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Richtlinie über die Förderung von Vorhaben zur Optimierung der energetischen Biomassenutzung

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung über die Förderung von Vorhaben zur Optimierung der
energetischen Biomassenutzung


Vom 5. Dezember 2008



Die Bundesregierung hat mit dem Maßnahmenpaket für das Integrierte Energie- und Klimaprogramm die Weichen dafür gestellt, dass bis zum Jahre 2020 die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 40 % reduziert werden. Zur Erreichung dieses Ziels hat das Kabinett am 05. Dezember 2007 das „Integrierte Energie- und Klimaschutzprogramm der Bundesregierung“ (IEKP) beschlossen, das auf effizienten Klimaschutz setzt und politische Grundlage der Klimaschutzinitiative ist.

Die energetische Biomassenutzung wird für die Erreichung dieser Ziele als zentrales Element angesehen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beabsichtigt, zur Förderung der Optimierung der energetischen Biomassenutzung die Weiterentwicklung der gegenwärtig in der Diskussion befindlichen offenen Fragen bei der Erzeugung von Strom, Wärme und Kraftstoffen aus Biomasse hin zu einer nachhaltigen und tragfähigen Biomassestrategie durch die Förderung geeigneter Vorhaben zu unterstützen.


Gegenstand der Förderung sind Untersuchungen und Pilot- und Demonstrationsprojekte zu folgenden Schwerpunkten:

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Verbesserung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen und Technologien zur effizienten Erschließung und Nutzung der biogenen Reststoffe, u. a. durch „Best Practices“ für die unterschiedlichen Stoffströme
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Messprogramme an bestehenden Anlagen
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übertragbare Konzepte und Machbarkeitsstudien
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Optimierung bestehender Anlagen und ökologisch beispielgebende neue Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit hohem Übertragungspotenzial
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Systemstudien und internationale Kooperationsvorhaben zur Entwicklung von „Best Practices“ zur Bereitstellung von nachhaltiger Biomasse und Bioenergieträgern
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Kompetenzzentren und Know-how-Aufbau, insbesondere in Osteuropa und Russland
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Ökologisch beispielgebende Pilotprojekte mit hohem Übertragungspotenzial, insbesondere in Osteuropa und Russland
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Entwicklung und Demonstration von Biomasse-Vergasungstechnologien für die effiziente Bereitstellung von Strom und Wärme in Form der Kraft-Wärme-Kopplung
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Messprogramme an bestehenden Anlagen
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übertragbare Konzepte und Machbarkeitsstudien
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Optimierung bestehender Anlagen und ökologisch beispielgebende neue Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit hohem Übertragungspotenzial
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Entwicklung und Demonstration einer europäischen Biomethanstrategie (Bereitstellung und Import von Biomethan aus Mittel-/Osteuropa über Erdgaspipelines)
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Machbarkeitsstudien und Konzepte für innovative Verfahren zur Biomethanbereitstellung, insbesondere aus holz- und halmgutartigen Biomassen
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Machbarkeitsstudien zur Biomethanversorgung über das europäische Erdgasnetz und zur Vorbereitung entsprechender internationaler Kooperationen
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Ökologisch beispielgebende Pilotprojekte mit hohem Übertragungspotenzial
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Weiterentwicklung einer nachhaltigen Bioenergiestrategie und insbesondere der nachhaltigen Kraftstoffstrategie durch Abbau der gegenwärtigen Problemfelder im Biokraftstoffbereich, u. a. durch die wissenschaftliche Begleitung der Biomassenachhaltigkeitsverordnung (BioNachV) bzw. europäischer Rechtssetzungen und ihrer nationalen Umsetzung zur Gewährleistung der nachhaltigen Biomassebereitstellung für den Kraftstoffbereich und zur Strom und Wärmeerzeugung. Pilotvorhaben für die Anwendung klimagaseffizienter Kraftstoffe und Bioenergieträger
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Studien zur Verbesserung der Datenbasis, insbesondere im Hinblick auf die „Netto“-Klimaschutzeffekte
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Machbarkeitsstudien für die Produktion, den Einsatz und die Markteffekte von klimagaseffizienten Kraftstoffen in bestehenden Flotten
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Ökologisch beispielgebende Pilotprojekte mit hohem Übertragungspotenzial
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Optimierung regionaler Biomassenutzung im Hinblick auf regionale Wertschöpfung, Versorgungssicherheit, Biodiversität und Klimaschutz im Kontext der „100%-Erneuerbare-Energien-Regionen“ in Deutschland
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Verbesserung der Datenbasis über bereits realisierte Konzepte und Technologien in Bioenergie- und Erneuerbare-Energien-Regionen
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Machbarkeitsstudien und Konzepte mit starkem Regionalbezug und innovativem Charakter
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Maßnahmen zur Emissionsminderung von Kleinfeuerungsanlagen (insbesondere von Feinstäuben und Stickoxiden)
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Auflegen von Wettbewerben für zukunftsfähige Technologien (u.a. Klein-Biomasse-KWK)
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Ökologisch beispielgebende Pilotprojekte mit hohem Übertragungspotenzial
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Entwicklung und Begleitung einer tragfähigen Biomassestrategie
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Bereitstellung einer aktuellen und umfassenden Datenbasis
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Szenarien, u.a. zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen
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Berichterstattung der Klimaschutzeffekte und –potenziale
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Genehmigungs- und Akzeptanzfragen

Die genannten Themenfelder sollen dabei durch die zu beantragenden Forschungsvorhaben dahingehend weiter entwickelt werden, dass die erzielbaren Klimaschutzeffekte durch die Bioenergiebereitstellung und -nutzung im Vergleich zum heutigen Stand der Technik signifikant verbessert und verstetigt werden, eine verbesserte Akteursvernetzung erfolgt, und dass begleitende Aktivitäten das Umsetzungspotenzial über das einzelne Projekt hinaus gezielt ansprechen sollen.

Dazu wird in einer ersten Phase von drei Jahren zunächst die Bereitstellung einer belastbaren Datenbasis sowie konkreter Optimierungsansätze, Konzepte und Machbarkeitsstudien gefördert.

In der zweiten Phase sollen besonders viel versprechender Pilot- und Demonstrationsvorhaben gefördert werden. Diese Phase baut auf den Ergebnissen der ersten Stufe auf und ist für den Zeitraum 2011 – 2012 vorgesehen

Relevante Ergebnisse aus einschlägigen, staatlich geförderten Vorhaben sind ggf. zu berücksichtigen. Erwartet werden darüber hinaus die regelmäßige Bereitstellung wesentlicher Daten bzw. Zwischenergebnisse sowie die Bereitschaft zur Mitarbeit in Workshops zu fachspezifischen Fragestellungen.


Antragsberechtigt sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Hochschulen und vergleichbare Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen, die für die Durchführung der Forschungsaufgaben bzw. der Pilot- und Demonstrationsvorhaben geeignet sind, mit Sitz und Schwerpunktaktivitäten in Deutschland.


Die Antragsteller müssen die notwendige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung von Vorhaben besitzen.


Die Themen, die im Rahmen dieser Bekanntmachung förderfähig sind, werden durch die Klimaschutzinitiative der Bundesregierung vorgegeben. Diese Initiative gibt den inhaltlichen Rahmen vor und bildet die Basis, auf deren Grundlage Förderentscheidungen getroffen werden.

Im Falle von Verbundprojekten und Kooperationen ist das Ziel des Gesamtprojektes, die Ziele der Einzelbeiträge sowie deren Zusammenwirken darzustellen. Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einem Kooperationsvertrag zu regeln. Einzelheiten können dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ entnommen werden.

Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.


Für die Durchführung der Vorhaben können Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft — FhG — die zuwendungsfähigenprojektbezogenen Kosten), die individuell bis 100 % gefördert werden können.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98).


7.1

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMU den Projektträger

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Erneuerbare Energien (EEN)
Außenstelle Berlin
Zimmerstraße 26-27
10969 Berlin

Ansprechpartnerin:

Frau Heike Neumann,

Telefon

030 – 20 199 517,

Telefax

030 – 20 199 430,

email:

h.neumann@fz-juelich.de

Webseite:

http://www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative-biomasse

beauftragt.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/index.html).

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter der Internetadresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular_bmu.html.


7.2

Die Fördermaßnahme ist auf einen Zeitraum von 2008 bis 2012 ausgelegt.

Das Antragsverfahren ist zweistufig, d. h. vor der formellen Antragstellung ist zunächst eine aussagekräftige Projektskizze in deutscher Sprache beim Projektträger einzureichen.

Bewertungsstichtage in den Jahren 2009 und 2010 sind jeweils der 1. März und der 1. September. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise erst zum nachfolgenden Stichtag berücksichtigt werden. Das BMU behält sich im Rahmen der Weiterentwicklung der Fördermaßnahme vor, ggf. zusätzliche Maßnahmen und Folgetermine bekannt zu geben.

Den Skizzenformularen aus dem easy-Antragsassistenten (siehe Nummer 7.1) soll eine maximal fünfseitige Projektbeschreibung beigefügt werden, durch die die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

-
Thema und Ziel,
-
Bezug zu den förderpolitischen Zielen,
-
Stand von Wissenschaft und Technik,
-
Neuheitsgrad,
-
Arbeitsschwerpunkte,
-
wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertbarkeit,
-
Qualifikation und Expertise des Antragstellers,
-
geschätzter Gesamtaufwand.

Die Interessenten werden vom Projektträger über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen unter Nutzung des elektronischen Antragsassistenten (siehe Nummer 7.1) in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Bundesinteresses nach folgenden Kriterien bewertet:

-
Beitrag zu den förderpolitischen Zielen der Klimaschutzinitiative der Bundesregierung,
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Arbeitsziel und Realisierungschancen (Innovationsgehalt unter Berücksichtigung des Stands der Technik, Originalität etc.),
-
Arbeitsplan (Ressourcenplanung, Meilensteinplanung/Abbruchkriterien, Aufwand- und Zeitplanung),
-
Verwertungsplan (wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Anschlussfähigkeit),
-
Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit von Kosten bzw. Ausgaben,
-
Qualifikation und Expertise der Antragsteller, Bonität der Antragsteller.

Auf Grundlage der Bewertung entscheidet der Zuwendungsgeber nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung.

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.


Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.



Berlin, den 05. Dezember 2008

Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Im Auftrag
Dr. Urban Rid