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Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über die Verwendung der Bundespolizei bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie zur Hilfe im Notfall - BPolKatHiVwV -

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über die Verwendung der Bundespolizei
bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie zur Hilfe im Notfall

– BPolKatHiVwV –

Vom 4. September 2012



Fundstelle: GMBl 2012, S. 899



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 69 des Gesetzes über die Bundespolizei vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 2978) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:





I. ABSCHNITT
Katastrophen- und Notfallhilfe der Bundespolizei



1. Art der Hilfe



(1) Die Bundespolizei kann bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall verwendet werden



a)
zur Unterstützung der für die Bekämpfung von Gefahren und Schäden in solchen Fällen zuständigen Behörden oder Stellen eines Landes (technische Katastrophenhilfe),


b)
zur Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes des betroffenen Landes (polizeiliche Katastrophenhilfe).


(2) Die Bundespolizei leistet ferner Notfallhilfe nach Maßgabe des Abschnitts V dieser Verwaltungsvorschrift.



2. Rechtsgrundlagen



(1) Die grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung der technischen und polizeilichen Katastrophenhilfe durch die Bundespolizei ergibt sich aus Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Grundgesetz in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bundespolizeigesetz.



Für die Durchführung der technischen Katastrophenhilfe sind die für die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Bundespolizei verwendet wird, geltenden Rechtsvorschriften maßgebend (§ 11 Abs. 2 Bundespolizeigesetz).



Bei der Durchführung der polizeilichen Katastrophenhilfe hat die Bundespolizei die Befugnisse der Polizei des Landes, in dem sie verwendet wird (§ 11 Abs. 2 Bundespolizeigesetz).



Unterstützungsleistungen nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz setzen unbeschadet des § 11 Abs. 1 Nummer 2 Bundespolizeigesetz nicht voraus, dass die Polizei eines Landes zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe beziehungsweise bei einem besonders schweren Unglücksfall ohne die Hilfe der Bundespolizei eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte.



(2) Unbeschadet der Regelungen dieser Vorschrift leistet die Bundespolizei auf Ersuchen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 Grundgesetz.



II. ABSCHNITT
Technische Katastrophenhilfe



3. Begriff



Technische Katastrophenhilfe ist die Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall zur Rettung von Menschenleben und von Tieren sowie zur Erhaltung von für die Allgemeinheit wertvollem Material und lebenswichtigen Anlagen und Einrichtungen.



Naturkatastrophen sind Naturereignisse, die Schäden erheblichen Ausmaßes verursachen, wie z.B. Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Unwetter, Schnee, Eis, Wald- und Großbrände, und nicht mit den Mitteln der alltäglichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können.



Besonders schwere Unglücksfälle sind andere Ereignisse, die infolge technischen Versagens oder menschlichen Verhaltens Schäden erheblichen Ausmaßes verursachen, wie z.B. besonders schwere Verkehrsunfälle durch Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Gebäudeeinstürze, Unglücksfälle in Verbindung mit radioaktiver Verstrahlung oder gefährlichen Chemikalien, Explosionen. Hierzu zählen auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.



4. Anforderungsberechtigung



(1) Zuständig für die Bekämpfung und Beseitigung von Gefahren und Schäden aus Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen sind die Länder.



(2) Die Bundespolizei leistet technische Katastrophenhilfe, wenn



a)
eine zuständige Behörde oder Stelle eines Landes hierzu Kräfte der Bundespolizei anfordert (vgl. Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz),


b)
die Bundesregierung unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Abs. 3 Grundgesetz Einheiten der Bundespolizei hierzu einsetzt.


(3) Anforderungsberechtigt nach Absatz 2 Buchstabe a sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung. Sind für die Bekämpfung und Beseitigung von Gefahren und Schäden nach Absatz 1 Behörden unterhalb der Kreisebene zuständig, so ist für sie ihre Aufsichtsbehörde zur Anforderung der Kräfte der Bundespolizei berechtigt. Soweit die Länder Katastrophenschutzstäbe eingerichtet haben, die nicht Teil der vorgenannten Behörden sind, sind auch diese anforderungsberechtigt.



(4) Ohne eine Anforderung durch die zuständige Behörde oder Stelle leistet die Bundespolizei technische Katastrophenhilfe nach Landesrecht, wenn und soweit die zuständige Behörde oder Stelle zur Abwehr oder Beseitigung der aus einer Katastrophe drohenden Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist und Gefahr im Verzuge besteht. Die erforderlichen Anordnungen am Einsatzort trifft die Polizeiführerin oder der Polizeiführer der eingesetzten Kräfte der Bundespolizei selbständig. Die zuständige Behörde oder Stelle ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie kann jederzeit die Leitung des Einsatzes übernehmen. Über die getroffenen Maßnahmen ist das Bundesministerium des Innern unverzüglich auf dem Dienstweg in Kenntnis zu setzen. Auf § 323c Strafgesetzbuch wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.



(5) Die technische Katastrophenhilfe umfasst nicht die Ausübung polizeilicher Befugnisse.



III. ABSCHNITT
Polizeiliche Katastrophenhilfe



5. Begriff



Polizeiliche Katastrophenhilfe ist die dem Polizeivollzugsdienst eines Landes gewährte Unterstützung, um die aus einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohenden Gefahren abzuwehren oder eingetretene Störungen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere für die Ausübung polizeilicher Befugnisse.



6. Zuständigkeit



(1) Zuständig für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall ist grundsätzlich die Polizei des betroffenen Landes.



(2) Die Bundespolizei unterstützt die Polizei des Landes im Rahmen der polizeilichen Katastrophenhilfe, wenn



a)
die für die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständige Landesbehörde hierzu Kräfte der Bundespolizei anfordert (Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz),


b)
die Bundesregierung unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Abs. 3 Grundgesetz Einheiten der Bundespolizei zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder einsetzt.


(3) Anforderungsberechtigt nach Absatz 2 Buchstabe a ist das jeweils zuständige Landesressort.



IV. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen



7. Umfang der Katastrophenhilfe



Die Bundespolizei kann im Rahmen ihrer Katastrophenhilfe sowohl Personal als auch Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Gerät, Material sowie Notunterkünfte und Einsatzküchen zur Verfügung stellen. Die Hilfe der Bundespolizei soll schnell, umfassend und im Aufwand angemessen sein. Dies gilt insbesondere für Ärztinnen und Ärzte sowie Sanitätsbeamtinnen und -beamte. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Bekleidung, Verpflegung und Unterkunftsgerät oder andere Gegenstände aus Beständen der Bundespolizei als Katastrophenhilfe abgegeben werden dürfen, trifft das Bundesministerium des Innern. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, entscheidet das Bundespolizeipräsidium. Das Bundesministerium des Innern ist hierüber auf dem Dienstweg unverzüglich zu unterrichten.



8. Verfahren



(1) Die Katastrophenhilfe der Bundespolizei fordern die nach Nummer 4 Abs. 3 und Nummer 6 Abs. 3 zuständigen Behörden oder Stellen an. Die Anforderung ist an keine Form gebunden, soll jedoch schriftlich ergehen. Bei nicht schriftlicher Anforderung ist die Anforderung nachträglich schriftlich durch die zuständige Behörde oder Stelle zu bestätigen. Sie soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.



(2) Die Entscheidung über eine Verwendung von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln der Bundespolizei zur Katastrophenhilfe treffen



a)
in Fällen der technischen Katastrophenhilfe in der Regel die Bundespolizeibehörden oder im Ausnahmefall, insbesondere zur Abwehr oder Beseitigung einer drohenden Gefahr oder bei Gefahr im Verzug, eine Bundespolizeidienststelle,


b)
in Fällen der polizeilichen Katastrophenhilfe, soweit sie auf Artikel 35 Abs. 3 Grundgesetz beruht, gelten die Regelungen des § 11 Abs. 3 Bundespolizeigesetz in Verbindung mit der entsprechenden Verwaltungsvorschrift des BMI, Az. B II 1 – 652 011/35 vom 22. Februar 2008.


(3) Dem Bundesministerium des Innern ist unverzüglich auf dem Dienstweg über solche Einsätze zu berichten.



(4) Einer Anforderung von Kräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht ihre Verwendung für Bundesaufgaben dringender ist als die Katastrophenhilfe.



(5) Vorbehaltlich der Nummer 4 Abs. 2 Buchstabe b und der Nummer 6 Abs. 2 Buchstabe b unterliegen die zur Katastrophenhilfe eingesetzten Kräfte der Bundespolizei den fachlichen Weisungen des Landes, in dem sie verwendet werden. Sie erhalten den Auftrag für ihren Einsatz von der Einsatzleitung des Landes. Für die Art und Weise der Durchführung sind sie selbst verantwortlich, soweit nicht der Polizeiführerin oder dem Polizeiführer der eingesetzten Kräfte Rahmenweisungen hierfür gegeben werden.



(6) Ist im Falle einer drohenden Katastrophe eine Anforderung von Kräften der Bundespolizei zur Hilfeleistung zu erwarten, kann unter Beachtung des Absatzes 2 Buchstabe b eine Bundespolizeibehörde, in dringenden Fällen eine Bundespolizeidienststelle Bereitschaftsstufen anordnen.



9. Kostenerstattung



(1) Die durch einen Einsatz der Bundespolizei zur Katastrophenhilfe entstehenden Mehrkosten sind



a)
im Falle der technischen Katastrophenhilfe von der Aufgabenträgerin oder vom Aufgabenträger entsprechend § 29 Abs. 4 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) vom 25. März 1997 i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 G vom 2. April 2009 (BGBl 12009, S. 693 ff) m. W. v. 9. April 2009, zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 G v. 29. Juli 2009 (BGBl I 2009, S. 2350), in Verbindung mit den Katastrophenschutzverordnungen der Länder zu erstatten,


b)
im Falle der polizeilichen Katastrophenhilfe von dem Land zu tragen, in dem die Bundespolizei verwendet wird, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird (§ 11 Abs. 4 Bundespolizeigesetz).


(2) Die durch den Einsatz der Bundespolizei entstandenen Mehrkosten sind durch das Bundespolizeipräsidium oder die beauftragte Bundespolizeidirektion beim Bedarfsträger zur Erstattung anzufordern.



(3) Mehrkosten im Sinne von Absatz 1 sind die durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wären. Dazu zählen



zusätzliche Personal- und Personalnebenkosten z.B. Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulagen, Reisekosten, Aufwendungen für Einsatzverpflegung,


zusätzliche Aufwendungen für Betrieb, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen, soweit nicht ein Dritter hierfür haftet,


Aufwendungen, die durch Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Dritter entstehen, wenn diese Schadenersatzansprüche durch den Einsatz der Bundespolizei bei der Katastrophenhilfe ausgelöst worden sind. Schadenersatzansprüche, die sich aus der Art und Weise der Durchführung eines Auftrages ergeben, zählen nur insoweit zu den Kosten im Sinne des Absatzes 1, als sie durch Ausführung hierüber erteilter Rahmenweisungen (vgl. Nummer 8 Abs. 5 letzter Satz zweiter Halbsatz) verursacht worden sind.


Vor- und Nachbereitungszeiten am Heimatstandort sowie weitere einsatzvorbereitende Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Sie sind in Anlehnung der anrechenbaren Zeiten in der „Verwaltungsvereinbarung über vereinfachte Regelungen und einheitliche Pauschalen für die Abrechnung von Unterstützungseinsätzen“ (Bund-Länder-Vereinbarung) abzurechnen.



(4) Bei begünstigten Bundesbehörden mit Ausnahme der Bundesbetriebe und der Sondervermögen des Bundes (§ 61 Abs. 3 Bundeshaushaltsordnung) unterbleibt ein Schadensausgleich.



(5) Die Entscheidung darüber, ob auf die Erstattung der Kosten nach Absatz 1 und 3 ganz oder teilweise verzichtet werden kann, richtet sich nach §§ 61 und 63 Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Dies bezieht sich auch auf einsatzvorbereitende Maßnahmen. Die Entscheidung über einen Kostenverzicht trifft das Bundesministerium des Innern.



(6) Der Katastrophenhilfe anfordernden zuständigen Behörde oder Stelle dürfen keine Angaben oder Zusicherungen gemacht werden, die dieser Verwaltungsvorschrift entgegenstehen oder denen das Bundesministerium des Innern nicht zugestimmt hat.



V. ABSCHNITT
Notfallhilfe



10. Begriff



(1) Notfallhilfe ist die Hilfe, die erforderlich ist, um Schäden aus einem dringenden Notfall abzuwehren oder zu beseitigen, soweit diese nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße von der dafür zuständigen Stelle geleistet wird.



(2) Ein dringender Notfall im Sinne des Absatzes 1 ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit weniger Menschen oder eines einzelnen oder für die Allgemeinheit bedeutende Sachwerte erheblich gefährdet. Notfallhilfemaßnahmen sind insbesondere



Erste Hilfe und ärztliche Erstversorgung von Verletzten und Kranken,


Transport von Schwerverletzten und Kranken sowie von Helferinnen und Helfern und besonderem Gerät mit Kraftfahrzeugen und Hubschraubern,


Einsatz bei Such- oder Rettungsmaßnahmen.


Auf § 323c Strafgesetzbuch wird hingewiesen.



11. Anzuwendende Bestimmungen



Die Bestimmungen für die technische Katastrophenhilfe der Bundespolizei gelten, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die Notfallhilfe der Bundespolizei.



12. Verfahren



Notfallhilfe kann jedermann erbitten. Neben den nach Nummer 4 Abs. 3 zuständigen Behörden sind insbesondere auch die kreisangehörigen Gemeinden dazu berechtigt. Über den Einsatz von Angehörigen der Bundespolizei zur Notfallhilfe entscheidet die regional zuständige Bundespolizeibehörde, in Ausnahmefällen auch eine Bundespolizeidienststelle selbständig und ordnet die erforderlichen Hilfsmaßnahmen an. Dem Bundesministerium des Innern ist über den Einsatz auf dem Dienstweg zu berichten.



13. Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst



Die Anforderung von Kräften und Einrichtungen der Bundespolizei zur Hilfe im Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge (Search and Rescue-SAR) stellt ein Ersuchen um Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit §§ 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgesetz dar. Die Entscheidung hierzu trifft das Bundespolizeipräsidium, im Ausnahmefall die regional zuständige Bundespolizeibehörde. Zur Abwehr oder Beseitigung einer drohenden Gefahr bei Gefahr im Verzuge kann auch jede Bundespolizeidienststelle entscheiden.



VI. ABSCHNITT
Melde- und Berichtspflichten



14. Informationsmanagement



Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Melde- und Berichtspflichten werden über das anlassbezogene polizeiliche Informationsmanagement wahrgenommen. Der jeweils aktuelle Erlass über die unverzügliche Unterrichtung des Bundesministeriums des Innern über „wichtige Ereignisse“ bleibt unberührt.



VII. ABSCHNITT
Inkrafttreten/Außerkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. November 2012 in Kraft.



Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 1974 (GMBl 1974, S. 171 – BGS I 1 – 649 120/3), zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 4. November 1975 (GMBl 1995, S. 747) und Erlass vom 19. Januar 1982 (MBl. BGS Nr. 2/82 S. 19) außer Kraft.





Berlin, den 4. September 2012
B 2 – 652 011/42





Das Bundesministerium des Innern



Im Auftrag



Hammerl