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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV); hier: Sonderurlaub bei Erkrankung des Kindes nach § 21 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 SUrlV

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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)



hier: 

Sonderurlaub bei Erkrankung des Kindes nach § 21 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 SUrlV



- RdSchr. d. BMI v. 06.06. 2018 - D2-30106/25#3 -



Bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes ist für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr Sonderurlaub zu gewähren (§ 21 Absatz 1 Nr. 4 SUrlV).

Dieser Anspruch auf Sonderurlaub ist personalisiert und kann nicht von einem Kind auf ein anderes Kind übertragen werden.



Anders verhält es sich beim Anspruch auf Sonderurlaub bei Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten (§ 21 Absatz 2 SUrlV).

Da hier eine gleichmäßige Verteilung der Sonderurlaubstage ab drei Kindern rechnerisch nicht mehr möglich ist (bei drei Kindern bis zu 19 Tage Sonderurlaub), wird keine Personalisierung vorgenommen. Die Gewährung von Sonderurlaub erfolgt ab zwei Kinder nach der „Erkrankungsreihenfolge".





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