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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen Im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021–2027

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen

Im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021–2027



Fundstelle: GMBl 2022 Nr. 24-26, S. 600





Inhaltsverzeichnis



Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuwendungszweck

§ 2 Rechtsgrundlagen

§ 3 IT-System für die Innenfonds



Abschnitt II: Zuwendungsempfänger

§ 4 Zuwendungsempfänger

§ 5 Projektkooperationen



Abschnitt III: Zuwendungsvoraussetzungen



§ 6 Förderaufruf 2021–2027

§ 7 Förderzeitraum

§ 8 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

§ 9 Förderfähige Maßnahmen

§ 10 Zielgruppe



Abschnitt IV: Finanzhilfen



Unterabschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Projektförderung

§ 12 Finanzplan

§ 13 Einnahmen



Unterabschnitt II: Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

§ 14 Zuwendungsart und Förderquote



Unterabschnitt III: Zuwendungsfähige Ausgaben

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

§ 16 Personalausgaben

§ 17 Honorarausgaben/Sonstige Fremdvergaben

§ 18 Ausgaben für Reise und Aufenthalt

§ 19 Ausrüstungsgegenstände/Abschreibung

§ 20 Nutzung von Immobilien

§ 21 Sonstige direkte Ausgaben

§ 22 Nicht förderfähige Ausgaben

§ 23 Indirekte Ausgaben

§ 24 Zahlungen



Unterabschnitt IV: Finanzierungsformen

§ 25 Vereinfachte Kostenoption

§ 26 Realkostenabrechnung

§ 27 Abweichende Bestimmungen



Abschnitt V: Sonstige Zuwendungsbestimmungen

§ 28 Mittelabruf und Verwendungsnachweis

§ 29 Beihilferechtliche Relevanz der AMIF-Förderung

§ 30 Anwendbarkeit des Vergaberechts

§ 31 Pflichten des Zuwendungsempfängers

§ 32 Prüfungs- und Kontrollrechte

§ 33 Evaluierung und Monitoring

§ 34 Abweichende Bestimmungen



Abschnitt VI: In Kraft treten

§ 35 Vorbehaltsklausel

§ 36 Inkrafttreten





Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen



§ 1 Zuwendungszweck



1Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden: AMIF) ist ein EU-Förderprogramm zur Finanzierung von Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten für die Förderperiode 2021 bis 2027. 2Das politische Ziel des Fonds ist es, nach Maßgabe des einschlägigen Besitzstandes der Union und unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, deren Partei sie sind, zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Asylpolitik und der gemeinsamen Einwanderungspolitik beizutragen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1147). 3Innerhalb dieses Ziels ist es das allgemeine Ziel des AMIF (Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147), einen Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension, zur Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie zur Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen, sowie zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern zu leisten. 4Zudem werden Maßnahmen als Beitrag zur Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit gefördert. 5Eine Förderung aus dem Fonds erfolgt unter Achtung, Einhaltung und Förderung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 6Sie hat im Einklang mit den nationalen, europäischen und internationalen Umwelt- und Klimaschutzzielen sowie im Lichte der Geschlechterperspektive, Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung zu stehen.



§ 2 Rechtsgrundlagen



(1) Rechtsgrundlage für eine Förderung nach dieser Richtlinie sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, die Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik sowie die auf Grundlage der genannten Verordnungen erlassenen Durchführungsbestimmungen und sonstige verbindlichen Verfahrensregelungen der Europäischen Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung.



(2) 1Die AMIF-Verwaltungsbehörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) gewährt als Verwaltungsbehörde i. S. d. Art. 71 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Zuwendungen aus Mitteln des AMIF nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Zu den Aufgaben der AMIF-Verwaltungsbehörde gehören unter anderem ein umfassendes Beratungsangebot, die Ausgestaltung und Förderung der Netzwerkarbeit und die Betreuung von Projektvorhaben.



§ 3 IT-System für die Innenfonds



(1) Gemäß Art. 69 Abs. 8 i. V. m. Anhang XIV der Verordnung (EU) 2021/1060 und um die Fördermittel der vom BAMF, Bundeskriminalamt (BKA) und Bundespolizei (BPOL) verwalteten Innenfonds (AMIF, ISF, BMVI) im Einklang mit den europäischen Vorgaben digital verwalten zu können, wird das IT-System für die Innenfonds (im Folgenden: ITSI) zur Verfügung gestellt.



(2) 1Die Nutzung von ITSI ist für die Antragsteller verpflichtend. 2Antragstellung, Projektbetreuung, Kommunikation, Mittelanforderung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgen digital und papierlos. 3Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Förderaufrufes 2021–2027 Konkretisierungen, Ergänzungen und Änderungen zu der Nutzung von ITSI erlassen.



Abschnitt II: Zuwendungsempfänger



§ 4 Zuwendungsempfänger



(1) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personengesellschaften und internationale Organisationen sein.



(2) 1Organisationen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, können nicht Empfänger einer Zuwendung aus dem AMIF sein. 2Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann zu diesem Zweck eine Überprüfung der verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit des Antragstellers und seiner vertretungsberechtigten Personen unter Einbeziehung des Bundesamts für Verfassungsschutz auf Grundlage des § 3 BDSG veranlassen.



§ 5 Projektkooperationen



(1) 1Bei Projektkooperationen ist ausschließlich der Antragsteller Adressat des Zuwendungsbescheides und gegenüber der AMIF-Verwaltungsbehörde für die Gesamtdurchführung und -verwaltung der Projekte verantwortlich. 2Der Antragsteller hat Kooperationsvereinbarungen mit allen an der Umsetzung des Projekts beteiligten Kooperationen zu schließen. 3Hierin sind alle Rechte, Pflichten sowie sonstigen Anforderungen an die Projektkooperation aufzuführen.



(2) Die Vereinbarungen mit den Kooperationspartnern sind der AMIF-Verwaltungsbehörde vorzulegen.



(3) Sofern der Zuwendungsempfänger aufgrund des Zuwendungsbescheides berechtigt ist, Kooperationspartner in die Durchführung des Vorhabens einzubeziehen, gelten die Regelungen dieser Richtlinie auch für die Kooperationspartner entsprechend.



(4) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Förderaufrufs 2021–2027 Konkretisierungen, Ergänzungen und Änderungen zu den Projektkooperationen erlassen.



Abschnitt III: Zuwendungsvoraussetzungen



§ 6 Förderaufruf 2021–2027



(1) 1Die AMIF-Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite einen Förderaufruf zur Einreichung von Anträgen auf Projektförderung für die gesamte Förderperiode des AMIF (Förderaufruf 2021–2027). 2Änderungen in dem Förderaufruf werden durch erneute Veröffentlichung auf der Internetseite bekanntgegeben und gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe für alle nachfolgenden Anträge auf Projektförderung.



(2) Der Förderaufruf 2021–2027 enthält insbesondere verbindliche Vorgaben zu den wesentlichen Inhalten des Antrages, den förderfähigen Maßnahmen, den Zielgruppen, der Zielerreichung und dem Verfahren zur Projektbewertung.



(3) 1Die AMIF-Verwaltungsbehörde entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie, des Förderaufrufes 2021–2027 und der Angaben in dem Antrag auf Projektförderung im Rahmen eines einheitlichen Bewertungssystems über die eingereichten Anträge (Antragsverfahren). 2Im Rahmen des Antragsverfahrens werden die fachlich betroffenen Bundesländer, Bundesministerien und Fachabteilungen im BAMF beteiligt (Beteiligungsverfahren).



(4) Die Gewährung einer Zuwendung aus dem AMIF erfolgt regelmäßig durch Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Zuwendungsbescheid).



(5) 1Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung aus dem AMIF besteht nicht. 2Die AMIF-Verwaltungsbehörde entscheidet über die Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der von der Europäischen Kommission durch den AMIF zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.



(6) 1Die Gewährung einer Zuwendung aus dem AMIF ist insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:



(a)
wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist;


(b)
wenn der Antragsteller staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht beeinträchtigt, stört oder verhindert;


(c)
wenn das Projektvorhaben nicht unter Achtung, Einhaltung und Förderung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt wird.


2Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Förderaufrufs 2021–2027 ergänzende Vorgaben zu dem Ausschluss eines Antrages auf Projektförderung bekanntgeben.



§ 7 Förderzeitraum



(1) Eine Zuwendung wird nur für Maßnahmen gewährt, wenn sie frühestens am 1. Januar 2021 begonnen haben und spätestens am 31. Dezember 2029 enden.



(2) Die maximal geförderte Projektdauer beträgt 36 Monate.



(3) Die Projektlaufzeit ist nicht an das Kalenderjahr gebunden.



(4) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Förderaufrufs 2021–2027 Konkretisierungen, Ergänzungen und Änderungen zum Förderzeitraum und der maximalen Projektdauer erlassen.



§ 8 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn



1Projekte können nur gefördert werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht mit der Durchführung begonnen worden ist (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns). 2In begründeten Einzelfällen können bei Vorliegen von sachlichen Gründen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns zugelassen werden. 3Der Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. 4Die Maßnahme darf frühestens zum in der Zulassung genannten Datum begonnen werden. 5Abweichend davon kann für Projekte, deren Durchführung bereits in den Jahren 2021 oder 2022 beginnt, ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zur Vermeidung von Förderlücken ohne das Vorliegen von zusätzlichen sachlichen Gründen zugelassen werden. 6In diesem Fall ist eine vorherige Beantragung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht erforderlich. 7Die Zulassung erfolgt im Rahmen der Prüfung und Bewilligung des Projektantrags. 8Eine Förderung aus dem AMIF ist ausgeschlossen, wenn das Projektvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Projektförderung bereits abgeschlossen ist.



§ 9 Förderfähige Maßnahmen



(1) Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie



(a)
den Rechtsgrundlagen i. S. d. § 2 dieser Richtlinie sowie den Förderzielen des deutschen Nationalen Programms und den in dem Förderaufruf konkretisierten Vorgaben entsprechen,


(b)
einem Spezifischen Ziel i.S.d. § 1 dieser Richtlinie i. V. m. Art. 3 i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147 zugeordnet werden können, und


(c)
sich an den in § 10 dieser Richtlinie genannten Personenkreis unmittelbar oder mittelbar richten.


(2) 1Die aus dem AMIF geförderten Maßnahmen ergänzen nationale, regionale und lokale Maßnahmen. 2Eine ergänzende Förderung mit Mitteln aus einem anderen europäischen Fonds steht einer Förderung aus dem AMIF grundsätzlich nicht entgegen. 3In diesem Fall sind die Ausgabenbeträge für jeden betroffenen Fonds anteilig zu berechnen.



§ 10 Zielgruppe



(1) 1Maßnahmen sind an eine oder mehrere Zielgruppen im Anwendungsbereich der Art. 78 und 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu richten. 2Dabei ist die Geschlechterperspektive einzubeziehen und das Gender Mainstreaming zu beachten. 3Die Bedarfe von vulnerablen Personengruppen sind besonders zu berücksichtigen. 4Von der Zielgruppe im Sinne dieser Richtlinie werden Drittstaatsangehörige erfasst. 5Drittstaatsangehöriger ist jede Person, einschließlich Staatenloser und Personen mit unbestimmter Staatenangehörigkeit, die nicht Unionsbürger im Sinne des Art. 20 Abs. 1 AEUV ist (Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2021/1147).



(2) Maßnahmen zur Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension (Art. 3 Abs. 2a i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147) sind insbesondere förderfähig, wenn sie sich auf eine oder mehrere der folgenden Zielgruppen konzentrieren:



(a)
Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU oder auf Asyl nach Art. 16 a Grundgesetz gestellt haben – oder als Antragstellende registriert wurden – und über deren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;


(b)
Drittstaatsangehörige mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU, anerkannte Asylberechtigte sowie Drittstaatsangehörige, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen;


(c)
Drittstaatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem aufnahmebereiten anderen Mitgliedstaat neu angesiedelt oder aus humanitären Gründen aufgenommen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen Mitgliedstaat überstellt werden oder wurden;


(d)
Drittstaatsangehörige in der Migration, die sich in ihren Herkunftsländern oder in Transitländern aufhalten.


(3) Maßnahmen zur Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie zum Beitrag und zur Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen (Art. 3 Abs. 2b i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147) sind insbesondere förderfähig, wenn sie sich auf eine oder mehrere der folgenden Zielgruppen konzentrieren:



(a)
1Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig und dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder im Begriff sind, einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erlangen; der Aufenthalt gilt als rechtmäßig und dauerhaft, wenn die Person eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Niederlassungserlaubnis, oder eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhalten hat oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. 2Ausgeschlossen sind jedoch Drittstaatsangehörige, die sich zur Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG bzw. 2016/801 EG oder zu Forschungszwecken im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG bzw. 2016/801/EG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten;


(b)
nächste Verwandte im Sinne des Art. 16 Abs. 10 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1147 von Personen, die der in Buchstabe a genannten Zielgruppe angehören, können in die Maßnahmen nach diesem Absatz aufgenommen werden, sofern dies für die effektive Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist;


(c)
zudem Drittstaatsangehörige, die nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, auch in Verbindung mit der IntV und DeuFöV, Zugang zu einem Integrationskurs oder einem Berufssprachkurs haben (z. B. Geduldete).


(d)
Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sind.


(e)
Drittstaatsangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis/ein Visum für die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 Aufenthaltsgesetz) oder zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 17 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) erteilt bekommen haben oder im Begriff sind eine solche/ein solches zu erlangen.


(4) 1Maßnahmen zur Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland oder zur Förderung der Integration, an denen neben Mitgliedern der in Abs. 3 genannten Zielgruppe auch Unionsbürger und Unionsbürgerinnen teilnehmen, die nicht unter Abs. 3 Buchstabe b) fallen, (gemischter Teilnehmendenkreis) können gefördert werden, wenn dargelegt wird, dass die Integration der Mitglieder der in Abs. 3 genannten Zielgruppe den Schwerpunkt ausmacht. 2Bei gemischten Teilnehmendenkreisen sind nur diejenigen Projektausgaben förderfähig, die für die Zielgruppe nach Abs. 3 erbracht werden. 3Bei Antragstellung ist der erwartete Anteil der Mitglieder der Zielgruppe nach Abs. 3 auf der Grundlage eines feststellbaren und überprüfbaren Verteilungsschlüssels (z. B. Liste der Teilnehmenden) anzugeben.



(5) Maßnahmen als Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie als Beitrag zu und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern (Art. 3 Abs. 2c i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147) sind insbesondere förderfähig, wenn sie sich auf eine oder mehrere der folgenden Zielgruppen konzentrieren:



(a)
Drittstaatsangehörige, die noch keinen rechtskräftigen Ablehnungsbescheid ihres Antrags auf internationalen Schutz oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben und die sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden könnten;


(b)
Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind oder denen in der Bundesrepublik Deutschland internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU oder vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wurde und die sich für die freiwillige Rückkehr entschieden haben;


(c)
Drittstaatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, einschließlich der Drittstaatsangehörigen, für die die Vollstreckung der Abschiebung gemäß der Art. 9, 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG aufgeschoben wurde;


(d)
Drittstaatsangehörige, die entweder freiwillig oder zwangsweise aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung tatsächlich die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben;


(e)
Drittstaatsangehörige in der Migration, die sich in ihren Herkunftsländern oder in Transitländern aufhalten.


(6) Maßnahmen als Beitrag zur Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit (Art. 3 Abs. 2d i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147) sind insbesondere förderfähig, wenn sie sich auf eine oder mehrere der folgenden Zielgruppen konzentrieren:



(a)
Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU gestellt haben – oder als Antragstellende registriert wurden – und über deren Antrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;


(b)
Drittstaatsangehörige mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU i. V. m. Richtlinie 2013/32/EU sowie Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG genießen;


(c)
Drittstaatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem aufnahmebereiten anderen Mitgliedstaat neu angesiedelt oder aus humanitären Gründen aufgenommen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen Mitgliedstaat überstellt werden oder wurden;


(d)
Drittstaatsangehörige in der Migration, die sich in ihren Herkunftsländern oder in Transitländern aufhalten.


(7) Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe ist in der Regel während der gesamten Laufzeit der Projektmaßnahme einzuhalten.



(8) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Förderaufrufs 2021–2027 weiterführende Ergänzungen oder Änderungen zu den Anforderungen an die Zielgruppe erlassen.



Abschnitt IV: Finanzhilfen



Unterabschnitt I: Allgemeine Bestimmungen



§ 11 Projektförderung



(1) 1Aus dem AMIF werden Zuwendungen als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für abgrenzbare Maßnahmen (Projektvorhaben) gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. 2Eine abgrenzbare Maßnahme muss unter Angabe der Dauer, eines Finanzplans, der Ziele, des dafür einzusetzenden Personals und der mit der Durchführung betrauten Organisationen oder Gruppe von Organisationen genau beschrieben sein.



§ 12 Finanzplan



(1) Mit der Antragstellung hat der Antragsteller einen Gesamtfinanzplan mit einer Aufschlüsselung der AMIF-Zuwendung nach Projektjahren vorzulegen.



(2) 1Die Einzelansätze im Finanzplan sind verbindlich und Änderungen sind stets genehmigungspflichtig. 2Erfolgt die Abrechnung im Wege der Realkostenabrechnung nach § 26 sind Änderungen von Einzelansätzen im Finanzplan von bis zu 20 % regelmäßig ohne Genehmigung durch die AMIF-Verwaltungsbehörde zulässig, soweit der Gesamtansatz nicht erhöht wird.



(3) Im Finanzplan sind alle kofinanzierenden Stellen zu benennen und mit der zu erwartenden Höhe der Kofinanzierung in Euro auszuweisen.



§ 13 Einnahmen



(1) 1Mit den Einnahmen von aus dem AMIF unterstützten Projekten dürfen keine Gewinne erzielt werden (Gewinnverbot). 2Aufgrund des Gewinnverbots sind alle Einnahmen aus dem Projekt vorrangig vor allen anderen Deckungsmitteln für die Ausgaben heranzuziehen.



(2) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Zuwendungen, die aus dem AMIF gewährt werden, den Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers und der Projektkooperationen, den Beiträgen von Dritten sowie allen durch das Projekt erwirtschafteten Einnahmen, wie beispielsweise Einnahmen aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen und Bankzinsen.



Unterabschnitt II: Art, Umfang und Höhe der Zuwendung



§ 14 Zuwendungsart und Förderquote



(1) Die Höhe der aus dem AMIF zu beantragenden Mindestfördersumme wird für das erste sowie jedes weitere vollständige Jahr der Projektlaufzeit auf 100.000,00 € festgesetzt.



(2) 1Der Beitrag aus dem AMIF erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Projekte werden durch Zuwendungen und grundsätzlich mit 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert. 2Der Beitrag aus dem AMIF kann für Maßnahmen, die in den Voraussetzungen Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/1147 entsprechen, auf bis zu 90 % erhöht werden. 3Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Förderaufrufs 2021–2027 die Vorgaben zur Art und Höhe der Finanzierung konkretisieren und ergänzen.



(3) 1Der Eigenanteil kann durch Drittmittel finanziert werden. 2Der Eigenanteil kann nicht durch die Einbringung von Sachleistungen geleistet werden.



(4) Die kofinanzierenden Stellen des Zuwendungsempfängers werden von der AMIF-Verwaltungsbehörde über die Höhe der Zuwendung aus Mitteln des AMIF unterrichtet.



(5) Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt vorläufig und vorbehaltlich der Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sowie der Kontrollen und Prüfungen weiterer Prüfinstanzen im Sinne des § 31 Abs. 2 dieser Richtlinie.



(6) Projektausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie den Voraussetzungen dieser Richtlinie sowie dem Zuwendungszweck entsprechen.



Unterabschnitt III: Zuwendungsfähige Ausgaben



§ 15 Allgemeine Bestimmungen



(1) Ausgaben sind förderfähig, wenn sie während der Projektlaufzeit zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2029 für den Zuwendungsempfänger angefallen sind und einen Projektbezug aufweisen.



(2) Als förderfähige Ausgaben können nur die in §§ 16 bis 21 aufgeführten Ausgabearten anerkannt werden. Die förderfähigen Ausgaben müssen für die Projektumsetzung notwendig, angemessen und wirtschaftlich sein.



(3) Die Ausgaben entsprechen den im Rahmen des Projektes vom Zuwendungsempfänger getätigten Zahlungen, hiervon ausgenommen sind Abschreibungen.



§ 16 Personalausgaben



(1) Personalausgaben sind förderfähig, soweit die Ausgaben einen unmittelbaren Projektbezug aufweisen.



(2) 1Förderfähig sind die Ausgaben für das dem Projekt zugewiesene, abhängig beschäftigte oder verbeamtete Personal des Zuwendungsempfängers sowie für sonstiges gegen Entgelt beschäftigtes Personal. 2Förderfähig sind auch Ausgaben für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Mitarbeitende, die dem Projekt zugewiesen sind und unmittelbar für das Projekt tätig werden.



§ 17 Honorarausgaben/Sonstige Fremdvergaben



(1) 1Honorarausgaben sind förderfähig, wenn die Ausgaben für projektbezogene Tätigkeiten durch den Zuwendungsempfänger an Honorarkräfte vergeben werden. 2Vor der Vergabe von projektbezogenen Tätigkeiten an Honorarkräfte sind in der Regel drei Angebote für die jeweilig zu vergebende Tätigkeit einzuholen.



(2) 1Honorarausgaben sind in der Regel bis zu 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben des Projektes förderfähig. 2Ein höherer Prozentanteil an Honorarausgaben muss begründet werden und bedarf der Genehmigung der AMIF-Verwaltungsbehörde. 3Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Förderaufruf 2021–2027 abweichende Vorgaben von diesem Absatz in Bezug auf vereinfachte Kostenoptionen nach § 25 dieser Richtlinie bekanntgeben.



(3) 1Ausgaben für sonstige Fremdvergaben, die nicht Honorarausgaben nach Absatz 1 Satz 1 darstellen, sind förderfähig, soweit sie unmittelbar der Projektdurchführung dienen. 2Eine Fremdvergabe der gesamten Projektdurchführung ist ausgeschlossen.



§ 18 Ausgaben für Reise und Aufenthalt



Die Förderfähigkeit von Reise- und Aufenthaltsausgaben bestimmt sich nach dem Bundesreisekostengesetz sowie die dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften.



§ 19 Ausrüstungsgegenstände/Abschreibung



(1) 1Förderfähig sind Ausrüstungsgegenstände, die für das Projekt notwendig und die mindestens drei Monate vor Projektende erworben worden sind. 2Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können Ausrüstungsgegenstände auch geleast oder angemietet werden.



(2) Für Ausrüstungsgegenstände, die vor Projektbeginn erworben wurden und die für das Projekt notwendig sind, sind Ausgaben im Rahmen von Abschreibungen für Anschaffungen unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:



(a)
der Betrag der Ausgaben ist ordnungsgemäß nachgewiesen,


(b)
die Ausgaben beziehen sich ausschließlich auf den Projektzeitraum und


(c)
die Zuwendung wurde nicht zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva herangezogen.


§ 20 Nutzung von Immobilien



Förderfähig sind Ausgaben für Miet- und Mietnebenkosten sowie sonstige, bedarfsabhängige Nebenkosten, die bei der Nutzung einer Immobilie entstehen und unmittelbar im Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen.



§ 21 Sonstige direkte Ausgaben



(1) Förderfähig sind unmittelbar der Projektdurchführung dienende Ausgaben der Zuwendungsempfänger für:



(a)
Verbrauchs- und Versorgungsgüter,


(b)
die Projektbegünstigten sowie


(c)
die zur Erfüllung der Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid angefallenen Ausgaben, z. B. für Publizitätsmaßnahmen.


(2) Als Ausgaben für Projektbegünstigte sind förderfähig:



(a)
vom Zuwendungsempfänger für die Projektbegünstigten getätigten Käufe, vom Zuwendungsempfänger getätigte Erstattungen von Ausgaben, die den Projektbegünstigten entstanden sind, oder


(b)
im Bereich des „Beitrages zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme sowie als Beitrag zur Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern“ nicht rückzahlbare Pauschalbeträge.


§ 22 Nicht förderfähige Ausgaben



Nicht förderfähig sind insbesondere folgende Ausgaben:



(a)
Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird vom Zuwendungsempfänger vollständig und endgültig getragen;


(b)
Schuldzinsen, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;


(c)
Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten;


(d)
Ausgaben für Veranstaltungen, die ausschließlich das Projektpersonal betreffen;


(e)
Ausgaben für Geschenke und Geschenkgutscheine;


(f)
Sachleistungen, die der Träger aus seinem Bestand einbringt;


(g)
Ausgaben für Schäden, die durch Dritte entstanden sind.


§ 23 Indirekte Ausgaben



Förderfähig sind alle Ausgaben, die als spezifische, unmittelbar mit der Projektdurchführung zusammenhängende Ausgaben anfallen und nicht den §§ 16 bis 22 unterfallen (Indirekte Ausgaben).



§ 24 Zahlungen



(1) Zahlungen für Projektausgaben haben grundsätzlich in Form von Überweisungen zu erfolgen.



(2) 1Nachgewiesene Barzahlungen werden bis zur Höhe von 1.000,00 € als förderfähig anerkannt. 2Barzahlungen über 1.000,00 € können auf Antrag von der AMIF-Verwaltungsbehörde genehmigt werden.



Unterabschnitt IV: Finanzierungsformen



§ 25 Vereinfachte Kostenoption



(1) 1Die Zuwendungen werden regelmäßig unter Anwendung einer vereinfachten Kostenoption gewährt. 2Personal- und Honorarausgaben werden stets im Realkostenprinzip, die verbleibenden direkten und indirekten Projektausgaben pauschal veranschlagt und abgerechnet (Restkostenpauschale).



(2) Die Restkostenpauschale wird in Höhe von 40% der Summe der Personalausgaben und Honorarausgaben gewährt.



(3) 1Soweit die Zuwendung unter Anwendung der Restkostenpauschale gewährt wird, sind keine Originalunterlagen für die Ausgabenkategorien vorzulegen, es sei denn



(a)
es handelt sich um die dem Projekt zuzurechnenden Personal- und Honorarausgaben,


(b)
die Originalunterlagen werden im Rahmen einer Kontrolle durch eine der in § 32 dieser Richtlinie bezeichneten Stellen angefordert oder


(c)
es liegen Unregelmäßigkeiten vor, die eine Anforderung weiterer Originalunterlagen rechtfertigen.


2Die AMIF-Verwaltungsbehörde ist berechtigt im Rahmen des Förderaufrufs 2021–2027 und in den Aufruf ergänzenden Dokumenten weiterführende Regelungen zu der Vorlage von Originalunterlagen zu erlassen.



(4) Für Projektvorhaben mit Gesamtausgaben von bis zu 200.000,00 € kann die AMIF-Verwaltungsbehörde im Einklang mit Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 abweichende Bestimmungen im Förderaufruf 2021–2027 bekanntgeben.



§ 26 Realkostenabrechnung



(1) Liegt der Anteil der kumulierten Personal- und Honorarausgaben unter 65 % der geplanten Gesamtausgaben, kann der Antragsteller zwischen der Anwendung der Restkostenpauschale und einer Realkostenabrechnung aller direkten Projektausgaben i. V. m. einer vereinfachten Kostenoption für die indirekten Ausgaben wählen.



(2) Erfolgt die Erstattung der Projektausgaben auf der Grundlage einer Realkostenabrechnung, werden die indirekten Kosten in Form einer Pauschale in Höhe von 7 % der direkt förderfähigen Gesamtausgaben erstattet.



(3) Zur Feststellung der zuwendungsfähigen Projektausgaben sind die tatsächlichen Ausgaben durch die Vorlage von Originalbelegen nachzuweisen.



§ 27 Abweichende Bestimmungen



(1) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann vereinfachte Kostenoptionen im Einklang mit den jeweils einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften erlassen.



(2) Art, Umfang und ergänzende Vorgaben zu einer vereinfachten Kostenoption werden mit der Veröffentlichung des Förderaufrufes 2021–2027 eingeführt und bekanntgegeben.



Abschnitt V: Sonstige Zuwendungsbestimmungen



§ 28 Mittelabruf und Verwendungsnachweis



(1) 1Die Fördermittel sind in einem sechsmonatigen Rhythmus anzufordern, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wird. 2Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung unter Begründung des zukünftigen Mittelbedarfs. 3Die Mittelanforderung erfolgt in elektronischer Form in ITSI. 4Die Höhe der Vorauszahlungen ist auf 80% des Zuwendungsbetrages begrenzt. 5Die Restzahlung erfolgt nach der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung der Projektausgaben durch die AMIF-Verwaltungsbehörde.



(2) 1Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der AMIF-Verwaltungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis), soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wird. 2Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des ersten Projektjahres erfüllt, ist jährlich, erstmalig ein Jahr nach dem individuellen Projektbeginn, bei der AMIF-Verwaltungsbehörde ein Zwischenverwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Projektjahres einzureichen, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wird. 3Der Zwischen- und Verwendungsnachweis ist der AMIF-Verwaltungsbehörde in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises unter Beifügung einer Belegliste vorzulegen. 4Der Sachbericht, der zahlenmäßige Nachweis und die Belegliste sind in ITSI einzustellen.



(3) 1Der Zuwendungsempfänger ist berechtigt die Zuwendungssumme ganz oder teilweise an die Projektkooperationen weiterzuleiten. 2Die Überprüfung der vom Kooperationspartner geltend gemachten Ausgaben erfolgt durch Einreichung eines einheitlichen Verwendungsnachweises des Zuwendungsempfängers und aller Kooperationspartner bei der AMIF-Verwaltungsbehörde.



(4) 1Nach Prüfung des Abschlussberichtes setzt die AMIF-Verwaltungsbehörde den noch auszuzahlenden Betrag oder die zurückzufordernden Mittel in einem Bescheid fest (Abschlussbescheid). 2Der Bescheid wird dem Zuwendungsempfänger und den kofinanzierenden Stellen bekanntgegeben.



(5) Verstößt ein Zuwendungsempfänger gegen ihm aufgrund dieser Richtlinie und des Zuwendungsbescheides obliegende Pflichten, kann die bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen oder zurückgenommen werden.



(6) Wird im Rahmen der Evaluierung (§ 33) eine ganz oder teilweise Nichterreichung des im Zuwendungsbescheid festgelegten und mit Zielwerten hinterlegten Zuwendungszwecks festgestellt, ist die AMIF-Verwaltungsbehörde berechtigt, anteilige oder ganzheitliche Kürzungen der Zuwendungssumme vorzunehmen.



(7) 1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen vorgesehen sind. 2Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides durch Rücknahme bzw. Widerruf und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).



§ 29 Beihilferechtliche Relevanz der AMIF-Förderung



(1) 1Zuwendungen aus dem AMIF müssen im Einklang mit den Vorschriften zum europäischen Beihilferecht (insbesondere Art. 106 ff. AEUV) stehen. 2Für weiterführende Hinweise wird auf die Veröffentlichung der AMIF-Verwaltungsbehörde auf der Internetseite des BAMF zum EU-Beihilferecht verwiesen.



(2) 1Eine Förderzusage kann erst nach Prüfung der beihilferechtlichen Relevanz erteilt werden. 2Erfüllt die Förderung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und liegt kein Ausnahmetatbestand vor, ist ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission einzuleiten.



§ 30 Anwendbarkeit des Vergaberechts



(1) Der Zuwendungsempfänger ist unabhängig von der Abrechnungsmethode zur Einhaltung des Vergaberechts verpflichtet.



(2) 1Bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen nach § 50 UVgO sind regelmäßig drei Angebote einzuholen. 2Zwischen den Auftragnehmenden ist zu wechseln. 3Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.



(3) Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften haben bei der Vergabe von Aufträgen, die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.



(4) Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.



§ 31 Pflichten des Zuwendungsempfängers



(1) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, projektrelevante Originalbelege und Nachweisdokumente im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung aufzubewahren und auf Anforderung der AMIF-Verwaltungsbehörde vorzulegen; insbesondere sind die Ausgaben und Einnahmen der Projektmaßnahmen gesondert zu erfassen.



(2) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet alle Unterlagen, die für die Förderung des bewilligten Projektvorhabens relevant sind, zehn Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Zahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgt, ordnungsgemäß aufzubewahren.



(3) Die in Absatz 2 genannte Frist kann durch Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der AMIF-Verwaltungsbehörde oder anderer zur Prüfung berechtigter Instanzen (z. B. EU-Fonds (AMIF) Prüfbehörde) unterbrochen werden.



(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).



§ 32 Prüfungs- und Kontrollrechte



(1) Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann finanzielle und betriebliche Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe der Art. 74 und 81 der Verordnung (EU) 2021/1060 bei dem Zuwendungsempfänger durchführen. Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann die Vor-Ort-Kontrollen auch virtuell per Video durchführen.



(2) 1Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 2Die EU-Fonds (AMIF) Prüfbehörde beim BAMF ist zur Durchführung von Prüfungen beim Zuwendungsempfänger gemäß Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechtigt.



(3) Auf Verlangen sind die Buchführungsunterlagen zur Nachprüfbarkeit der Ausgaben bei Kontrollen der AMIF-Verwaltungsbehörde, des Bundesrechnungshofes, der AMIF-Prüfbehörde, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie des Europäischen Rechnungshofes an einem Ort gesammelt vorzulegen.



§ 33 Evaluierung und Monitoring



(1) 1Die AMIF-Verwaltungsbehörde führt ein Monitoring sowie Evaluierungen der Projekte, des Nationalen Programms, der Fördervoraussetzungen und des Förderverfahrens durch. 2Dies erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Angaben im Antragsformular und im Zuwendungsbescheid.



(2) 1Die Evaluation, die durch die AMIF-Verwaltungsbehörde beim Zuwendungsempfänger durchgeführt wird, dient unter anderem zur Erfolgskontrolle (Erreichung des Zuwendungszwecks) des jeweiligen Projektvorhabens. 2Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Förderaufrufes 2021–2027 sowie in diesen ergänzenden Umsetzungsdokumenten weiterführende Vorgaben zu den Rechten und Pflichten für den Zuwendungsempfänger bezüglich der Erfolgskontrolle des Projektvorhabens bekanntgeben.



(3) 1Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Maßnahmen zur Evaluierung und zum Monitoring zu unterstützen und die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. 2Dies betrifft auch projektunabhängige Evaluierungen, auch durch externe Forschungseinrichtungen zu Forschungszwecken. 3§ 31 gilt entsprechend.



(4) Die AMIF-Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluationen an die Europäische Kommission zu übermitteln.



§ 34 Abweichende Bestimmungen



1Die AMIF-Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf der Grundlage dieser Richtlinie Durchführungsanweisungen erlassen. 2Sofern ergänzende besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen aus dem AMIF erlassen werden sollen, bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Anhörung des Bundesrechnungshofes. 3Sofern diese Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen.



Abschnitt VI: In Kraft treten



§ 35 Vorbehaltsklausel



Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich etwaiger Änderungen der in § 2 erwähnten Rechtsgrundlagen.



§ 36 Inkrafttreten



1Diese Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des AMIF-Programms in der Förderperiode 2021 bis 2027 durch die Europäische Kommission. 2Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. 3Sie ist auf den Förderzeitraum 2021 bis 2029 befristet.





Berlin, den 5. Juli 2022  

M1-21003/53#7



Bundesministerium des Innern und für Heimat



Im Auftrag



Schöneberg