Neufassung des Kontenrahmens für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Gesundheit
Stand: 1. Januar 1999
Erlass
Betreff: Neufassung des Kontenrahmens für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Übersicht über die Kontenklassen
0 Aktiva
1 Passiva
2 Umlagen
3 Vermögenserträge und sonstige Einnahmen
4/5 Aufwendungen der besonderen Einrichtungen des MDK
6 Vermögensaufwendungen und sonstige Aufwendungen
7 Verwaltungskosten
8 -
9 Investitionshaushalt, Nebenrechnungen und Abschlusskonten
Allgemeine Bestimmungen zum Kontenrahmen für den MDX
- 1.
- Die Bestimmungen zum Kontenrahmen für die Krankenkassen und zum Kontenrahmen für die Verbände gelten auch für die im Kontenrahmen für den MDK enthaltenen Positionen, soweit die folgenden Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
- 2.
- Der Kontenrahmen ist numerisch nach dem Dezimalsystem aufgebaut. Er gliedert sich in Kontenklassen (erste Ziffer), Kontengruppen (erste bis zweite Ziffer), Kontenarten (erste bis dritte Ziffer) und Konten (erste bis vierte Ziffer). Soweit im Kontenrahmen die vierstellige Systematik nicht vorgegeben ist, bleibt ihre Ausfüllung dem MDK überlassen. Die nicht besetzten Stellen der Kontengruppen und -arten sowie Konten soll der MDK nicht für eigene Zwecke benutzen. Er kann jedoch nach Bedarf die besetzten Kontenarten und Konten im Rahmen des Dezimalsystems weiter untergliedern. Die von dem MDK benutzten Buchungsstellen sind als Konten bzw. Unterkonten zu bezeichnen und in einem Kontenverzeichnis (Kontenplan) nachzuweisen. Positionen des Kontenrahmens, die von dem MDK nicht benötigt werden, brauchen im Haushaltsplan und in der Jahresrechnung nicht nachgewiesen zu werden.
- 3.
- Es umfassen die Klassen 0 und 1 die Buchungsstellen der Vermögensrechnung die Klassen 2 bis 7 die Buchungsstellen der Erfolgsrechnung und die Klasse 9 die Buchungsstellen für den Investitionshaushalt, Nebenrechnungen und die Abschlüsse.
- 4.
- Der Kontenrahmen gilt für die Arbeitsgemeinschaften „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung nach § 278 SGB V .“Kontenklasse 0— Aktiva
| 00 | Barmittel und Giroguthaben | ||
| | 000 | Barmittel und Giroguthaben | |
| | | 0000 | Barer Kassenbestand |
| | | 0002 | Giroguthaben bei Kreditinstituten (ohne 0004 und 0005) |
| | | 0004 | Guthaben bei Landeskreditkassen |
| | | 0005 | Guthaben hei Landeszentralbanken |
| | | 0009 | Sonstige sofort verfügbare Zahlungsmittel |
| 01 | Kurzfristige Geldanlagen | ||
| | 010 | Kurzfristige Geldanlagen | |
| | | 0100 | Termineinlagen |
| | | 0101 | Spareinlagen |
| | | 0102 | Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen |
| | | 0109 | Sonstige kurzfristige Geldanlagen |
| | | | |
| 02 | Forderungen | ||
| | 021 | Forderungen auf Umlagen | |
| | | 0210 | Forderungen auf Umlagen der Mitglieder |
| | | 0211 | Forderungen auf Umlagen der Bundesverwaltungskassen |
| | 027 | Forderungen an andere aus der Tätigkeit des MDK | |
| | | (ohne 0210 und 0211) | |
| | | 0270 | Forderungen an andere aus der Tätigkeit des MDK (ohne 021) |
| | 028 | Frei für Zwecke des MDK | |
| | | 0280 | Frei für Zwecke des MDK |
Bestimmungen zu einzelnen Positionen
zu 0002
Hier sind ebenfalls die bei der Postbank geführten Postgiroguthaben auszuweisen.
Bonn, den 5. November 1998
228-44910-4
