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Gemeinsame Empfehlung des Bundes und der Länder für das Feuerlösch- und technische Rettungswesen auf Regionalen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen mit Linien- und/oder Pauschalflugverkehr

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Bonn, den 2. November 2000

LS 11/60.01.87-03/13Va00



Gemeinsame Empfehlung des Bundes und der
Länder für das Feuerlösch- und technische
Rettungswesen auf Regionalen
Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen
mit Linien- und/oder Pauschalflugverkehr



(vom 2. November 2000)

Geändert durch Bekanntmachung vom 10.06.2002 (NfL I 214/02)



Anwendungsbereich



Diese Empfehlungen gelten für Regionale Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze gemäß § 38 und § 49 LuftVZO mit Linien- und/oder Pauschalflugverkehr



Allgemeines



Der dem Flughafen- oder Landeplatzahlter gemäß §§ 45 und 53 LuftVZO obliegende ordnungsgemäße Betrieb eines Flughafens oder Landeplatzes erfordert die Vorhaltung eines Feuerlösch- und technischen Rettungsdienstes zur Hilfeleistung bei Luftfahrzeugunfällen. Anforderungen an die medizinische Rettung gehören nicht zu den originären Aufgaben des Flugplatzbrandschutzes und sind daher nicht enthalten. Vorschriften, nach denen Feuerlöschpersonal und -geräte für Gebäude, Werkstätten, Tankstellen usw. vorzuhalten sind, werden von diesen Empfehlungen nicht erfasst.



Beim Betrieb von Flugzeugen im Linien- und/oder Pauschalflugverkehr auf den Regionalen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, muss die Feuerlöschausrüstung den Mindestforderungen des Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt genügen.



Die im Anhang 14 vorgegebene technische Ausstattung und die vorgegebenen Löschmittelmengen sind entsprechend der Einordnung des Regionalen Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes in die Brandschutzkategorie vorzuhalten und gemäß den zeitlichen Vorgaben einsatzfähig zu halten.



Für Flugplätze der ICAO-Brandschutzkategorien 1 und 2 werden keine Empfehlungen gegeben, die über die Richtlinien für das Feuerlösch- und Brandschutzwesen auf Landeplätzen vom 01. März 1983 (NfL I – 72/83) hinausgehen. Bei Erfordernis der Brandschutzkategorie 8 oder höher gelten die Bestimmungen des ICAO-Anhangs 14.



Die Personalausstattung für das Flugplatz-Feuerlösch- und technische Rettungswesen ist wie folgt vorzusehen:

1.
Feuerwehrpersonal, das im Rahmen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und der ICAO vorgeschriebenen Brandschutzes tätig ist, ist Personal, das entsprechend ausgebildet wurde und vom Beschäftigungsort her im Einsatzfalle die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vorgegebene Eingreifzeit vom maximal 3 Minuten garantiert.
2.
Das im Flugplatz-Feuerlösch- und technischen Rettungswesen eingesetzte Personal ist nach den Empfehlungen des ADV-Rahmenplanes vom 18. März 1998 "Ausbildung von nicht hauptberuflichem Feuerwehrpersonal für Flughafenfeuerwehren von Regionalen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen" auszubilden. (Anhang).
3.
Die Feuerwehrleute müssen die flughafenspezifische Ausbildung (Abschnitt B des Rahmenplanes) durchlaufen. Feuerwehrleute, die als Atemschutzträger eingesetzt werden sollen, müssen die Tauglichkeit dafür besitzen. Die Anzahl der Atemschutzträger ist nach den Anforderungen des Einzelfalls zu bestimmen. Die Mindestzahl von vier Feuerwehrleuten als Atemschutzträger (zwei Eingreiftrupp, zwei Reservetrupp) ist im Regelfall erforderlich.
4.
Die für die Bedienung der Feuerlöschfahrzeuge vorgesehenen Feuerwehrleute müssen die Ausbildung zum Maschinisten für Löschfahrzeuge (Abschnitt A 5 des Rahmenplanes) durchlaufen und die Befähigung zur Bedienung der Fahrzeuge nachweisen.


5.
Die Empfehlung zur Personalstärke und -qualifikation1) der Flughafenfeuerwehr auf den Regionalen Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:


Flugplatz-Brandschutzkategorie nach ICAO-Anhang 142)

Feuerwehrpersonal zum Einsatz vor Ort in max. 3 Minuten3)


Anzahl nach Qualifikation4)


Anzahl (gesamt)4)

Truppleute

Truppführer

Gruppenführer

3

4

2

2

4

4

2

2

5

5 (4)

2

2

1 (–)

6

6 (4)

3 (2)

2

1 (–)

7

7 (5)

3 (2)

3 (2)

1



Diese zahlenmäßige personelle Ausstattung geht von der jeweiligen Mindestanzahl der eingesetzten Fahrzeuge zum Ausbringen der Löschmittelmenge aus. Werden aufgrund der technischen Gegebenheiten beim Feuerwehrfahrzeugpark mehr Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt, so ist der Mindestanzahl pro zusätzlichem Fahrzeug jeweils ein Feuerwehrmann zuzufügen.



6.
Die personelle Ausstattung der Feuerwehr ist auf jeden Fall so zu gestalten, dass für die technische Rettung bei Kategorie 7 eine Anzahl von mindestens 7 Feuerwehrleuten, davon 5 für die technische Rettung, zur Verfügung stehen. Insgesamt muß das technische Rettungspersonal den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Die technische Rettung ist vom Flugplatzbrandschutz zu leisten. Sie umfasst z. B. die Befreiung eingeklemmter Personen bzw. die Herstellung von Zugangsmöglichkeiten in ein Flugzeug bei verklemmten Türen.


Die Richtlinie tritt am 02. November 2000 in Kraft.