Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence)
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Tarif
für die Schifffahrtsabgaben
auf der Mosel
zwischen Thionville (Diedenhofen)
und Koblenz (Coblence)
in der Fassung des IV. Nachtrags
vom 2. Februar 2006
Herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, 55127 Mainz, Brucknerstraße 2
Nachträge zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville und Koblenz
Nachtrag Nr. | vom | gültig ab | Verkündung |
Neufassung | 07.01.2002 | 01.01.2002 | Bundesanzeiger Nr. 19 vom 29.01.2002 |
I | 15.07.2002 | 01.09.2002 | Bundesanzeiger Nr. 155 vom 21.08.2002 |
II | 01.10.2004 | 01.10.2004 | Bundesanzeiger Nr. 196 vom 15.10.2004 |
III | 14.07.2005 | 01.07.2005 | Bundesanzeiger Nr. 139 vom 27.07.2005 |
IV | 02.02.2006 | 01.04.2006 | Bundesanzeiger Nr. 47 vom 08.03.2006 |
Inhaltsverzeichnis*
Tarifstelle | ||
Teil A | Allgemeine Bestimmungen | 1 - 10 |
Teil B | Befahrungsabgaben | |
I. Beladene Güterschiffe | 11 - 13 | |
II. Container | 14 | |
III. Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe | 15 | |
Teil C | Schleusengebühren | 16 - 18 |
Teil D | Befreiungen | |
I. Befreiungen von allen Schifffahrtsabgaben | 19 – 23a | |
II. Befreiungen von Befahrungsabgaben | 24 – 27a | |
III. Befreiungen von Schleusengebühren | 28 - 31 | |
Teil E | Schlussbestimmungen | 32 |
Entfernungstafel für die Mosel | ||
Tarifsatzzeiger: Befahrungsabgaben für Güter | ||
Tarifsatzzeiger: Befahrungsabgaben für Fahrgastschiffe | ||
Schleusengebühren | ||
Der aufgrund der Beschlüsse der Moselkommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe a des Moselvertrages vom 27.10.1956 (Bundesgesetzblatt II S. 1837) erlassene Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz (Coblence) wird wie folgt neu herausgegeben:
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
Tarif- stelle (TS) | |
1* | Schifffahrtsabgaben werden als Befahrungsabgaben oder als Schleusengebühren erhoben. Die abgabenpflichtige Strecke reicht von km 0 bis km 269. Die Abgabenschuld entsteht, wenn innerhalb dieser Strecke mindestens eine Schleuse durchfahren wird. Bootsschleusen sind hiervon ausgenommen. |
2 | Den Befahrungsabgaben (Teil B) liegt die Fahrstrecke zugrunde. Sie werden berechnet:
|
3 | Schleusengebühren (Teil C) werden, abgesehen von den Fällen des Teils D III, für jede Schleusendurchfahrt folgender Fahrzeuge erhoben:
|
Tarif- stelle (TS) | |
4* | Für die Einstufung der Güter in Güterklassen ist das Güterverzeichnis maßgebend, das entsprechend den Bestimmungen des Moselvertrages und den diesbezüglichen Beschlüssen der Moselkommission nach Art. 40 des Moselvertrages aufgestellt ist. Die Nummern hinter den in der TS 12 - 14 aufgeführten Gütern entsprechen denen des genannten Güterverzeichnisses. |
5 | Die Länge der Fahrstrecke, die der Abgabenberechnung zugrunde zu legen ist, ist nach der Entfernungstafel ( Anlage 1 ) zu ermitteln. |
6 | Die nach dem Moselvertrag in Deutsche Mark festgesetzten Schifffahrtsabgaben sind ausgewiesen:
Die je Sendung zu erhebenden Abgaben werden auf 10 Cent nach unten abgerundet. Die Schifffahrtstreibenden zahlen den Abgabenbetrag an allen Moselschleusen in Euro. |
7 | Die Tarifsatzzeiger werden den Schifffahrtstreibenden offiziell zur Kenntnis gebracht, insbesondere durch Aushang an den Hebestellen. |
8 | Als Ausgleich für die technischen Erschwernisse infolge niedriger Wasser- Maßgebend für die Erstattungsregelung ist der Tag der Abfertigung an der zuerst durchfahrenen Moselschleuse. Die Erstattungsanträge sind an die jeweiligen nationalen Verwaltungen zu richten. |
Tarif- stelle (TS) | |
9* | Für Schlepper und Schubboote innerhalb eines Schlepp- oder Schubverbandes sind weder Befahrungsabgaben noch Schleusengebühren zu zahlen. |
9 a | Muss ein Fahrzeug wegen einer unvorhersehbaren Sperrung der Wasserstraße ohne Verschulden des Schiffsführers
so werden die für die doppelt befahrene oder die für die nicht benutzte Fahrstrecke entrichteten Schifffahrtsabgaben auf Antrag ganz oder teilweise erstattet. |
10 | Die zu diesem Tarif erlassenen Ausführungsbestimmungen gelten als Bestandteil des Tarifs. |
Teil B
Befahrungsabgaben
Tarif- stelle (TS) | |||||||
I. | Beladene Güterschiffe | ||||||
Für Güter, die in Schiffen mit mindestens 15 t Tragfähigkeit befördert werden, sind je Gewichtstonne (1.000 kg) Befahrungsabgaben nach dem Tarifsatzzeiger ( Anlage 2 ) zu zahlen, dem nachstehende Tarifsätze je Kilometer zugrunde liegen: | |||||||
11* | Regelsätze | ||||||
für Güter der Güterklasse I | 0,644 Cent/tkm | ||||||
für Güter der Güterklasse II | 0,640 Cent/tkm | ||||||
für Güter der Güterklasse III | 0,548 Cent/tkm | ||||||
für Güter der Güterklasse IV | 0,456 Cent/tkm | ||||||
für Güter der Güterklasse V | 0,362 Cent/tkm | ||||||
für Güter der Güterklasse VI | 0,270 Cent/tkm | ||||||
12, 13 | Ausnahmesätze | ||||||
für folgende Güter der Güterklasse I: | |||||||
120 | I a - (Nr. 3211) | ) ) | 0,585 Cent/tkm (Bareme 1a) | ||||
für folgende Güter der Güterklasse III: | |||||||
132 | III a - Eisen- und Stahlwaren (Nrn. 5441, 5520, 9392, 9394, 9411, 9412, 9492) | ) ) ) ) | 0,356 Cent/tkm (Bareme 4b) | ||||
Tarif- stelle (TS) | |||
für folgende Güter der Güterklasse III: | |||
122 | III b - Malz (aus Nr. 1620) | ) ) ) ) | 0,395 Cent/tkm (Bareme 4a) |
für folgende Güter der Güterklassen IV und V: | |||
126* | IV a - (Nrn. 5221, 5222, 5311, 5312, 5313, 5350, 5370, 5411, 5412, 5442, 5510) | ) ) ) ) | 0,233 Cent/tkm (Bareme 9) |
für folgende Güter der Güterklasse IV: | |||
122 | IV b - 0140, 0150, 0190) | ) ) | 0,395 Cent/tkm (Bareme 4a) |
für folgende Güter der Güterklasse V: | |||
123 | V a - | ) ) | 0,247 Cent/tkm (Bareme 7) |
für folgende Güter der Güterklasse V: | |||
134 | V b - Gasöl (aus Nr. 3251) | ) ) | 0,346 Cent/tkm (Bareme 6) |
für folgende Güter der Güterklasse V: | |||
123 | V c - V d - V e - (aus Nr. 7242) | ) ) ) ) | 0,247 Cent/tkm (Bareme 7) |
Tarif- stelle (TS) | |||
für folgende Güter der Güterklassen V und VI: | |||
124 | V f - Baryt (aus Nr. 6393), Steine (Nrn. 6311, 6321, 6331, 6333, 6399, 6912, 6916, 6922), V g - | ) ) ) ) ) | 0,174 Cent/tkm (Bareme 12) |
für folgende Güter der Güterklasse V: | |||
128 | V h - | ) | 0,190 Cent/tkm |
(Bareme 11) | |||
für folgende Güter der Güterklasse VI: | |||
125 | VI a - | ) ) | 0,229 Cent/tkm (Bareme 8a) |
für folgende Güter der Güterklassen IV und VI: | |||
136 | VI b - 2230, 2310, 2330) Holzschliff (aus Nr. 8410) | ) ) ) | 0,221 Cent/tkm (Bareme 9a) |
für folgende Güter der Güterklasse VI: | |||
126* | VI c - | ) ) | 0,233 Cent/tkm (Bareme 9) |
Tarif- stelle (TS) | |||
für Güter der Güterklasse VI: | |||
127* | VI d - Großraum- und Schwergüter (Nr. 9994), Hammerschlag (aus Nr. 4650) | ) ) ) | 0,102 Cent/tkm (Bareme 15) |
für folgende Güter der Güterklasse VI: | |||
128 | VI e - Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen (Nr. 6503) VI f - 6132, 6312, 6313, 6332, 6396) | ) ) ) ) ) | 0,190 Cent/tkm (Bareme 11) |
für folgende Güter der Güterklasse VI: | |||
138 | VI g - 4518, 4520, 4550, 4591, 4592, 4593, 4599, 4670, 6220) | ) ) ) | 0,180 Cent/tkm (Bareme 11a) |
für folgende Güter der Güterklasse VI: | |||
128 | VI h - | ) ) | 0,190 Cent/tkm (Bareme 11) |
für folgende Güter der Güterklasse VI: | |||
138 | VI i - | ) ) | 0,180 Cent/tkm (Bareme 11a) |
für folgende Güter der Güterklasse VI: | |||
129 | VI k - Schlackensand (Nr. 6154) | ) ) ) | 0,162 Cent/tkm (Bareme 13) |
Tarif- stelle (TS) | ||||
II. | Container | |||
14 | Für beladene Container sind je Kilometer zu entrichten: | |||
141 |
| 2,50 Cent (Bareme 14) | ||
142 |
| 5,00 Cent (Bareme 14 a) | ||
III. | Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe | |||
15 | Für Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe, die Personen befördern, sind je Kilometer der Fahrstrecke Befahrungsabgaben nach dem Tarifsatzzeiger ( Anlage 3 ) zu zahlen, dem nachstehende Tarifsätze zugrunde liegen. | |||
Dabei ist als Fahrstrecke die Entfernung bis zu dem am weitesten entfernten Anlegeort zugrunde zu legen. Ist bei Rundfahrten der vom Ausgangsort am weitesten entfernte Punkt nicht zugleich Anlegeort, so wird die Fahrstrecke bis zur Mitte der zuletzt befahrenen Haltung gerechnet. | ||||
151* | Fahrgastschiffe | |||
für je 50 zugelassene Fahrgäste | 5,00 Cent | |||
152 | Fahrgastkabinenschiffe | |||
für je 25 vorhandene Bettplätze | 23,00 Cent | |||
Teil C
Schleusengebühren
Tarif- stelle (TS) | ||
Für jede Schleusendurchfahrt sind gemäß Tarifsatzzeiger ( Anlage 4 ) zu zahlen: | ||
16* | für Kleinfahrzeuge *) ausgenommen Sportfahrzeuge, je Fahrzeug | 3,00 Euro |
17 | für Sportfahrzeuge, und zwar | |
170 |
| 1,50 Euro |
171 |
| 3,00 Euro |
172 |
| 4,50 Euro |
18 | für sonstige Fahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit und schwimmende Anlagen, die weder dem gewerblichen Güterverkehr noch dem gewerblichen Personenverkehr dienen, z. B. Badeanstalten, Bagger, Bootshäuser, Fährschiffe, Gaststättenschiffe, Hebeschiffe, Rammen, Schwimmkräne, Werkstatt- und Wohnschiffe, je Einheit | |
180 181 182 | bei belegter Wasserfläche bis 400 qm bis 600 qm über 600 qm | 3,00 Euro 4,50 Euro 6,00 Euro |
*) siehe § 1.01 Buchstabe m der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Teil D
Befreiungen
Tarif- stelle (TS) | ||
I. | Befreiungen von allen Schifffahrtsabgaben | |
19 | Beladene Güterschiffe unter 15 t Tragfähigkeit. | |
20* | Transporte, die im Interesse des Baues und der Unterhaltung der Schifffahrtswege oder der Schifffahrtsanlagen der Mitgliedsstaaten der Moselkommission durchgeführt werden. Für diese Transporte muss eine Bescheinigung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen vorliegen. | |
21 | Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die der Bundesrepublik Deutschland, den Uferländern der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Departement Moselle oder dem Großherzogtum Luxemburg gehören und Aufsichts- | |
22 | Alle Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, soweit sie ausschließlich die Bootsschleusen oder Bootsgassen benutzen. | |
23 | Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die aufgrund einer schifffahrtspolizeilichen Anordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihren Liegeplatz wechseln müssen und später an ihren früheren Liegeplatz zurückkehren. | |
23a | Leere, gebrauchte Container (Nr. 9911, 9912). | |
II. | Befreiungen von Befahrungsabgaben | |
24 | Vorladegüter, das sind Güter, die als Teilladung in einem Schiff verbleiben, das auf derselben Strecke hin- und herfährt, um andere Güter zu löschen oder zuzuladen. | |
25 | Güter in schleppenden oder in schiebenden Selbstfahrern, die auf derselben Strecke hin- und herbefördert werden und unverändert an Bord bleiben. | |
26 | Wasserballast, sofern das Gewicht des Wassers vom Schiffsführer nachgewiesen wird. |
Tarif- stelle (TS) | ||
27* | Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe ohne Fahrgäste. | |
27a | Fahrgastkabinenschiffe, die speziell für die Beförderung von Behinderten eingerichtet und ausgestattet sind, und die von Trägern, deren Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt ist, entsprechend eingesetzt werden, soweit das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion bei der Abfertigung nachgewiesen wird. | |
III. | Befreiungen von Schleusengebühren | |
28 | Alleinfahrende |
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29 | Alleinfahrende | Fahrzeuge der zur Ausübung der gewerblichen Fischerei Berechtigten auf der Strecke, für die sie das Fischereirecht haben. |
30 | Als Mitschleuser | mit abgabenpflichtigen oder abgabenfreien Fahrzeugen der TS 11 bis 14, 18, 20, 21, 23, 27 und 28a |
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31 | Feuerlöschboote, Bilgenentöler sowie Fahrzeuge der Wasserwacht, des Technischen Hilfswerks, der Deutschen Lebensrettungs- |
Teil E
Schlussbestimmungen
Tarif- stelle (TS) | |
32* | Der vorliegende Tarif ersetzt denjenigen vom 01. Juni 1964 sowie dessen spätere Ergänzungen und Änderungen. Er tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. |
Bonn, den 07. Januar 2002 L 25/28.03.10- |
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anlage 1: Entfernungstafel für die Mosel
Anlage 2: Tarifsatzzeiger: Befahrungsabgaben für Güter
Anlage 3: Tarifsatzzeiger: Befahrungsabgaben für Fahrgastschiffe