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Übertragung der Befugnisse nach §§ 58 und 59 BHO

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


3. April 2000

Z 11 – 17 01 05



Übertragung der Befugnisse nach §§ 58 und 59 BHO


Mein Erlaß vom 18. August 1996 – Z II 1 – 17 01 05 – 1, zuletzt geändert am 3. Mai 1996 AZ: Z II 1 – 17 01 05 – 1


Gemäß §§ 58 und 59 BHO sowie der Vorl. VV Nr. 1.6 und 2.3 zu § 58 sowie Vorl. VV Nr. 6 zu § 59 übertrage ich Ihnen mit sofortiger Wirkung die Befugnisse wie folgt:


1.
zur Änderung von Verträgen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BHO), soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 100.000 DM beträgt. Ausgenommen sind Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 57 BHO).

2.
zum Abschluss von Vergleichen (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 BHO) bei Beträgen bis zu 500.000 DM. Ausgenommen sind Vergleiche mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 57 BHO).

3.
zur Stundung (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO) bei Beträgen bis zu

a) 500.000 DM im Einzelfall,

b) 300.000 DM und länger als 18 Monate,

c) 150.000 DM und länger als 3 Jahre;

4.
zur Niederschlagung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 BHO) bei Beträgen bis zu

a) 300.000 DM befristet,

b) 150.000 DM unbefristet;

Ausgenommen sind Niederschlagungen von Schadensersatzansprüchen gegen Mitarbeiter des Geschäftsbereiches (Vorl. VV Nr. 6 zu § 59 BHO).

5.
zum Erlass (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO) bei Beträgen bis zu 100.000 DM.

Ausgenommen sind Erlasse von Schadensersatzansprüchen gegen Mitarbeiter des Geschäftsbereiches (Vorl. VV Nr. 6 zu § 59 BHO).

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder präjudiziellen Auswirkungen ist meine Entscheidung einzuholen.

Über erlassenen Ansprüche ist ein Nachweis nach folgendem Muster zu führen und Ihrem Beitrag zur Haushaltsrechnung beizufügen (§ 85 BHO):


Lfd. Nr.


Kap./Tit.


Datum und Az. der Entscheidung


stichwortartige Erläuterung des erlassenen Betrages


erlassener Betrag DM



Meinen Bezugserlaß hebe ich hiermit auf.



Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung