Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach §46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2011)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG-FormblattVwV 2011)
Vom 5. April 2011
Nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
(1) Als Formblätter, auf denen die zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erforderlichen Tatsachen anzugeben sind, werden die anliegenden Formblätter 1 - einschließlich der Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1 -, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 bestimmt.
(2) An den mit einem Stern gekennzeichneten Stellen der Versicherung des Erklärenden in Formblatt 3 Seite 4 Spiegelstrich 5 sind die Bedarfssätze nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes, nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und § 13a Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes, nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes und nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und § 13a Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes in der zu Beginn des Bewilligungszeitraums, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, maßgeblichen Höhe einzusetzen.
(3) Die Auszubildenden können den Besuch der Ausbildungsstätte außer durch das Formblatt 2 auch durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte maschinell erstellte Bescheinigung nachweisen, die alle im Formblatt 2 für diese Auszubildenden vorgesehenen Angaben enthält.
(4) Die Auszubildenden können den Leistungsnachweis nach § 48 des Gesetzes außer durch das Formblatt 5 auch durch den Nachweis der individuell erreichten Zahl von ECTS-Leistungspunkten erbringen, wenn diese zumindest der entspricht, die für den jeweiligen Studiengang und Zeitpunkt von dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers als üblich festgelegt wurde.
(5) Die Ämter für Ausbildungsförderung im Land Bayern können die Formblätter 1 - einschließlich der Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1 -, 2, 3, 4, 7 und 8 in einer für den Vollzug des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes ergänzten Fassung verwenden. Die Ergänzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 12. Januar 2009 (GMBl 2009 S. 18) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. April 2011
414 – 42514 (2011)
Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Annette Schavan
