Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete -
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
– Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
Vom 3. Juli 2014
Fundstelle: GMBl 2014, S. 966
- 1.
- Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Kahramanmaras (Türkei) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. März 2013 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von sechs Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
- 2.
- Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Koulikoro (Mali) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Mai 2013 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
- 3.
- Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Mogadischu (Somalia) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. Mai 2014 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von achtzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung vom 29. November 2006 (GMBl 2006, S. 1239) tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 3. Juli 2014 |
D2- |
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Fietz