Logo jurisLogo Bundesregierung

Richtlinien für die Genehmigung von Raketenplätzen

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

I-111/68


Richtlinien für die Genehmigung
von Raketenplätzen


Bonn, den 4. April 1968

L 4 - 420 - 10 - 01 - 2075 Vm/68


Den Obersten Verkehrsbehörden der Länder habe ich mit meinem Schreiben vom 20. März 1968- L 4-420-10-01 -2075 Vm/68 - Richtlinien für die Genehmigung von Raketenplätzen übersandt.

Ich gebe die Richtlinien hiermit bekannt.



Richtlinien


für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Raketenplätzen gem. §§ 6 ff Luftverkehrsgesetz (LuftVG) In der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1730) in Verbindung mit §§ 49 ff Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) vom 19. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 370) sowie die Erlaubniserteilung für den Start von Raketen nach § 25 LuftVG.


A.
Allgemeines

Nach § 1 Abs. 2 LuftVG sind Raketen Luftfahrzeuge.

Raketenplätze für den Abschuss und das Niedergehen von Raketen sind Flugplätze im Sinne des Luftverkehrsgesetzes. Sie dürfen nur mit Genehmigung gemäß §§ 6 ff LuftVG in Verbindung mit §§ 49 ff LuftVZO angelegt und betrieben werden.


B.
Einteilung

Raketenplätze werden in 3 Klassen eingeteilt:

Klasse 1: Raketenplätze für ungeprüfte Raketen,

Klasse 2: Raketenplätze für vorgeprüfte Raketen,

Klasse 3: Raketenplätze für geprüfte Raketen.


C.
Antragserfordernisse

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung eines Raketenplatzes muss - unabhängig von der Klasse, in die der beantragte Platz einzustufen ist - folgende Einzelheiten enthalten:


1.
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister,

2.
die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist,

3.
den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers,

4.
die Angabe über die bestehenden örtlichen und baulichen Verhältnisse des Geländes, bei Küstenplätzen oder an Binnenseen gelegenen Plätzen auch über den Verkehr von Wasserfahrzeugen, soweit er sich innerhalb des Sicherheitsbereichs um die Raketenabschussbasis vollzieht, .

5.
Beschreibung der geplanten Anlagen und Betriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten Betriebsabwicklung; dabei ist auch darauf einzugehen, auf weiche Weise der Flug der abzuschießenden Raketen beobachtet werden soll (optisch, akustisch, elektronisch) und weiche Einrichtungen ggf. für eine Lenkung der Flugkörper vorgesehen sind,

6.
einen Übersichtsplan im Maßstab 1 :50000 oder 1 :25000, aus dem die Oberflächengestaltung, die Grenzen des Raketenplatzes, die Abschussbasis, ihre geographische Lage und Höhe über NN, die Schussrichtung und der Sicherheitsbereich ersichtlich sind,

7.
ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über die Häufigkeitsverteilung von Windrichtung und Windgeschwindigkeit für verschiedene Höhenbereiche, soweit Daten vorhanden, bis zur Maximalhöhe, die für die abzuschießenden Raketen errechnet worden ist (entfällt für ungeprüfte Raketen),

8.
Angaben über die vorgesehene Absperrung des Gebietes,

9.
Beschreibung der von dem Raketenplatz abzuschießenden Raketenflugkörper. Der Antragsteller hat dabei darauf zu achten, dass durch den Raketenhersteller die Bedingungen eingehalten bzw. die Angaben gemacht werden, die im folgenden unter I bis III dargelegt sind und die die Genehmigungsbehörde durch Sachverständige überprüfen zu lassen sich vorbehält. Der Antragsteller hat seinem Antrag die Angaben des Raketenherstellers beizufügen.


I.
"Ungeprüfte Raketen":

1.
 
a)
Es dürfen nur Feststofftreibsätze bis zu einer Höchstmenge von 10 kg Verwendung finden. Hinsichtlich Herstellung, Vertrieb und Besitz von Sprengstoffen wird auf das Reichs-"Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen" vom 9. Juni 1884, Reichsgesetzbl. S. 61 ff verwiesen.

b)
Die Verwendung mehrerer Treibsätze gleichzeitig oder in verschiedenen Stufen ist untersagt.

c)
Das Gewicht des reaktionsfähigen Treibstoffes und der Gesamtimpuls müssen auf den Treibsätzen von den Herstellern mit einer Genauigkeit von + 5 % angegeben werden.

d)
Die Treibsätze müssen vom Hersteller für den Gebrauch mit einem elektrischen Zünder eingerichtet sein. Zünder und Treibsatz müssen getrennt gelagert und versandt werden; dabei sind die geltenden Vorschriften über Transport und Lagerung von Sprengstoffen zu beachten,

e)
Das Gesamtgewicht der startfertigen Rakete ist mit einer Genauigkeit von ± 5 % zu bestimmen. Der Flugkörper darf keine Tragflächen, d. h. Flächen zur Auftriebserzeugung, sondern nur Stabilisierungsflächen aufweisen.

2.
Der für "ungeprüfte Raketen" erforderliche Sicherheitsbereich (siehe unter C Ziffer 6 der Antragserfordernisse) bestimmt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. Der Sicherheitsbereich ist ein kreisförmiges Gebiet, mit dem Sicherheitsradius R, in dessen Mittelpunkt sich die Abschussbasis befindet.

Eine Rakete darf nur solche Merkmale aufweisen, dass höchstens ein Sicherheitsradius von 10 km erreicht wird.


II.
"Vorgeprüfte Raketen":

1.
Als vorgeprüfte Raketen können nur solche anerkannt werden, die In wissenschaftlichen Forschungs-Instituten und -Gesellschaften oder sonstigen unter Leitung anerkannter Wissenschaftler stehenden Einrichtungen entwickelt wurden und deren Elemente wie Brennkammern, Raketenmotoren und Leitwerke einer Prüfbeanspruchung unterzogen wurden.

2.
Für den Flugkörper sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Angabe der chemischen Zusammensetzung des Treibsatzes bzw. der Treibstoffe oder Vorlage einer Bescheinigung über d( theoretischen spezifischen Impuls bei einem Expasionsverhältnis 70: 1 einer amtlichen Prüfstelle oder der Herstellerfirma,

b)
einfache Festigkeitsberechnungen der Druckbehälter und Bai teile (z. B. Druckgas-Erzeuger oder Behälter, Treibstoffbehälter, Brennkammer, Flügel, Leitflossen usw.),

c)
Berechnung der Flugbahn für Erhöhungswinkel im Bereich von 45-60°,

d)
Angabe der Arbeitsdrücke für Brennkammern auf Grund von Prüfstandversuchen, Vorlage eines Prüfberichts über die Prüfstandversuche des verwendeten Raketenmotors,

e)
je drei Diagramme Kammerdruck/Zeit und Schub/Zeit bei Normaltemperatur,

f)
falls Flüssigkeiten als Treibstoffe verwendet werden, Angabe de Volumens jedes Flüssigkeitsbehälters.

3.
Der für "vorgeprüfte Raketen" erforderliche Sicherheitsbereich (siehe unter C Ziffer 6 der Antragserfordernisse) errechnet sich wie folgt:

Bei "vorgeprüften" Raketen ist der Sicherheitsbereich eine Kreisfläche, von deren Mitte die Raketen abgeschossen werden. Der Radius Rv des Kreises ist gleich der 1,25-fachen maximalen Reich weite (siehe 11. 2. c), die die Rakete unter günstigsten Bedingungen erreichen kann, wobei der Windeinfluss zu berücksichtigen ist.


III.
"Geprüfte Raketen":

1.
Dies sind Raketen, die in wissenschaftlichen Forschungsinstituten und -gesellschaften oder sonstigen unter Leitung anerkannter Wissenschaftler stehenden Einrichtungen entwickelt wurden und in genügend großer Anzahl erprobt wurden.

2.
Für den Flugkörper sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
Angaben der chemischen Zusammensetzung des Treibsatzes bzw. der Treibstoffe oder eine Bescheinigung über den theoretischen spezifischen Impuls bei einem Expansionsverhältnis 70: 1 einer amtlichen Prüfstelle oder der Herstellerfirma,

b)
Angabe der Arbeitsdrücke für Brennkammer und ggfs. für andere Druckbehälter,

c)
einfache Festigkeitsberechnungen der Druckbehälter (z. B. Druckgas-Erzeuger oder -Behälter, Treibstoffbehälter, Brennkammer usw.),

d)
Festigkeitsberechnungen oder Untersuchungsergebnisse über Festigkeitsversuche der Zelle und der Flügel bzw. der Leitflossen,

e)
Berechnung der Flugbahn, auch der maximalen Reichweite bei 45°-60° Erhöhungswinkel,

f)
Attest der Druckprüfung aller Druckbehälter; der Prüfdruck muss bei der Brennkammer mindestens das zweifache und bei allen anderen Druckbehältern mindestens das 1,5-fache des Arbeitsdrucks bei Normaltemperatur betragen.

g)
Attest der Berstdruckkontrolle an je 3 der vorhandenen Druckbehälter; der Berstdruck muss bei der Brennkammer über dem 4-fachen und bei allen anderen Druckbehältern über dem 3-fachen des Arbeitsdruckes bei Normaltemperatur liegen.

h)
je 10 Diagramme Brennkammerdruck/Zeit und Schub/Zeit mit einer Treibstofftemperatur zwischen + 10° und + 30°,

i)
je 3 Diagramme Brennkammerdruck/Zeit und Schub/Zeit mit einer Treibstofftemperatur von -20° C und + 50° C; hierbei darf der maximale Brennkammerdruck oder der maximale Schub nicht mehr als das 1,5-fache des Arbeitsdrucks bei Normaltemperatur betragen.

j)
Protokolle über bereits absolvierte Flüge von Raketen gleichen Musters.

3.
Der für "geprüfte Raketen" erforderliche Sicherheitsbereich (siehe unter C Ziffer 6 der Antragserfordernisse) bestimmt sich aus den als Anlagen 2 und 3 beigefügten Schaubildern. Diese berücksichtigen einen Erhöhungswinkel beim Abschuss von bis zu 60° ( Anlage 2 ) und von 80°-85° (Anlage 3). Für - im allgemeinen nicht übliche - Abschusse in den Winkelbereichen zwischen 60" und 80° und zwischen 85° und 90" muss der Sicherheitsbereich ggf. wie für "vorgeprüfte Raketen" (siehe unter C II. 3.) bestimmt werden. Für -geprüfte" Raketen ist der Sicherheitsbereich ein Kreissektor mit einer in Schussrichtung maximalen Ausdehnung mit dem Radius Rg. Für "geprüfte" Raketen, die unter einem Erhöhungswinkel bis 60° verschossen werden, sind die Abmessungen dem Schaubild (siehe Anlage 2 ) zu entnehmen.

Für "geprüfte" Raketen, die unter einem Erhöhungswinkel von 80° bis 85° verschossen werden, sind die Abmessungen dem Schaubild (siehe Anlage 3 ) zu entnehmen.


D.
Die Genehmigungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung und die Lage des Geländes,

2.
die geographische Lage und Höhe über NN der Abschussbasis,

3.
die Art der Raketen, die auf dem Raketenplatz abgeschossen werden dürfen,

4.
den Zweck, dem der Raketenplatz dienen soll,

5.
die Ausmaße des Raketenplatzes, die nicht kleiner sein dürfen, als der für die vorgesehene Raketenart zu fordernde Sicherheitsbereich,

6.
die Absperrung des Raketenplatzes oder des Sicherheitsbereichs, falls dieser kleiner ist als das zur Verfügung stehende Gelände,

7.
eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Versicherungssumme,

8.
die Erfordernisse für den Betrieb:

a)
Vor dem Abschuss von Raketen ist zu prüfen, ob für diese eine gemäß §§ 33 ff LuftVG und §§ 102 ff LuftVZO ausreichende Dritthaftpflichtversicherung besteht.

b)
Innerhalb des Sicherheitsbereiches um den Startplatz dürfen sich während der Startvorbereitungen, des Starts und des Fluges von Raketen nur Personen aufhalten, die von dem durch die Luftaufsicht benannten Startleiter hierzu eine Genehmigung haben. In dem abzusperrenden Gelände sollen sich weder Gebäude noch sonstige zivile Objekte oder Vieh befinden.

c)
Die zum Start der Raketen zugelassenen Personen müssen Schutzhelme tragen und dürfen sich während des Startvorgangs nur in überdachten Unterständen aufhalten, die ausreichend Schutz gewähren. Die Beobachtung kann durch Sehschlitze von höchstens 5 mm Breite, durch Panzerglas entsprechender Festigkeit oder durch Spiegel erfolgen. Der Mindestabstand vom Startplatz muss bei einem Treibstoffgewicht bis 1 kg 15 m betragen, für jedes weitere kg erhöht sich der Abstand um je 5 m; maximal geforderter Abstand 200 m.
Die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die geltenden Vorschriften über Transport und Lagerung von Sprengstoffen sind zu beachten. (Anm.: von der Genehmigungsbehörde zu bezeichnen.)

d)
Die Startvorbereitungen beginnen mit dem Einbringen des Treibstoffes und des Zünders in die Rakete, wobei das Hantieren mit Festtreibstoffen und -zündern ausschließlich einem Pyrotechniker oder Feuerwerker mit gültigem Sprengstofferlaubnisschein bzw. das Hantieren mit Flüssigkeitstreibstoffen einem mit der Materie vertrauten Fachmann obliegt.
Während der Startvorbereitungen ist die elektrische Zündeinrichtung im Kontrollstand von der Zuleitung zum Startplatz vollständig zu trennen, die Zuleitung ist im Kontrollstand kurzzuschließen. Der Startleiter hat dafür zu sorgen, dass niemand während der Startvorbereitungen den Kurzschluss unterbricht.

e)
Es dürfen nur Sender in den Raketen verwendet werden, für die die Deutsche Bundespost auf Antrag eine Genehmigung erteilt hat.

f)
Vor dem Start ist eine Fernsprechverbindung an das öffentliche Telefonnetz so herzustellen, dass der Startleiter von den Aufsichtsbehörden und den Dienststellen der Flugsicherung sowie gegebenenfalls vom zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt zu erreichen ist.

g)
Vor dem Zünden des Treibsatzes ist die Freigabe der zuständigen Flugsicherungssteile sowie ggf. des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes fernmündlich einzuholen. Ferner sind die zuständige Polizei und Feuerwehr zu informieren. Ein Krankenwagen und ein Arzt müssen auf Abruf bereitstehen, Feuerlöschgeräte sind in ausreichender Menge am Startplatz bereitzustellen. Ein in erster Hilfe ausgebildeter Sanitäter mit ausreichendem Verbandszeug muss beim Start anwesend sein.

h)
Der Start darf nur durch den Startleiter erfolgen.

i)
Im Falle eines Startversagens können vom Kontrollstand aus zwei weitere Startversuche durchgeführt werden. Danach sind alle elektrischen Anschlüsse zu trennen, die ein Abfeuern ermöglichen können. Die Zuleitungen sind kurzzuschließen. Danach ist eine Wartezeit von 30 Minuten unter Aufrechterhaltung der vollen Sicherheit einzuhalten.

k)
Die Zündung der Rakete ist gegen unbeabsichtigtes Auslösen durch elektrische; oder magnetische Felder (z. B. des nach e) eingebauten Senders oder in der Nähe von Hochspannungsleitungen, ortsfesten Sendern, Radarstationen oder dergl.) zu sichern.

E. Bei einer Erlaubniserteilung nach § 25 LuftVG sind die in diesen Richtlinien aufgestellten Erfordernisse sinngemäß zu berücksichtigen.