Anordnung über die Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf - Neufassung -
Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Verteidigung
VMBl 2006 S. 79
Anordnung über die Anwendung der Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf
- Neufassung -
1.
Gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) in der Fassung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) 1) wird hiermit bestimmt, dass die Vorschriften dieser Verordnung auch auf Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf anzuwenden sind.
2.
Soweit die Beamtinnen auf Widerruf und die Beamten auf Widerruf an Laufbahnlehrgängen bei den zentralen Lehrinstituten teilnehmen, tritt an die Stelle der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit (§ 4 AZV) die tägliche Dauer der Lehrveranstaltung. Diese kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit unter- oder überschreiten.
3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe im VMBl in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 10. Januar 1975 - VR I 2 - Az 11-08-01 (VMBl S. 43) außer Kraft.
4.
Der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung ist beteiligt worden.
BMVg, 7. April 2006
PSZ II 3 - Az 11-08-01
