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Organisationserlass zur Errichtung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Organisationserlass zur Errichtung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung



Vom 5. August 2014





I.
Errichtung und Rechtsform des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung (BfE)

1.
Das gemäß § 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung (BfkEG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2563) errichtete Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE) nimmt am 1. September 2014 seine Tätigkeit auf.
2.
Das BfE ist eine selbstständige Bundesoberbehörde und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) unmittelbar nachgeordnet.
3.
Die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über das BfE übt das BMUB aus.




II.
Aufgaben

Nach § 2 des BfkEG übernimmt das BfE Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind.





III.
Aufbauorganisation

1.
Die Aufbauorganisation zum 1. September 2014 ergibt sich aus dem beiliegenden Organigramm („Startstruktur“ siehe Anlage).
2.
Die Organisation des Amtes kann sich zu einem späteren Zeitpunkt in einen Leitungsbereich, eine Zentralabteilung und einen oder mehrere Fachbereiche gliedern. Diese können sich in Referate und Fachgebiete untergliedern.
3.
Für bestimmte Aufgaben und Funktionen können Stabsstellen eingerichtet werden.




IV.
Vorläufiger Sitz der Behörde, Leitung der Behörde und Dienstsitz

1.
Das BfE hat seinen vorläufigen Sitz in Berlin.
2.
Die Leitung des BfE ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung verantwortlich.
3.
Bis zur Ernennung einer Präsidentin/eines Präsidenten wird durch gesonderte Personalverfügung eine vorläufige Leitung des BfE bestellt.
4.
Dienstsitz der Leitung ist vorläufig Berlin.




V.
Interessenvertretungen und Beauftragte

1.
Beauftragter für den Haushalt gemäß § 9 der Bundeshaushaltsordnung ist die Behördenleitung.
2.
Für die Wahl des Personalrates (Erstwahl gemäß § 12 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes) sowie die Wahlen der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen sowie gegebenenfalls der Auszubildenden- und Jugendvertretung gilt § 4 BfkEG.
3.
Für die Bestellung einer/eines behördlichen Datenschutzbeauftragten und einer/eines Geheimschutzbeauftragten gilt dies entsprechend.




VI.
Haushalt

Die Haushaltsmittel für die Aufgabenwahrnehmung des BfE sind bei Kapitel 1615 veranschlagt.





VII.
Personal

1.
In der ersten Aufbauphase soll das BfE durch Personal des BMUB und seines Geschäftsbereiches unterstützt werden. Dies geschieht im Wege der Abordnung oder einer entsprechenden Übertragung von Aufgaben.
2.
Bei Aufgabenübertragungen und Abordnungen gelten individuell vereinbarte Arbeitszeitmodelle der Beschäftigten fort. Gleiches gilt für eingerichtete Telearbeitsplätze. Bestehende Gleitzeitsalden einschließlich der Zeitguthaben aus angeordneter Mehrarbeit bzw. Überstunden sowie die Urlaubsansprüche der Beschäftigten bleiben erhalten.




VIII.
Berichtswesen

Das BfE wird dem BMUB — jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli 2015 — über die Umsetzung dieses Erlasses berichten. Es erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeit zum 1. Juli eines jeden Jahres.





IX.
Übergangsregelungen

1.
Die Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden im Geschäftsbereich des BMUB sind anzuwenden.
2.
 Bis zur Überarbeitung der Vertretungsordnung des BMUB gilt diese entsprechend.




Berlin, den 5. August 2014





Die Bundesministerin

für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



In Vertretung

Jochen Flasbarth





Anlage

Stand: 5. August 2014



Bundesamt für kerntechnische Entsorgung