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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Prognosemaßstab bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerberinnen und -bewerbern

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Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Prognosemaßstab bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerberinnen und -bewerbern



RdSchr. d. BMI v. 2.12.2013 – D2 – 30101/1#8 –



Fundstelle: GMBl 2014, S. 277





Nach der bisherigen langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzte die gesundheitliche Eignung für die Einstellung ins Beamtenverhältnis voraus, dass die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Damit konnten bereits geringe gesundheitliche Einschränkungen dazu führen, dass Beamtenbewerberinnen oder -bewerber nicht eingestellt wurden.



Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11, 2 C 18.12 – (die Urteilsbegründungen liegen seit kurzer Zeit vor) ist die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, wenn eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) wahrscheinlich ist. Damit hat das BVerwG den bisher für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung geltenden Prognosemaßstab zugunsten der Beamtenbewerberinnen und -bewerber abgesenkt. Der abgesenkte Maßstab gilt für alle Beamtenbewerberinnen und -bewerber mit Ausnahme von schwerbehinderten Menschen. Für diese gelten nach wie vor geringere gesundheitliche Anforderungen. Zur Begründung der Absenkung des Prognosemaßstabs hat das Gericht u. a. angeführt, dass „angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden“ sind und somit die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden dürften.



Eine weitere Änderung der bisherigen Rechtsprechung besteht darin, dass die Feststellung des Dienstherrn zur gesundheitlichen Eignung der Beamtenbewerberin oder des Beamtenbewerbers nicht länger für eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung gehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht weist nunmehr darauf hin, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen hat. Diese Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar.



Der neue Prognosemaßstab ist mit sofortiger Wirkung anzuwenden. Gesetzliche Änderungen sind nicht erforderlich, denn das Bundesbeamtengesetz und die Bundeslaufbahnverordnung enthalten keine näheren Regelungen zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung.



Rückmeldungen zu Erfahrungen oder Problemen mit dem neuen Maßstab nehme ich gerne entgegen. Bei Bedarf wird geprüft, ob nähere Abstimmungen oder verwaltungsinterne Vorgaben erforderlich sind.





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