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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 18 Soldatengesetz über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung im Frieden - Neufassung -

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VMBl 1997 S. 39


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 18 Soldatengesetz
über die Verpflichtung zur Teilnahme an der
Gemeinschaftsverpflegung im Frieden


- Neufassung -


Nach § 18 Satz 2 des Soldatengesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Allgemeines


(1)
Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Verpflegungswirtschaft der Bundeswehr im Frieden ist
a)
Truppenverpflegung,
b)
Verpflegung von anderer Seite,
c)
Verpflegung von einem alliierten Truppenteil,
d)
Verpflegung in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr,
e)
Verpflegung in einem zivilen Krankenhaus, einer Kuranstalt oder einem Pflegeheim.

(2)
Als Gemeinschaftsverpflegung gilt die Selbstbeköstigung, auf die der Soldat nach Nummer 2 Abs. 1 im Rahmen besonderer Bestimmungen angewiesen wird.

(3)
Die Gemeinschaftsverpflegung besteht aus der Tagesverpflegung oder aus Mahlzeiten (Morgen-, Mittags-, Abendkost) dieser Tagesverpflegung.

(4)
Die Erläuterung der verschiedenen Arten der Gemeinschaftsverpflegung, das Verfahren der Bereitstellung sowie die besonderen Bestimmungen über die Anweisung auf Selbstbeköstigung enthält die ZDv 36/1 „Die Verpflegung der Bundeswehr im Frieden”.

2. Verpflichtung


(1)
Der Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet (Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübung, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst gemäß § 6b des Wehrpflichtgesetzes, besondere Auslandsverwendung gemäß § 6a des Wehrpflichtgesetzes - VMBI 1996 S. 27 -), ist für die Dauer des Wehrdienstes bzw. für den Zeitraum, in dem er Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz (VMBI 1996 S. 91) erhält, zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet.

(2)
Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit sind zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet während
a)
der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft in der jeweils geltenden Fassung - es sei denn, daß vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) im Einzelfall eine andere Entscheidung getroffen wird -,
b)
der Teilnahme an Lehrgängen,
c)
der stationären Behandlung in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr, einem zivilen Krankenhaus, einer Kuranstalt oder einem Pflegeheim,
d)
des zwangsweisen Aufenthalts bei einer Dienststelle der Bundeswehr (z. B. bei einem Feldjägerkommando) und während des sich anschließenden Transports zum Truppenteil,
e)
des Seedienstes auf Booten und Schiffen der Bundeswehr bei Abwesenheit von länger als 24 Stunden und in Auslandshäfen,
f)
der vorläufigen Festnahme nach § 17 der Wehrdisziplinarordnung (VMBI 1972 S. 340),
g)
des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, Jugendarrestes und Disziplinararrestes durch eine Behörde der Bundeswehr,
h)
der Durchführung eines besonderen Dienstgeschäftes in der Bundeswehr.

(3)
Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit sowie der Soldat, der gemäß § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes (VMBI 1996 S. 50) zu einer dienstlichen Veranstaltung zugezogen wurde, können von einem Offizier mit der Disziplinargewalt mindestens eines Bataillonskommandeurs für die Zeit des Vorliegens dienstlicher Gründe zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden, soweit für sie nicht eine Verpflichtung nach Abs.2 besteht. Die Verpflichtung soll schriftlich ergehen und ist gegebenenfalls in angemessenen Zeitabständen auf das Weiterbestehen der dienstlichen Gründe zu überprüfen; die Überprüfung ist aktenkundig zu machen.

(4)
Die Verpflichtung wird wirksam für den
a)
Soldaten nach Absatz 1 mit der Mahlzeit, die dem Dienstantritt am Diensteintrittstag zeitlich nachfolgt,
b)
Soldaten nach den Absätzen 2 und 3 mit der Mahlzeit, die dem Beginn der Verpflichtung zeitlich nachfolgt.

(5)
Die Wirkungen der Verpflichtung enden für den
a)
Soldaten nach Absatz 1 mit der Abendkost des letzten Tages des Wehrdienstes bzw. des Erhalts von Bezügen nach dem Wehrsoldgesetz,
b)
Soldaten nach den Absätzen 2 und 3 mit der Mahlzeit, die der Beendigung der Verpflichtung zeitlich vorhergeht.

3. Befreiung

(1)
Der Soldat ist während
a)
eines Urlaubs,
b)
eines Ausgangs,
c)
einer Dienstbefreiung,
d)
einer Freistellung vom Dienst,
e)
einer stationären Behandlung in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr, einem zivilen Krankenhaus, einer Kuranstalt oder einem Pflegeheim für die Zeit, in der er mit Zustimmung des Chefarztes bzw. des behandelnden Arztes die Einrichtung verläßt,
f)
eines krankheitsbedingten Aufenthaltes zu Hause,
g)
einer Verhinderung an der Verpflegungsteilnahme, die er nicht zu vertreten hat,
von der Verpflichtung zur Teilnahme an der entsprechenden Tagesverpflegung/Mahlzeit befreit. Insoweit bedarf es keiner gesonderten Entscheidung (vgl. Abs. 6).
Satz 1 Buchstaben a bis d gelten nicht, wenn er rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vorher) erklärt, an einer Tagesverpflegung/Mahlzeit teilnehmen zu wollen.

(2)
Der Soldat ist von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Morgen- und/oder Abendkost zu befreien, wenn er sich aufgrund der Ausgangsregelung nicht in der Kaserne aufhält u n d wenn davon ausgegangen werden kann, daß er sich an seinem Aufenthaltsort zu diesen Mahlzeiten verpflegen kann.

(3)
Der Soldat nach Nummer 2 Abs. 2 Buchstabe a ist nach Ablauf der Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes auf Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu befreien, wenn davon ausgegangen werden kann, daß er sich anderweitig verpflegen kann.
Gleiches gilt auch für den Soldaten, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst gemäß § 6b des Wehrpflichtgesetzes leistet, mit Ausnahme der Verpflichtungstatbestände analog zu Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe b bis h.

(4)
Der Soldat kann aus triftigen dienstlichen oder persönlichen Gründen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Tagesverpflegung/Mahlzeit befreit werden.

(5)
Eine Befreiung nach den Absätzen 2 bis 4-außer aus dienstlichen Gründen -soll mindestens 24 Stunden vorher beantragt werden.

(6)
Über eine Befreiung nach den Absätzen 2 bis 4 entscheidet der Kommandeur oder ein Offizier mit der Disziplinargewalt mindestens eines Bataillonskommandeurs; bei gesundheitlichen Gründen ist im Einvernehmen mit dem Truppenarzt zu entscheiden. Eine Befreiung aus dienstlichen Gründen darf nur ausgesprochen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sich der Soldat anderweitig verpflegen kann. Die Entscheidungsbefugnis kann auf Offiziere mit der Disziplinargewalt eines Kompaniechefs übertragen werden, in Kommandobehörden auf einen Abteilungsleiter des Stabes.

(7)
Die Befreiung nach den Absätzen 2 bis 4 ist befristet und widerruflich auszusprechen und aktenkundig zu machen.

(8)
Das BMVg kann eine nach einheitlichen Merkmalen jeweils näher zu bestimmende Gruppe von Soldaten schriftlich von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Tagesverpflegung/Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung für den Zeitraum befreien, in dem für diese Gruppe eine Teilnahme aus dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommen kann.

4. Schlußbestimmungen

(1)
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 1997 in Kraft.

(2)
Zu diesem Zeitpunkt tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 1984 (VMBI S. 119) außer Kraft.

BMVg, 3. Januar 1997

WV I 4/VR III 4 - Az 48-10-00