Maßnahmen zur Eindämmung von Frühpensionierungen
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern
Maßnahmen zur Eindämmung von Frühpensionierungen
RdSchr. des BMI vom 03.12.2003
- D I 1 – M – 223 100-1/3a –
Hier: | Ärztliche Gutachten |
Bezug: | Mein Rundschreiben vom 18. Februar 2003 - D I 1 - M - 223 100- Mein Rundschreiben vom 25. Januar 1999 - D I 1 - M - 223 100/1 Mein Rundschreiben vom 22. Januar 1998 - D I 3 - 213 490/15 |
Die Zahl der vorzeitigen Versetzungen von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand ist nach wie vor zu hoch. Zur Vermeidung von Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit kommt es vor allem auf eine konsequente Anwendung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ an. Dafür sind die rechtlichen Möglichkeiten voll zu nutzen, die Beamtin oder den Beamten durch Verwendung auf einem anderen Dienstposten oder (bei begrenzter Dienstfähigkeit) durch eine Reduzierung des Arbeitsvolumens entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit im aktiven Arbeitsleben zu halten.
Eine umfassende und präzise ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit hat daher besonderes Gewicht.
Wird von einer Personaldienststelle in der Bundesverwaltung zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten ein ärztliches Gutachten angefordert, so bitte ich deshalb folgende Hinweise zu beachten:
Bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten soll die Personaldienststelle den Sachverhalt umfassend darstellen und sämtliche bekannten und für die Erstellung des Gutachtens wesentlichen Umstände mitteilen. Der Gutachtenauftrag soll konkrete Fragen an den begutachtenden Arzt enthalten:
- 1.
- a)
- Die Sachverhaltsmitteilung sollte die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten möglichst konkret beschreiben. Neben einer (ggf. stichwortartigen) Tätigkeitsbeschreibung ist auch auf physische und psychische Anforderungen und Belastungen hinzuweisen, denen die Beamtin oder der Beamte in seinem Amt ausgesetzt ist.
- b)
- Dabei ist auf die bisherige Einschränkung der dienstlichen Einsatzfähigkeit, vor allem die Fehlzeitenentwicklung sowie Zeitpunkt und Dauer der letzten Krankschreibung einzugehen. Es ist anzugeben, ob innerhalb der letzten 6 Monate mehr als 3 Monate kein Dienst geleistet wurde. Soweit der Dienststelle eine Übersicht der behandelnden Ärzte mit Anschrift vorliegt, ist diese für eventuelle Rückfragen des begutachtenden Arztes zu übermitteln.
- c)
- Wesentlich für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten sind die Auswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeit zur Erfüllung der jeweils obliegenden Dienstpflichten. Die Personaldienststelle soll die aus ihrer Sicht bestehenden gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen konkret beschreiben, soweit ihr diese bekannt sind.
- d)
- Über im konkreten Einzelfall durchgeführte Maßnahmen der Prävention soll berichtet werden (z. B. Mitarbeitergespräche, Motivationsmaßnahmen, medizinisch notwendige Kurmaßnahmen, Anti-Stressprogramme, psychologische Hilfestellungen, Umschulungen, Fortbildungen, Weiterbildungen).
- e)
- Vor allem aber muss die Personaldienststelle umfassend auf die im konkreten Fall gegebenen Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung der Beamtin oder des Beamten eingehen. Möglichkeiten einer anderen Verwendung können insbesondere vorliegen, wenn bei der körperlichen Eignung geringere Anforderungen zu erfüllen sind.Dazu gehört insbesondere eine nähere Beschreibung des Anforderungsprofils für eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit.
- 2.
- Das ärztliche Gutachten soll der zuständigen Personaldienststelle eine umfassende Entscheidungsgrundlage geben. Es muss deshalb neben den Aussagen zur Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere über geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur gesundheitlichen Eignung des Betroffenen für eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit. Von der Personaldienststelle müssen deshalb folgende Fragekomplexe aufgenommen werden:
- a)
- Der Arzt muss um eine konkrete Beschreibung der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen der Beamtin oder des Beamten, insbesondere um die Darlegung etwaiger Funktionseinschränkungen gebeten werden, z. B. kein Publikumsverkehr, erforderliche Unterbrechungen, Reduzierung der Arbeitszeit, keine Arbeiten unter Zeitdruck, keine Arbeit im Großraumbüro, keine Arbeit unter erschwerten Bedingungen, kein Schichtdienst.
- b)
- Auf dieser Grundlage soll der begutachtende Arzt sich zur Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen äußern. Dabei soll insbesondere darauf eingegangen werden
- -
- ob infolge der Erkrankung mit einer dauernden Unfähigkeit der Beamtin oder des Beamten zur Erfüllung der bisherigen Pflichten zu rechnen ist,
- -
- ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Betroffenen innerhalb der nächsten 6 Monate zu rechnen ist,
- -
- ob der Betroffene überhaupt in absehbarer Zeit zum Dienst erscheinen und während der vollen Arbeitszeit Dienst leisten kann bzw. welche gesundheitlichen (Teil-)Einschränkungen hinsichtlich der bisherigen Tätigkeiten bestehen,
- -
- ob die Beamtin oder der Beamte wegen eingeschränkter Verwendungsfähigkeit nur noch in „Teildienstfähigkeit“ nach § 42a BBG (Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens die Hälfte) beschäftigt werden sollte.
Darüber hinaus sollten Auskünfte dazu erbeten werden, ob Behandlungsmaßnahmen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit (z. B. Rehabilitationsmaßnahmen, psychotherapeutische Behandlung, ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung, Heilkur) erfolgversprechend erscheinen. - c)
- Wesentlicher Teil des ärztlichen Gutachtens muss vor allem sein, ob in gesundheitlicher Hinsicht eine Verwendung der Beamtin oder des Beamten auf einem anderen Dienstposten in Betracht kommt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn bei der körperlichen Eignung geringere Anforderungen zu erfüllen sind. Dabei soll der begutachtende Arzt auch auf aus seiner Sicht geeignete sonstige anderweitige Verwendungsmöglichkeiten hinweisen.
- d)
- Die Personaldienststelle soll auch die Frage aufwerfen, ob der begutachtende Arzt einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz für sinnvoll erachtet.
- e)
- Abschließend sollte gefragt werden, ob und wann eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten wird (bei Versetzung in den Ruhestand zum Zwecke der Reaktivierung – z. B. nach Ablauf von 2 Jahren).
- 3.
- Die Personaldienststelle sollte bereits im Gutachtenauftrag an den begutachtenden Arzt auch auf die Bereitschaft einer schrittweisen Wiedereingliederung der Beamtin oder des Beamten in den Erwerbsprozess nach den Grundsätzen des „Hamburger Modells“ hinweisen.
Auf die Rundschreiben zur beruflichen Rehabilitation nach § 42 Absatz 3 und § 45 BBG vom 22. Januar 1998 - D I 3 - 213 490/15 und zur Teildienstfähigkeit vom 25. Januar 1999 - D I 1 - M - 223 100/1 - weise ich nochmals hin.
In der Anlage füge ich eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte eines Auftrages für ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit bei.
Im Auftrag
Dr. Nicksch
