesÜV.
II. Beamte auf Probe
- 1.
- Beamte auf Probe erhalten, wenn sie im bisherigen Bundesgebiet ernannt werden und soforta) nach der Ernennung im bisherigen Bundesgebiet verwendet werden, Dienstbezüge nach dem BBesG.
- b)
- nach der Ernennung im Beitrittsgebiet verwendet werden, Dienstbezüge nach § 2 i.V.m.§ 4 der 2. BesÜV.
- 2.
- Beamte auf Probe erhalten, wenn sie im Beitrittsgebiet ernannt werden und
- a)
- im bisherigen Bundesgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden waren und dort die Laufbahnprüfung abgelegt haben, Dienstbezüge nach § 1 i.V.m. § 4 der 2. BesÜV.
- b)
- im bisherigen Bundesgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden waren und die Laufbahnprüfung im Beitrittsgebiet abgelegt haben, Dienstbezüge nach § 2 der 2. BesÜV.
- c)
- im Beitrittsgebiet zum Beamten auf Widerruf ernannt worden waren, Dienstbezüge nach § 2 der 2. BesÜV.
