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Neufassung der Arbeitsanweisung zur Einziehung von Rückforderungsbeträgen; RdSchr. v. 04.02.2004

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DER PRÄSIDENT
DES BUNDESAUSGLEICHSAMTES

Bad Homburg v. d. Höhe, den 4. Februar 2004

Az.: I - LA 2036 - 1/04
Bei Antwortschreiben bitte Aktenzeichen angeben




Bundesausgleichsamt Postfach 12 63 61282 Bad Homburg v. d. Höhe



Ausgleichsverwaltung

Verteiler DV - 1 (Arbeitsanweisung)


Verteiler DV - 2 (Änderungsschreiben)






Neufassung der Arbeitsanweisung zur Einziehung von Rückforderungsbeträgen



Neufassung der Arbeitsanweisung vom 2. August 2001 – I – LA 2026 – 2/01 –;

E-Mail-Nachricht vom 29. Januar 2004 (mein Schreiben vom 27. Januar 2004 – Az. wie oben –)



Anlagen: je zwei Druckstücke der Neufassung der Arbeitsanweisung vom 2. Februar 2004 ;

Disketten nach angemeldetem Bedarf



Vorbemerkungen



Mit o. a. E-Mail-Nachricht wurde vorab die Änderung und Neufassung der Arbeitsanweisung zur Einziehung von Rückforderungsbeträgen vom 2. August 2001 – I – LA 2036 – 2/01 – mitgeteilt. Aufgrund weiterer erforderlicher redaktioneller Änderungen wird hiermit dieses Rundschreiben in neuer Fassung versandt. Ich bitte, die E-Mail-Nachricht als gegenstandslos zu betrachten.



Im übrigen ergeben sich hinsichtlich der Art und Versendung keine Änderungen.



I. Verkürzung der Schonfrist in § 240 Abgabenordnung (AO) von fünf auf drei Tage.



Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) wurde § 240 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO) derart geändert, dass das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ zu ersetzen ist. Dies bedeutet, dass für nach dem 31. Dezember 2003 fällige Rückforderungsbeträge, die später als drei Tage nach Fälligkeit eingehen, Säumniszuschläge anfallen. Entsprechend dieser Neuregelung wird die Arbeitsanweisung zur Einziehung von Rückforderungsbeträgen wie folgt geändert:



a) in Nr. 6.3.3 Satz 2 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „drei“ ersetzt;

b) in Nr. 6.3.4 Satz 5 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „drei“ ersetzt;

c) in Nr. 6.5 Satz 1 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „drei“ ersetzt;

d) in Nr. 6.5 Satz 2 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „dritten“ ersetzt.

e) Das Beispiel unter der Nr. 6.5 durch die beiden folgenden Beispiele ersetzt:




1. Beispiel:


Fälligkeitstag

10.01.04 (Sa)

Verschiebung der Fälligkeit gem. § 193 BGB

12.01.04 (Mo)

Beginn der Schonfrist

13.01.04 (Di)

Ende Schonfrist (drei Tage)


15.01.04 (Do)


2. Beispiel:


Fälligkeitstag

26.05.04 (Mi)

Beginn der Schonfrist

27.05.04 (Do)

Ende der Schonfrist

29.05.04 (Sa)

Verschiebung des Endes der Schonfrist gem. § 193 BGB

01.06.04 (Di)

(31.05.04 – Pfingstmontag)





Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass sich bei der Bestimmung des Zeitpunktes der gesetzlichen Zahlung nichts geändert hat.



II. Notwendige Änderung durch die Verschmelzung der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Durch die Verschmelzung der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist in der Arbeitsanweisung in den Nrn. 5.5.3, 6.3.1, 6.3.2, 6.3.4, 6.4, 6.9.1 und 7.2 sowie in den Mustervordrucken Stundungsbescheid, Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen und Bescheid über die Erhebung von Säumniszuschlägen der Name Deutsche Ausgleichsbank durch KfW-Bankengruppe – Niederlassung Bonn – zu ersetzen.



III. Art der Versendung

Trotz der vorstehenden relativ geringfügigen Änderungen der eigentlichen Arbeitsanweisung habe ich im Hinblick auf die unter Ziffer II. im einzelnen dargelegte Anpassung der jeweiligen Mustervordrucke eine Neufassung der Arbeitsanweisung nebst Anlagen zum Stand 2. Februar 2004 gefertigt. In Anlehnung an die Verfahrensweise bei Änderungen des Rückforderungsrundschreibens wird das hier vorliegende Änderungsrundschreiben ohne Anlagen vorab per E-Mail übermittelt. Auf dem Postweg folgt jeweils ein Druckstück dieses Rundschreibens mit jeweils zwei gedruckten Exemplaren der neugefassten Arbeitsanweisung; ferner liegt die auf Datenträger (Diskette) gezogene Arbeitsanweisung in der Ihren Bedarfsmitteilungen entsprechenden Anzahl bei. Die geänderte Fassung der Arbeitsanweisung sowie dieses Rundschreiben sind als Word-Dateien, die der Vordrucke als Excel-Dateien enthalten. Zusätzlich ist eine Gesamtfassung als PDF-Datei enthalten. Die Änderungen sind außerdem dort in Rot kenntlich gemacht.



Eine Veröffentlichung des Änderungsrundschreibens und der Neufassung in den Mitt. BAA ist vorgesehen.








Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Arbeitsanweisung zur Einziehung von Rückforderungsbeträgen; Neufassung vom 2. Februar 2004