Übertragung der Befugnisse nach §§ 58 und 59 BHO
Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
3. April 2000
Z 11 – 17 01 05
Übertragung der Befugnisse nach §§ 58 und 59 BHO
Mein Erlaß vom 18. August 1996 – Z II 1 – 17 01 05 – 1, zuletzt geändert am 3. Mai 1996 AZ: Z II 1 – 17 01 05 – 1
Gemäß §§ 58 und 59 BHO sowie der Vorl. VV Nr. 1.6 und 2.3 zu § 58 sowie Vorl. VV Nr. 6 zu § 59 übertrage ich Ihnen mit sofortiger Wirkung die Befugnisse wie folgt:
- 1.
- zur Änderung von Verträgen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 BHO), soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 100.000 DM beträgt. Ausgenommen sind Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 57 BHO).
- 2.
- zum Abschluss von Vergleichen (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 BHO) bei Beträgen bis zu 500.000 DM. Ausgenommen sind Vergleiche mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes (§ 57 BHO).
- 3.
- zur Stundung (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO) bei Beträgen bis zua) 500.000 DM im Einzelfall,b) 300.000 DM und länger als 18 Monate,c) 150.000 DM und länger als 3 Jahre;
- 4.
- zur Niederschlagung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 BHO) bei Beträgen bis zua) 300.000 DM befristet,b) 150.000 DM unbefristet;Ausgenommen sind Niederschlagungen von Schadensersatzansprüchen gegen Mitarbeiter des Geschäftsbereiches (Vorl. VV Nr. 6 zu § 59 BHO).
- 5.
- zum Erlass (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO) bei Beträgen bis zu 100.000 DM.Ausgenommen sind Erlasse von Schadensersatzansprüchen gegen Mitarbeiter des Geschäftsbereiches (Vorl. VV Nr. 6 zu § 59 BHO).In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder präjudiziellen Auswirkungen ist meine Entscheidung einzuholen.Über erlassenen Ansprüche ist ein Nachweis nach folgendem Muster zu führen und Ihrem Beitrag zur Haushaltsrechnung beizufügen (§ 85 BHO):
| Lfd. Nr. | Kap./Tit. | Datum und Az. der Entscheidung | stichwortartige Erläuterung des erlassenen Betrages | erlassener Betrag DM |
Meinen Bezugserlaß hebe ich hiermit auf.
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
