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Nachversicherung; Aufschubgrund und Verschiebung der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge (§ 186 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI); hier: Verbindliche Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 2007, Az.: - B 13 R 48/06 R -

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Nachversicherung; Aufschubgrund und Verschiebung der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge (§ 186 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI)



hier:


Verbindliche Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 2007, Az.: - B 13 R 48/06 R -



- RdSchr. d. BMI v. 2. 10. 2008 - D 4 - 224 012/55 -





Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bittet, die nachstehende verbindliche Entscheidung allen Nachversicherungsbehörden des Bundes bekannt zu geben.



Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hat zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 2007 – B 13 R 48/06 R – und seinen Auswirkungen folgende verbindliche Entscheidung im Sinne von § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe c und d, Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) getroffen:



Die Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus in den Fällen, in denen der Nachzuversichernde innerhalb der Dreimonatsfrist des § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausdrücklich seine Absicht erklärt, er werde innerhalb eines Jahres eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufnehmen, die zu einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Für die Dauer der Jahresfrist tritt dann insoweit keine Säumnis der Nachversicherungsbeiträge nach § 24 SGB VI ein. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass und solange noch nicht abschließend feststeht, welchem Sicherungssystem der Nachzuversichernde zukünftig angehören wird (gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Versorgung).



Der Nachversicherungsschuldner muss insofern zukünftig glaubhaft machen können, dass es zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung wahrscheinlich war, dass die Nachversicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung und nicht an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen sein würden. Dies ist dann der Fall, wenn der Nachzuversichernde fristgerecht erklärt, er beabsichtige eine Beschäftigung / Tätigkeit zu ergreifen, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Erst dann liegen aus Sicht der Rentenversicherungsträger tatsächlich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich zum einen um einen unter die Optionsregelung des § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI fallenden Beschäftigten handelt und zum anderen der Dienstherr davon ausgehen kann, dass der Nachzuversichernde alles Notwendige unternehmen wird, innerhalb der Jahresfrist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu werden.



Diese verbindliche Entscheidung wird nach Kenntnisnahme durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund (vermutlich im November 2008) voraussichtlich zu Beginn des kommenden Jahres im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht werden.





Oberste Bundesbehörden

Deutsche Bundesbank



GMBl 2008, S. 1146