Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes (Dienstkleidungszuschuß für die Justizwachtmeister im Bundesdienst)
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes
(Dienstkleidungszuschuß für die Justizwachtmeister im Bundesdienst)
Vom 7. Februar 1973
Gemäß § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Erste Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 17. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2001), erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
- 1.
- GrundsatzDen im Justizwachtmeisterdienst verwendeten Beamten wird für die Erhaltung und Erneuerung der nach den Bestimmungen über die Dienstkleidung der Justizwachtweister im Bundesdienst vom 7. Februar 1973 vorgeschriebenen Dienstkleidungsstücke ein Dienstkleidungszuschuß und für die Erstbeschaffung der Dienstkleidung ein Vorschuß gewährt.
- 2.
- Höhe des DienstkleidungszuschussesDer Dienstkleidungszuschuß beträgt jährlich 228,- DM.
- 3.
- Zahlungsweise des DienstkleidungszuschussesDer Dienstkleidungszuschuß ist in vierteljährlichen Teilbeträgen jeweils für ein Kalendervierteljahr am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines jeden Rechnungsjahres auszuzahlen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Kalendervierteljahres vor, so ist der Zuschuß entsprechend zu kürzen.
- 4.
- Höhe des Vorschusses für die Erstbeschaffung der DienstkleidungFür die Erstbeschaffung der Dienstkleidung ist ein Vorschuß bis zur Höhe von 695.- DM zu gewähren. Der Vorschuß ist durch Einbehaltung der jeweils fälligen Teilbeträge des Dienstkleidungszuschusses zu tilgen.
- 5.
- Steuerliche Behandlung des DienstkleidungszuschussesDer DienstkIeidungszuschuß ist einkommensteuer- bzw. lohnsteuerfrei.
- 6.
- ÜbergangsbestimmungFür die Erneuerung vorhandener Dienstkleidung wird ein Vorschuß nicht gewährt.
- 7.
- InkrafttretenDiese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.Bonn, den 7. Februar 1973D II 4 - 211 229/28 –
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
GMBl. 1973, S. 137
