Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung- AVV RÜb) vom 3. Juni 2008
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften
(AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb)
vom 3. Juni 2008
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
§ 2 Geltungsbereich
Abschnitt 2
Anforderungen an die amtliche Kontrolle
§ 3 Personelle Anforderungen
§ 4 Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen
§ 5 Qualitätsmanagement-Systeme
Abschnitt 3
Grundsätze für die amtliche Kontrolle von Betrieben
§ 6 Allgemeine Kriterien der risikoorientierten Kontrolle von Betrieben
§ 7 Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben
Abschnitt 4
Kontrollprogramme, amtliche Probenahme und Probenuntersuchung
§ 8 Grundsätze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung
§ 9 Durchführung der amtlichen Probenahme
§ 10 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
§ 11 Bundesweiter Überwachungsplan
§ 12 Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien
§ 13 Nationale Referenzlaboratorien
§ 14 Verbindungsstelle
Abschnitt 5
Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftskontrollen)
§ 15 Vorbereitung und Begleitung von Gemeinschaftskontrollen sowie Berichterstattung
Abschnitt 6
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher,
weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften
§ 16 Maßnahmen bei Rechtsverstößen ohne unmittelbares Risiko für die Gesundheit
§ 17 Maßnahmen bei ernstem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die Gesundheit
§ 18 Informationsaustausch über Maßnahmen
Abschnitt 7
Sonstiger Informationsaustausch, Verfahren bei Veröffentlichungen und Berichtswesen
§ 19 Sonstiger Informationsaustausch
§ 20 Verfahren bei Veröffentlichungen
§ 21 Datenübermittlung
§ 22 Jahresbericht nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Abschnitt 8
Krisenmanagement
§ 23 Notfallpläne
§ 24 Zusammenarbeit der Behörden im Krisenfall
§ 25 Durchführung von Simulationsübungen
Abschnitt 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
zu § 4 Abs. 4 - Für die Bewertung und Akkreditierung der amtlichen Prüflaboratorien zuständige Stellen | |
zu § 6 – Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben | |
zu §§ 7 und 22 - Ergebnisse der nach § 7 durchgeführten amtlichen Kontrolle von Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständebetrieben hinsichtlich Anzahl und Art der festgestellten Verstöße | |
zu § 22 - Ergebnisse der Untersuchung der nach § 8 entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen |
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften für die amtliche Kontrolle, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der tabakrechtlichen Vorschriften beitragen.
(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält ferner ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die amtliche Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften nach
- 1.
- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind,
- 2.
- dem Weingesetz,
- 3.
- dem Vorläufigen Tabakgesetz und
- 4.
- § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie – im Rahmen ihrer auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zuständigkeit – an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. Satz 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften.
(2) Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist amtliche Kontrolle:
- 1.
- amtliche Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
- 2.
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände,
- 3.
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Weingesetzes, der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte im Anwendungsbereich des Weingesetzes über Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes,
- 4.
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes, der auf Grund des Vorläufigen Tabakgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte im Anwendungsbereich des Vorläufigen Tabakgesetzes über Erzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes,
- 5.
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen.
(3) Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über
- 1.
- kosmetische Mittel,
- 2.
- Bedarfsgegenstände und
- 3.
- Tabakerzeugnisse.
(4) Die Artikel 6, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind auf die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse entsprechend anzuwenden.
(5) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt, unbeschadet besonderer Vorschriften, insbesondere für
- 1.
- die Qualifikation der mit der Durchführung der amtlichen Kontrolle betrauten Personen,
- 2.
- die Anforderungen an die Kapazität und Leistungsfähigkeit der amtlichen Prüflaboratorien,
- 3.
- die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben, die die Tätigkeiten nach Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfasst, und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifen sind,
- 4.
- die Entnahme und Untersuchung von amtlichen Proben sowie die Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Probenuntersuchungen zu ergreifen sind,
- 5.
- den Informationsaustausch zwischen allen an der amtlichen Kontrolle Beteiligten und
- 6.
- das Krisenmanagement.
(6) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze für die Zusammenarbeit von Behörden und Stellen der Länder untereinander sowie - im Rahmen seiner auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zuständigkeit – mit dem Bund, insbesondere über
- 1.
- den Informationsaustausch,
- 2.
- das Berichtswesen und
- 3.
- die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission).
(7) Der § 3 Abs. 1 und 2, die §§ 6 und 7 Abs. 1, 3, 6 und 7 und die §§ 8, 9 und 11 gelten nicht für die amtliche Kontrolle von Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83).
(8) Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften findet diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Anwendung bei der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, soweit diese Bestimmungen zum Produktionspotenzial, zu den Marktmechanismen, zu den Erzeuger- und Branchenorganisationen und über den Handel mit Drittländern, ausgenommen die in Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Einfuhrvoraussetzungen, enthält.
(9) Die §§ 6, 8 und 9 gelten nicht für die amtliche Kontrolle und Probenahme im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.
Abschnitt 2
Anforderungen an die amtliche Kontrolle
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass fachlich ausgebildete Personen in den jeweiligen Fachbereichen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um die amtliche Kontrolle durchführen zu können.
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten fachlich ausgebildeten Personen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die hierfür erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllen. Weitergehende Vorschriften über die fachlichen Anforderungen an die in der amtlichen Kontrolle tätigen Personen bleiben unberührt.
(3) Die zuständigen Behörden tragen ferner dafür Sorge, dass
- 1.
- die in der amtlichen Kontrolle tätigen Personen durch qualifiziertes Verwaltungspersonal in den Vollzugsbehörden unterstützt werden,
- 2.
- zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
- a)
- Beratungs-, Untersuchungs-, Analyse- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkverträge von in der amtlichen Kontrolle tätigen Personen nur im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nach vorheriger Prüfung und Genehmigung der zuständigen Behörde erbracht werden dürfen,
- b)
- die Personen, die die amtliche Kontrolle von Betrieben nach § 7 durchführen, grundsätzlich ihr Kontrollgebiet regelmäßig wechseln (Rotationsprinzip) oder sonstige ausgleichende Maßnahmen getroffen werden.
§ 4
Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Prüflaboratorien vorbehaltlich § 12 Abs. 1 hinsichtlich ihrer Kapazitäten die erforderlichen Untersuchungsaufgaben jederzeit in vollem Umfang wahrnehmen können und dass ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer, apparativer und organisatorischer Hinsicht der Anzahl und Art der eingelieferten amtlichen Proben sowie den Untersuchungszielen und -parametern angepasst ist. Die Zusammenarbeit von amtlichen Prüflaboratorien mit Schwerpunktbildung bleibt unberührt.
(2) Das Bundesamt prüft und bewertet Eignungsprüfungssysteme für Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gibt Empfehlungen für deren Anwendung heraus. Die Organisation von Laborvergleichsuntersuchungen obliegt dem Bundesamt, sofern dies nicht in die Zuständigkeit eines nationalen Referenzlabors fällt.
(3) Für die Bewertung und Akkreditierung der amtlichen Prüflaboratorien sind die in Anlage 1 genannten Stellen zuständig.
(4) Die amtlichen Prüflaboratorien stellen den zuständigen Behörden die Untersuchungsergebnisse einschließlich der Begutachtung so zeitnah zur Verfügung, dass erforderliche Vollzugsmaßnahmen umgehend und wirksam getroffen werden können. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel, kosmetisches Mittel, Bedarfsgegenstand, Tabakerzeugnis oder Erzeugnis im Sinne des Weingesetzes ein Risiko für die Gesundheit des Menschen mit sich bringt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen, das Untersuchungsergebnis einschließlich einer kurzen Begutachtung vorab mitzuteilen und das ausführliche Gutachten unverzüglich nachzureichen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zuständigen Behörde als Sofortmeldung mit einer vorläufigen lebensmittelrechtlichen Bewertung mitgeteilt.
(5) Die Sachverständigen der amtlichen Prüflaboratorien nehmen im Rahmen des § 42 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf Anforderung der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den amtlichen Kontrollen von Betrieben teil und unterstützen die für die amtlichen Kontrollen zuständigen Vor-Ort-Behörden beratend.
§ 5
Qualitätsmanagement-Systeme
(1) Die zuständigen Behörden richten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 Qualitätsmanagement-Systeme ein, die sich an den aktuellen Normen, insbesondere der EN ISO/IEC 17020 und DIN EN ISO 9001, orientieren. Die Qualitätsmanagement-Systeme nach Satz 1 umfassen Qualitätsstandards für mindestens folgende Bereiche:
- 1.
- Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben nach Abschnitt 3,
- 2.
- sachgerechte Entnahme von amtlichen Proben, Aufbewahrung, Weiterleitung an die Prüflaboratorien, insbesondere nach Abschnitt 4,
- 3.
- Treffen und Durchsetzen der notwendigen Anordnungen und Maßnahmen,
- 4.
- Durchführung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen nach Anhang II Kapitel I dieser Verordnung,
- 5.
- Organisation der zuständigen Behörden,
- 6.
- technische Mindestausrüstung der Kontrollbehörden,
- 7.
- Bearbeitung von Beschwerden,
- 8.
- Kommunikations-, Informationsabläufe und Ablaufschemata, insbesondere für das Vorgehen bei durch Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedingten Erkrankungen,
- 9.
- Durchführung von Überprüfungen (Audits) nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 sind die von den Ländern erarbeiteten gemeinsamen Qualitätsstandards und die daraus abgeleiteten länderübergreifenden Verfahrensanweisungen anzuwenden. Die Länder stellen die Qualitätsstandards und Verfahrensanweisungen nach Satz 1 in das FIS-VL nach § 19 Abs. 1 ein und aktualisieren diese anlassbezogen.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass die jeweils zuständigen Behörden daraufhin überprüft werden, dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
(4) Die Prüfung nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgt durch die Aufsicht führenden Behörden.
(5) Die zuständigen Behörden machen ihr Auditsystem nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in geeigneter Weise bekannt.
Abschnitt 3
Grundsätze für die amtliche Kontrolle von Betrieben
§ 6
Allgemeine Kriterien der risikoorientierten Kontrolle von Betrieben
(1) Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikokategorien einzustufen und die Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden.
(2) Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, liegt bei wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 liegt bei den örtlich zuständigen Kontrollpersonen. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben sind dabei Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 3 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
(3) Zur Durchführung der Tätigkeit nach Absatz 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 2 beschriebene Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden.
(4) Für
- 1.
- Betriebe, die
- a)
- kosmetische Mittel,
- b)
- Bedarfsgegenstände oder
- c)
- Tabakerzeugnisse
herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, - 2.
- Betriebe der Primärproduktion und
- 3.
- Weinbaubetriebe
werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Kontrollhäufigkeiten festgelegt.
§ 7
Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben
(1) Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände oder Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu erfassen und zu überwachen. Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für Lebensmittelbetriebe bleibt unberührt.
(2) Bei der amtlichen Kontrolle von Betrieben sind
- 1.
- zwei Kontrollpersonen einzusetzen, wenn dies auf Grund besonderer Gegebenheiten oder spezieller Erkenntnisse über den jeweiligen Betrieb angezeigt oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist (Vier-Augen-Prinzip),
- 2.
- interdisziplinäre Kontrollteams zu bilden, sofern es der Kontrollzweck, insbesondere die amtliche Kontrolle der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, gebietet,
- 3.
- amtliche Proben zu entnehmen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Kontrolle von Betrieben, die Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse oder Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes herstellen oder behandeln, hat grundsätzlich während der Zeit der Herstellung oder Behandlung dieser Erzeugnisse in dem jeweiligen Betrieb zu erfolgen.
(4) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass, soweit auf Grund amtlicher Kontrollen trotz festgestellter Mängel keine Maßnahmen ergriffen wurden, dies mit Gründen versehen dokumentiert wird.
(5) Sofern in einem Betrieb Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder andere, nach vergleichbaren Kriterien erarbeitete branchenspezifische Leitlinien angewendet werden, ist zu überprüfen, ob diese Leitlinien im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle berücksichtigt werden.
(6) Die zuständige Behörde unterrichtet den Lebensmittelunternehmer über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie nach § 6 Abs. 1.
(7) Die zuständige Behörde bewahrt die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von ihr zu erstellenden Berichte über die durchgeführten amtlichen Kontrollen von Betrieben mindestens fünf Jahre lang auf, sofern Regelungen der Länder keinen anderen Zeitraum vorschreiben.
Abschnitt 4
Kontrollprogramme, amtliche Probenahme und Probenuntersuchung
§ 8
Grundsätze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung
(1) Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, insbesondere hinsichtlich
- 1.
- ihrer mikrobiologischen Anforderungen,
- 2.
- ihres Gehaltes an Rückständen oder Kontaminanten,
- 3.
- ihrer Zusammensetzung,
- 4.
- ihrer Kennzeichnung oder Aufmachung oder
- 5.
- des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen
durch die zuständigen Behörden soll, unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer, vorrangig beim Hersteller oder Einführer erfolgen. Wenn der Hersteller im Inland ansässig ist, kann sich die Überwachung der Erzeugnisse auf den nachfolgenden Handelsstufen in der Regel auf die Prüfung beschränken, ob sich durch Transport, Lagerung, Verarbeitung oder weiteres Inverkehrbringen Mängel ergeben haben.
(2) Die Primärproduktion ist risikoorientiert in die amtliche Probenahme einzubeziehen.
(3) Die Entscheidung, welche amtlichen Proben entnommen werden, erfolgt in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien.
(4) Die zuständige Behörde bewahrt die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von ihr zu erstellenden Berichte über die amtliche Probenahme und Probenuntersuchung mindestens fünf Jahre lang auf, sofern Regelungen der Länder keinen anderen Zeitraum vorschreiben.
§ 9
Durchführung der amtlichen Probenahme
Die Auswahl und Anzahl der amtlichen Proben richtet sich nach den in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Zielen. Sie erfolgt risikoorientiert in Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien und, soweit verfügbar, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der amtlichen Kontrolle der Betriebe sowie unter Berücksichtigung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen. Dabei beträgt die jährliche Zahl amtlicher Proben
- 1.
- bei Lebensmitteln grundsätzlich fünf amtliche Proben und
- 2.
- bei Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen grundsätzlich insgesamt 0,5 amtliche Proben
je 1.000 Einwohner.
§ 10
Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
(1) Der mehrjährige nationale Kontrollplan (MNKP) nach Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 besteht aus den einzelnen integrierten mehrjährigen Kontrollplänen der Länder (Kontrollplan) und einem länderübergreifenden Teil.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder erstellen für das jeweilige Land den Kontrollplan und nehmen jährlich die erforderlichen Anpassungen für diesen Plan entsprechend Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor.
(3) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die Kontrollpläne nach Absatz 2 für das Folgejahr bis zum 30. November eines jeden Jahres an das Bundesamt. Das Bundesamt stellt diese Kontrollpläne zusammen und wirkt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Länder und unter Beteiligung anderer Behörden des Bundes, insbesondere der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Friedrich-Loeffler-Instituts, an der Erstellung des länderübergreifenden Teils bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit.
(4) Das Bundesamt macht den MNKP im FIS-VL nach § 19 Abs. 1 bekannt und erteilt der Kommission für den aktuellen MNKP Leserechte.
§ 11
Bundesweiter Überwachungsplan
(1) Der bundesweite Überwachungsplan (BÜp) ist ein Plan über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben. Der Umfang amtlicher Proben nach Satz 1 beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 amtliche Proben je 1.000 Einwohner und Jahr. Der Kontrollumfang (amtliche Probenahme und amtliche Kontrolle von Betrieben) beinhaltet auch die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die im Rahmen der nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 koordinierten Programme der Europäischen Union von den zuständigen Behörden jeweils durchzuführenden amtlichen Kontrollen und ist hinsichtlich der Entnahme amtlicher Proben in der in § 9 genannten Gesamtzahl amtlicher Proben enthalten.
(2) Zu den Kontrollprogrammen des BÜp gehören Untersuchungsprogramme zur amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes sowie Programme zur amtlichen Kontrolle von Betrieben. Zur Berechnung der Gesamtzahl amtlicher Proben nach Absatz 1 Satz 2 wird die amtliche Kontrolle eines Betriebes wie die Untersuchung einer amtlichen Probe gezählt. Sofern im Rahmen der amtlichen Kontrolle eines Betriebes amtliche Probenahmen erfolgen, sind diese ebenfalls bei der Berechnung der Gesamtzahl amtlicher Proben zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Ländern den für ein Jahr gültigen Arbeitsplan (jährlicher BÜp) zur Durchführung des Absatzes 1.
(4) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben für den nach Absatz 3 erstellten jährlichen BÜp bis zum 30. November eines jeden Jahres an das Bundesamt.
(5) Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes können kurzfristig Programme in den jährlichen BÜp aufgenommen werden.
(6) Der jährliche BÜp enthält für
- 1.
- Programme zu amtlichen Kontrollen von Betrieben mindestens
- a)
- die Art der zu kontrollierenden Betriebe,
- b)
- den Inhalt der Betriebskontrollen und
- c)
- den Zeitraum, in dem die Betriebskontrollen durchgeführt werden sollen,
- 2.
- Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, soweit erforderlich:
- a)
- die Gesamtzahl amtlicher Proben,
- b)
- die Art der zu beprobenden Erzeugnisse,
- c)
- die Aufteilung der zu untersuchenden amtlichen Proben auf die Länder,
- d)
- die Stoffe oder Mikroorganismen, die in den Erzeugnissen qualitativ und/oder quantitativ analytisch zu bestimmen sind, und die Bestimmungsgrenzen der angewandten Methoden,
- e)
- eine für die Bestimmung nach Buchstabe d geeignete Methode,
- f)
- die teilnehmenden Untersuchungsämter,
- g)
- die Gebiete der Entnahme amtlicher Proben,
- h)
- die Zeiträume der Entnahme amtlicher Proben,
- i)
- die Zuordnung der Zahlen amtlicher Proben zu den jeweiligen Untersuchungsämtern,
- j)
- die Herkunft amtlicher Proben und
- k)
- die Entnahmestellen amtlicher Proben.
Bei der Aufteilung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c sind insbesondere
- 1.
- die besondere Inanspruchnahme einzelner Länder im Rahmen der Einfuhrkontrolle und
- 2.
- Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land
zu berücksichtigen.
(7) Das Bundesamt gibt, soweit erforderlich, Empfehlungen zur Durchführung der Programme heraus.
(8) Sofern eine Datenübermittlung nach § 21 nicht möglich ist, stellt das Bundesamt den Ländern ein geeignetes Datenformat zur Verfügung.
(9) Die §§ 7 und 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 22. August 2005 (GMBl S. 937) sind auf Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen anzuwenden.
(10) Das Bundesamt wertet die Ergebnisse der Durchführung des jährlichen BÜp aus und veröffentlicht die Ergebnisse nebst Auswertung im Einvernehmen mit den Ländern in geeigneter Weise.
§ 12
Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten, die auf unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, amtlichen Prüflaboratorien gestatten, nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen oder an der Durchführung zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann ferner nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien beauftragen oder sie an der Durchführung beteiligen, unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt bei der beauftragenden Stelle.
§ 13
Nationale Referenzlaboratorien
Das Bundesamt macht die aktuelle Liste der nationalen Referenzlaboratorien nach Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 jährlich zum 31. Dezember im FIS-VL nach § 19 Abs. 1 bekannt.
Die zuständigen obersten Landesbehörden informieren das Bundesamt in Fällen des Artikel 40 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
§ 15
Vorbereitung und Begleitung von Gemeinschaftskontrollen sowie Berichterstattung
(1) Das Bundesamt bereitet in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden und der Kommission bei Gemeinschaftskontrollen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein Programm für diese Kontrollen vor unter Berücksichtigung einer sachgerechten und möglichst gleichmäßigen Verteilung der Gemeinschaftskontrollen auf die Länder, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Produktionsstätten, und wirkt bei der Durchführung von Gemeinschaftskontrollen mit.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden leiten dem Bundesamt Stellungnahmen zu den Entwürfen der Berichte der Kommission über die erfolgte Gemeinschaftskontrolle zu. Das Bundesamt erstellt den Entwurf einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland und stimmt diesen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) ab.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesamt die Maßnahmen, die sie, soweit erforderlich, auf Grund der Empfehlungen eines endgültigen Berichtes der Kommission durchführen werden, und einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen mit. Das Bundesamt erstellt den Entwurf eines Maßnahmenplans der Bundesrepublik Deutschland und stimmt diesen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium ab.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden führen die Namen, Erreichbarkeit und Expertise von Sachverständigen, die an der Teilnahme von Gemeinschaftskontrollen in Mitgliedstaaten und Drittländern nach Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 interessiert sind, im FIS-VL nach § 19 Abs. 1 auf und aktualisieren diese Angaben anlassbezogen.
(5) Das Bundesamt macht die Aufstellung nach Absatz 4 gegenüber der Kommission in geeigneter Weise bekannt.
(6) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesamt frühzeitig über von Drittländern geplante Kontrollen nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Das Bundesamt informiert die Kommission und beantragt, soweit erforderlich, Unterstützung.
(7) Abweichend von Absatz 1 setzt sich das Bundesministerium hinsichtlich der Organisation und Durchführung von Gemeinschaftskontrollen nach Artikel 72 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden ins Benehmen.
§ 16
Maßnahmen bei Rechtsverstößen ohne unmittelbares Risiko für die Gesundheit
(1) Von der zuständigen Behörde nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Weingesetz oder dem Vorläufigen Tabakgesetz getroffene Maßnahmen oder Anordnungen richten sich, je nach Erforderlichkeit, vorrangig an den Hersteller oder den Inverkehrbringer. Soweit erforderlich, sind die Vertriebswege des Lebensmittels, kosmetischen Mittels, Bedarfsgegenstandes, Tabakerzeugnisses oder Erzeugnisses im Sinne des Weingesetzes und der eingesetzten Rohstoffe zu ermitteln. Dabei sind die von dem für das Erzeugnis Verantwortlichen getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zu nutzen. Die für die Lieferanten oder Abnehmer des Erzeugnisses jeweils zuständige Behörde ist, soweit erforderlich, unverzüglich über die Feststellungen zu unterrichten.
(2) Stellt die ermittelnde Behörde fest, dass derjenige, gegenüber dem sie eine Maßnahme zu ergreifen beabsichtigt oder der von einer Maßnahme betroffen ist, seinen Sitz nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich hat, so hat sie die für diesen zuständige Behörde über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, soweit die ermittelnde Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses nach Absatz 1 auf Einflüsse zurückzuführen ist, die während einer der Herstellung oder dem erstmaligen Inverkehrbringen folgenden Vermarktungsstufe eingetreten sind.
(3) Die Durchführung einer Rücknahme oder eines Rückrufs ist angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.
§ 17
Maßnahmen bei ernstem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die Gesundheit
(1) Unbeschadet der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel- und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245 S. 17096) in der jeweils geltenden Fassung hat die zuständige Behörde im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von Lebensmitteln oder von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde darüber zu unterrichten.
(2) Ebenso hat die zuständige Behörde im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen ausgehenden Risikos für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde über getroffene Maßnahmen oder Anordnungen zu unterrichten.
(3) Die Durchführung einer Rücknahme oder eines Rückrufs ist angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.
§ 18
Informationsaustausch über Maßnahmen
(1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel, kosmetisches Mittel, Bedarfsgegenstand, Tabakerzeugnis oder Erzeugnis im Sinne des Weingesetzes den in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften nicht entspricht, hat sie die jeweils getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen und, soweit ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, dessen Ergebnis zu dokumentieren. Ist der Sachverhalt der in Satz 1 genannten Behörde von einer anderen Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht worden, hat die in Satz 1 genannte Behörde diese spätestens vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens über die jeweils getroffenen Maßnahmen und Anordnungen und, soweit ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, darüber und über dessen Ergebnis zu unterrichten.
(2) Hat eine Behörde eine Maßnahme ergriffen, hat sie andere Behörden, soweit diese für eine andere Produktions-, Verarbeitungs-, oder Vertriebsstufe des jeweiligen Erzeugnisses zuständig sind, über die ergriffene Maßnahme zu unterrichten, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass eine solche Unterrichtung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.
Abschnitt 7
Sonstiger Informationsaustausch, Verfahren bei Veröffentlichungen und Berichtswesen
§ 19
Sonstiger Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Länder, das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das Bundesamt, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Robert-Koch-Institut nutzen im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für den Informationsaustausch zu allen relevanten Fragen der amtlichen Kontrolle und der Lebensmittelsicherheit nach Möglichkeit das durch das Bundesamt zur Verfügung gestellte FIS-VL. Zur Durchführung des Satzes 1 benennen das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Robert-Koch-Institut sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt eine zuständige Kontaktstelle.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig und das Bundesamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften über ergriffene Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium.
(3) Bei Informationen und Untersuchungsergebnissen aus der Rückstandsüberwachung nach der Richtlinie 96/23/EG ist nach den Vorgaben des Nationalen Rückstandskontrollplans zu verfahren.
§ 20
Verfahren bei Veröffentlichungen
(1) Vor einer Veröffentlichung von nicht selbst erhobenen Untersuchungs- oder Kontrolldaten, von Datenauswertungen oder von Bewertungen dieser Daten hat derjenige, der die Daten oder deren Bewertung veröffentlichen will, denjenigen, der die Daten erhoben hat, unter Beachtung folgender Fristen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben:
- 1.
- bei längerfristig geplanten Berichten wie Jahresberichten einschließlich Veröffentlichungen im Internet eine Arbeitswoche, beginnend mit der Übersendung des Entwurfs,
- 2.
- ein Arbeitstag in den übrigen Fällen.
Derjenige, der die Daten erhoben hat, ist an gut sichtbarer Stelle zu benennen.
(2) Wird bei der Beantwortung von Anfragen Dritter oder in Veröffentlichungen Bezug genommen auf Einzeldaten, die ein anderer erhoben hat, so ist zuvor die Zustimmung desjenigen einzuholen, der diese Daten erhoben hat.
(3) Bei Pressemitteilungen zu Untersuchungs- oder Kontrolldaten oder von Bewertungen gilt zur gegenseitigen Unterrichtung der Behörden des Bundes und der Länder grundsätzlich eine Frist von mindestens einem Arbeitstag vor Veröffentlichung.
(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Düb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und § 1 der BSE-Untersuchungsverordnung.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt, soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Daten nach dem in der AVV Düb geregelten Verfahren.
§ 22
Jahresbericht nach Artikel 44 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
(1) Der Jahresbericht nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 besteht aus den einzelnen integrierten Jahresberichten der Länder (Jahresbericht) und einem länderübergreifenden Teil.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder erstellen für das jeweilige Land den Jahresbericht, einschließlich der gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 notwendigen Anpassungen des mehrjährigen Kontrollplans gemäß § 10.
(3) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die Jahresberichte nach Absatz 2 bis zum 15. Mai eines jeden Jahres an das Bundesamt. Das Bundesamt stellt die Jahresberichte zusammen und wirkt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Länder und unter Beteiligung anderer Behörden des Bundes, insbesondere der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, des Bundesinstitutes für Risikobewertung und des Friedrich-Loeffler-Institutes, an der Erstellung des länderübergreifenden Teils bis zum 15. Juni eines jeden Jahres mit und leitet den Jahresbericht dem Bundesministerium zu.
(4) Für die einheitliche Berichterstattung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben und im Hinblick auf die Ergebnisse der Untersuchung der nach § 8 entnommenen amtlichen Proben verwenden die zuständigen Behörden die in den Anlagen 3 bzw. 4 genannten Formatvorlagen. Soweit darüber hinaus für die einheitliche Berichterstattung nach Absatz 1 erforderlich, stellt das Bundesamt ein geeignetes Datenformat zur Verfügung.
(5) Das Bundesamt macht den Jahresbericht im FIS-VL nach § 19 Abs. 1 bekannt und erteilt der Kommission für den aktuellen Jahresbericht Leserechte.
Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen ihre nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellenden Notfallpläne für Lebensmittel in das FIS-VL nach § 19 Abs. 1 ein und aktualisieren diese anlassbezogen.
§ 24
Zusammenarbeit der Behörden im Krisenfall
(1) Die zuständigen Behörden benennen dem Bundesministerium und nachrichtlich dem Bundesamt zur Durchführung des Artikels 55 bis 57 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Stellen, die für die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen bei Eintritt einer Situation zuständig sind, in der auf Lebensmittel oder Futtermittel zurückzuführende unmittelbare oder mittelbare Risiken für die menschliche Gesundheit voraussichtlich nicht durch bereits vorhandene Vorkehrungen verhütet, beseitigt oder auf ein akzeptables Maß gesenkt werden oder ausschließlich durch Anwendung der in den Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Maßnahmen angemessen bewältigt werden können (Kontaktstellen).
(2) Das Bundesamt richtet eine für eine in Absatz 1 beschriebene Situation spezifische E-Mail-Adresse, Rufnummer und Telefaxnummer im Bundesamt (BVL-Lagezentrum) ein und gibt sie den zuständigen Behörden und den beteiligten Bundesbehörden bekannt. Die Kontaktstellen melden sich bei dieser E-Mail-Adresse mit ihrer für die jeweilige in Absatz 1 beschriebene Situation spezifischen E-Mail-Adresse, Rufnummer und Telefaxnummer an.
(3) Das betroffene Land oder die betroffenen Länder stellen die für das Krisenmanagement erforderlichen Informationen, insbesondere zu Rückrufen, öffentlichen Warnungen und zu eingeleiteten Kontrollmaßnahmen in das FIS-VL nach § 19 Abs. 1 ein. Die für das Krisenmanagement relevanten Daten, insbesondere Daten über Ergebnisse aus der amtlichen Untersuchung, über Erkenntnisse aus amtlichen Kontrollen von Betrieben und über die Rückverfolgbarkeit werden grundsätzlich im Datenformat gemäß AVV Düb übermittelt. Sofern ein abweichendes Datenformat erforderlich sein sollte, legt das Bundesamt dieses im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden fest. Andere Berichtspflichten und Meldewege bleiben unberührt.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten das Bundesministerium über die Einleitung eines Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße bezieht, die in Zusammenhang mit Sachverhalten stehen, die sich aus in Absatz 1 beschriebenen Situation ergeben.
§ 25
Durchführung von Simulationsübungen
Die Länder unterrichten den Bund, wenn sie Simulationsübungen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchführen.
Abschnitt 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AVV Rahmen-Überwachung vom 21. Dezember 2004 (GMBl 2004 S. 1169), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2007 (GMBl 2007 S. 351), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Juni 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Horst Seehofer
