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Durchführungshinweise zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1990 II S. 357)

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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1990 II S. 357)



- RdSchr. d. BMI v. 3. 9. 1990 - VII 6 - 130 081 - OST/3 -



Der vorbezeichnete Vertrag wird am 1. Oktober 1990 in Kraft treten. Um den die Regelungen des Vertrages anwendenden Behörden die Durchführung zu erleichtern, gebe ich die nachstehenden Hinweise. Von der österreichischen Seite wird für ihren Bereich ein inhaltlich übereinstimmendes Einführungsschreiben herausgegeben.



Allgemeines



Der vorliegende Vertrag soll den Amts- und Rechtshilfeverkehr im Verhältnis zur Republik Österreich für den Bereich der Verwaltung allgemein und umfassend regeln. Bisher hatte der Amts- und Rechtshilfeverkehr zwischen den beiden Staaten nur auf bestimmten Gebieten, wie z. B. in Steuer- und Zollangelegenheiten und in Sozialversicherungsangelegenheiten, vertragliche Grundlagen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß dies angesichts der engen nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten nicht ausreicht. Es ist vielmehr zu einem dringenden Bedürfnis geworden, Amts- und Rechtshilfe auch für die anderen Bereiche der Verwaltung vertraglich zu regeln.



Der Vertrag regelt nicht nur Leistungen der Amts- und Rechtshilfe wie etwa die Erteilung von Auskünften, die Aufnahme von Beweisen und die Übermittlung von Akten, sondern erfaßt darüber hinaus auch die Vollstreckungshilfe. Er knüpft hinsichtlich der Regelungsgegenstände an die beiden Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533) an - letzterem ist die Republik Österreich nicht beigetreten -, die er jedoch für die Zwecke der beiden Vertragsstaaten modifiziert und ergänzt.



Der Vertrag gliedert sich wie folgt in sechs Abschnitte:

I.
Abschnitt (Artikel 1 bis 4)
- Allgemeine Bestimmungen
II.
Abschnitt (Artikel 5 bis 8)
- Anhörungen, Auskünfte und Beweise
III.
Abschnitt (Artikel 9)
- Vollstreckungshilfe
IV.
Abschnitt (Artikel 10 bis 13)
- Zustellungen
V.
Abschnitt (Artikel 14 und 15)
- Besondere Regelungen in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
VI.
Abschnitt (Artikel 16 bis 20)
- Schlußbestimmungen.


Der Vertrag gilt auch für den Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland und die unabhängigen Verwaltungssenate, den Verwaltungsgerichtshof sowie den Verfassungsgerichtshof in Österreich.



Der Vertrag tritt nicht an die Stelle bereits bestehender Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten. Die Amtshilfe in Angelegenheiten, für die bereits spezielle Abkommen geschlossen sind, richtet sich daher grundsätzlich weiterhin nach diesen Abkommen. Im Verhältnis zu ihnen kann er aber subsidiäre Bedeutung haben.



Der Vertrag geht vom unmittelbaren Verkehr zwischen den beteiligten Stellen aus; dies gilt auch für Hilfeleistungen zwischen Behörden und Gerichten. Nur in Ausnahmefällen sollen zentrale Anlaufstellen eingeschaltet werden, um die Ersuchen an die eigentlich zuständigen Stellen weiterzuleiten (vgl. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen: "Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr."). Dadurch wird der Amts- und Rechtshilfeverkehr nicht nur erleichtert, sondern auch beschleunigt und so sparsam wie möglich gestaltet.



Besonderes



I.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen


Artikel 1



(1) Die Vertragsstaaten leisten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.



(2) Amts- und Rechtshilfe nach Absatz 1 wird nicht geleistet in

1.
Abgabensachen, Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind;
2.
Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze;
3.
Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten Angelegenheiten.


(3) Bestehende Vereinbarungen der Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe bleiben unberührt.



Erläuterung:

Der Vertrag gilt nicht nur für die öffentliche Verwaltung, einschließlich des Verfahrens bei Ordnungswidrigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland und des Verwaltungsstrafverfahrens in Österreich, sondern auch für den Amts- und Rechtshilfeverkehr von und mit Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierunter fallen die Verwaltungsgerichte, die Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) und das Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch die Gerichte der Sozial- und der Finanzgerichtsbarkeit. Auf österreichischer Seite sind die gesamte hoheitliche Tätigkeit der Verwaltungsbehörden sowie deren Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungssenate, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof erfaßt. Die unabhängigen Verwaltungssenate sind neu eingerichtete Landesbehörden, die vom 1. Januar 1991 an ihre Tätigkeit aufnehmen werden. Ihre Mitglieder sind bei der Entscheidung der den unabhängigen Verwaltungssenaten übertragenen Angelegenheiten weisungsfrei gestellt. Insbesondere soll dadurch gewährleistet werden, daß sie die Anforderungen eines Tribunals im Sinne von Artikel 6 EMRK erfüllen. Deshalb sind u. a. die Grundsätze der Weisungsfreiheit, der Bestellung auf mindestens 6 Jahre, verbunden mit der Unabsetzbarkeit sowie der festen Geschäftsverteilung verfassungsrechtlich verankert worden. Diese unabhängigen Verwaltungssenate werden als Berufungsinstanz vor allem in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen tätig. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof möglich. Der Sache nach wird damit eine einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vergleichbare Überprüfung von Verwaltungsakten normiert (wenngleich die unabhängigen Verwaltungssenate formal nicht als Gerichte im Sinne der Bundesverfassung organisiert sind).



Vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind die in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fiskalangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind. Der Umfang dieser Ausnahme ergibt sich danach aus den Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (BGBl. 1955 II S. 833) und vom 11. September 1970 über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BGBl. 1971 II S. 1001). Absatz 2 Nr. 2 übernimmt die Ausnahme für Außenwirtschaftsangelegenheiten und für den Warenverkehr über die Grenze, wie sie für die Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 und vom 15. März 1978 (BGBl. 1981 II S. 533) bei deren Ratifikation durch Erklärung der Bundesrepublik Deutschland bewirkt worden ist. Die in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Steuerberatungssachen u.ä. sind wegen des engen Zusammenhangs mit Abgabensachen (vgl. Nummer 1) ausgenommen. Zu den den Steuerberatungssachen gleichgestellten Angelegenheiten gehören die öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch das Steuerberatungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelt werden.



Nach Artikel 1 Abs. 3 bleiben bestehende zwei- und mehrseitige Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über die Leistung von Amts- und Rechtshilfe unberührt. Dies gilt z.B. für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit und die Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des Abkommens (BGBl. 1969 II S. 1233), das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) sowie den Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1157; 1976 II S. 1818). Auch das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24. November 1977 (BGBl. 1981 II S. 533) bleibt grundsätzlich unberührt; ihm werden jedoch durch den vorliegenden Vertrag vereinfachte Regelungen zur Seite gestellt.



Artikel 2



(1) Im Amts- und Rechtshilfeverkehr nach Artikel 1 Absatz 1 zwischen den Vertragsstaaten können die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unmittelbar miteinander verkehren. Soweit die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag durch Strafgerichte vorzunehmen ist, ist auch mit diesen der unmittelbare Verkehr zulässig. Wenn der unmittelbare Verkehr nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich ist, sind diejenigen Verwaltungsbehörden einzuschalten, die der ersuchte Staat hierfür bestimmt hat. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Verwaltungsbehörden mit.



(2) Amts- und Rechtshilfeersuchen sind von der ersuchten Stelle (Verwaltungsbehörde oder Gericht), wenn diese für die Erledigung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die ersuchende Stelle ist davon zu unterrichten.



Erläuterung:

Der Vertrag geht vom Grundsatz des unmittelbaren Verkehrs zwischen den beteiligten Stellen aus. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verkehrs gilt auch für Ersuchen an ein Gericht nach Artikel 5 Abs. 2. Soweit der unmittelbare Verkehr zwischen den beteiligten Stellen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - insbesondere in der Anfangsphase der Anwendung des Abkommens - erschwert oder nicht möglich ist, sind die folgenden zentralen Anlaufstellen einzuschalten:



Bundesrepublik Deutschland




Baden-Württemberg


Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Josef-Str. 167
7800 Freiburg


Bayern


Regierung der Oberpfalz
Postfach 322
Emmeramsplatz 8
8400 Regensburg


Berlin


Landesverwaltungsamt Berlin
Fehrbelliner Platz 1
1000 Berlin 31


Bremen

bei Verfahren vor Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit und bei Ersuchen, die durch Strafgerichte zu erledigen sind:

Der Senator für Justiz
und Verfassung
Richtweg 16/20
2800 Bremen 1;


sonst:

Der Senator für Inneres
Contrescarpe 22/24
2800 Bremen 1


Hamburg


Freie und Hansestadt Hamburg
- Justizbehörde -
Drehbahn 36
2000 Hamburg 36


Hessen


Regierungspräsidium Gießen
Postfach 5720
Landgraf-Philipp-Platz 1
6300 Gießen


Niedersachsen


Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
Postfach 107
Auestr. 14
3000 Hannover


Nordrhein-Westfalen


Regierungspräsident Köln
Zeughausstr. 4 - 8
5000 Köln 1


Rheinland-Pfalz


Bezirksregierung Trier
Postfach 13 20
5500 Trier


Saarland


Ministerium des Innern
Franz-Josef-Röder-Str. 21
6600 Saarbrücken


Schleswig-Holstein


Innenminister des Landes
Schleswig-Holstein
Postfach 11 33
2300 Kiel 1






Republik Österreich




Burgenland


Amt der Burgenländischen
Landesregierung
Landhaus
Freiheitsplatz 1
A-7000 Eisenstadt


Kärnten


Amt der
Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
A-9020 Klagenfurt


Niederösterreich


Amt der
Niederösterreichischen
Landesregierung
Herrengasse 9 - 13
A-1014 Wien


Oberösterreich


Amt der
Oberösterreichischen
Landesregierung
Klosterstraße 7
A-4020 Linz


Salzburg


Amt der
Salzburger Landesregierung
Chiemseehof
A-5020 Salzburg


Steiermark


Amt der
Steiermärkischen
Landesregierung
Hofgasse 15
A-8011 Graz


Tirol


Amt der
Tiroler Landesregierung
Landhaus
Maria-Theresien-Str. 43
A-6020 Innsbruck


Vorarlberg


Amt der
Vorarlberger
Landesregierung
Landhaus
A-6900 Bregenz


Wien


Amt der
Wiener Landesregierung
Rathaus
Lichtenfelsgasse 2
A-1082 Wien





An eine unzuständige Stelle gerichtete Ersuchen sind von dieser nach Artikel 2 Abs. 2 unmittelbar an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens.



Artikel 3



Amts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet.



Erläuterung:

Artikel 3 entspricht vergleichbaren Regelungen in zwischenstaatlichen Verträgen (vgl. Artikel 20 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. 1981 II S. 533). Die ersuchte Stelle hat immer nur ihr innerstaatliches Recht anzuwenden. Dies schließt Schwierigkeiten aus, die dadurch entstehen könnten, daß die ersuchte Stelle fremdes (Verfahrens-) Recht anzuwenden hätte. Im übrigen wachsen der ersuchten Stelle durch das Ersuchen keine Befugnisse zu, die sie sonst nicht hat.



Artikel 4



(1) Amts- und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.

(2) Über die Ablehnung unterrichtet die ersuchte Stelle unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.



Erläuterung:

Die nach Artikel 4 Abs. 1 mögliche Ablehnung eines Ersuchens um Amts- und Rechtshilfe entspricht den üblichen Regelungen in Amts- und Rechtshilfeverträgen. Nach Absatz 2 ist die ersuchende Stelle unverzüglich über die Ablehnung eines Ersuchens und die hierfür maßgeblichen Gründe zu unterrichten.



II.
Abschnitt
Anhörungen, Auskünfte und Beweise


Artikel 5



(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe durch

1.
Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen;
2.
Anhörung Beteiligter und Vernehmung Betroffener/Beschuldigter;
3.
Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister;
4.
Übersendung von Schriftstücken.


(2) Die Vertragsstaaten leisten einander ferner Amts- und Rechtshilfe durch die Erteilung von Auskünften und die Übersendung von Schriftstücken aus gerichtlichen Straf- und Bußgeldverfahren.



Erläuterung:

Artikel 5 Abs. 1 regelt abschließend die Art der Leistungen, die im Wege der Amtshilfe von der ersuchten Stelle erbracht werden können. Nummer 2 erfaßt auch die Vernehmung Betroffener in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und von Beschuldigten in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren.



Soweit im deutsch-österreichischen Verhältnis Verwaltungsbehörden Auskünfte aus dem Strafregister für nicht-strafrechtliche Zwecke benötigen, findet sich bereits eine Regelung in Artikel 13 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl. 1976 II S. 1799) in Verbindung mit Artikel X Abs. 2, Artikel XII Abs. 4 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung vom 31. Januar 1972 (BGBl. 1976 II S. 1818). Danach sind Auskünfte aus dem Strafregister auf Ersuchen der Behörden des anderen Vertragsstaates in dem Umfang zu erteilen, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten. Der vorliegende Vertrag führt auch hierfür den unmittelbaren Verkehr zwischen den beteiligten Stellen ein. Er geht insoweit der bereits bestehenden Regelung (Artikel XII Abs. 4 a.a.O.) vor, ohne daß diese deshalb ausdrücklich geändert werden mußte. Was den Austausch von Auskünften aus dem Zentralregister (Strafregister) für andere als Zwecke der Rechtspflege angeht, verbleibt es bei der bisherigen Regelung (Artikel XII Abs. 4 a.a.O.).

Auskünfte erteilen





Bundesrepublik Deutschland

Republik Österreich

- aus dem Strafregister:

Der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
- Dienststelle
Bundeszentralregister -
Postfach 11 06 29
1000 Berlin 11
Telex: 18 55 05
Telefax: 030/25 96 - 391
Teletex: 308 000
= GBA BZRG.


Bundespolizeidirektion
Wien
Strafregisteramt
Wasagasse 22
A-1090 Wien
Tel: 02 22/3 13 44 - 92 31
Telex: 13 18 27
Telefax: 02 22/3 13 44 - 93 17

- aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrzeugregister:

Kraftfahrt-Bundesamt
Postfach 20 63
2390 Flensburg-Mürwik
Telex: 2 - 2 872

Die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde
oder die Bundespolizeibehörde
(s. Erläuterung zu Artikel 9).



Das Verkehrszentralregister erfaßt im wesentlichen

1.
rechtskräftige Verurteilungen durch Strafgerichte in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr,
2.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist,
3.
Verbote, ein Fahrzeug zu führen, und Versagungen einer Fahrerlaubnis,
4.
unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehungen einer Fahrerlaubnis
(vgl.
§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes).


Das Fahrzeugregister enthält Daten u.a. für die Erteilung von Auskünften, um

1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2.
Fahrzeuge eines Halters oder
3.
Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen (vgl. § 32 des Straßenverkehrsgesetzes).



Einen Sonderfall der Rechtshilfe regelt Absatz 2. Nach dieser Vorschrift haben auch Strafgerichte aus ihren Akten über Straf- und Bußgeldverfahren Auskünfte zu erteilen und Schriftstücke zu übersenden.



Artikel 6



Ersuchen nach Artikel 5 müssen Gegenstand und Zweck des Verfahrens, in dem Amts- oder Rechtshilfe geleistet werden soll, bezeichnen und die zur Erledigung erforderlichen Angaben enthalten.



Erläuterung:

Nach Artikel 6 hat die ersuchende Stelle der ersuchten Stelle auch Gegenstand und Zweck des Verfahrens mitzuteilen, zu dessen Durchführung um Hilfe ersucht wird, sowie die Angaben zu machen, die für die Erledigung des Ersuchens erforderlich sind.



Artikel 7



Der ersuchenden Stelle dürfen lediglich die Auslagen für Sachverständige und Dolmetscher, die bei der Erledigung des Ersuchens mitgewirkt haben, in Rechnung gestellt werden.



Erläuterung:

Der Vertrag geht davon aus, daß die Amts- und Rechtshilfe kostenlos erteilt wird. Eine wechselseitige Überweisung möglicherweise geringer Kosten würde zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand führen. Eine Ausnahme gilt nur, soweit Auslagen für Sachverständige und Dolmetscher angefallen sind (vgl. die entsprechende Regelung in Artikel 18 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. 1981 II S. 533).



Artikel 8



(1) Auskünfte und Schriftsücke, die von der ersuchten Stelle übermittelt werden, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.



(2) Teilt die ersuchte Stelle mit, daß die von ihr übermittelten Auskünfte oder Schriftstücke nicht weitergegeben oder nur zu bestimmten Zwecken oder nur während eines bestimmten Zeitraums verwertet werden dürfen, so hat die ersuchende Stelle diese Beschränkungen zu beachten.



Erläuterung:

Artikel 8 Abs. 1 stellt klar, daß Auskünfte und Schriftstücke, die im Wege der Amts- und Rechtshilfe übermittelt werden, den Schutz der für die ersuchende Stelle geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit genießen. Absatz 2 enthält ergänzend das Verbot, die übermittelten Angaben oder Unterlagen entgegen einer von der übermittelnden Stelle ausgesprochenen Beschränkung zu verwenden; ein Verbot der Weitergabe ist nicht als Verbot einer Verwertung in der Begründung der behördlichen Entscheidung zu verstehen.



III.
Abschnitt
Vollstreckungshilfe


Artikel 9



(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen - einschließlich der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens dreihundertfünfzig Schilling und der von deutschen Verwaltungsbehörden rechtskräftig festgesetzten Geldbußen von mindestens fünfzig Deutsche Mark sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art -, ferner bei der Einziehung von Urkunden, die vom ersuchenden Staat ausgestellt sind. Für die Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates. Freiheitsentzug als Strafmittel ist ausgeschlossen.



(2) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, welche Stellen für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung zuständig sind. Die Vertragsstaaten können auch Verwaltungsbehörden bestimmen, welche die Ersuchen um Vollstreckung entgegennehmen, um sie an die für die Erledigung zuständigen Stellen weiterzuleiten; soweit dies geschieht, teilen die Vertragsstaaten einander anstelle der Mitteilung nach Satz 1 diese Verwaltungsbehörden mit.



(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung (Absatz 1) ist eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels/Exekutionstitels oder des zu vollstreckenden Bescheides beizulegen, auf dem die Unanfechtbarkeit/Rechtskraft von der ersuchenden Behörde zu bestätigen ist. Solche Bescheide stehen hinsichtlich der Vollstrekkung Bescheiden von Behörden des ersuchten Staates gleich.



(4) Die Vollstreckung von Geldforderungen wird in der Währung des ersuchten Staates durchgeführt. Die ersuchende Stelle rechnet den für sie zu vollstreckenden Geldbetrag in diese Währung um und vermerkt ihn auf dem zu vollstreckenden Titel. Für die Umrechung maßgebend ist in der Republik Österreich der an der Wiener Börse zuletzt notierte Devisenankaufs(Geld)kurs für Zahlung Frankfurt und in der Bundesrepublik Deutschland der in Frankfurt am Main zuletzt festgestellte amtliche Devisenankaufskurs für Zahlung Wien.



(5) Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entscheidet die zuständige Stelle des ersuchten Staates.



(6) Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs sind von der zuständigen Stelle des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Werden solche Einwendungen bei der ersuchten Stelle erhoben, so sind sie der ersuchenden Stelle zu übermitteln, deren Entscheidung abzuwarten ist.



(7) Wenn der zu vollstreckende Geldbetrag außer Verhältnis zu den durch die Vollstreckung entstehenden Kosten steht, kann die ersuchte Stelle von der Vollstreckung absehen; sie hat davon die ersuchende Stelle zu unterrichten. Diese kann verlangen, die Vollstreckung dennoch vorzunehmen, wenn sie dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, hat dann jedoch die Kosten einer erfolglosen Vollstreckung zu tragen.



(8) Die ersuchte Stelle hat die von ihr eingenommenen Geldbeträge der ersuchenden Behörde zu überweisen. Ausgenommen sind Kosten, die nach dem Recht des ersuchten Staates zu erheben waren.



Erläuterung:

Nach Artikel 9 Abs. 1 ist Gegenstand der Vollstreckungshilfe die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (einschließlich verwaltungsbehördlich festgelegter Geldbußen/Geldstrafen in Höhe von mindestens 50 DM/350 öS) und die Einziehung von Urkunden, die vom ersuchenden Staat ausgestellt worden sind. Die Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wie die Anordnung der Einziehung, die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes, die Abführung des Mehrerlöses sowie die Anordnung des Verfalls von Vermögensvorteilen sind in den Anwendungsbereich des Vertrags einbezogen. In Österreich fällt darunter vor allem der Verfall von Gegenständen gemäß § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes. Für die Durchführung der Vollstreckung gilt das Recht des ersuchten Staates; nach ihm bestimmen sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung und die Vollstreckungsmittel.



Da das Recht der Bundesrepublik Deutschland das Institut der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich der Ordnungswidrigkeiten nicht kennt, wurde ein Freiheitsentzug als Strafmittel ausgeschlossen. Somit kommt die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, die in einem österreichischen Verwaltungsstraferkenntnis festgesetzt wurde, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht, Überdies ist auch eine Vollstreckung aus deutschen Bußgeldbescheiden in Österreich durch Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig.



Absatz 2 soll den Vollstreckungsverkehr zwischen den Vertragsstaaten erleichtern. Ersuchen um Vollstreckung sind an folgende Stellen zu richten:



Bundesrepublik Deutschland




Baden-Württemberg


(wird noch festgelegt
und bekanntgegeben)


Bayern


Finanzämter


Berlin


Landesverwaltungsamt Berlin
Fehrbelliner Platz 1
1000 Berlin 31


Bremen

Land und Stadtgemeinde Bremen:

Finanzamt Bremen Mitte
Contrescarpe 67-71
2800 Bremen 1



Stadtgemeinde Bremerhaven:

Magistrat der Stadt
Bremerhaven
Postfach 21 03 60
2850 Bremerhaven


Hamburg


Bezirksämter


Hessen


Kassen der Gemeinden


Niedersachsen


Gemeinden


Nordrhein-Westfalen


Kassen der Gemeinden


Rheinland-Pfalz


Gemeinden


Saarland


Gemeinden


Schleswig-Holstein


amtsfreie Gemeinden
und Ämter





Republik Österreich

Vollstreckungsbehörden sind ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeibehörden. Soweit keine Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden gegeben ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.



a)
Eine Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden ist im wesentlichen auf folgenden Sachgebieten gegeben:
-
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
-
Paßwesen
-
Meldewesen
-
Fremdenpolizei
-
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen
-
Pressewesen (= administratives Medienrecht)
-
Vereins- und Versammlungsangelegenheiten
-
Prostitutionswesen
-
Veranstaltungswesen
-
Kraftfahrwesen
-
Straßenpolizei
-
Wehrgesetz.


Bundespolizeibehörden bestehen in:
Eisenstadt
Graz
Innsbruck
Klagenfurt
Leoben
Linz
Salzburg
St. Pölten
Schwechat
Steyr
Villach
Wels
Wien
Wiener Neustadt.


Ihr Amtsbezirk umfaßt grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde, von der sich die Bezeichnung ableitet.

Ausnahmen bestehen für die Bundespolizeidirektion Eisenstadt (der Amtsbezirk erstreckt sich auch auf die Gemeinde Rust) sowie Schwechat (der Amtsbezirk umfaßt auch das Gebiet des Flughafens Schwechat).



b)
In den übrigen Angelegenheiten kann von einer Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (das sind die Bezirkshauptmannschaften, in den Städten mit eigenem Statut der Magistrat) ausgegangen werden.
Städte mit eigenem Statut sind:
Eisenstadt
Graz
Innsbruck
Klagenfurt
Krems
Linz
Rust
Salzburg
St. Pölten
Steyr
Villach
Waidhofen/Ybbs
Wels
Wien
Wiener Neustadt.


Voraussetzung für die Vollstreckung ist nach Absatz 3, daß dem Ersuchen um Vollstreckung ein vollstreckbarer Titel beigefügt wird. Dieser ist im ersuchten Staat hinsichtlich der Vollstreckung inländischen Titeln gleichgestellt.



Absatz 4 enthält eine Regelung für die devisenrechtliche Umrechnung des zu vollstreckenden Geldbetrages. Die ersuchende Stelle hat bereits die Umrechnung des Geldbetrages in die Währung des ersuchten Staates vorzunehmen. Maßgebender Umrechnungskurs dürfte aus praktischen Erwägungen der am Vortag des Ersuchens festgelegte Devisenankaufskurs sein.



Nach Absatz 5 entscheidet über Einwendungen, die das Vollstreckungsverfahren betreffen, die ersuchte Behörde. Für die Entscheidung über Einwendungen gegen den zu vollstrekkenden Anspruch ist dagegen die ersuchende Stelle zuständig (Absatz 6).



Absatz 7 enthebt die ersuchte Stelle der Verpflichtung zur Vollstreckung, wenn der zu vollstreckende Betrag außer Verhältnis zu den zu erwartenden Vollstreckungskosten steht. Beharrt die ersuchende Stelle in einem solchen Fall gleichwohl auf der Vollstreckung, so hat sie die Kosten eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs zu tragen.



Absatz 8 bestimmt, daß die beigetriebenen Beträge der ersuchenden Stelle zu überweisen sind, jedoch gegebenenfalls unter Abzug von Vollstreckungskosten, die von der Vollstrekkungsbehörde nach ihrem Recht erhoben worden waren.



IV.
Abschnitt
Zustellungen


Artikel 10



(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.



(2) Eine unmittelbare Zustellung durch die Post ist bei Bescheiden im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst, bei Bescheiden, die eine Person zur militärischen Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat gelegene Eigentum eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwekken heranziehen, sowie bei Bescheiden aufgrund des Abkommens/der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht zulässig.



(3) Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll, gilt hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs als nicht bewirkt.



Erläuterung:

Die Bestimmung enthält gegenüber dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vereinfachte Vorschriften über die Zustellung. Sie gilt nicht nur für förmliche Zustellungen, sondern erfaßt auch die schlichte Bekanntgabe.



In Verfahren nach Artikel 1 Abs. 1 sind Schriftstücke zwischen den beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die Post zu übermitteln; dabei ist nach den Vorschriften des Weltpostvertrags zu verfahren. Wenn es eines Zustellnachweises bedarf, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief zu versenden. Wenn bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes ohne Rückschein im Einzelfall Zweifel über die Tatsache der Zustellung oder ihren Zeitpunkt bestehen und es auf eine Klarstellung hierüber ankommt, muß sich die Behörde die notwendige Kenntnis auf andere Weise zu beschaffen suchen, z.B. durch Nachfrage bei den Postdienststellen. Die Behörde kann auch von sich aus anordnen, daß mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zuzustellen ist. Da eingeschriebene Briefe nicht durch Niederlegung (§ 182 ZPO) oder durch Zurücklassen (§ 186 ZPO) zugestellt werden können, ist eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein nur zweckmäßig, wenn zu erwarten ist, daß der Empfänger oder ein Ersatzempfänger (§ 51 Abs. 3 PostO) angetroffen und auch bereit sein wird, das zuzustellende Schriftstück anzunehmen.



Ist eine Zustellung unmittelbar durch die Post nicht möglich oder nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, so ist um die Zustellung die zuständige Anlaufstelle zu ersuchen, die sodann die Zustellung nach dem für sie geltenden Recht bewirkt. Die ersuchte Stelle in der Bundesrepublik Deutschland kann die Zustellung selbst durchführen. Im Regelfall wird sie die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde veranlassen. Falls erforderlich sind dabei folgende Vermerke möglich: "Mit Zeitangabe zustellen", wenn die Angabe der Uhrzeit der Zustellung verlangt wird; "Eine Zustellung an ... darf nicht stattfinden", wenn die Ersatzzustellung nach § 185 ZPO unterbleiben soll; "Nicht durch Niederlegung zustellen" oder "Niederlegung unzulässig", wenn die Niederlegung des Schriftstücks nach § 182 ZPO ausgeschlossen werden soll. Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet. Von der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde sind ausgeschlossen: Einschreib-, Wert- und Nachnahmesendungen, durch Eilboten zu bestellende Sendungen, Sendungen mit dem Vermerk "postlagernd" und Schriftstücke, deren Gewicht 1 000 g übersteigt. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Anlaufstelle sind folgende Stellen betraut:



Bundesrepublik Deutschland



Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Freiburg
Kaiser-Josef-Str. 167
7800 Freiburg


Bayern

Regierung der Oberpfalz
Postfach 322
Emmeramsplatz 8
8400 Regensburg


Berlin

Landesverwaltungsamt Berlin
Fehrbelliner Platz 1
1000 Berlin 31


Bremen

Der Senator für Inneres
Contrescarpe 22/24
2800 Bremen 1


Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg
- Justizbehörde -
Drehbahn 36
2000 Hamburg 36


Hessen

Regierungspräsidium Gießen
Postfach 57 20
Landgraf-Philipp-Platz 1
6300 Gießen


Niedersachsen

Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
Postfach 107
Auestr. 14
3000 Hannover


Nordrhein-Westfalen

Regierungspräsident Köln
Zeughausstr. 4 - 8
5000 Köln 1


Rheinland-Pfalz

Bezirksregierung Trier
Postfach 13 20
5500 Trier


Saarland

Ministerium des Innern
Franz-Josef-Röder-Str. 21
6600 Saarbrücken


Schleswig-Holstein

Innenminister des Landes
Schleswig-Holstein
Postfach 11 33
2300 Kiel 1


Republik Österreich



Burgenland

Amt der Burgenländischen
Landesregierung
Landhaus
Freiheitsplatz 1
A-7000 Eisenstadt


Kärnten

Amt der
Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
A-9020 Klagenfurt


Niederösterreich

Amt der
Niederösterreichischen
Landesregierung
Herrengasse 9-13
A-1014 Wien


Oberösterreich

Amt der
Oberösterreichischen
Landesregierung
Klosterstraße 7
A-4020 Linz


Salzburg

Amt der
Salzburger Landesregierung
Chiemseehof
A-5020 Salzburg


Steiermark

Amt der
Steiermärkischen
Landesregierung
Hofgasse 15
A-8011 Graz


Tirol

Amt der
Tiroler Landesregierung
Landhaus
Maria-Theresien-Str. 43
A-6020 Innsbruck


Vorarlberg

Amt der
Vorarlberger
Landesregierung
Landhaus
A-6900 Bregenz


Wien

Amt der
Wiener Landesregierung
Rathaus
Lichtenfelsgasse 2
A-1082 Wien



Absatz 2 schreibt für bestimmte Angelegenheiten Ausnahmen von der unmittelbaren Postzustellung vor. Unzulässig ist danach u.a. die unmittelbare Zustellung von Musterungs- und Einberufungsbescheiden in Wehrdienstsachen.



Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für die Zustellung von Verwaltungsstrafbescheiden, in denen Freiheitsentzug angeordnet ist. Da nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht eine Ahndung mit Freiheitsentzug (auch als Ersatzfreiheitsstrafe) nicht zulässig ist, gilt die Zustellung solcher Bescheide österreichischer Stellen an Deutsche im Inland hinsichtlich dieses Ausspruchs als nicht bewirkt. An der in Österreich bestehenden Rechtslage, wonach bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist (§ 16 des Verwaltungsstrafgesetzes), ändert sich durch die Regelung des Absatzes 3 nichts. Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe kann aber nur in Rechtskraft erwachsen, wenn nach der etwaigen Rückkehr des bestraften deutschen Staatsangehörigen nach Österreich eine neuerliche Zustellung in Österreich vorgenommen wird.



Artikel 11



Ersuchen, die auf Vornahme einer Zustellung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 gerichtet sind, sollen in denjenigen Fällen, in denen das Recht des ersuchten Staates die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten vorsieht, die Art der gewünschten Zustellung angeben; fehlt eine solche Angabe, steht die Wahl im Ermessen der ersuchten Stelle.



Erläuterung:

In Fällen, in denen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 die besonders bestimmte Behörde des ersuchten Staates um die Zustellung ersucht wird, soll die ersuchende Stelle mitteilen, in welcher Art sie die Zustellung bewirkt haben will. Bei Zustellungen in Österreich wird es sich dabei im wesentlichen darum handeln, ob das Schriftstück eigenhändig (RSa) oder nur sonst mit Zustellnachweis (RSb) zugestellt werden soll. Unterbleibt eine solche Angabe der ersuchenden Stelle, steht die Wahl der Zustellungsart im Ermessen der ersuchten Stelle.



Artikel 12



Die Stelle, die aufgrund eines Ersuchens gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 eine Zustellung selbst oder durch die Post vorgenommen hat, übermittelt der ersuchenden Stelle ein von ihr ausgestelltes Zustellzeugnis oder eine vom Empfänger eigenhändig unterschriebene Bestätigung, die Ort und Tag des Empfangs erkennen lassen.



Artikel 13



Ist der Empfänger unter der von der ersuchenden Stelle angegebenen Anschrift nicht zu erreichen und kann seine Anschrift nur unter unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden, so sendet die ersuchte Stelle das Ersuchen wieder zurück.



Erläuterung:

Die Artikel 12 und 13 regeln Einzelheiten der Erledigung eines Zustellungsersuchens nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3.



V.
Abschnitt
Besondere Regelungen in Angelegenheiten
des Kraftfahrwesens


Artikel 14



(1) Ein im anderen Vertragsstaat ausgestellter Führerschein wird dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung abgenommen, wenn

1.
der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis/Lenkerberechtigung ersucht;
2.
der andere Vertragsstaat um Übermittlung des Führerscheins zum Zwecke der Vornahme von behördlichen Eintragungen ersucht;
3.
auf seiner Grundlage eine Fahrerlaubnis/Lenkerberechtigung auf Antrag erteilt wird; der im anderen Vertragsstaat ausgestellte Führerschein darf nur gegen Ablieferung des auf seiner Grundlage ausgestellten wieder ausgehändigt werden;
4.
das Recht, den Führerschein zu verwenden, aberkannt wird.


(2) Abgenommene Führerscheine werden in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 der ersuchenden Behörde, sonst der Ausstellungsbehörde übermittelt; der Betroffene kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 die Verwahrung bei einer anderen Behörde beantragen.



Artikel 15



(1) Der Fahrzeugschein/Zulassungsschein und die amtlichen Kennzeichen/Kennzeichentafeln eines im anderen Vertragsstaat zugelassenen Fahrzeugs werden dem Inhaber gegen Empfangsbestätigung abgenommen und der Behörde, die den Fahrzeugschein/Zulassungsschein ausgestellt hat, übermittelt, wenn

1.
der andere Vertragsstaat um die Vollstreckung einer Entscheidung über die Untersagung des Betriebs/Aufhebung der Zulassung des Fahrzeugs ersucht;
2.
es sich erweist, daß bei einer befristeten Zulassung die Frist abgelaufen ist;
3.
es sich erweist, daß bei weiterer Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wegen schwerer technischer Mängel gefährdet würde, und die Mängel des Fahrzeugs nicht innerhalb einer von der einschreitenden Behörde gesetzten angemessenen Frist behoben werden;
4.
das Fahrzeug zugelassen wird; in diesem Fall wird das Fahrzeug im anderen Vertragsstaat als abgemeldet behandelt.


(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 wird dem anderen Vertragsstaat eine kurze Sachverhaltsdarstellung, im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 Name und Anschrift des nunmehrigen Halters/Zulassungsbesitzers sowie das neue Kennzeichen mitgeteilt.



(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-/Probefahrten, für Überführungs-/Überstellungsfahrten sowie für Fahrzeuge mit Zollkennzeichen.



Erläuterung:

Die Artikel 14 und 15 treffen nähere Bestimmungen über die Wegnahme von Führerscheinen, Fahrzeugscheinen und amtlichen Kennzeichen (einschließlich der besonderen Kennzeichen wie Zoll-/Ausfuhrkennzeichen) bei Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind. Es handelt sich dabei um besondere Fälle der Vollstreckungshilfe. Die Gegenstände können, wenn die im Abkommen genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auf Ersuchen im jeweils anderen Vertragsstaat eingezogen werden. Anschließend werden sie nach den Regeln des jeweiligen Absatzes 2 der beiden Bestimmungen den Behörden im anderen Vertragsstaat übermittelt. In Fällen, in denen auf Antrag des Betroffenen der Führerschein einer anderen als der Ausstellungsbehörde übersandt wird (Artikel 14 Abs. 2, 2. Halbsatz), sollte die übersendende Behörde der Ausstellungsbehörde davon Mitteilung machen.



Weitere Erläuterungen zu den Artikeln 14 und 15 bleiben einem mit der österreichischen Seite abgestimmten gesonderten Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vorbehalten.



VI.
Abschnitt
Schlußbestimmungen


Artikel 16



(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrags sollen durch die Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt werden.



(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten.



(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und sich beide Mitglieder auf den Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.



(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die österreichische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs, danach auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofs über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.



(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters und seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden und die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.



(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten.



Erläuterung:

Artikel 16 enthält eine Schiedsregelung für den Fall, daß Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags durch Verhandlungen zwischen den Vertragsteilen nicht beigelegt werden können. Die Regelung entspricht den im Völkervertragsrecht üblichen Schiedsklauseln.



Artikel 17



Artikel 9 ist nicht auf Geldstrafen oder Geldbußen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags verhängt oder festgesetzt worden sind.



Erläuterung:

Artikel 17 enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich der vor Inkrafttreten des Abkommens wirksam gewordenen Bußgelder oder Geldstrafen.



Artikel 18



Wer Angehöriger eines Vertragsstaats im Sinne des Vertrags ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaats.



Erläuterung:

Artikel 18 stellt klar, daß sich nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaates richtet, wer sein Angehöriger im Sinne des Vertrags ist.



Artikel 19



Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags eine gegenteilige Erklärung abgibt.



Artikel 20



(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.



(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.



(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung außer Kraft. Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags bestehende Ersuchen sind nach den Bestimmungen dieses Vertrags durchzuführen.



Erläuterung:

Die Ratifikationsurkunden sind am 18. Juli 1990 ausgetauscht worden. Der Vertrag tritt mithin am 1. Oktober 1990 in Kraft.



An die
Bundesminister
Innenminister/Senatoren
für Inneres der Länder
Justizbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg



GMBl 1990, S. 546