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Endgültige Haushaltsführung 2010

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Endgültige Haushaltsführung 2010



- RdSchr. des BMF v. 7.4.2010 – II A 2 – H 1200/09/10102 – 2010/0222524 -



Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (HG 2010) wird voraussichtlich in der 14./15. Kalenderwoche im Bundesgesetzblatt verkündet werden und damit die vorläufige Haushaltsführung beenden. Ich bitte ab diesem Zeitpunkt die in der Anlage dargelegten Vorschriften zur endgültigen Haushaltsführung 2010 anzuwenden.



Dieses Rundschreiben einschließlich der darin angeführten Anlagen kann auf der IVBB-Intranetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.bmf.intranet.bund.de/info/fach/haushalt/index.html





Inhaltsübersicht



Ziffer

Bezeichnung


Endgültige Haushaltsführung 2010

1.

Allgemeines

1.1

Beteiligung des BMF innerhalb der Bundesregierung bei finanzwirksamen Vorhaben

1.2

Zuwendungen, internationale Beiträge und Klimaschutzinitiative des Bundes

1.2.1

Haushaltsvorbehalt bei Zuwendungsbescheiden

1.2.2

Zahlung von Beiträgen an internationale Organisationen

1.2.3

Investitionen zum Schutz des Klimas und der Biodiversität im Ausland

1.3

Einsatz von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

1.4

Reisekosten für die Teilnahme an Sitzungen der EU-Ratsgremien

1.5

Übernahme von Reisekosten durch Zuwendungsempfänger u. a.

1.6

Globale Minderausgaben in den Einzelplänen

1.7

Haushaltstechnische Verrechnungen zwischen verschiedenen Einzelplänen und Kapiteln

1.8

Erfassung der Zahlungen an externe Berater und Definition des Begriffs „externe Beratungsleistungen“

1.9

Beschaffung, Aussonderung, Verwertung und Verwendung der Erlöse von Dienstkraftfahrzeugen

1.10

Aufwendungen deutscher Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen (Kapitel 6002 Titel 971 03)

1.11

Zusammenarbeit von Ressorts und BMF bei atypischen Finanzgeschäften

1.12

Terrorismusbekämpfung

1.13

Haushaltsmittel für IT-Projekte

1.14

Liquiditätsplanung



2

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2.1

Grundsatz

2.2

Rechtzeitige Antragstellung

2.3

Einsparung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben

2.4

Behandlung von Vorgriffen

2.5

Leistung von Ausgaben auf Grund erwarteter Einnahmen

2.6

Rundungsregel



3

Ausgabereste

3.1

Grundsatz

3.2

Rundungsregel

3.3

Bildung, Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich

3.4

Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten außerhalb des flexibilisierten Bereichs

3.4.1

Verlängerung des Verfügungszeitraums gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 BHO

3.4.2

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und Einsparauflage

3.4.3

Einwilligung des BMF in die Inanspruchnahme

3.4.4

Zuweisung freigegebener Ausgabereste



4

Verpflichtungsermächtigungen

4.1

Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen

4.2

Begrenzung der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen nach HG 2010

4.3

Neubelegung doppelt veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen

4.4

Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

4.5

Eingehen von Verpflichtungen ohne Verpflichtungsermächtigung bei übertragbaren Ausgaben

4.6

Einleitung von Ausschreibungsverfahren ohne Verpflichtungsermächtigung

4.7

Anrechnung von Verpflichtungen



5

Personal

5.1

Verbindlichkeit der Stellenpläne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

5.2

Besetzung von Planstellen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

5.3

Bewirtschaftung von Planstellen für Probebeamtinnen und Probebeamte

5.4

Stellenplanflexibilisierung

5.5

Ansprüche auf Höhergruppierung bei Zuwendungsempfängern

5.6

Neueinstellung von schwerbehinderten Menschen

5.7

Erwirtschaftung von kw-Vermerken

5.8

Delegation an oberste Bundesbehörden

5.9

Ausbringung von Ersatz(plan)stellen bei Altersteilzeit

5.10

Verringerung des Stellenbestandes

5.11

Verwendung von Überhangpersonal

5.11.1

Verwendung von durch Aufgabenrückgang betroffenen Bediensteten bei Bundesbehörden

5.11.2

Übernahme von Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen

5.12

Anderweitig verwendete neue Planstellen und Stellen

5.13

Deckung von Personalmehrausgaben

5.14

Altersteilzeit bei institutioneller Förderung

5.15

Altersteilzeit bei Projektförderungen

5.15.1

Blockmodell

5.15.2

Teilzeitmodell

5.15.3

Keine Mehrausgaben durch Altersteilzeit

5.16

Beschäftigung von Arbeitskräften mit befristeten Verträgen (Titel 427 .9)

5.17

Wiederbesetzungsregelung aus Anlass des Berlin/Bonn-Gesetzes

5.18

Lebensbescheinigung



6

Automatisiertes Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren)

6.1

Allgemeines

6.2

Mittelbereitstellung und Verfügbarkeitsprüfung

6.3

Verpflichtungen

6.4

Kontenstrukturen

6.5

Inanspruchnahme von Deckungsvermerken

6.6

Verstärkungsvermerke, Zweckbindungsvermerke

6.7

Flexibilisierte Ausgaben

6.8

Kennzeichnung der Selbstbewirtschaftungsmittel





Endgültige Haushaltsführung 2010



1.
Allgemeines


Die Wirtschafts- und Finanzkrise hinterlässt deutliche Spuren im Bundeshaushalt. Die geplante Neuverschuldung des Bundes im Jahr 2010 erreicht einen historischen Höchststand von rund 80 Mrd. €. Die zur Bekämpfung der Krise ergriffenen Maßnahmen und die Folgen des bewussten Wirkenlassens der automatischen Stabilisatoren haben eine vorübergehende und deutliche Erhöhung der Neuverschuldung unumgänglich gemacht. Gleichzeitig steht der Bund in den kommenden Jahren aber vor großen finanzwirtschaftlichen Herausforderungen, um letztlich - gerade mit Blick auf die neue verfassungsrechtliche Schuldenregel, deren Einhaltung die größte haushaltspolitische Herausforderung dieser Legislaturperiode darstellen wird - die Krise nachhaltig zu überwinden und danach wieder erfolgreich auf einen finanzwirtschaftlich stabilen Pfad zurückzukehren. Für den Haushaltsvollzug 2010 bedeutet dies strikte Ausgabendisziplin.


Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu bewirtschaften (§ 34 Abs. 2 und 3 BHO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben müssen möglichst vermieden werden. Sollte ein unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrbedarf entstehen, ist dieser durch gleichwertige dauerhafte Einsparungen im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.


1.1
Beteiligung des BMF innerhalb der Bundesregierung bei finanzwirksamen Vorhaben
Eine Zustimmung des BMF zu finanzwirksamen Vorhaben wird nur ausdrücklich und grundsätzlich schriftlich erteilt. Mündliche Zustimmungen, die im Einzelfall notwendig werden können, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das BMF. Dies gilt auch für Formulierungshilfen der Bundesregierung für den Deutschen Bundestag und Bundesrat (§ 52 Abs. 2 GGO), wenn mit diesen Formulierungshilfen inhaltlich von Beschlüssen der Bundesregierung abgewichen wird und gleichzeitig gegenüber der bisherigen Kostenaussage zusätzliche Einnahmeminderungen oder zusätzliche Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren verbunden sind.


1.2
Zuwendungen, internationale Beiträge und Klimaschutzinitiative des Bundes


1.2.1
Haushaltsvorbehalt bei Zuwendungsbescheiden
In allen Zuwendungsbescheiden ist vorzusehen, dass die Gewährung der Bundeszuwendung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel steht. Zusätzlich ist in die Zuwendungsbescheide bei institutionellen Förderungen oder sich wiederholenden Projektförderungen der Hinweis aufzunehmen, dass aus den gewährten Zuwendungen nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden kann.


1.2.2
Zahlung von Beiträgen an internationale Organisationen
Die unter Ziffer 1 angeführten Grundsätze finden auch für Zusagen und Zahlungen von Beiträgen an internationale Organisationen Anwendung.


Für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen an internationale Organisationen gilt in Anwendung dieser Grundsätze Folgendes:


-
Die verbindliche Zusage oder Zahlung des Gesamtbeitrages nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes ist auszuschließen. Zahlungen dürfen grundsätzlich nur ratenweise geleistet werden. Soweit nicht bereits entsprechende Zahlungsmodalitäten geregelt sind, ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Empfänger und den übrigen Mitgliedsstaaten hinzuwirken.
Die erste Beitragsrate kann nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes rechtlich verpflichtend zugesagt werden. Im Hinblick auf die Freiwilligkeit des Beitrages darf die Leistung der Folgeraten der beitragsempfangenden Stelle unter Angabe von Ratenhöhe und Fälligkeit lediglich angekündigt werden. Die Ankündigung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel; sie begründet keinen Rechtsanspruch auf Beitragszahlung.
-
Soweit im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorgaben zwingend geboten sind, ist die vorherige Beteiligung des BMF sicherzustellen.


1.2.3
Investitionen zum Schutz des Klimas und der Biodiversität im Ausland

Durch die bei Kapitel 1602 Titel 896 05 vorgesehenen Ausgaben sollen im Rahmen von Klima- und Energiepartnerschaften mit Entwicklungsländern Klima- und Biodiversitätsschutzmaßnahmen zur angepassten Technologieentwicklung gefördert werden. Die internationale Klimaschutzinitiative ergänzt die bestehende Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung unter Beachtung besonderer Länder- und Sektorenschwerpunkte, die in Kooperation mit den Partnerländern ausgearbeitet werden. Die in Kap. 1602 Titel 687 05 sowie Kap. 2302 Titel 687 05 enthaltenen Ansätze dienen der Anschubfinanzierung (fast-start-financing 2010 bis 2012) nach dem Klimagipfel in Kopenhagen im Dezember 2009. Die aus diesen Titeln zufinanzierenden Maßnahmen sind mit dem BMZ abzustimmen, um die entwicklungspolitische Kohärenz der Bundesregierung zu gewährleisten. Zur Projektplanung und -durchführung werden vorhandene Durchführungsstrukturen der Bundesregierung genutzt. Die Mittel dieser Titel sind grundsätzlich den entwicklungspolitischen Maßgaben entsprechend und anrechenbar auf die ODA-Quote zu verausgaben.


1.3
Einsatz von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
Bei einem Einsatz von EFRE-Mitteln außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ im Rahmen gemeinschaftlicher Bund-/Länder-Finanzierung sind die EFRE-Mittel nach dem Finanzierungsschlüssel Bund/Land für diese Maßnahme für Bund und Land einzusetzen.


Die nachgeordneten bewirtschaftenden Stellen für EFRE-Mittel haben sicherzustellen, dass nur unter der vorgenannten Voraussetzung EFRE-Mittel weitergeleitet werden.


1.4
Reisekosten für die Teilnahme an Sitzungen der EU-Ratsgremien
Erstattungen von Reisekosten an Bedienstete für die Teilnahme an Sitzungen der EU‑Ratsgremien sind grundsätzlich aus Kapitel 6002 Titel 527 01 ‑ Dienstreisen ‑ zu zahlen. Erstattungen aus den jeweiligen Einzelplänen der obersten Bundesbehörden dürfen für diesen Zweck erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel bei Kapitel 6002 Titel 527 01 vollständig ausgeschöpft sind. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterrichtet die obersten Bundesbehörden regelmäßig über aktuelle Änderungen der Erstattungsvoraussetzungen.


1.5
Übernahme von Reisekosten durch Zuwendungsempfänger u. a.
Bundesbedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers oder einer sonstigen Einrichtung, deren Grundfinanzierung vom Bund mitgetragen wird, an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger oder bei der sonstigen Einrichtung abzurechnen, sofern im jeweiligen Wirtschafts- oder Haushaltsplan Mittel für diesen Zweck veranschlagt sind.


1.6
Globale Minderausgaben in den Einzelplänen
Die in den Ressorteinzelplänen veranschlagten globalen Minderausgaben sind haushaltsmäßig innerhalb des Verfügungsrahmens des jeweiligen Einzelplans einzusparen. Haushaltsmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass hierfür nur veranschlagte Ansätze eines Einzelplans herangezogen werden können und diese nicht mehr für die Bildung von Ausgaberesten zur Verfügung stehen. Gesperrte Ausgaben scheiden als Einsparstelle aus.


Die zentral in den Kapiteln 01 der betroffenen Einzelpläne ausgewiesene Einsparung flexibilisierter Mittel ist im Bereich der veranschlagten flexibilisierten Ausgaben des jeweiligen Einzelplans haushaltsmäßig einzusparen; auch hier stehen die Beträge nicht mehr für die Bildung von Ausgaberesten zur Verfügung.


1.7
Haushaltstechnische Verrechnungen zwischen verschiedenen Einzelplänen und Kapiteln
Für Buchungen im Zusammenhang mit sog. Haushaltstechnischen Verrechnungen sind entsprechend dem Gruppierungsplan und den HRB Titel der Gruppen 381 und 981 einzurichten. Diese Titel stellen Buchungsstellen für interne Verrechnungen zwischen Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung dar (§ 61 BHO). Einzahlungen Dritter auf Titel der Gruppe 381 und Auszahlungen an Stellen außerhalb des Bundeshaushalts über Titel der Gruppe 981 sind grundsätzlich unzulässig.


Der Buchungsmechanismus für derartige Fälle kann dem beigefügten Schaubild (Anlage 1) entnommen werden. Es ist sicherzustellen, dass bei internen Verrechnungen der im Schaubild beschriebene Buchungsmechanismus eingehalten wird. Bei Rückfragen zu technischen Aspekten der Buchungssystematik steht Ihnen das Kompetenzzentrum für Kassen- und Rechnungswesen (KKR) als Ansprechpartner zur Verfügung.


1.8
Erfassung der Zahlungen an externe Berater und Definition des Begriffs „externe Beratungsleistungen“ 
Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages BMF beauftragt, nach Ablauf eines Haushaltsjahres einen innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Bericht zu den Kosten im Bundeshaushalt aufgrund der Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen vorzulegen. Im Hinblick auf den zu erstellenden Bericht für das Haushaltsjahr 2010 bitte ich um Berücksichtigung der Ergebnisse der Kontrollprüfung des BRH zum Einsatz externer Berater durch die Bundesverwaltung vom 22. Juni 2009 (GZ: I 5 – 2008 – 0084) und der hierzu innerhalb der Bundesregierung abgestimmten und durch BMF vorgelegten Stellungnahme vom 9. Juni 2009 (GZ: II A 2 – H 1322/06/0003; DOK 2009/0372991). Insoweit rege ich nochmals insbesondere eine Bündelung der Kontroll- und Koordinierungszuständigkeit für externe Beratungsaufträge innerhalb der jeweiligen Ressortverantwortung an, um eine homogenere begriffliche Einordnung und Erfassung zu ermöglichen.
Hierzu bitte ich auch die Zahlungen für externe Beratungsleistungen im HKR Verfahren mit der Textinformation ++EXTB++ zu erfassen. In den Fällen, in denen diese Verfahrensweise wegen der Vergabe ressortinterner Textinformationen nicht möglich ist, wird auf die Einrichtung von Objektkonten verwiesen.
Darüber hinaus verweise ich auf die in Anlage 2 beigefügte Präzisierung der Beraterdefinition, die mit BMF-Rundschreiben vom 28. Juli 2009 (GZ: II A 2 – H 1322/06/003; DOK 2009/0504919) bekanntgegeben wurde und auf die im Gutachten des Beauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV) vom November 2006 genannten Handlungsnotwendigkeiten beim Einsatz externer Berater.
Der Bericht für das Haushaltsjahr 2010 soll wie in den Vorjahren folgende Daten umfassen:
Ressortbezogene Erfassung jeder Leistung an externe Berater über 50 T€ Vertragsvolumen, d.h. im Einzelnen Angaben
-
zu Kapitel, Titel und Vertragszweck (stichwortartig)
-
zum finanziellen Vertragsvolumen
-
zu den in 2010 geleisteten Ausgaben
-
zur Vertragsdauer und den für die Folgejahre eingegangenen Verpflichtungen


Die erfassten Daten bitte ich in die hierfür vorgegebene Excel-Tabelle der Anlage 3 (verfügbar über IVBB-Intranet) zu übernehmen und zur Erfüllung der im Beschluss des HA vorgegebenen Berichtspflicht spätestens bis zum 1. März 2011 ausschließlich per E-Mail an das Referatspostfach II A 2 (E-Mail: IIA2@bmf.bund.de), zu übersenden.


1.9
Beschaffung, Aussonderung, Verwertung und Verwendung der Erlöse von Dienstkraftfahrzeugen
Für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen gelten die in Buchstabe A. Nrn. 1 bis 3 der Anlage 2 zum BMF-Rundschreiben (Aufstellungsrundschreiben) vom 17. Dezember 2008 - II A 1 - H 1105/08/10010 (DOK 2008/0697714) ‑ dargelegten Beschaffungsgrundsätze.


Zur Ersatzbeschaffung, Aussonderung, Verwertung und Verwendung der Erlöse von Dienstkraftfahrzeugen wird auf das BMF-Rundschreiben vom 26. Februar 2009 ‑ II A 2 ‑ H 1261/07/0001 (DOK 2009/0057009) ‑ Bezug genommen.


Auf die dort angegebenen Verwertungsalternativen wird hingewiesen. Der Begriff „öffentliche Ausschreibung“ setzt hier lediglich voraus, dass das Angebot des Bundes einem hinreichend breiten Interessentenkreis zugänglich gemacht wird, wobei es ausreicht, dass dieses Angebot innerhalb eines angemessenen Zeitraums eingesehen werden kann.


Die nach § 6 Abs. 7 HG 2010 vorgesehene Verstärkungsmöglichkeit ist auf die Aussonderung und Ersatzbeschaffung gemäß Nr. 1.1 des o. a. Rundschreibens (II A 2 ‑ H 1261/07/0001) ausgerichtet. Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesrechnungshofs zur Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2006 bitte ich bei der HKR-Buchung das Bruttoprinzip zu beachten. D. h. die „Mehreinnahmen“ aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen sind zunächst auf den entsprechenden Einnahmetiteln 119 99 oder 132 01 zu buchen. Durch Verfügbarkeitsverlagerung mittels eines Belegs E 04 mit dem Deckungskennzeichen ++dp++ können die Mittel auf Titel 811. 1 übertragen werden.


1.10
Aufwendungen deutscher Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen (Kapitel 6002 Titel 971 03)
Falls sich unterjährig ein zusätzlicher Bedarf für deutsche Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen abzeichnet, muss vor Kabinettbeschluss eine konkrete Bedarfsprüfung bzw. -festlegung durch das federführende Ressort erfolgen und mit BMF abgestimmt werden. Der Kabinettbeschluss zu o.a. Titel bildet jeweils die Obergrenze der Ausgaben für die Einwilligung des BMF. Gemäß den verbindlichen Erläuterungen wird nach festgelegtem Verteilungsschlüssel eine haushaltsmäßige Umlage zur Deckung der Ausgaben vorgenommen.


Für die erforderliche haushaltsmäßige Einsparung dürfen keine gesperrten Ausgaben und Mittel aus Schätzansätzen (z.B. Geldleistungsgesetze) herangezogen werden.


Ich bitte, im gegebenen Fall bis zum 31. Oktober 2010 die vorläufigen Einsparstellen festzulegen und die Einsparbeträge im HKR-Verfahren mittels eines Belegs E 04 mit dem Deckungskennzeichen ++dh++ auf den Titel 6002 971 03 zu übertragen. Der vorgenannte Titel wird nach In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes 2010 per Nullzuweisung zur Verfügung gestellt.


1.11
Zusammenarbeit von Ressorts und BMF bei atypischen Finanzgeschäften
Der Bundesrechnungshof hat im Hinblick auf die Gestaltung von Verträgen mit evtl. Elementen einer Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39 BHO) im Zusammenhang mit Forderungsverkäufen (atypische Finanzgeschäfte) eine optimierte Zusammenarbeit zwischen den Ressorts und BMF empfohlen. Sollen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernommen werden, ist die Einwilligung (vorherige Zustimmung) des BMF einzuholen (§ 39 BHO). Auf die erforderliche Ermächtigung durch Bundesgesetz (§ 39 Abs. 1 BHO) wird hingewiesen.


1.12
Terrorismusbekämpfung
Bei der Bewirtschaftung ist zu beachten, dass nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 den im Anhang I der Verordnung aufgeführten, mit Terroristischen Netzwerken in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen. Der Anhang I der genannten Verordnung wird fortlaufend aktualisiert, zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 207/2010 vom 10. März 2010. Eine aktualisierte Gesamtliste steht im Internet unter www.zoll.de (hier: Vorschriften und Vordrucke → Vorschriften → Außenwirtschaft) zur Verfügung.


1.13
Haushaltsmittel für IT-Projekte
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat festgelegt, dass die tatsächliche Umsetzung der errechneten Einsparungen im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens systematisch auszuwerten und in folgenden Haushaltsaufstellungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen ist.


Grundlage sind die mit der Anmeldung von Haushaltsmitteln für den Haushalt 2010 für jede IT-Maßnahme vorgelegten Formblätter, auf denen Wirtschaftlichkeits- und Prioritätsbetrachtungen sowie ihre Auswirkungen auf den Sach- und den Personalhaushalt mit Angabe von Soll-Beträgen dargelegt wurden. Für die Rechnungslegung sind identische Informationsblöcke angefügt worden, in denen jedoch die Auswirkungen auf den Sach- und Personalhaushalt mit Angabe von Ist-Beträgen nachzuweisen sind.


Die in beiden Informationsblöcken ausgefüllten Formblätter sind kapitelweise in einer Datei im pdf-Format im Rahmen der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2010, spätestens jedoch bis zum 1. März 2011, BMF, Referat II A 7 , zuzuleiten (E-Mail: WibeIIA7@bmf.bund.de). Die ausgewiesenen Ist-Beträge je Kapitel müssen in der Summe dem Ist der Rechnungslegung der Titelgruppen 55/56 entsprechen.


Das Formblatt ist als Anlage 4 beigefügt und kann im IVBB-Intranet als Word-Dokument herunter geladen werden.


Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung und zur Projektförderung, deren IT-Ausgaben jährlich mehr als 500 T€ betragen haben, ist zum vorgenannten Termin BMF, Referat II A 7, anzuzeigen, dass für die verausgabten IT-Mittel Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchgeführt worden sind.


1.14
Liquiditätsplanung
Für die von BMF betriebene Liquiditätsplanung sind zuverlässige Angaben der Ressorts zu erwarteten Einzahlungen und geplanten Auszahlungen unverzichtbar. Auf das BMF-Rundschreiben vom 13. August 1993 - II A 6 - H 1213 - 4/93 – (GMBl. 1993 S. 579) wird ausdrücklich hingewiesen.


Über- und außerplanmäßige Ausgaben


2.1
Grundsatz
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen in jedem Fall ‑ auch bei Soll=Ist-Fällen ‑ der Einwilligung des BMF. Die Einwilligung zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben kann nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Auf eine aussagefähige Begründung ist zu achten. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, werde ich einen strengen Maßstab sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht anlegen. Überplanmäßige Ausgaben kommen grundsätzlich nur nach Ausschöpfung aller bestehenden Deckungsmöglichkeiten in Betracht.


2.2
Rechtzeitige Antragstellung
Im Vollzug treten immer wieder Fälle auf, in denen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben führen, oder über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden, bevor die gesetzlich vorgeschriebene Einwilligung des BMF eingeholt und erteilt wurde. Die Ressorts bleiben aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen in ihrem Geschäftsbereich sicherzustellen, dass Anträge auf Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben so rechtzeitig gestellt werden, dass vom BMF nicht bewilligte über- und außerplanmäßige Ausgaben vermieden werden. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 2 BHO auch für Maßnahmen, durch die für den Bund Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.


Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HG 2010 sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in § 4 Abs. 1 Satz 1 HG 2010 festgelegten Betrag von 5 Mio. € oder im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 Mio. € überschreiten, vor Einwilligung des BMF dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Der Haushaltsausschuss wird mit Haushaltsausschussvorlage durch das zuständige Fachreferat im BMF unterrichtet.


2.3
Einsparung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig innerhalb des Verfügungsrahmens des Einzelplans einzusparen.


Die Einwilligung des BMF kann nur in Aussicht gestellt werden, wenn bei der Antragstellung eine konkrete Einsparstelle benannt wird.


Die Benennung der Einsparstelle zu einem späteren Zeitpunkt kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Einsparungen außerhalb des jeweiligen Einzelplans sind grundsätzlich nicht möglich. Nicht vom BMF genehmigte über- und außerplanmäßige Ausgaben sind in jedem Fall im jeweiligen Einzelplan einzusparen.


2.4
Behandlung von Vorgriffen
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 BHO) sind im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. In Höhe des Vorgriffs dürfen im folgenden Haushaltsjahr keine Ausgaben geleistet und keine Ausgabereste gebildet werden. Wird auf die Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist entsprechend Ziffer 2.3 zu verfahren. Auf korrekte Antragstellung ist zu achten.


2.5
Leistung von Ausgaben auf Grund erwarteter Einnahmen
Ausgaben, die unter den Voraussetzungen des Haushaltsvermerks


„Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden.“


geleistet wurden, sind als Vorgriff (§ 37 Abs. 6 BHO) zu behandeln. Sie werden kassenmäßig im laufenden Haushaltsjahr außerhalb des jeweiligen Einzelplans gedeckt. Eines Antrages auf Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe gemäß BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 1998 - II A 5 - AF 0111 - 47/98 - bedarf es nicht.


2.6
Rundungsregel
Bei Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben gemäß Art. 112 GG, § 37 BHO wird BMF jeweils auf volle Tausend € aufrunden. Die damit verbundenen Einsparbeträge werden entsprechend festgesetzt. Die Einwilligung gilt jedoch nur bis zur Höhe des dargelegten Ausgabebedarfs. Zusätzlich notwendige Ausgaben können im Rahmen des zugrunde liegenden Sachverhalts bis zur Höhe des aufgerundeten Betrages geleistet werden. In anderen Fällen bedarf es der erneuten Einwilligung des BMF.




Ausgabereste


3.1
Grundsatz
Ausgabereste dürfen nach § 45 BHO nur gebildet werden, soweit dies unbedingt notwendig ist (s.a. VV Nr. 3 zu § 45 BHO). Bei Bildung und Übertragung von Ausgaberesten ist der Verfügungszeitraum des § 45 Abs. 2 BHO zu beachten. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit Rücksicht auf das nur unterjährig geltende Notbewilligungsrecht des BMF nicht übertragbar; die Bildung von Resten ist hier ausgeschlossen.


3.2
Rundungsregel
Bei der Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist auf volle Tausend € abzurunden. Die damit verbundenen Einsparbeträge werden entsprechend festgesetzt. Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen können in voller Höhe centgenau gebildet werden. Aus HKR-technischen Gründen erfolgt hier eine Aufrundung auf volle Tausend €. Gleichwohl ist eine Inanspruchnahme nur in Höhe der tatsächlichen Einnahmen zulässig.


3.3
Bildung, Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich
Auf das BMF-Rundschreiben zur Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich vom 10. Juli 2006 ‑ II A 2 ‑ H 1200 ‑ 97/06 ‑ wird hingewiesen.
Die zur Erfüllung der Vorgabe der Einsparung flexibilisierter Ausgaben haushaltsmäßig einzusparenden veranschlagten Ansätze stehen zur Bildung von Ausgaberesten nicht mehr zur Verfügung (siehe auch Ziffer 1.6).


3.4
Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten außerhalb des flexibilisierten Bereichs


3.4.1
Verlängerung des Verfügungszeitraums gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 BHO
Die nach § 45 Abs. 2 Satz 3 BHO mögliche Ausnahmeregelung der Verlängerung des Verfügungszeitraums für Ausgabereste bedarf der entsprechenden Beantragung auf dem sog. Ausgaberestedatenblatt (vgl. Nr. 3.4.4). Eine positive BMF-Entscheidung kann nur bei Darlegung eines konkreten Bedarfs für die Fristverlängerung in Aussicht gestellt werden. Die bloße Angabe „Erfüllung eingegangener Verpflichtungen“ o. ä. ist dementsprechend nicht ausreichend. Soweit der auf dem Datenblatt verfügbare Platz für die Begründung nicht ausreicht, bitte ich, dem Datenblatt eine gesonderte Anlage beizufügen.


3.4.2
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und Einsparauflage
Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten außerhalb des flexibilisierten Bereichs ist nur zulässig, wenn die Ausgaben innerhalb der folgenden drei Monate zur Erfüllung entsprechender Verpflichtungen benötigt werden und eine kassenmäßige Einsparung innerhalb des Verfügungsrahmens des Einzelplans sichergestellt ist. Bei Antragstellung ist dies kurz zu begründen. In Anbetracht des engen Haushaltsrahmens kommt eine Deckung zu Lasten aller Einzelpläne grundsätzlich nicht in Betracht; es sei denn, es handelt sich um Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen (einschl. der sog. durchlaufenden Mittel).


Zur Einsparung dürfen nicht verwendet werden:
-
Gesperrte Ausgaben, wobei Art und Grund der Sperre unerheblich sind,
-
Ausgaben, die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
-
Investitionsausgaben; es sei denn, bei dem in Anspruch zu nehmenden Rest handelt es sich ebenfalls um Investitionsausgaben,
-
flexibilisierte Ausgaben.


3.4.3
Einwilligung des BMF in die Inanspruchnahme
Die nach § 45 Abs. 3 BHO erforderliche Einwilligung des BMF in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird hiermit allgemein erteilt für die Fälle, in denen eine konkrete zulässige Einsparstelle feststeht. Bei der Inanspruchnahme von Ausgaberesten aus gesperrten Haushaltsansätzen ist die Einwilligung des BMF im Einzelfall erforderlich (§§ 45 Abs. 3 und 36 BHO). Einsparungen zu Lasten aller Einzelpläne oder eines vorläufigen Deckungskontos bedürfen in jedem Fall der Einwilligung des BMF. Dabei behalte ich mir vor, die Auflösung des vorläufigen Deckungskontos bereits vor Ablauf des Haushaltsjahres zu verlangen.


3.4.4
Zuweisung freigegebener Ausgabereste
Für alle übertragbaren Titel, die nicht der Flexibilisierung unterliegen, übersendet das KKR nach der Erstellung der Jahresrechnung 2009 Datenblätter mit dem aktuellen Stand – also auch mit eventuellen Vorausfreigaben – an die jeweiligen Beauftragten für den Haushalt zur weiteren Veranlassung. Diese übermitteln zwei Ausfertigungen der ergänzten Datenblätter dem zuständigen Fachreferat im BMF, welches die Datenblätter auf Schlüssigkeit überprüft. Die freigegebenen Ausgabereste werden nach Übersendung der jeweiligen Datenblätter an das BMF, Referat II A 2, im HKR-Verfahren zugewiesen (vgl. auch Anlage 5 - Musterdatenblatt). Ein weiteres Exemplar der Datenblätter wird vom zuständigen Fachreferat des BMF an das KKR für Zwecke der Rechnungslegung übersandt.


Zusätzlich zur Bereitstellung durch das KKR haben die Ressorts jederzeit die Möglichkeit, einzelne oder alle Datenblätter über das Rechnungslegungsverfahren im Dialog anzufordern. Dadurch wird die Erstellung eigener Unterlagen für Vorweg- bzw. Teilfreigaben entbehrlich. Die Datenblätter enthalten stets den aktuellen Stand der Bildung von Ausgabenresten einschließlich der im HKR-Verfahren gebuchten Inanspruchnahmen.


Verpflichtungsermächtigungen


4.1
Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen
Die Deckungsfähigkeit darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verpflichtungsermächtigungen betragsmäßig auf Fälligkeitsjahre aufgeteilt sind. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Verpflichtungsermächtigungen, deren Jahresbeträge noch nicht feststehen, bedarf der Einwilligung des BMF in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 BHO.


4.2
Begrenzung der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen nach HG 2010
§ 6 Abs. 9 HG 2010 begrenzt die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen auf maximal 90%. Zur Vereinfachung der Bewirtschaftung wird bei den betroffenen Verpflichtungsermächtigungen im HKR-Verfahren der Ansatz aus dem Haushaltsplan bereitgestellt und sofort um die geforderte Einsparung von 10% vermindert.


Soweit die bereitgestellten Ermächtigungen bei einem Titel nicht ausreichen, darf das BMF nach § 6 Abs. 9 Satz 3 HG 2010 den Ausgleich bei anderen Ausgabetiteln zulassen. Ich lasse hiermit allgemein zu, dass eine über die Begrenzung hinausgehende Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung bei anderen Verpflichtungsermächtigungen des betroffenen Einzelplans gleichwertig, d.h. in entsprechender Höhe und Fälligkeit, eingespart werden kann. Auf § 38 Abs. 2 BHO weise ich hin.


Sonstige im Haushaltsplan 2010 zugelassene Deckungsmöglichkeiten bleiben unberührt.


Die notwendigen Buchungen auf Grund der Regelung nach § 6 Abs. 9 HG 2010 bitte ich im HKR-Verfahren in analoger Anwendung von Deckungsinanspruchnahmen unter Verwendung des Deckungskennzeichens ++d9++ vorzunehmen.


4.3
Neubelegung doppelt veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen
Die Neubelegung von doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Neubelegung dem Willen des Haushaltsgesetzgebers entspricht. Vor einer entsprechenden Neubelegung ist daher der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt mit Haushaltsausschussvorlage durch das zuständige Fachreferat im BMF.


4.4
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
Bei Anträgen auf über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind die Ziffern 2.1 bis 2.3, unter Berücksichtigung der in § 4 Abs. 2 HG 2010 genannten Betragsgrenzen, entsprechend zu beachten.


4.5
Eingehen von Verpflichtungen ohne Verpflichtungsermächtigung bei übertragbaren Ausgaben
Im Falle des § 38 Abs. 4 Satz 2 BHO haben die mittelbewirtschaftenden Stellen Ausgabereste in der für die Erfüllung der Verpflichtung im nächsten Jahr erforderlichen Höhe zu bilden. Die zur Bildung des Restes benötigten Ausgaben dürfen nicht zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle oder zur Einsparung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben verwendet werden. Das Eingehen von Verpflichtungen über das folgende Haushaltsjahr hinaus ist ausgeschlossen.


4.6
Einleitung von Ausschreibungsverfahren ohne Verpflichtungsermächtigung
Die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens nach VOL oder VOB ist regelmäßig nicht als Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es der öffentlichen Hand grundsätzlich frei, jedenfalls aus sachlichen - willkürfreien - Gründen von der Auftragsvergabe abzusehen. Für die Einleitung des Vergabeverfahrens genügt es daher, dass die Erteilung einer über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung durch das BMF in Aussicht gestellt wird.


4.7
Anrechnung von Verpflichtungen
Verpflichtungen, die während der vorläufigen Haushaltsführung auf Grund weiter geltender Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres (§ 45 Abs. 1 Satz 2 BHO) oder auf Grund freigegebener Verpflichtungsermächtigungen des laufenden Haushaltsjahres eingegangen wurden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BHO), sind auf die im Bundeshaushaltsplan 2010 für den gleichen Zweck veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen.


Personal


5.1
Verbindlichkeit der Stellenpläne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Stellenpläne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verbindlich (§ 13 Abs. 1 Satz 1 HG 2010). Unbefristete Arbeitsverträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht. Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen, bei denen keine der unter Ziffer 5.16 genannten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bezahlung aus Titel 427 .9 vorliegt, sind ebenfalls auf Stellen zu führen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Geltungsdauer des BAT ohne Änderung ihrer Tätigkeit wegen Ablaufs einer für die einzelnen Vergütungsgruppen besonders festgesetzten Zeit höhergruppiert wurden, dürfen weiterhin auf ihren bisherigen Stellen geführt werden, auch wenn die Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet wurden, höher ist als die Wertigkeit der umgewandelten Stelle. Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Inkrafttreten des TVöD aufgrund von § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 TVÜ-Bund höhergruppiert wurden oder werden.


Wird Personal ausnahmsweise aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (z. B. mit Zeitarbeitsunternehmen) eingesetzt, handelt es sich aus Sicht der aufnehmenden Behörde um den Einkauf einer Dienstleistung. Die Ausgaben sind aus dem Titel der HGr. 5 zu leisten, dem diese Dienstleistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist, hilfsweise dem Titel 539 99 - Vermischte Verwaltungsausgaben -.


Dies gilt entsprechend für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger und sonstige vergleichbar geförderte Einrichtungen.


5.2
Besetzung von Planstellen mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Soweit vorübergehend Planstellen mit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern besetzt werden (VV Nr. 2 zu § 49 BHO), ist für die Vergleichbarkeit von Planstellenbewertung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers maßgeblich, welcher Vergütungsgruppe die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Fortgeltung des BAT angehören würde.


5.3.
Bewirtschaftung von Planstellen für Probebeamtinnen und Probebeamte
Seit Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) wird Beamtinnen und Beamten bereits mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe ein Amt verliehen. Dies setzt die Einweisung in eine entsprechende Planstelle voraus (§ 49 BHO). Die hierfür notwendigen Planstellen wurden im Haushalt 2009 neu ausgebracht.


Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits vorhandenen Probebeamtinnen und Probebeamten gelten grundsätzlich die bisherigen Regelungen fort. Diese Beamtinnen und Beamten sind - bis zu ihrer Anstellung - weiterhin in den Einzelplänen aus den Festtiteln 422 .2 zu besolden.


Die neuen Planstellen für Probebeamtinnen und Probebeamte wurden (nur) für diejenigen Beamtinnen und Beamten geschaffen, die ab Inkrafttreten des DNeuG neu eingestellt werden. Sie dürfen deshalb grundsätzlich nicht für die Übernahme der vor Inkrafttreten des DNeuG vorhandenen Probebeamtinnen und Probebeamten genutzt werden. Bei der Bewirtschaftung der neuen Planstellen ist im Übrigen sicherzustellen, dass ausreichend Spielraum für Neueinstellungen im Haushaltsjahr 2011 verbleibt.


Eine Besetzung der neu ausgebrachten Planstellen mit Arbeitnehmern ist ausgeschlossen.


5.4
Stellenplanflexibilisierung
Nach § 13 Absatz 1 Satz 3 HG 2010 kann das BMF pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.


Von der Ermächtigung wird BMF auf Antrag Gebrauch machen, sofern


-
nicht mehr als 20 Prozent des Stellensolls in die Flexibilisierung einbezogen werden

und

-
das Stellensoll je Entgeltgruppe um nicht mehr als 20 Prozent überschritten wird.


Im Antrag sind die konkret beabsichtigten Veränderungen, deren Dauer sowie die Maßnahmen zur Erfüllung der Einsparauflage anzugeben.


Die haushaltsgesetzliche Einsparauflage bedeutet, dass durch Absenkung bzw. Sperrung von Stellen zum einen Finanzneutralität gewährleistet und zum anderen eine Einsparung in Höhe von 5 Prozent erwirtschaftet werden muss. Als Basis für die Berechnung der Einsparung ist dabei der Differenzbetrag zwischen den jeweils gültigen Personalkostensätzen für die ursprüngliche und die gehobene Stelle zugrunde zu legen.


Beispiel: Hebung einer Stelle der Entgeltgruppe 13 nach Entgeltgruppe 14: Einzusparen ist der Differenzbetrag zwischen E 13 und E 14 sowie weitere 5 Prozent dieser Differenz.
Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Finanzneutralität in zeitlicher Hinsicht so lange gewährleistet sein muss, wie die Veränderungen andauern. Veränderungen, die aufgrund von Ermächtigungen in früheren Haushaltsgesetzen vorgenommen worden sind und fortwirken sollen, müssen daher finanzneutral sein und unterliegen weiter der Einsparauflage.


Veränderungen, die auf Dauer beibehalten werden sollen, sind bei nächster Gelegenheit im Rahmen der Haushaltsaufstellung anzumelden.


5.5
Ansprüche auf Höhergruppierung bei Zuwendungsempfängern
Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 Alternative 2 HG 2010 werden die obersten Bundesbehörden ermächtigt, in Fällen unvorhergesehener und unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche nach Maßgabe der folgenden Bedingungen Abweichungen vom Stellenplan ihrer Zuwendungsempfänger zuzulassen:


-
Ein Fall der Unvorhergesehenheit liegt nur dann vor, wenn die Übertragung höherwertiger, tarifliche Ansprüche begründender Tätigkeiten versehentlich geschehen ist und die tarifrechtlichen Konsequenzen nicht offensichtlich waren. Die bewusste Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Höhergruppierungsanspruchs kommt nur bei Vorhandensein besetzbarer Stellen der einschlägigen Wertigkeit in Betracht.


-
Unabweisbar ist ein Höhergruppierungsanspruch nur dann, wenn wirtschaftliche Alternativen, wie z. B. ein Neuzuschnitt des Arbeitsplatzes oder die vorübergehende Zahlung einer Zulage, nicht möglich sind.


-
Die durch die Höhergruppierung verursachten Mehrausgaben sind im Wirtschaftsplan aufzufangen.


5.6
Neueinstellung von schwerbehinderten Menschen
Ich weise darauf hin, dass im Sinne von § 18 Abs. 2 HG 2010 Neueinstellung auch die unbefristete Einstellung bisher befristet beschäftigter Arbeitskräfte (Titel 427 .9) und beamtenrechtliche Anstellung auch die Übernahme von Beamtinnen und Beamten zur Anstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist.


5.7
Erwirtschaftung von kw-Vermerken
Ich bitte, rechtzeitig durch geeignete personalwirtschaftliche Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wegfall von mit einem befristeten kw-Vermerk versehenen Planstellen oder Stellen spätestens zum Stichtag realisiert werden kann. Dabei ist insbesondere auch die Möglichkeit der kapitelübergreifenden Umsetzung von Planstellen und Stellen zu prüfen. Zur Erwirtschaftung von Stellen weise ich darauf hin, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu zwei Jahren auch auf einer freien Planstelle der gleichwertigen Besoldungsgruppe geführt werden darf (vgl. VV Nr. 2.4 zu § 49 BHO). Vor einer Befristung frei werdende Planstellen bzw. Stellen dürfen nur wiederbesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass zum Stichtag eine andere Planstelle bzw. Stelle dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe frei ist.
Von der Ermächtigung nach § 18 Abs. 1 HG 2010 wird BMF daher nur Gebrauch machen, wenn auch durch die oben beschriebenen rechtzeitigen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann, dass zum Datum des Stellenwegfalls eine Planstelle oder Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe zur Verfügung steht.


5.8
Delegation an oberste Bundesbehörden
Gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 7 HG 2010 ermächtige ich die obersten Bundesbehörden, Ersatz(plan)- bzw. Leerstellen unter den Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 2 HG 2010 bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 15 bzw. zur Entgeltgruppe 15 auszubringen sowie Leerstellen unter der Voraussetzung von § 16 Abs. 6 HG 2010, ebenfalls bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 15 bzw. zur Entgeltgruppe 15, anzupassen.


Ein unabweisbarer Bedarf für die Ausbringung einer Ersatz(plan)stelle liegt nicht vor, soweit im betroffenen Kapitel bei der Besoldungs-/Entgeltgruppe der Ersatzkraft „nackte“ kw-Vermerke ausgebracht sind.


5.9
Ausbringung von Ersatz(plan)stellen bei Altersteilzeit
Gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 4 Alternative 1, 15 Abs. 4 HG 2010 ermächtige ich die obersten Bundesbehörden, Ersatz(plan)stellen nach den §§ 13 Abs. 2 Satz 3, 15 Abs. 2 und 3 HG 2010 bei unabweisbarem Bedarf in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit der jeweiligen Planstelle bzw. Stelle der oder des Altersteilzeitbeschäftigten auszubringen. Die Planstellen bzw. Stellen dürfen erst zu dem Zeitpunkt ausgebracht werden, in dem sie zur Beschäftigung der Ersatzkraft benötigt werden. Bei Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ist dies frühestens ab Beginn der Freistellungsphase der Fall.


Bei Wahl des Teilzeitmodells kann von vornherein nur die Ausbringung von Bruchteilsersatz(plan)stellen in Betracht kommen, weil hier ein unabweisbarer Bedarf nur in dem zeitlichen Umfang angenommen werden kann, in welchem die oder der Altersteilzeitbeschäftigte im Vergleich zur bisherigen Arbeitszeit freigestellt ist.


Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen Ersatz(plan)stellen nur ausgebracht werden, wenn, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die Ersatz(plan)stellen die Einsparungen aufgrund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die in der Anlage 6 getroffene Regelung zur Finanzneutralität ist zu beachten.


Die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ist erstmals durch die Rundschreiben des BMI vom 28. Februar 2006 - D I 1 - 210 172/20 - und 8. März 2006 - D II 2 - 220 770 - 1/18 - auf Kraftfahrer im Sinne des Pauschalentgelt-Tarifvertrages des Bundes, für die aufgrund der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TVATZ Altersteilzeit nur im Blockmodell möglich ist, und auf besonders festgelegte Stellenabbaubereiche beschränkt worden. Ab Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes gilt für Beamtinnen und Beamte die Neuregelung in § 93 Bundesbeamtengesetz (BBG). Die Ausbringung von Ersatz(plan)stellen für ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Rundschreiben bewilligte Altersteilzeitverhältnisse im Blockmodell ist ausgeschlossen, es sei denn, die Altersteilzeit wurde für eine Beamtin oder einen Beamten im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG oder für einen Kraftfahrer im Sinne des Rundschreibens vom 8. März 2006 bewilligt.


Soweit die Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigungen in Restrukturierungs-/ Stellenabbaubereichen dienst- oder tarifrechtlich auch nach dem 31. Dezember 2009 möglich werden sollte (vgl. Tarifeinigung vom 27. Februar 2010), ist die Ausbringung von Ersatz(plan)stellen hierfür ebenfalls ausgeschlossen; dies gilt unabhängig davon, ob das Block- oder das Teilzeitmodell gewählt wird.


Ein unabweisbarer Bedarf liegt nicht vor, soweit im betroffenen Kapitel bei der Besoldungs-/Entgeltgruppe der oder des Altersteilzeitbeschäftigten „nackte“ kw-Vermerke ausgebracht sind.


Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass im Bereich der obersten Bundesbehörden und des Auswärtigen Dienstes Ersatzplanstellen für Altersteilzeitbeschäftigte der Besoldungsordnung B wie folgt auszubringen sind:




Altersteilzeitbeschäftigte/r:


Ersatzplanstelle:


B 9

(Ministerialdirektor/in, Botschafter/in)

B 6

B 6

(Ministerialdirigent/in, Botschafter/in, Generalkonsul/in, Gesandtin/Gesandter)


B 3

B 3

(Ministerialrat/Ministerialrätin, Vortragende/r
Legationsrätin/Legationsrat Erster Klasse, Botschafter/in, Generalkonsul/in, Gesandtin/Gesandter, Professor/in)

A 15



Hat der/die Altersteilzeitbeschäftigte eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 oder A 13 inne, die mit einer Amtszulage nach Anlage IX der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz ausgestattet ist (A 9m+Z oder A 13g+Z), darf eine Ersatzplanstelle der Besoldungsgruppe A 8 bzw. A 12 ausgebracht werden.


Abweichungen vom Grundsatz der unterwertigen Ausbringung von Ersatz(plan)stellen sind generell zulässig


-
bei Dienstposten, denen eine Besoldungsgruppe nach dem Besoldungsgesetz zwingend zugeordnet ist,


-
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Funktionsmerkmalen (z. B. im Bereich des Registraturdienstes, Vorzimmerkräfte etc.) eingruppiert sind,


-
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im vergleichbar einfachen bis einschließlich gehobenen Dienst im Umfang von 20 Prozent der übrigen im laufenden Haushaltsjahr infolge Altersteilzeit grundsätzlich unterwertig auszubringenden Ersatzstellen oder


-
wenn die unterwertige Ausbringung von Ersatz(plan)stellen dazu führt, dass das Eingangsamt der betreffenden Laufbahngruppe unterschritten wird.


Im Arbeitnehmerbereich werden die „Eingangsämter“ bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung wie folgt festgelegt:
-
im vergleichbar höheren Dienst Entgeltgruppe 13,
-
im vergleichbar gehobenen Dienst Entgeltgruppe 9,
-
im vergleichbar mittleren Dienst Entgeltgruppe 5.


Soweit weitere zwingende dienstliche Gründe einer Ausbringung von unterwertigen Ersatz(plan)stellen entgegenstehen, kann BMF weitere Ausnahmen zulassen.


Gemäß VV Nr. 2.4 letzter Satz zu § 49 BHO lasse ich allgemein zu, dass Ersatzplanstellen zur Beschäftigung von Ersatzkräften für altersteilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte, auf denen länger als zwei Jahre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geführt werden, nicht in entsprechende Stellen umgewandelt werden müssen. Nach Wegfall der Ersatzplanstellen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf freien Stellen zu führen. Falls keine freien Stellen zur Verfügung stehen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Planstellen geführt werden, sind diese Planstellen im folgenden Haushaltsjahr in Stellen umzuwandeln.


5.10
Verringerung des Stellenbestandes
Gemäß § 20 Abs. 1 HG 2010 sind bei der Bundesverwaltung Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,0 % dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. § 21 Abs. 1 HG 2010 sieht zusätzliche Stelleneinsparungen aufgrund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte vor. Ausführungsregelungen auf der Grundlage von § 20 Abs. 7 HG 2010 bzw. § 21 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 7 HG 2010 werden den Ressorts zusammen mit dem finanziellen Umfang der im jeweiligen Einzelplan einzusparenden Planstellen und Stellen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.


Die Minderausgaben aufgrund der Stelleneinsparungen verbleiben den Ressorts. Sie können zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle verwendet werden.


5.11
Verwendung von Überhangpersonal


5.11.1
Verwendung von durch Aufgabenrückgang betroffenen Bediensteten bei Bundesbehörden
Gemäß § 19 HG 2010 sind freie Planstellen und Stellen in erster Linie mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Bundesbehörden wegen Aufgabenrückgangs oder wegen der Auflösung der Behörde entbehrlich geworden sind.


Unter diese Bestimmung fallen derzeit:


-
Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Ansprechpartner: BMVg, Referat PSZ II 1),
-
Grenzpolizeiliche Unterstützungskräfte der Bundespolizei (GUK) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
(Ansprechpartner: Bundespolizeipräsidium, Referat 72, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam, Tel. 0331/979970),
-
Beschäftigte der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
(Ansprechpartner: Herr Wolfgang Götz, Friedrichsring 35, 63069 Offenbach am Main, E-Mail: wolfgang.goetz@bfb.bfinv.de),
-
Beschäftigte in den Außenstellen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Ansprechpartner: Referat Z 13, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz, Tel. 06131/18-4110),
-
Beschäftigte im Stationsdienst des Deutschen Wetterdienstes
(Ansprechpartner: Herr Volker Schaaf, Referat PB 11, Frankfurter Str. 135, 63067 Offenbach, Tel. 069/8062-4253, Fax: 069/8062-4358, E-Mail: Volker.Schaaf@dwd.de),
-
Beschäftigte der Prüfungsämter des Bundes Köln und Magdeburg
(Ansprechpartner: Bundesrechnungshof, Referat Pr/P).


§ 19 HG 2010 gilt zudem sinngemäß für:


-
Beschäftigte der Deutschen Bahn (zugewiesene und beurlaubte Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der 1. Stufe der Bahnreform unkündbar waren), die sich im Prozess der beruflichen Neuorientierung befinden (Ansprechpartner: DB JobService GmbH, HCJ 6, Johannisstraße 58, 50668 Köln, E-Mail:
wolfgang.borsch@deutschebahn.com)
-
Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen:
-
Deutsche Telekom AG
(Ansprechpartner: Herr Heinz-Jürgen Brehm, Vivento, Deutsche Telekom AG, Account Management, Emil-Nolde-Str. 7, 53113 Bonn, Tel. 02421/232527 oder mobil 0170/3435741, Fax: 02151/33622874,
E-Mail: heinz-juergen.brehm@vivento.de),
-
Deutsche Post AG
(Ansprechpartner: Herr Detlev Krämer, Deutsche Post AG, Zentrale, 1R 2-3, Arbeitsplatzvermittlung, Charles-de-Gaulle-Str. 20, 53113 Bonn, Tel. 0228/182 18223, Fax: 0228/182 29 18223, E-Mail: d.kraemer@deutschepost.de),
-
Deutsche Postbank AG
(Ansprechpartner: Herr Horst Sauer, Deutsche Postbank AG, Abteilung Ressourcensteuerung, SP RES-2, Friedrich-Ebert-Allee 114-126, 53113 Bonn; Tel. 0228/920 32703, Fax: 0228/920 32709, E-Mail: Horst.Sauer@postbank.de).


Darüber hinaus werden Ressorts, welche Personalüberhänge besitzen, die nicht oder nur langfristig durch Vermittlung im eigenen Geschäftsbereich abbaubar sind, gebeten, dies im Kreis der obersten Bundesbehörden bekannt zu machen (nachrichtlich: BMF, Referat II A 2).


Vor der Einstellung externer Bewerberinnen und Bewerber (= bisher nicht beim Bund Beschäftigte) ist mit allen vorstehend genannten Einrichtungen Kontakt aufzunehmen. Eine allgemeine, öffentlich zugängliche Ausschreibung (z. B. im Internet) ist nicht ausreichend. Auf eine Beteiligung der Überhangbehörden kann nur bei offensichtlich dort nicht vorhandenem Fachpersonal verzichtet werden. Die Kontaktaufnahme und ggf. die Gründe, warum die Einstellung von Angehörigen dieser Einrichtungen nicht in Betracht gekommen ist, sind aktenkundig zu machen.


Zur Bewertung der Besetzungspraxis im Haushaltsjahr 2010 bitte ich um Erfassung im Formblatt und Übersendung bis zum 1. März 2011 an BMF, Referat II A 2 (IIA2@bmf.bund.de). Das Formblatt ist als Anlage 7 beigefügt und kann im IVBB-Intranet herunter geladen werden. Fehlanzeige ist erforderlich. Die Angabe der extern besetzten Planstellen und Stellen ist stets zu übermitteln.


5.11.2
Übernahme von Beamtinnen und Beamten der Postnachfolgeunternehmen
BMF - Abteilung II - hat mit der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG (Postnachfolgeunternehmen) eine Vereinbarung über die Übernahme von bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst getroffen. Danach zahlen die Postnachfolgeunternehmen für jede(n) zu einer Bundesbehörde versetzte(n) Beamtin/Beamten an BMF einen Pauschalbetrag. Der Versetzung geht eine sechsmonatige Zeit der Abordnung voraus, während der die Postnachfolgeunternehmen die Bezüge weiterzahlen.


BMF ist in Umsetzung dieser Vereinbarung bereit, im Haushaltsvollzug unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 HG 2010 Planstellen zur Übernahme von bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten auszubringen. Die Planstellen werden durch kw-Vermerk auf drei Jahre befristet und für drei Jahre durch zusätzlich veranschlagte Personalausgaben unterlegt. Erforderlich ist die verbindliche Erklärung des Ressorts, die übernommenen Beamtinnen und Beamten nach Wegfall der kw-Planstellen auf freie Planstellen zu übernehmen, verbunden mit der Darlegung, wie dies im Rahmen der Fluktuation erreicht werden kann. Einzelheiten sind mit BMF-Rundschreiben vom 2. Februar 2004 ‑ II A 4 ‑ BA 1013 ‑ 2/04 ‑ mitgeteilt worden.


Werden Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen auf vorhandene Planstellen in den Bundesdienst übernommen, ist BMF, Referat II A 2, zu unterrichten.


5.12
Anderweitig verwendete neue Planstellen und Stellen
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat beschlossen, „dass den Berichterstattern jedes Jahr zu den Personaletats der Ressorts mitgeteilt werden soll, welche im Vorjahr mit einem bestimmten Zweck bewilligte Stellen anders verwendet worden sind.“


Ich bitte, die Berichterstatterinnen und Berichterstatter zum 1. September 2010 über anderweitig verwendete Planstellen und Stellen im Jahr 2009 zu unterrichten und dem BMF, Referat II A 2, eine Ausfertigung zuzuleiten.


5.13
Deckung von Personalmehrausgaben
Nach Haushaltsvermerk Nr. 3 zu Kap. 6002 TGr. 01 können Personalmehrausgaben (aus besoldungs-, versorgungs-, tarifrechtlichen oder sonstigen Gründen) mit Einwilligung des BMF, die hiermit mit der nachstehenden Maßgabe erteilt wird, gegen Einsparung im jeweiligen Einzelplan geleistet werden (sog. unechte PVM).


Personalmehrausgaben im flexibilisierten Bereich sind dabei innerhalb der in die Flexibilisierung einbezogenen Titel des jeweiligen Kapitels haushaltsmäßig einzusparen.
Ausgenommen hiervon sind Personalmehrausgaben, die bei entsprechend den HRB des Bundes zentral in den jeweiligen Einzelplänen veranschlagten flexibilisierten Titeln (z. B. Beihilfen, Unterstützungen) entstehen: diese dürfen auch innerhalb der in die Flexibilisierung einbezogenen Titel der anderen Kapitel des betroffenen Einzelplans eingespart werden, wenn das Soll (einschl. Ausgabereste) des zu verstärkenden Titels vollständig für dessen Zwecke ausgeschöpft ist.
Weitergehende Ausnahmen kann BMF allenfalls bei Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs in Aussicht stellen.


Die notwendigen Mittelverlagerungen zu den zu verstärkenden Titeln bitte ich im HKR-Verfahren unter Verwendung des Deckungskennzeichens ++du++ vorzunehmen.


Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Maßgabe, die im Aufstellungsrundschreiben für das Haushaltsjahr 2011 vom 12. Januar 2010 – Az. II A 1 – H 1105/09/10003 – in Ziffer 5, 3. Spiegelstrich, hinsichtlich der Inanspruchnahme von Ausgaberesten für den Mehrbedarf aufgrund der Tarif- und Besoldungsrunde getroffen wurde, das Haushaltsjahr 2010 nicht erfasst.


5.14
Altersteilzeit bei institutioneller Förderung
Zum Verfahren in Fällen von Altersteilzeit bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern verweise ich auf das BMF-Rundschreiben vom 1. Oktober 1998 ‑ II A 4 ‑ BA 3605 ‑ 18/98 ‑. Klarstellend weise ich darauf hin, dass die Bewilligung neuer Altersteilzeitverhältnisse ab dem 1. Januar 2010 grundsätzlich ausgeschlossen ist; soweit das Tarifrecht des Bundes die Möglichkeit neuer Altersteilzeitbeschäftigungen vorsieht (vgl. Tarifeinigung vom 27. Februar 2010), sind die entsprechenden Vorgaben auch im Zuwendungsbereich zu beachten.


5.15
Altersteilzeit bei Projektförderungen


5.15.1
Blockmodell
Soweit im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt ist, dass an dem zu fördernden Projekt Altersteilzeitkräfte mitwirken, ist dies bei der Bemessung des Förderbetrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass fiktive Gehaltsbestandteile in der Aktivphase der Altersteilzeit nicht als zuwendungsfähig anerkannt werden. In der Passivphase können die für die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anfallenden Personalkosten durch Zuwendungen mitfinanziert werden, da dem Projekt in der Aktivphase der Altersteilzeit die volle Arbeitskraft bei geringerer Bezahlung zugute kam; die Förderung in der Passivphase beschränkt sich auf die Differenz zwischen einer vollständigen Vergütung und den Ausgaben, die in der Aktivphase zuwendungsfähig waren. Nach Beendigung der Projektförderung ist eine weitere Finanzierung nicht möglich.


Liegt einem Zuwendungsbescheid ein Finanzierungsplan mit Vollzeitkräften zugrunde und fließen die Mittel wegen Altersteilzeit beim Zuwendungsgeber nicht vollständig ab, kann die Übertragbarkeit der Mittel unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 BHO nachträglich durch Einzelantrag hergestellt werden. Dabei ist im Einzelfall sicherzustellen (z. B. durch Einschaltung eines unabhängigen Treuhänders), dass die betreffenden Beschäftigten die Mittel erhalten.


5.15.2
Teilzeitmodell
Zuwendungsfähig sind nur die dem Projekt tatsächlich zugute kommenden Arbeitsleistungen.


5.15.3
Keine Mehrausgaben durch Altersteilzeit
Unabhängig von der jeweiligen Finanzierungsvariante darf die Inanspruchnahme der Altersteilzeit nicht zu Mehrausgaben für den Bund führen.


5.16
Beschäftigung von Arbeitskräften mit befristeten Verträgen (Titel 427 .9)
Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen bitte ich um Beachtung der sich aus Tarif- und Individualarbeitsrecht ergebenden Grenzen (vgl. insbesondere § 30 TVöD i.V.m. dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge). Haushaltsrechtlich setzt die Bezahlung von Arbeitskräften mit befristeten Verträgen aus Titel 427 .9 voraus, dass Zweck des Arbeitsverhältnisses die Wahrnehmung von Aushilfstätigkeiten oder zeitlich befristeten Aufgaben (z. B. Projekttätigkeiten, zeitlich befristeten Aufträgen anderer Bundesbehörden oder Dritter) ist. Aushilfstätigkeiten sind insbesondere Krankheits- und Urlaubsvertretungen, die im Rahmen der üblichen Vertretungstätigkeit nicht abgedeckt werden können, sowie die Abarbeitung von vorübergehenden Arbeitsspitzen. Soweit in Fällen der Beurlaubung oder der Freistellung von Bediensteten Leerstellen ausgebracht werden, sind die Ersatzkräfte auf Stellen zu führen.


5.17
Wiederbesetzungsregelung aus Anlass des Berlin/Bonn-Gesetzes
Hinsichtlich der Regelungen gemäß § 22 HG 2010 zur Umsetzung der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption im Hinblick auf den Bonn-/Berlin-Umzug verweise ich auf Anlage 8.


5.18
Lebensbescheinigung
Für das Haushaltsjahr 2010 wird für die Empfänger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge mit Wohnsitz im Inland auf die Abgabe der Erklärung über die persönlichen Verhältnisse - Lebensbescheinigung - verzichtet. Gleichwohl haben die anordnenden Stellen dafür zu sorgen, dass eine unberechtigte Auszahlung von Versorgungsbezügen unterbleibt (z. B. durch Überprüfung der Zahlungsberechtigung bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte). Regelungen auf anderen Gebieten werden hiervon nicht berührt.


Automatisiertes Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren)


6.1
Allgemeines
Die Pflicht zur Bewirtschaftung von Bundesmitteln im HKR-Verfahren ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO).


Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesrechnungshofs zur Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2008 bitte ich erneut um Beachtung der Vorschriften und Grundsätze für die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie der Rechnungslegung (VV Nr. 3.3.1 Satz 1 u. 3.3.4 zu § 9 BHO; VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung der BHO §§ 70 bis 72 und 74 bis 80).


§ 71 Abs. 1 Satz 2 BHO regelt die Pflicht zur Buchung der eingegangener Verpflichtungen bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln. Diese Buchungspflicht ist mit BMF-Rundschreiben vom 16. Juli 1993 ‑ II A 3 ‑ H 1005 ‑ 8/93 ‑ (GMBl. 1993 S. 474) erläutert worden. Auf die Notwendigkeit, alle eingegangenen Verpflichtungen zu buchen, weise ich hin.


Die Einzelheiten zur Anwendung des HKR-Verfahrens ergeben sich aus den Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV - HKR). Die Verfahrensrichtlinien stehen im HKR-Dialog (HKR@WEB und HICO-Dialog) zur Verfügung.


Ich bitte, die im HKR-Verfahren hinterlegten Bewirtschafterdaten regelmäßig zu aktualisieren.


6.2
Mittelbereitstellung und Verfügbarkeitsprüfung
Im HKR-Verfahren werden auf den Titelkonten der Mittelverteilerebene 1 die Ansätze lt. Haushaltsplan zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der VE-Ansätze wird auf die Ziffer 4.2 verwiesen. Die umgehende Mittelzuweisung über alle Bewirtschaftungsebenen ist unabdingbare Voraussetzung für die Bewirtschaftungsmaßnahmen der Titelverwalter.


Auf der Mittelverwendungsebene - bei den Titelverwaltern - wird die Verfügbarkeit maschinell seit Februar 2010 geprüft.


6.3
Verpflichtungen
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung sind die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BHO weiter geltenden Verpflichtungsermächtigungen beim Jahresabschluss auf die Titelkonten der Mittelverteilerebene 1 vorgetragen worden. Diese Vorträge werden zu Beginn der endgültigen Haushaltsführung wieder ausgebucht.


6.4
Kontenstrukturen
Titelkonten, die gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 neu hinzugekommen sind, können erst bewirtschaftet werden, wenn sie durch Zuweisung bis auf die Verwendungsebene eröffnet sind. Die Zuweisung von neuen Konten kann durch die Nutzung des erweiterten Dialogbeleges E02 erheblich beschleunigt werden, da mit diesem eine Zuweisung über mehrere Bewirtschaftungsebenen möglich ist.


Konten, deren Titel gegenüber dem Haushalt 2009 weggefallen sind, können im Haushaltsjahr 2010 nicht mehr bebucht werden. Dies ist insbesondere von bewirtschaftenden Stellen, die Kassenanordnungen in maschinellen Verfahren erstellen, zu beachten.


Sollten in Einzelfällen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung auch Konten angelegt oder übernommen worden sein, deren Titel im endgültigen Haushalt nicht mehr vorhanden sind, so sind alle Buchungen auf diesen Konten umgehend durch die titelverwaltenden Stellen auf die zutreffenden Titel umzubuchen, damit diese Konten durch die HKR-Systempflege stillgelegt werden können.


Sollstellungen zu den weggefallenen Konten im Zahlungsüberwachungsverfahren sind zeitnah zu stornieren und bei den zutreffenden Titeln zu buchen. Bei einer hohen Anzahl von zu stornierenden Sollstellungen wird die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bundeskasse empfohlen.


Objektkontenstrukturen, die zur Unterteilung von weggefallenen Titelkonten im Haushaltsjahr 2009 eingerichtet waren, wurden inaktiv in den Kontenrahmen 2010 übernommen. Diese Konten können bei Bedarf mit einem existierenden Konto (Beleg B01) verkettet und anschließend bebucht werden. Inaktive Konten des Haushaltsjahres 2010 werden nicht in das Haushaltsjahr 2011 übernommen.


6.5
Inanspruchnahme von Deckungsvermerken
Für die Inanspruchnahme von Deckungsvermerken sind die in der Anlage 9 bzw. im HICO-Dialog aufgeführten Kennzeichen zwingend erforderlich. Diese Kennzeichen enthalten Informationen über die Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme und werden im Rahmen der Rechnungslegung ausgewertet. Nähere Einzelheiten und Anwendungshinweise zu den Kennzeichen werden im HICO-Dialog bereitgestellt. Eine Übersicht über die zur Deckung herangezogenen Beträge und der dazu verwendeten Kennzeichen kann jede bewirtschaftende Stelle im HICO-Dialog für sich und den jeweils nachgeordneten Bereich ganzjährig einsehen und ggf. erforderlich werdende Korrekturen vornehmen.


Die während der vorläufigen Haushaltsführung verwendeten Kennzeichnungen sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ggf. zu ändern.


6.6
Verstärkungsvermerke, Zweckbindungsvermerke
Bei Verstärkungs- und Zweckbindungsvermerken, bei denen die Ist-Einnahmen bzw. Mehreinnahmen nach den dazugehörigen Erläuterungen zur Deckung der Ausgaben bzw.
Mehrausgaben dienen, sind die entsprechenden Ist-Werte in der Haushaltsrechnung auszuweisen, sofern Einnahmen bzw. Mehreinnahmen erzielt und nach den Erläuterungen zur Deckung von Ausgaben bzw. Mehrausgaben tatsächlich verwendet wurden. Das BMF-Rundschreiben vom 10. Januar 2005 – II A 6 – H 3045 – 21/04 findet entsprechend Anwendung.


6.7
Flexibilisierte Ausgaben
Auf die allgemein gültigen Regelungen in dem BMF-Rundschreiben zur Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich vom 10. Juli 2006
– II A 2 – H 1200 – 97/06 – weise ich hin und bitte um deren Beachtung.


Sollen Ausgabereste aus dem Haushaltsjahr 2010 im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten in das Haushaltsjahr 2011 vorgetragen werden, so sind diese mit dem dafür vorgesehenen Kennzeichen ++FL10++ auf den Titel 993 66 zu bringen. Auf Titel 993 66 gebuchte und damit zur Übertragung vorgesehene oder bereits übertragene Reste, die wieder auf die abgebenden Konten zurück übertragen werden sollen, sind ebenfalls mit diesem Kennzeichen zu versehen.


6.8
Kennzeichnung der Selbstbewirtschaftungsmittel
Auszahlungen aus Haushaltstiteln auf Selbstbewirtschaftungskonten sind zu kennzeichnen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 10.



Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 01: Buchungsmechanismus bei internen Verrechnungen

Anlage 02: Definition des Begriffs "externe Beratungsleistungen auf Basis des Beschlusses des Haushaltsausschussesdes Deutschen Bundestagesvom 28. Juni 2006

Anlage 03: Erfassung der Zahlungen an externe Berater gemäß Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 28.Juni 2006

Anlage 04: Formblatt für den Haushaltsvollzug

Anlage 05: Bildung/Inanspruchnahme des im Haushaltsjahr 2010 zu übertragenden Ausgaberestes

Anlage 06: Regelung zu Nr. 5.9 Absatz 3 HFR 2010: Prüfung der Finanzneutralität bei Altersteilzeit

Anlage 07: Abfrage zur dauerhaften Besetzung freier Planstellen und Stellen im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010

Anlage 08: Regelungen gemäß § 22 HG 2010 zu Umsetzung der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption in Hinblick auf den Bonn/Berlin-Umzug einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn

Anlage 09: Kennzeichen für Deckungen, Mittelverlagerungen und Einsparungen

Anlage 10: Kennzeichnung von Auszahlungen aus einem Haushaltstitel oder darunter eingerichteten Objektkonten (Haushaltsstelle) auf Selbstbewirtschaftungskonten (SB-Konten) und Einzahlungen auf Selbstbewirtschaftungskonten aus Haushaltsstellen