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Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen

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Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln
und Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern
und Drucksachen



Vom 4. März 1950 (Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 2 vom 18. April 1950 Seite 17)

In der Fassung vom 15. September 2004 (GMBl. 2004 Seite 1013)





Zur Ausführung des Erlasses über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (Bundesgesetzblatt S. 26) werden für die Anfertigung von Dienstsiegeln und -stempeln und für die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Drucksachen und Amtsschildern die nachstehenden Richtlinien unter Hinweis auf die Abbildungen in der Bildtafel bekanntgegeben:



1.
Das kleine Bundessiegel 1 zeigt die Umschrift in Antiqua, und zwar in Majuskeln. Es darf keinen größeren Durchmesser als 4 cm haben. Abweichungen nach unten bis zu 3 cm sind zulässig.


2.
Zur Ausführung kommen in Betracht: Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel) aus Metall und Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi (Metallstempel, Gummistempel).
Die Prägesiegel (Bild 2 und 3 der Bildtafel) zeigen Bundesadler und Schrift erhaben in Prägung. Der Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi (Bild 1) bringt Bundesadler und Schrift in dunklem Flachdruck.
Das kleine Bundessiegel als Prägesiegel (Bild 3) kann auch als Siegelmarke zur Anwendung kommen.


3.
Bei der Verwendung des Bundesadlers ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen er in Form von Stempeln und Siegeln behördlichen Äußerungen oder Erklärungen urkundlichen Wert gibt, und den Fällen, in denen er eine mehr dekorative Aufgabe erfüllt. In den letzteren Fällen hat der Adler weder wertbestimmende noch urkundliche Bedeutung, er soll vielmehr bildlich erkennbar machen, daß es sich um eine amtliche Veröffentlichung des Bundes handelt.
Bild 4 und 6 der Bildtafel zeigen Beispiele für frei angewandte Adler, die in verschiedenen Größen und für verschiedene Zwecke verwendet werden können.


4.
Die Abbildung und Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei.
Jede sonstige Verwendung des Bundesadlers und des Bundeswappens ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern gestattet.


5.
Das große Bundessiegel (Prägesiegel) und das kleine Bundessiegel kann von privaten Firmen, die die Erlaubnis zur Herstellung des Bundessiegels erworben haben, bezogen werden.
Die Erlaubnis zur Herstellung des großen und des kleinen Bundessiegels, die die Benutzung des Bundesadlers für die Herstellung der Siegel umfasst, kann das Bundesverwaltungsamt erteilen. Mit der Erlaubnis zur Herstellung des Bundessiegels werden Schrift und Bundesadler durch Übergabe eines Musterdrucks oder anderer geeigneter Unterlagen vorgegeben. Das Bundesverwaltungsamt führt ein Anschriftenverzeichnis der herstellungsberechtigten Firmen.
Bei der Bestellung ist anzugeben: Bildnummern nach der Figurenbezeichnung der Bildtafel, Text der Umschrift, Ausführungsform (Siegel, Stempel oder Siegelmarke), Material bei Stempeln (Stahl oder Messing, Gummistempel), Versandadresse, Versandart, auf Rechnung welcher Behörde.


6.
Die Bundessiegel stehen unter dem Schutze des Urheberrechtes.
Auf § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 145 Markengesetz wird verwiesen.


Bonn, den 4. März 1950



Der Bundesminister des Innern

Heinemann




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Bildtafel zur Anfertigung von Dienstsiegeln und -stempeln und Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Drucksachen und Amtsschildern