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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
– Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete

Vom 4. August 2014



Fundstelle: GMBl 2014, S. 1026





Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Bangui (Zentralafrikanische Republik) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Juni 2014 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von 18 Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.





Berlin, den 4. August 2014

D2-30106/1#2



Bundesministerium des Innern



Im Auftrag

Fietz