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Unverzinslicher Gehaltsvorschuss bei Verwendung im Ausland

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Unverzinslicher Gehaltsvorschuß
bei Verwendung im Ausland



Bezug: Rundschreiben vom 14. März 1972 (GMBl S. 238), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 17. April 1978 (GMBl S. 248)



- RdSchr. d. BMI v. 6. 12. 1994 - D III 5 - 222 801/3 -



I.



Aus Anlaß einer Verwendung im Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung kann Bundesbediensteten neben dem Ausstattungsbeitrag nach § 12 Abs. 1 AUV auf Antrag für die Beschaffung im Ausland benötigter Ausstattungsgegenstände ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1.
Bei der ersten Verwendung im Ausland beträgt der Höchstbetrag des Vorschusses 5.000 DM, bei nicht verheirateten Bediensteten und Bediensteten, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht, 3.000 DM. Wenn es für den Bediensteten günstiger ist, kann der Vorschuß bis zur folgenden Höhe gewährt werden:

Besoldungsgruppe

für den
Bediensteten

für den
Ehegatten

für Kinder




bis zur

nach




Vollendung des
12. Lebensjahres


Beträge in DM

A 1 bis A 8

2.400

2.400

240

360

A 9 bis A 10

3.300

3.300

330

500

A 11 bis A 16
B 1 bis B 11

5.000

5.000

500

750



Wird ein ermäßigter Ausstattungsbeitrag gewährt (§ 14 Abs. 7 BUKG, § 12 Abs. 2 AUV und § 17 AUV), ermäßigt sich der Höchstsatz nach Satz 1 bzw. Satz 2 entsprechend.

2.
Steht von vornherein fest, daß der Bedienstete nicht länger als acht Monate im Ausland verwendet wird, wird ein Vorschuß nicht gewährt.
3.
Eine erneute Verwendung im Ausland steht der ersten Verwendung gleich (Nummer 1), wenn eine Inlandsverwendung von mehr als drei Jahren vorausgegangen ist. Bei einer vorausgegangenen Inlandsverwendung bis zu drei Jahren oder wenn sich die erneute Verwendung im Ausland unmittelbar an eine frühere Verwendung anschließt, ist Nummer 1 Satz 2 nicht anzuwenden.
4.
Der Vorschuß ist spätestens mit Beendigung der Auslandsverwendung, längstens in 40, in den Fällen der Nummer 3 Satz 2 längstens in 10 gleichen Monatsraten zu tilgen. Die Tilgung beginnt sechs Monate nach der Auszahlung des Vorschusses. Die Tilgung dieses Vorschusses erfolgt unabhängig von Zahlung und Tilgung von Vorschüssen aus anderem Anlaß.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der noch ausstehende Vorschuß zurückzuzahlen.
5.
Der Vorschuß ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 AUV nach sechs Monaten, in den Fällen des § 16 Abs. 4 AUV sofort nach dem Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung in einer Summe zurückzuzahlen.
In den Fällen des § 16 Abs. 3 AUV darf kein neuer Vorschuß gewährt werden.
6.
Im übrigen gelten die Vorschußrichtlinien vom 28. November 1975 (GMBl S. 829) mit der Maßgabe, daß auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung des mit dem Bediensteten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten (Nummer 2 Abs. 1 Satz 2 VR) verzichtet wird.


II.



Diese Regelung gilt für Bedienstete, die ihren Dienst im Ausland nach dem 31. August 1994 antreten. Ist der Dienst im Ausland bis zum 31. August 1994 angetreten worden, so sind die bis dahin geltenden Bestimmungen auch bei einer späteren erneuten Verwendung im Ausland (Nummer 3) anzuwenden.



III.



Meine Rundschreiben vom 14. März 1972 (GMBl S. 238), 5. August 1976 (GMBl S. 469) und 17. April 1978 (GMBl S. 248) werden ab 1. September 1994 aufgehoben.



Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:



An die für das Umzugskostenrecht
zuständigen obersten Landesbehörden



Spitzenorganisationen der
Beamten- und Richtervereinigungen



GMBl 1995, S. 50