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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen nach § 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (AVV Monitoring)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
nach § 52 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (AVV Monitoring)



Vom 4. Februar 2020



Fundstelle: GMBl 2020 Nr. 6, S. 118



Auf Grund des Artikels 84 Absatz 2 und des Artikels 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



§ 1
Durchführung des Monitorings



(1) Zur Durchführung des Monitorings sind jährlich bundesweit 9 000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenständen vorzunehmen.



(2) Von den 9 000 Untersuchungen an Lebensmitteln gemäß Absatz 1 werden in jedem Jahr in der Regel 7 000 Untersuchungen an den grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmitteln nach § 5 Absatz 2 vorgesehen. Die restlichen 2 000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden in der Regel zur Bearbeitung besonderer Themenbereiche zurückbehalten. Die Bearbeitung besonderer Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.



(3) Als Untersuchung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe oder die Untersuchung auf Freisetzung dieser Stoffe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind zum Beispiel



1.
Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel;


2.
toxische Reaktionsprodukte;


3.
organische Kontaminanten bei Lebensmitteln, zum Beispiel Dioxine, polychlorierte Biphenyle (PCB), per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), polybromierte Diphenylether (PBDE), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Weichmacher;


4.
organische Stoffe bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, zum Beispiel aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, flüchtige organische Verbindungen, Nitrosamine, Weichmacher;


5.
pharmakologisch wirksame Stoffe;


6.
natürliche Toxine;


7.
Elemente;


8.
Nitrat, Nitrit und andere anorganische Verbindungen und


9.
Mikroorganismen bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.


(4) Jedes Land analysiert die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf die ihm zugewiesenen Stoffgruppen mit der im jährlichen Untersuchungsplan gemäß § 6 festgelegten Anzahl an Untersuchungen. Den Ländern ist freigestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode1) vorgenommen werden.



(5) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmitteln sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) für das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit2 (FIS-VL) bekannt gemacht.



§ 2
Ausschuss Monitoring



(1) Beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) wird ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.



(2) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes sowie als beratende Mitglieder aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.



(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.



(4) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.



§ 3
Aufgaben des Ausschusses Monitoring



Der Ausschuss Monitoring hat folgende Aufgaben:



1.
Der Ausschuss Monitoring setzt die in § 4 Absatz 1 genannten ständigen Expertengruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.


2.
Der Ausschuss Monitoring beschließt den fünfjährigen Monitoringplan nach § 5.


3.
Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem jährlichen Untersuchungsplan des Bundesamtes nach § 6 sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Stellung.


§ 4
Expertengruppen



(1) Die ständigen Expertengruppen sind:



1.
Expertengruppe „Pflanzenschutzmittel, Biozide“,


2.
Expertengruppe „Toxische Reaktionsprodukte“,


3.
Expertengruppe „Organische Kontaminanten“,


4.
Expertengruppe „Pharmakologisch wirksame Stoffe“,


5.
Expertengruppe „Natürliche Toxine“,


6.
Expertengruppe „Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen“,


7.
Expertengruppe „Bedarfsgegenstände, migrierende Stoffe“,


8.
Expertengruppe „Kosmetische Mittel“,


9.
Expertengruppe „Probenahme, Probenvorbereitungsvorschriften“.


(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Erzeugnis- und Stoffauswahl, der Probenahme und Probenvorbereitung, der Analytik und der Vorgaben zur Datenübermittlung.



(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der Länder, einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den jeweils zuständigen nationalen Referenzlaboratorien, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Die jeweiligen Stellen benennen ihre Vertreterinnen oder Vertreter dem Bundesamt, wobei jedes Land je eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen kann. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Das Bundesministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden. § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.



§ 5
Monitoringplan des Ausschusses Monitoring



(1) Zur Durchführung des Monitorings nach Maßgabe des § 1 beschließt der Ausschuss Monitoring einen fünfjährigen Monitoringplan. Dieser enthält die Auswahl der grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel nach Absatz 2 sowie den Verteilungsplan nach Absatz 3. Der Ausschuss Monitoring beschließt den Monitoringplan erstmalig zum 01.01.2021 und anschließend alle fünf Jahre.



(2) Der Ausschuss Monitoring beschließt die Auswahl der grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel auf Vorschlag des Bundesamtes. Der fünfjährige Untersuchungszeitraum kann im Einzelfall verkürzt oder verlängert werden, insbesondere wenn neue Erkenntnisse zu Monitoring-relevanten Stoffen oder Erzeugnissen eine Anpassung erforderlich machen.



(3) Der Verteilungsplan ist die Aufteilung der nach § 1 Absatz 1 und 2 festgesetzten Untersuchungszahlen für jedes Land. Die Aufteilung der Untersuchungen auf die Länder erfolgt prozentual nach der Einwohnerzahl. Sie richtet sich nach den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten und zum Zeitpunkt der Erstellung des Verteilungsplans aktuellsten Einwohnerzahlen der Länder.



§ 6
Untersuchungsplan des Bundesamtes



(1) Zur Durchführung des Monitorings erstellt das Bundesamt jährlich einen Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enthält, auch für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 1 Absatz 2 Satz 2:



1.
die Art der zu beprobenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände,


2.
die Stoffe, die in diesen Erzeugnissen oder im Hinblick auf ihre Freisetzung nach ihrem Gehalt zu erfassen sind und die dabei einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen,


3.
die Zuordnung der Art und Anzahl an Untersuchungen auf die Länder,


4.
die Probenahmevorschriften,


5.
weitere für die Durchführung wichtige Informationen.


(2) Die aus der Auswahl der grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel nach § 5 Absatz 2 im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Lebensmittel und die in diesen zu untersuchenden Stoffe werden vom Bundesamt vorgeschlagen und mit dem Bundesinstitut und mit den zuständigen Expertengruppen beraten.



(3) Die im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Erzeugnisse bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und die jeweils zu untersuchenden Stoffe werden von den zuständigen Expertengruppen vorgeschlagen.



(4) Vorschläge für Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 1 Absatz 2 Satz 2 können von den Ländern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschläge werden schriftlich oder elektronisch beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt dafür ein Formblatt zur Verfügung. Voraussetzung für die Durchführung eines jeden vom Ausschuss befürworteten und mit ausreichender Probenzahl durchführbaren Programms ist die Festlegung eines verantwortlichen Berichterstatters oder einer verantwortlichen Berichterstatterin durch den Ausschuss. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 benötigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt zur Verfügung. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter oder der verantwortlichen Berichterstatterin des jeweiligen Programms spätestens acht Wochen nach Übermittlung der erforderlichen Daten durch das Bundesamt ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt für die Veröffentlichung nach § 11 zur Verfügung gestellt.



(5) Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im September/Oktober eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr zur Stellungnahme und zum Beschluss vor. Anschließend wird dieser Untersuchungsplan den Ländern vom Bundesamt zur Durchführung als Empfehlung übermittelt.



(6) Das jährliche Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahres um Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 1 Absatz 2 Satz 2 ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags für ein zusätzliches Programm erklärt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter oder die verantwortliche Berichterstatterin zu stellen. Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.



(7) Für Änderungen des Untersuchungsplans während der Durchführung des Monitorings gelten die Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.



§ 7
Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik



(1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den Ländern ermitteln den Gehalt an den im jährlichen Untersuchungsplan gemäß § 6 festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgeführten Erzeugnissen.



(2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt nach § 2 Absatz 3 und 4 der AVV Rahmen-Überwachung auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.



§ 8
Qualitätssicherungsmaßnahmen



(1) Jede an der Durchführung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.



(2) Das Bundesamt organisiert ausgewählte, den Monitoringplan begleitende Laborvergleichsuntersuchungen.



§ 9
Handbuch



Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften, Analysemethoden und Hinweise zur Datenübermittlung. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr im Internet zur Verfügung.



§ 10
Datenübermittlung



(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.



(2) Für die Datenübermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch – AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl 2010, S. 1773) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.



(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder halbjährlich länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.



§ 11
Berichterstattung



(1) Vor der Veröffentlichung des jährlichen Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat das Bundesamt dem Ausschuss zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



(2) Der jährliche Bericht sowie die dazugehörigen strukturierten und aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der Öffentlichkeit spätestens bis zum Ende des jeweils darauffolgenden Jahres zugänglich gemacht, wobei § 20 der AVV Rahmen-Überwachung Anwendung findet.



§ 12
Aufhebung der AVV Monitoring 2016–2020,
Übergangsvorschrift



Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020 (AVV Monitoring 2016–2020) vom 14. Dezember 2015 (GMBl 2015, S. 1341) wird aufgehoben. Sie ist jedoch bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2016 bis 2020 insoweit weiter anzuwenden.



§ 13
Inkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.





Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 4. Februar 2020 

313-22107/0014



Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel



Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner