Runderlass Außenwirtschaft Nr. 15/1983 betreffend I: Erleichterung des Außenhandels durch gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Prüfzeugnissen, insbesondere bei technischen Vorschriften
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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 15/1983
betreffend I: Erleichterung des Außenhandels
durch gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Prüfzeugnissen,
insbesondere bei technischen Vorschriften
Vom 4. Juli 1983
- 1.
- Bei ihrem Treffen in Linz am 12. Oktober 1981 haben der Bundesminister für Wirtschaft, der österreichische Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements eine „Gemeinsame Erklärung über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen und Prüfzeugnissen“ verabschiedet.Diese sog. „Linzer Erklärung“ ist in der Bundesrepublik Deutschland den Fachressorts des Bundes, der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder und den Spitzenverbänden der Wirtschaft mit der Bitte um Unterstützung zugeleitet worden. Die Wirtschaftsministerkonferenz der Länder hat die Erklärung am 1. Februar 1982 einmütig begrüßt. Die Wirtschaftsminister (Senatoren) haben beschlossen, in ihrem eigenen Bereich dafür Sorge zu tragen, daß – wo immer möglich – Prüfungen und Prüfzeugnisse von Stellen anderer Staaten, insbesondere zwischen der EG und den EFTA-Staaten, anerkannt werden, und auch die fachlich zuständigen anderen Ressorts ihrer Länder zu bitten, ein Gleiches zu tun.
- 2.
- Die Anwendung der „Linzer Erklärung“ in der Praxis hat angesichts der wachsenden Aufmerksamkeit, die den handelserleichternden Maßnahmen und dem Abbau technischer Handelshemmnisse im europäischen Freihandelsraum wie im GATT gewidmet wird, besondere Aktualität gewonnen. Die Erklärung wird daher nachstehend veröffentlicht.Bonn, den 4. Juli 1983V A 4 – 48 04 80 –E A 3 – 912 501 –
Gemeinsame Erklärung
des Bundesministers für Wirtschaft
der Bundesrepublik Deutschland
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie
der Republik Österreich
des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartementes
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die gegenseitige Anerkennung
von Prüfungen und Prüfzeugnissen
Im Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, und der Schweiz sowie in ihrem Handel mit anderen Ländern kommt dem Austausch technologisch qualifizierter Erzeugnisse eine wesentliche Rolle zu. Vielfach und in zunehmendem Maße sind für die Zulassung dieser Erzeugnisse die Einhaltung bestimmter Vorschriften, die Durchführung von Prüfungen und die Vorlage von Prüfzeugnissen von jeweils zuständigen Stellen erforderlich. Für den Absatz von Erzeugnissen aus dem Ausland ergeben sich daraus Erschwernisse und zusätzliche Kosten. Ähnliches gilt für andere Erzeugnisse, wie z.B. Nahrungs- und Genußmittel, die besonderen Regelungen und Prüfungen unterworfen sind.
Als für die Entwicklung des Außenhandels verantwortliche Minister sind wir der Auffassung, daß alles getan werden sollte, um den Austausch der genannten Erzeugnisse nicht zu erschweren, sondern vielmehr zu erleichtern. Wir halten es deshalb für erforderlich, zu einer möglichst weitgehenden Anerkennung von Prüfungen und Prüfzeugnissen zu gelangen. Die zuständigen Stellen sollten, wo immer möglich, Prüfungen und Prüfzeugnisse von Stellen der anderen Länder, die nach Vorschriften oder Anforderungen des eigenen (Empfangs-)Landes vorgenommen bzw. ausgestellt worden sind, anerkennen.
Soweit hierzu in einzelnen Bereichen erst rechtliche Möglichkeiten zu schaffen oder Vereinbarungen zu treffen sind, werden wir uns nachdrücklich dafür einsetzen, daß dies geschieht, unter Berücksichtigung der im Rahmen des GATT abgeschlossenen Vereinbarungen im Bereich der Beseitigung der technischen Handelshemmnisse.
Dies gilt vor allem auch für Möglichkeiten und Vereinbarungen im Zuständigkeits- oder Wirkungsbereich der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Freihandels-Assoziation, da wir darauf abzielen, den Freihandel zwischen der EG und den EFTA-Staaten zu festigen und zu vertiefen.
Darüber hinaus sollte zur Erleichterung der Anerkennung von Prüfungen und Prüfzeugnissen die Angleichung der Anforderungen an Produkte, insbesondere auf Basis internationaler oder regionaler Festlegung, intensiviert werden.
Linz, den 12. Oktober 1981
