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Richtlinie über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

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Richtlinie
über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen
zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin
in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen



Vom 5. Januar 2016



Fundstelle: BAnz AT 20.01.2016 B3





1
Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck


1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen zur Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Die Zuschüsse werden gewährt, um einem Mangel an qualifiziertem Fahrpersonal in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen dauerhaft entgegenzuwirken.



1.2 Die Zuwendung ist eine Beihilfe, die der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), unterfällt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausbildungsbeihilfen, insbesondere Artikel 1 bis 12, Artikel 31 und Anhang I bis III, müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.



1.3 Es gilt die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.



1.3.1 KMU sind danach Unternehmen, die



a)
weniger als 250 Personen beschäftigen und


b)
die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder


c)
deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.


1.3.2 Innerhalb der KMU sind danach kleine Unternehmen solche, die



a)
weniger als 50 Personen beschäftigen und


b)
deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.


1.3.3 Bei der Ermittlung des KMU-Status, insbesondere der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte, ist Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuwenden.



1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.



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Gegenstand der Förderung


Gefördert werden ausschließlich betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin.



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Zuwendungsberechtigung


3.1 Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.



3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,



a)
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;


b)
die sich entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Schwierigkeiten befinden;


c)
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;


d)
welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.


Satz 1 Buchstabe a gilt auch für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 807 ZPO oder § 284 AO treffen.



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Zuwendungsvoraussetzungen


Um den Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu belegen, muss der Beihilfeempfänger den schriftlichen Antrag mit allen nach Nummer 6 erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben. Förderfähig sind deshalb nur Ausbildungsverhältnisse, mit denen erst nach Antragstellung auf Förderung begonnen wird. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu werten.



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Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen


5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.



5.2 Zuwendungsfähige Kosten und Förderhöhe



5.2.1 Dreijährige Ausbildung



Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin werden als zuwendungsfähige Kosten pro Ausbildungsverhältnis pauschal 50 000 Euro anerkannt. Davon entfallen 21 700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15 200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13 100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Diese Pauschalbeträge beinhalten alle förderfähigen Kosten.



5.2.2 Verkürzte Ausbildung



Bei kürzeren Ausbildungszeiten werden die Pauschalbeträge nach Nummer 5.2.1 Satz 2 anteilig berechnet. Die Pauschalbeträge nach Nummer 5.2.1 Satz 2 werden dabei gleichmäßig auf die betroffenen Ausbildungsmonate verteilt.



5.2.3 Förderhöhe



Die Förderhöhe beträgt bei kleinen Unternehmen 70 Prozent, bei mittleren Unternehmen 60 Prozent und bei anderen Antragstellern 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach den Nummern 5.2.1 und 5.2.2.



5.3 Der Zuwendungshöchstbetrag je Ausbildungsvorhaben in einem Unternehmen darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten.



5.4 Kumulierung



Eine nach dieser Richtlinie geförderte Ausbildung darf gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, die ebenfalls auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt werden, es sei denn,



a)
aufgrund dieser Kumulierung wird die höchste Beihilfenintensität oder der geltende Beihilfehöchstbetrag dieser Verordnungen nicht überschritten oder


b)
die weitere Förderung bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten.


Um die Einhaltung von Satz 1 sicherzustellen, werden weitere staatliche Beihilfen und Zuschüsse (z. B. Förderung durch Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften), soweit sie sich auf zuwendungsfähige Kosten nach Nummer 5.2.1 und 5.2.2 beziehen, von den dort genannten Pauschalbeträgen abgezogen.



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Verfahren


6.1 Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform



6.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Ausführliche Informationen und Merkblätter zum Förderprogramm werden auf der Internetseite http://www.bag.bund.de/ bereitgestellt.



6.1.2 Antragsberechtigt sind die in Nummer 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung



a)
bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder


b)
bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes


nachweisbar sein. Bei Partnerunternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und verbundenen Unternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung nach Satz 1 vorliegt. Auch im Falle des Satzes 3 erfolgt die Ermittlung des KMU-Status nach Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.



6.1.3 Antragsfristen, Antragseingang, vorzeitiger Beginn



6.1.3.1 Die Anträge auf Förderung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse sind jeweils frühestens ab dem 14. Januar und spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres zu stellen, in dem mit der Ausbildung nach Nummer 4 begonnen werden soll. Abweichend von Satz 1 können Anträge im Jahr 2016 frühestens ab dem 1. Februar gestellt werden.



6.1.3.2 Fällt der Beginn oder das Ende der Antragsfrist nach Nummer 6.1.3.1 auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.



6.1.3.3 Für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge ist das Eingangsdatum des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags nach Nummer 6.1.4.1 bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung nach Satz 1. Die Anträge werden nach dem Datum des Antragseingangs bearbeitet.



6.1.3.4 Nach Eingang des Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde kann auch bei noch ausstehender Entscheidung über den Antrag mit der betrieblichen Ausbildung begonnen werden.



6.1.3.5 Ein Anspruch auf Förderung bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag wird durch den vorzeitigen Beginn nach Nummer 6.1.3.4 nicht erlangt.



6.1.4 Antragstellung



6.1.4.1 Förderanträge sind ausschließlich auf elektronischem Wege bei der unter Nummer 6.1.1 genannten Bewilligungsbehörde unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu stellen. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln. Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem Antragsteller ein Kontrollformular, das unterschrieben und mit Firmenstempel versehen auf elektronischem Wege an die Bewilligungsbehörde zurückzusenden ist. Wenn das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrages bei der Bewilligungsbehörde eingeht, ist für die Wahrung der Antragsfrist und die Reihung der Anträge nach Nummer 6.1.3.3 das Datum der elektronischen Antragstellung maßgeblich, wenn der Antrag vollständig und bescheidungsreif mit den erforderlichen Anlagen vorliegt. Nummer 6.1.3.3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Antrag nicht vollständig oder fehlerhaft, lehnt die Bewilligungsbehörde den Antrag ab.



6.1.4.2 Das im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portal für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse https://antrag-bvbs.bund.de/ erreichbar.



6.1.5 Angaben und Erklärungen im Antrag



6.1.5.1 Mit dem Antrag hat der Antragsteller Angaben



a)
zum Namen und zur Größe des antragstellenden Unternehmens,


b)
zur Zuwendungsberechtigung,


c)
zum Beginn und voraussichtlichen Abschluss der betrieblichen Ausbildung,


d)
zum Auszubildenden,


e)
zu den Kosten der betrieblichen Ausbildung und


f)
zur Höhe der für die Durchführung der betrieblichen Ausbildung benötigten öffentlichen Finanzmittel


zu machen. Einzelheiten ergeben sich aus der Portalseite für die elektronische Antragstellung.



6.1.5.2 Erklärung zum KMU-Status



KMU haben zusätzlich mit dem Antrag eine Erklärung zur Einstufung als KMU auf einer dafür vorgesehenen Mustererklärung abzugeben.



6.1.5.3 Erklärung zur Kumulierung



Mit dem Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben, welche weiteren staatlichen Beihilfen und Zuschüsse für die beantragten betrieblichen Ausbildungsverhältnisse von Stellen nach Nummer 5.4



a)
bereits ausgezahlt wurden und


b)
beantragt wurden oder noch beantragt werden sollen.


6.1.6 Nachweise



6.1.6.1 Mit dem Antrag hat der Antragsteller mindestens ein zum Tag der Antragstellung zugelassenes schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.



6.1.6.2 Zum Nachweis wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als elektronische Kopie anerkannt.



6.1.6.3 Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein:



a)
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,


b)
das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs,


c)
die Art des Fahrzeugs,


d)
der Tag der Zulassung und


e)
der Fahrzeughalter.


6.1.6.4 Dem Antrag ist eine vom Antragsteller und dem potentiellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung gemäß dem amtlichen Muster der Bewilligungsbehörde beizufügen.



6.1.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe des Zuschusses führen könnten.



6.1.8 Legt der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist von zwei Wochen vor, so kann die Bewilligungsbehörde dann ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden. Die Bewilligungsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf Antrag verlängern.



6.1.9 Wird ein gefördertes Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder eine Zuwendungsvoraussetzung verändert, kann die bisher geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.



6.2 Bewilligungsverfahren



6.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.



6.2.2 Bewilligungszeitraum ist die voraussichtliche Dauer des Ausbildungsverhältnisses, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist.



6.2.3 Weitere Voraussetzungen



6.2.3.1 Für Bewilligungen müssen innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheids über das dafür bereitgestellte Portal gegenüber der Bewilligungsbehörde nachgewiesen werden:



a)
der Abschluss eines Arbeitsvertrags über die Eingehung eines Ausbildungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin (Ausbildungsvertrag) und


b)
dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.


6.2.3.2 Hierzu hat der Zuwendungsempfänger für jedes bewilligte betriebliche Ausbildungsverhältnis über das dafür bereitgestellte Portal bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen:



a)
eine elektronische Kopie des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags und


b)
eine elektronische Kopie der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung dieses Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.


6.2.3.3 Wird die Zuwendung für mehrere Ausbildungsverhältnisse in einem Zuwendungsbescheid gewährt, so kann die Zuwendung für nicht rechtzeitig nachgewiesene Ausbildungsverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist anzuwenden.



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Verwendungsnachweis


7.1 Vorlage von Verwendungsnachweisen



7.1.1 Über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sind der Bewilligungsbehörde auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals Nachweise in Form von Teilverwendungsnachweisen und einem abschließenden Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Der abschließende Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausbildungsende vorzulegen. Abweichende Regelungen im Zuwendungsbescheid gehen den Sätzen 2 und 3 vor.



7.1.2 Die im Rahmen der elektronischen Einreichung der Verwendungsnachweise erstellten Kontrollformulare sind unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen auf elektronischem Wege an die Bewilligungsbehörde zu senden. Maßgeblich für die Wahrung der Fristen nach Nummer 7.1.1 ist der Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, sofern das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde eingeht.



7.1.3 Das im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portal für die Vorlage der elektronischen Verwendungsnachweise ist über die Internetadresse https://antrag-bvbs.bund.de/ erreichbar.



7.2 Angaben im Verwendungsnachweis



7.2.1 Den Teilverwendungsnachweisen sind über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Nummer 7 ANBest-P-Kosten) elektronische Kopien insbesondere folgender Dokumente beizufügen:



a)
Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz über das weitere Bestehen des Ausbildungsverhältnisses und


b)
eine aktuelle Gehaltsabrechnung.


7.2.2 Dem abschließenden Verwendungsnachweis ist über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Nummer 7 ANBest-P-Kosten) nach Abschluss der Ausbildung eine elektronische Kopie des Prüfungsnachweises beizufügen.



7.2.3 Die Einzelheiten sind auf der Portalseite für die elektronische Vorlage der Verwendungsnachweise dargestellt.



7.3 Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde, Aufbewahrung von Unterlagen



7.3.1 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht.



Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, wird die Zuwendung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.



7.3.2 Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises mindestens fünf Jahre aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.



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Auszahlung


8.1 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Vorlage der jeweiligen Verwendungsnachweise nach Nummer 7. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unter der Bedingung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.



8.2 Die Auszahlung erfolgt nachschüssig in bis zu vier Teilbeträgen für die bereits absolvierten Ausbildungsmonate. Nummer 5.2.2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.



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Allgemeine Bestimmungen


9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung einschließlich Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG.



9.2 Der Bundesrechnungshof ist nach den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.



9.3 Einzelbeihilfen von mehr als 500 000 Euro werden nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 im Internet veröffentlicht. Alle nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen können im Einzelfall nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden.



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Subventionserheblichkeit


10.1 Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG).



10.2 Nach § 3 SubvG ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.



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Übergangsregelungen


Auf zwischen dem 19. Februar 2015 und dem 31. Oktober 2015 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 21. Januar 2015 (BAnz AT 03.02.2015 B3) weiter anzuwenden.



12
Inkrafttreten


12.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.



12.2 Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelungen in Nummer 11 die Richtlinie über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 21. Januar 2015 (BAnz AT 03.02.2015 B3) außer Kraft.



Berlin, den 5. Januar 2016
G 14/3153.1/5 - 02



Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur



Im Auftrag
Dr. Veit Steinle