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Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste (UAG-Prüferrichtlinie - UAG-PrüfR)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Bekanntmachung
von Richtlinien
des Umweltgutachterausschusses
nach dem Umweltauditgesetz



Vom 3. Mai 2021



Fundstelle: BAnz AT 15.06.2021 B5



Der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildete Umweltgutachterausschuss hat am 10. November 2020 auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, die Neufassung der Richtlinie über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste (UAG-Prüferrichtlinie – UAG-PrüfR) beschlossen.



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Beschluss des Umweltgutachterausschusses als Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 UAG genehmigt.



Die Neufassung der UAG-Prüferrichtlinie wird hiermit bekannt gegeben (Anhang).



Berlin, den 3. Mai 2021



Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



Im Auftrag
A. Schmidt-Räntsch

 

Anhang



Richtlinie
des Umweltgutachterausschusses
nach dem Umweltauditgesetz
über die Voraussetzungen der Aufnahme von Bewerbern in die Prüferliste
(UAG-Prüferrichtlinie – UAG-PrüfR)
vom 10. November 2020



1 Vorbemerkung



Der Umweltgutachterausschuss (UGA) führt gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltauditgesetzes (UAG) eine Prüferliste für die Besetzung der Prüferausschüsse der Zulassungsstelle. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Bewerbers in die Prüferliste sind in § 12 Absatz 2 und 3 UAG enthalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird anhand der nachfolgend unter den Nummern 2 und 3 wiedergegebenen Kriterien und Verfahrenshinweisen geprüft. Grundlage für diese Prüfung bilden ein von diesem Bewerber selbst erstelltes und unterschriebenes Qualifikationsprofil und die von ihm beigebrachten Nachweisunterlagen. Ergeben sich darüber hinaus Fragen, werden diese von der Geschäftsstelle des UGA mit dem Bewerber geklärt. Zum Nachweis der Prüferqualifikation können weitere Unterlagen angefordert werden.



2 Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen nach § 12 Absatz 2 UAG



2.1 Hochschulstudium auf ihrem Fachgebiet



Kriterium:



Abschluss eines Hochschulstudiums, das für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachgebiet qualifiziert. Es muss sich um ein Hochschulstudium handeln, bei dem Wissen in wenigstens einem der Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG vermittelt wurde, für die eine Prüfertätigkeit beantragt ist und die erforderliche Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie vorliegt. Umweltgutachter müssen neben der erforderlichen Fachkunde nach Nummer 3 dieser Richtlinie den Abschluss eines Hochschulstudiums nachweisen, in dem Wissen in einem Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG vermittelt wurde.



2.2 Fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieblichen Umweltschutzes



Kriterium:



Über diesen Zeitraum Ausübung einer Tätigkeit als Freiberufler, in der Wirtschaft, in Forschung oder Lehre, in der Umweltverwaltung oder bei in der Umweltberatung tätigen Stellen, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.



3 Prüfung der Fachkunde nach § 12 Absatz 3 UAG für die Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG sowie für die Bereiche nach Anlage 1



Als Beleg der erforderlichen Fachkunde muss jeweils eines der aufgeführten Kriterien erfüllt sein.



Es kann keine Aufnahme in die Prüferliste für ein Fachgebiet erfolgen, wenn der Bewerber in diesem Fachgebiet in einer mündlichen Prüfung bei der Zulassungsstelle durchgefallen ist.



3.1 Branchenübergreifende Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b und d UAG



Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich der branchenübergreifenden Fachgebiete erfolgt jeweils speziell für das jeweilige Fachgebiet.



3.1.1 Fachkenntnisse über Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung (UBP).



Kriterien:



(1)
Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an mindestens einer Umweltbetriebsprüfung nach EMAS-Verordnung,


(2)
regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UBP an Hochschulen und/oder Fortbildungseinrichtungen,


(3)
fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-)Projekten mit Bezug zu UBP,


(4)
regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UBP (z. B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),


(5)
umfassende Erfahrung als Auditor bei der Auditierung von Managementsystemen,


(6)
umfassende Beratungstätigkeit im betrieblichen Umweltschutz,


(7)
anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse über Auditierungsverfahren bzw. Umweltbetriebsprüfung (z. B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),


(8)
Umweltgutachterzulassung,


(9)
Fachkenntnisbescheinigung für diese Fachgebiete.


3.1.2 Fachkenntnisse über Umweltmanagement, die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser) sowie über Nachhaltigkeitsmanagement und die einschlägigen Berichtsstandards1.



Kriterien:



(1)
Mitwirkung als Angehöriger der Organisation oder Berater an Entwicklung, Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung von Umweltmanagementsystemen (UMS) nach EMAS-Verordnung und/oder ISO 14001 sowie einem der einschlägigen Berichtsstandards zum Nachhaltigkeitsmanagement,


(2)
Umwelt-/Nachhaltigkeitsbeauftragter oder leitende Stellung in der Abteilung Umweltschutz einer Organisation,


(3)
regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zu UMS und Nachhaltigkeitsmanagement an Hochschulen oder Fortbildungseinrichtungen,


(4)
fachbezogene berufliche Mitarbeit bei (Forschungs-, Pilot-)Projekten mit Bezug zu UMS,


(5)
regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien mit Bezug zu UMS (z. B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften),


(6)
anderweitig beruflich erworbene einschlägige Kenntnisse von Managementsystemen (z. B. durch Mitarbeit in der Umweltverwaltung),


(7)
Umweltgutachterzulassung,


(8)
Fachkenntnisbescheinigung für dieses Fachgebiet.


3.1.3 Fachkenntnisse über allgemeines Umweltrecht, Leitlinien und Referenzdokumente der Kommission (gemäß Artikel 30 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) und einschlägige Normen zum Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement.



Kriterium:



Befähigung zum Richteramt (siehe § 12 Absatz 3 UAG) und aktuelle oder über längere Zeit ausgeübte berufliche Tätigkeit, bei der Kenntnisse des Umweltrechts erforderlich sind.



3.2 Branchenspezifisches Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 zu dieser Richtlinie



Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich des branchenspezifischen Fachgebietes erfolgt einheitlich für das Fachgebiet „zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften“. Sie ist jeweils speziell im Hinblick auf die in Anlage 1 genannten Bereiche festzustellen und zwar anhand von Kenntnissen der spezifischen Umweltprobleme in den in Anlage 2 genannten Schlüsselbranchen.



Kriterien:



(1)
Umweltbeauftragter, Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung einer Organisation oder für betrieblichen Umweltschutz zuständiger Mitarbeiter einer Organisation aus einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs. Kenntnisse der Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung und einschlägiger Berichtsstandards im jeweiligen Zulassungsbereich müssen vorliegen,


(2)
umfassende umwelt- und/oder (umwelt-)technische Beratungstätigkeit für eine oder mehrere Organisationen aus einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs (als Freiberufler oder als Angestellter bei in der Umweltberatung tätigen Stellen),


(3)
für die Bereiche Recycling, Abfallbeseitigung (8), Energiewirtschaft (9) und Wasserwirtschaft (10):


Umweltbeauftragter oder Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung einer Organisation mit Aufgabenschwerpunkten in den jeweiligen Bereichen oder Umwelt- und/oder (umwelt-)technischen Beratung von Organisationen zu den jeweiligen Bereichen,


(4)
Tätigkeit in der Umweltverwaltung mit praktischem Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-)Technik einer Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,


(5)
regelmäßige Lehrtätigkeit mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-)Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs an Hochschulen und/oder Fortbildungseinrichtungen,


(6)
fachbezogene berufliche Mitarbeit bei einem oder mehreren (Forschungs-, Pilot-)Projekt(en) mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-)Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,


(7)
regelmäßige fachbezogene berufliche Mitarbeit in Gremien (z. B. Ausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften) oder Arbeit in Verbänden mit Bezug zur Umweltproblematik und/oder (Umwelt-)Technik der Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs,


(8)
Zulassung als Umweltgutachter oder Vorliegen einer Fachkenntnisbescheinigung für eine Schlüsselbranche des jeweiligen Bereichs, es sei denn, der Umweltgutachter hat in einem Zulassungsbereich in dem jeweiligen Bereich die mündliche Prüfung nicht bestanden,


(9)
für den Bereich Labors (12):


Als Umweltbeauftragter, Mitarbeiter in der Umweltschutzabteilung oder für betrieblichen Umweltschutz zuständiger Mitarbeiter einer Organisation mit Labor(s) auch für Umweltschutz in dem/n Labor/s zuständig,


(10)
für den Bereich Elektro-, Elektronik- und Optoelektronikindustrie (22):


umfassende umwelt- und/oder (umwelt-)technische Tätigkeit für eine oder mehrere Organisationen aus einer Schlüsselbranche des Bereichs oder Zulassung für die Bereiche 1 (Grundstoffindustrie) und 5 (Metallbe- und -verarbeitung).


3.3 Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union nach § 7 Absatz 4 UAG



Die Feststellung der Prüfungskompetenz hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich sowie der Kenntnis einer Amtssprache erfolgt speziell für das jeweilige Drittland.



Kriterien:



(1)
Rechtskenntnisse: Der Bewerber für dieses Fachgebiet muss nachweisen (vgl. dazu auch Abschnitt 3.1 Buchstabe d), dass er über fundierte Fachkenntnisse in Bezug auf folgende Punkte verfügt:


Umweltrecht und seine Einordnung in den Staatsaufbau


Untergeordnete Regelwerke


Behördenzuständigkeiten im Umweltrecht und Umweltstrafrecht


Anordnungsbefugnisse sowie Hierarchiestrukturen der Umweltbehörden


Der Prüfer muss in der Lage sein, das ausländische Umweltrecht zu verstehen, entweder über die Amtssprache oder über den Zugang zu dem Recht in einer von ihm beherrschten Sprache.


(2)
Sprachkenntnisse: Der Prüfer muss in der Lage sein, zu überprüfen, ob der Antragsteller hinreichende Kenntnisse besitzt, sich mündlich in der Amtssprache zu allen Fragen im Zusammenhang mit der EMAS-Teilnahme zu verständigen und die für EMAS relevanten Dokumente zu verstehen.


4 Übergangsregelung



Diese Richtlinie ist anzuwenden in Verfahren bei der Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Prüferliste, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht abgeschlossen sind. Die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossenen Verfahren zur Aufnahme in die Prüferliste bleiben hiervon unberührt.



5 Inkrafttreten



Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.





 

Anlage 1:
Bereiche



Nr.


Bereiche
   (Zusammenfassung von   
Zulassungsbereichen
für Prüfungszwecke)

   Abschnitt des   
NACE-Codes

Prüfzeiten-
    einheiten    

Zulassungsbereiche: Abteilungen
(zweistelliger Zahlenschlüssel),
  Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig)  
des NACE-Codes, Unterklassen
(fünfstellig) des WZ 20082

Bezeichnung

  1  

  2  

3

4

5

6

7

   1

  

a

Grundstoffindustrie

B

I

05

Kohlebergbau






19.20.63

Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts






06

Gewinnung von Erdöl und Erdgas






II

07

Erzbergbau







08

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau







09

Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden





C

III

23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden






27.31

Herstellung von Glasfaserkabeln



b



IV

24.1

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen







24.2

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl







24.31

Herstellung von Blankstahl







24.32

Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm







24.34

Herstellung von kaltgezogenem Draht







24.41

Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen







24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium







24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn







24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer







24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

2



Ernährungs- und Genussmittelindustrie

C

V

10

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln







11

Getränkeherstellung







12

Tabakverarbeitung





N


82.92

Abfüllen und Verpacken

3



Papier- und Druckindustrie

C

VI

17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus






18

Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern





J


58.1

Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)

4



Chemische Industrie und Mineralölindustrie

C

VII

19.1

Kokerei







19.20.0

Mineralölverarbeitung







24.46

Aufbereitung von Kernbrennstoffen






VIII

20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen







21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen







26.8

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern







32.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.






IX

22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren





G


47.3

Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen)

5



Metallbe- und -verarbeitung

C

X

24.33

Herstellung von Kaltprofilen







24.5

Gießereien







25

Herstellung von Metallerzeugnissen







33.11

Reparatur von Metallerzeugnissen






XI

26.51.2

Herstellung von nicht elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und Vorrichtungen







26.51.3

Herstellung von Prüfmaschinen







27.52

Herstellung von nicht elektrischen Haushaltsgeräten







28

Maschinenbau







33.12

Reparatur von Maschinen







33.2

Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g.






XII

29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen







30

Sonstiger Fahrzeugbau







33.15

Reparatur und Instandhaltung von Schiffen, Booten und Yachten







33.16

Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen







33.17

Reparatur und Instandhaltung von Fahrzeugen a. n. g.





G


45.2

Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen







45.4

Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern





C

XIII

32.1

Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen







32.5

Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien







32.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.





S


95.25

Reparatur von Uhren und Schmuck







95.29

Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern





M


71.12.2

Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign

6



Textil- und Bekleidungsgewerbe

C

XIV

13

Herstellung von Textilien







14

Herstellung von Bekleidung







15

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen







32.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.





S


95.23

Reparatur von Schuhen und Lederwaren







96.01

Wäscherei und chemische Reinigung

7



Holzgewerk, Möbelindustrie

C

XV

16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)







31

Herstellung von Möbeln







32.2

Herstellung von Musikinstrumenten







32.3

Herstellung von Sportgeräten







32.4

Herstellung von Spielwaren







32.9

Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.







33.19

Reparatur von sonstigen Ausrüstungen





F


43.32

Bautischlerei und -schlosserei







43.91.2

Zimmerei und Ingenieurholzbau





S


95.24

Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen






95.29

Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern

8



Recycling, Abfallbeseitigung

E

XVI

38

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung






39

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

9



Energiewirtschaft

D

XVII    

35

Energieversorgung







35.11.63

Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien (z. B. Wind, Biomasse, Solar und Geothermie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung







35.11.73

Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung







35.11.83

Elektrizitätserzeugung aus Wärmekraft (ohne Kernenergie) mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung







35.11.93

Elektrizitätserzeugung aus Kernenergie mit und ohne Fremdbezug zur Verteilung







35.30.63

Wärmeversorgung







35.30.73

Kälteversorgung





H


49.5

Transport in Rohrfernleitungen

10


a

Wasserwirtschaft

E

XVIII

36

Wasserversorgung





H


49.5

Transport in Rohrfernleitungen



b


E


37

Abwasserentsorgung

11


a

Verkehr

H

XIX

53

Post-, Kurier- und Expressdienste





J


61.1

Leitungsgebundene Telekommunikation







61.2

Drahtlose Telekommunikation







61.3

Satellitentelekommunikation







61.90.1

Internetserviceprovider



b


H


49.1

Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr







49.2

Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr







49.3

Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr







49.4

Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte







50

Schifffahrt







51

Luftfahrt







52

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

12



Labors

M

XX

71.2

Technische, physikalische und chemische Untersuchung







72.1

Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin







74.20.2

Fotolabors

13



Gesundheits- und Veterinärwesen

M

XXI

75

Veterinärwesen





Q


86

Gesundheitswesen







87.2

Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u. Ä.

14



Handel

G

XXII

45.1

Handel mit Kraftwagen







45.3

Handel mit Kraftwagenteilen und -zubehör







46

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)







47.1

Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen)







47.2

Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen)







47.4

Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)







47.5

Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)







47.6

Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)







47.7

Einzelhandel mit sonstigen Gütern (in Verkaufsräumen)







47.8

Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten







47.9

Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten





N


77.1

Vermietung von Kraftwagen







77.21

Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten







77.3

Vermietung von Maschinen, Geräten und sonstigen beweglichen Sachen

15



Kredit- und Versicherungsgewerbe

K

XXIII

64

Erbringung von Finanzdienstleistungen







65

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)







66

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

16



Unterhaltungsdienstleistungen im weiteren Sinne

I

XXIV

55

Beherbergung







56

Gastronomie





J


59

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik







60

Rundfunkveranstalter





N


79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen





R


90.01

Darstellende Kunst







90.02

Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst







90.03.1

Selbstständige Komponistinnen, Komponisten, Musikbearbeiterinnen und Musikbearbeiter







90.03.2

Selbstständige Schriftstellerinnen und Schriftsteller







90.03.3

Selbstständige bildende Künstlerinnen und Künstler







90.03.4

Selbstständige Restauratorinnen und Restauratoren







90.04

Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen







92

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen







93

Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung





S


96.04

Saunas, Solarien, Bäder u. Ä.

17



Verwaltung u. a.

O

XXV

84.1

Öffentliche Verwaltung







84.21

Auswärtige Angelegenheiten







84.23

Rechtspflege







84.24

Öffentliche Sicherheit und Ordnung







84.25

Feuerwehren





P


85.1

Kindergärten







85.2

Grundschulen







85.3

Weiterführende Schulen







85.4

Tertiärer und post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht







85.5

Sonstiger Unterricht





R


91.02

Museen







91.03

Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden und ähnlichen Attraktionen





S


94

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)







96.03

Bestattungswesen

18



Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht

A

XXVI

01

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten







02

Forstwirtschaft und Holzeinschlag







03

Fischerei und Aquakultur





C


11.02

Herstellung von Traubenwein






11.03

Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen





N


81.3

Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen





R


91.04

Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks

19



Baugewerbe

F

XXVII

41

Hochbau







42

Tiefbau







43

Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe





M


71.11

Architekturbüros







71.12.1

Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung







71.12.9

Sonstige Ingenieurbüros

20



Verteidigung

O

XXVIII

84.22

Verteidigung

21



Sonstige Dienstleistungen

J

XXIX

58.2

Verlegen von Software







61.90.9

Sonstige Telekommunikation a. n. g.







62

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie







63

Informationsdienstleistungen





L


68

Grundstücks- und Wohnungswesen





M


69

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung







70

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung







71.12.3

Vermessungsbüros







72.2

Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften







73

Werbung und Marktforschung







74.1

Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- und ähnlichen Design







74.20.1

Fotografie







74.3

Übersetzen und Dolmetschen







74.9

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a. n. g.





N


77.22

Videotheken







77.29

Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern







77.4

Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights)







78

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften







80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien







81.1

Hausmeisterdienste







81.2

Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln







82.1

Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops







82.2

Call Center







82.3

Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter







82.91

Inkassobüros und Auskunfteien







82.99

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.





O


84.3

Sozialversicherung





P


85.6

Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht





Q


87.1

Pflegeheime







87.3

Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime







87.9

Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)







88

Sozialwesen (ohne Heime)





R


90.03.5

Selbstständige Journalistinnen und Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen







91.01

Bibliotheken und Archive





S


96.02

Frisör- und Kosmetiksalons







96.09

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.





T


97

Private Haushalte mit Hauspersonal







98

Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt





U


99

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

22



Elektro-, Elektronik- und Optoelektronikindustrie

C

XXX

26.1

Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten







26.2

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten







26.3

Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik







26.4

Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik







26.51.1

Herstellung von elektrischen Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und Vorrichtungen







26.52

Herstellung von Uhren







26.6

Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten







26.7

Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten







27.1

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen







27.2

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren







27.32

Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln







27.33

Herstellung von elektrischem Installationsmaterial







27.4

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten







27.51

Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten







27.9

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.







33.13

Reparatur von elektronischen und optischen Geräten







33.14

Reparatur von elektrischen Ausrüstungen





S


95.1

Reparatur von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten







95.21

Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik







95.22

Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten und Gartengeräten



2
Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, Wiesbaden 2007 (ISBN-13: 978-3-8246-0826-3).
3
In NACE Revison 2 nicht vorhandene und für die Zulassung von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführte Zulassungsbereiche.




 

Anlage 2:
Schlüsselbranchen



Definition: Die Kenntnisse im Fachgebiet nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG in diesem Zulassungsbereich belegen auch die Fachkenntnisse für alle anderen Zulassungsbereiche des jeweiligen Bereichs nach Anlage 1.



1 Grundstoffindustrie



zu 1a: Alle erfassten Klassen außer die Klassen der Abteilung 09, die Unterklassen 08.92.0 „Torfgewinnung“, 19.20.6 „Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts“ und 27.31.0 „Herstellung von Glasfaserkabeln“ sind Schlüsselbranchen.



zu 1b: Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen für den gesamten Bereich 1 einschließlich 1.1.



2 Ernährungs- und Genussmittelindustrie



Alle Klassen der Abteilung 10 und 11 außer die Klassen der Gruppe 10.9 „Herstellung von Futtermitteln“ sind Schlüsselbranchen.



3 Papier- und Druckindustrie



Alle Klassen der Abteilung 17 und 18 außer die Klassen der Gruppe 18.2 „Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern“ sind Schlüsselbranchen.



4 Chemische Industrie und Mineralölindustrie



Alle Klassen der Abteilungen 20 und 21, der Gruppe 19.1 und 26.8 sowie die Unterklasse 19.20.0 sind Schlüsselbranchen.



5 Metallbe- und -verarbeitung



Alle erfassten Klassen der Abteilungen 24, 25 (ohne die Klassen der Gruppe 25.4 „Herstellung von Waffen und Munition“), 28, 29 und 30 (ohne die Klassen der Gruppe 30.4 „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“) sowie die Klassen der Gruppe 32.5 und die Unterklassen der Klasse 27.52 sind Schlüsselbranchen.



6 Textil- und Bekleidungsgewerbe



Alle Klassen der Abteilung 13, der Gruppe 14.3 und der Klasse 15.11 sind Schlüsselbranchen.



7 Holzgewerbe, Möbelindustrie



Alle erfassten Klassen außer die Unterklassen der Klasse 32.99 „Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.“ und die Unterklassen der Klasse 95.29 „Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern“ sind Schlüsselbranchen.



8 Recycling, Abfallbeseitigung



Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen.4



9 Energiewirtschaft



Alle Unterklassen der Klasse 35.11 und 35.21 sowie die Unterklasse 35.30.6 sind Schlüsselbranchen.



10 Wasserwirtschaft



zu 10a: Die Unterklassen 36.00.1 und 36.00.2 sind Schlüsselbranchen.



zu 10b: Die Unterklasse 37.00.2 ist Schlüsselbranche für den gesamten Bereich 10 einschließlich 10a.



11 Verkehr



zu 11a: Alle erfassten Klassen sind Schlüsselbranchen.



zu 11b: Alle erfassten Klassen der Abteilung 49 und 50 sowie die Gruppe 51.1 und die Klasse 51.21 sind Schlüsselbranchen für den gesamten Bereich 11 einschließlich 11a.



12 Labors



Alle Klassen der Gruppe 71.2 und die Unterklasse 74.20.2 sind Schlüsselbranchen.



13 Gesundheits- und Veterinärwesen



Alle Klassen der Gruppen 86.1 und 87.2 sind Schlüsselbranchen.



14 Handel



Alle erfassten Klassen der Abteilungen 45, 46 und 47 außer die Klassen der Gruppen 46.1 „Handelsvermittlung“, 46.6 „Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör“ und 46.9 „Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ sowie alle Unterklassen der Klasse 47.79 „Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren“ und 47.99 „Sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten“ sind Schlüsselbranchen.



15 Kredit- und Versicherungsgewerbe



Alle Klassen der Abteilungen 64 und 65 sind Schlüsselbranchen.



16 Unterhaltungsdienstleistungen im weiteren Sinne



Alle Klassen der Abteilung 55 (ohne die Unterklasse 55.90.1 „Privatquartiere“) und 56, alle Unterklassen der Klassen 59.14, 79.11, 79.12 und 93.21 sowie die Unterklassen 90.04.1 und 90.04.2 sind Schlüsselbranchen.



17 Verwaltung u. a.



Alle Klassen der Gruppe 84.1 sind Schlüsselbranchen.



18 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht



Alle Klassen der Gruppen 01.1 bis 01.5 sowie alle Unterklassen der Klassen 11.02 und 11.03 sind Schlüsselbranchen.



19 Baugewerbe



Alle Klassen der Abteilungen 42 und 43 sowie alle Klassen der Gruppe 41.2 sind Schlüsselbranchen.5



20 Verteidigung



Alle Unterklassen der Klasse 84.22 sind Schlüsselbranchen.



21 Sonstige Dienstleistungen



Alle erfassten Klassen außer den Klassen der Abteilung 97 und 98, den Klassen der Gruppe 74.9 sowie den Unterklassen 61.90.9 und 77.29.0 sind Schlüsselbranchen.



22 Elektro-, Elektronik- und Optoelektronikindustrie



Alle erfassten Klassen außer den Klassen der Gruppe 95.1 sowie den Unterklassen der Klassen 95.21 und 95.22 sind Schlüsselbranchen.