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Bewertung der Sachbezüge bei der Errechnung des pfändbaren Einkommens von Soldatinnen und Soldaten

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A-2170/9



Bewertung der Sachbezüge bei der Errechnung des pfändbaren Einkommens von Soldatinnen und Soldaten





1 Grundlage



101. Arbeitseinkommen kann gemäß § 850 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)1 nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Zum Arbeitseinkommen zählen neben den Geldleistungen (Geldbezüge) auch die Naturalleistungen (Sachbezüge). Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags2 des Arbeitseinkommens sind deshalb die Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 3 ZPO).



Naturalleistungen im Sinne des § 850e Nr. 3 ZPO sind die vom Dienstherrn aus dem Dienstverhältnis unentgeltlich zu leistenden Sachbezüge. Dies sind:



Verpflegung,
Unterkunft und
Dienstkleidung.


Die vom Dienstherrn gewährte Heilfürsorge (unentgeltliche truppenärztliche Versorgung) ist keine Naturalleistung in diesem Sinne.



2 Anspruch



201. Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft und Dienstkleidung haben Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst gemäß § 1 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes (WSG)3 leisten. Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung haben Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG)4, nach § 58b des Soldatengesetzes (SG) 5oder nach dem Fünften Abschnitt des SG leisten. Gemäß dem Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften6 ist für Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten Abschnitt des SG Wehrdienst leisten (Reservistendienst Leistende), seit dem 1. November 2015 der Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Verpflegung entfallen. Ihrem Einkommen wird daher kein Sachbezug für Verpflegung mehr hinzugerechnet.



202. Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Unterkunft haben auch Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkünften wohnen (§ 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG))7.



203. Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung haben ferner Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Offiziere haben allerdings nur dann Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung, wenn ihre Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier nicht mehr als zwölf Monate beträgt. Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, haben nur Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG).



3 Bewertung



301. Sachbezüge, die Soldatinnen und Soldaten gewährt werden, sind wie folgt zu bewerten:



a)

Verpflegung

241,00 Euro




b)

Unterkunft:



+

Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrad

55,75 Euro


+

Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrad

100,35 Euro


+

Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel-/ Offiziersdienstgrad

189,55 Euro





c)

Dienstkleidung



+

+ Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten

53,30 Euro


+

+ Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Bezüge nach dem BBesG

46,41 Euro



Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zugrunde zu legen.



Die angegebenen Beträge sind auf Sachbezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 fällig werden.



4 Anwendung und Bedeutung



401. Die Bewertung nach Abschnitt 3 dient zur Errechnung des pfändbaren Betrags der Bezüge der Soldatinnen und Soldaten. Die angegebenen Werte haben darüber hinaus überall dort Bedeutung, wo es auf den pfändbaren Teil der Bezüge ankommt, insbesondere bei der Forderungsabtretung durch die Soldatin oder den Soldaten oder bei der Aufrechnung durch den Dienstherrn.



5 Hinweise



501. Die in Abschnitt 3 genannten Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich entsprechend den amtlichen Sachbezugswerten der Sozialversicherungsentgeltverordnung8 neu festgesetzt. Diese Regelung bindet die Gerichte allerdings nicht. Bewertet ein Gericht bei der Zwangsvollstreckung im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Naturalleistungen anders, so sind die vom Gericht festgesetzten Werte für den Bund als Drittschuldner maßgebend.



6 Anlagen



6.1 Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO)



Die Anlage 6.1 ist als Einzeldokument in der linken Task-Leiste dieser Zentralen Dienstvorschrift als gesondertes Dokument verfügbar (Büroklammersymbol).



6.2 Änderungsjournal



Version

Gültig ab

Geänderter Inhalt




1

07.04.2015


Erstveröffentlichung











1.1

18.08.2015


Anlage 6.1











1.2

13.04.2016


Nrn.: 201, 202, 301;

Seite 2, Fußnoten;

Seite 3 Fußnote











1.3

14.03.2017


Nrn. 301 und 501;

Fußnoten 5, 7 und 8











Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO)