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Richtlinien über Einrichtung und Betrieb von Fluglärm-Messanlagen für Verkehrsflughäfen

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

I-230/72



Einrichtung und Betrieb von Fluglärm-Messanlagen für Verkehrsflughäfen



Bonn, den 6. Juli 1972

L 4/60.01.87-02





Mit Schreiben vom 19. Juni 1972 - L 4/62.10.08/2019 Vm 72 II - habe ich den Obersten Verkehrsbehörden der Länder Richtlinien über Einrichtung und Betrieb von Fluglärm-Messanlagen für Verkehrsflughäfen zur Anwendung im Rahmen des § 19a des Luftverkehrsgesetzes übersandt. Ich gebe die Richtlinien hiermit nachrichtlich bekannt.





Anlage zum Schreiben BMV L 4/62.10.08/2019 Vm 72 vom 19.07.1972





Richtlinien
über Einrichtung und Betrieb von Fluglärm-Messanlagen für Verkehrsflughäfen



1.
Für Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, sind gemäß § 19a LuftVG Fluglärm-Messanlagen erforderlich, sofern die Genehmigungsbehörde nicht eine Ausnahme zugelassen hat.


2.
Die Genehmigungsbehörde bestimmt aufgrund der allgemeinen Fluglärmsituation, für welche An- und Abflugbereiche eines Flughafens ortsfeste Fluglärm-Messstellen vorzusehen sind. Die Struktur der Wohnbesiedlung, die Lage der An- und Abflugwege sowie Art und Umfang des Flugbetriebs können in einem An- und Abflugbereich mehrere Messstellen notwendig machen. Die Standorte der einzelnen Messstellen sollen den besonders beeinträchtigten Wohngebieten zugeordnet sein und einen möglichst geringen sonstigen Umweltgeräuschpegel haben. Bei der Standortbestimmung ist der Flughafenunternehmer zu hören. Die Messdaten der Messstellen müssen ohne Zeitverzug an eine zentrale Stelle übertragen werden können.


3.
In der zentralen Stelle sollen nachfolgende Messdaten aufgezeichnet werden können:
a)
Der maximale Schallpegel eines Überflugs an den Messstellen mit Zeitangabe,
b)
die Überschreitungsdauer eines nach messtechnischen Gesichtspunkten vorgegebenen Bezugspegels,
c)
die Daten, die für eine überschlägige Ermittlung des äquivalenten Dauerschallpegels an einer beliebigen Messstelle erforderlich sind.


4.
Neben der ortsfesten Fluglärm-Messanlage sollte ein bewegliches Messgerät (Handgerät, Messwagen o. ä.) für stichprobenhafte Lärmmessungen in der Umgebung eines Flughafens vorhanden sein. Die Genehmigungsbehörde kann die Zulassung einer Ausnahme nach Nr. 1 mit der Auflage verbinden, dass zeitweilig ein solches Messgerät eingesetzt wird.


5.
Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine Zuordnung der Überflug-Schallereignisse zum Verursacher (Flugzeughalter u. -muster) ermöglichen.


6.
Die Genehmigungsbehörde hat die Einrichtung und den Betrieb von Fluglärm-Messanlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überwachen. Den Flughafenunternehmern ist zur Beschaffung der Anlagen eine angemessene Frist zu gewähren. Die verwendeten Mess- und Registriergeräte der Anlagen sollen den bestehenden Normen auf diesem Gebiet Rechnung tragen.