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Erlass über die Errichtung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS)

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Erlass
über die Errichtung der
Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich



Vom 6. April 2017



Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 15, S. 274



§ 1



(1) Es wird die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) als nicht rechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern errichtet.



(2) Der Sitz der Zentralen Stelle ist in der Region München.



§ 2



(1) Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten. Dazu entwickelt und erforscht die Zentrale Stelle Methoden und Werkzeuge.



(2) In diesem Kontext obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:



1.
Unterstützungs- und Beratungsleistungen


Die Zentrale Stelle unterstützt die Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben in technischer Hinsicht unter anderem bei der Verwendung der entwickelten Produkte, im Rahmen von Wissensmanagement durch Bereitstellung einer Wissensplattform sowie insbesondere auch durch technischen Support. Im Rahmen ihrer Aufgaben werden von der Zentralen Stelle fachbezogene Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angeboten. Zusätzlich berät die Zentrale Stelle in strategischen Fragestellungen. Dies umfasst auch Entscheidungsvorbereitungen bei Beschaffungen.



2.
Entwicklungsleistungen
Die Zentrale Stelle entwickelt Produkte (zum Beispiel Programme und technische Tools), welche die Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse benötigen. Dies kann den kompletten Produktlebenszyklus von der Idee, Konzeption, Entwicklung und Realisierung bis hin zur Integration, Pflege und Aktualisierung beinhalten.


3.
Forschung
Die Zentrale Stelle führt anwendungsbezogene Forschung, forschungsgetriebene Produktentwicklung sowie fachbezogen Grundlagenforschung durch. Die Ergebnisse aus der Forschung fließen in die Entwicklungsleistungen der Zentralen Stelle ein.


(3) Mit der Durchführung weiterer Aufgaben nach Absatz 1 kann die Zentrale Stelle vom Bundesministerium des Innern oder mit dessen Zustimmung von der zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt werden.



(4) Die Zentrale Stelle etabliert und unterhält im Benehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes nach Absatz 1 Satz 1 Verbindungen zu Forschungseinrichtungen, Behörden und Einrichtungen mit Sicherheitsaufgaben des In- und Auslandes.



§ 3



(1) Die Zentrale Stelle wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet.



(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Zentrale Stelle in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Erlasses und auf Grundlage des in § 4 festgelegten Jahresarbeitsprogramms.



(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident) unterstützt.



(4) In der Zentralen Stelle wird ein Zentralbereich eingerichtet. Der Zentralbereich erbringt Querschnittsaufgaben in den Bereichen Haushalt, Organisation, Personal, Innere Dienste und IT, die nicht durch zuständige Dienstleister erbracht oder durch sonstige Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt beziehungsweise abgerufen werden.



(5) Der Zentralen Stelle wird die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der für ihren Dienstbetrieb veranschlagten Ressourcen übertragen. Die Dienststelle bestellt dazu eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 BHO.



(6) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Zentrale Stelle übt das Bundesministerium des Innern aus.



§ 4



(1) Die Zentrale Stelle erstellt federführend gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundespolizeipräsidium ein Jahresarbeitsprogramm, das die drei Aufgabengebiete nach § 2 angemessen abbildet. Entscheidungen über die Inhalte des Jahresarbeitsprogramms werden einstimmig getroffen. Das Bundesministerium des Innern billigt das Programm.



(2) Zur Abstimmung des Jahresarbeitsprogramms richtet die Zentrale Stelle mit den Behörden nach Absatz 1 Satz 1 einen Beirat ein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist vom Bundesministerium des Innern zu billigen.



(3) Die Zentrale Stelle berichtet jährlich über die gemäß dem Programm nach Absatz 1 erreichten Ziele und Forschungsstände. Der Jahresbericht ist nach Abstimmung mit den beteiligten Behörden nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium des Innern zur Billigung vorzulegen.



§ 5



Der Erlass tritt am 6. April 2017 in Kraft.





Berlin, den 6. April 2017

ZI2-50001/1#1



Der Bundesminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière